TE OGH 2024/5/27 1Ob190/23g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.000 EUR sA, über die „Beschwerde“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2023, 1 Ob 190/23g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2023 wurde die Revision des Klägers als nicht zulässig zurückgewiesen.

[2]                     Der Kläger wendet sich mit seiner „Beschwerde“ vom 14. 4. 2024 gegen diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[3]          Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215). [3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215).

[4]                     Die Eingabe des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E141888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00190.23G.0527.000

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten