RS OGH 1999/10/5 14Os127/99, 14Os32/03, 12Os141/04, 12Os75/15v, 11Os67/21v, 14Os111/21m

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 lita
StGB §74 Z5

Rechtssatz

Ist im Urteil die (in den Tatsachenbereich fallende) Ernstlichkeit einer Drohung festgestellt, wird mit dem Einwand, es habe sich bloß um "milieubedingte Unmutsäußerungen" gehandelt, eine Rechtsrüge mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112523

Im RIS seit

04.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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