Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr LL.M. (WU) im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * V* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Februar 2024, GZ 29 Hv 123/23y-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr LL.M. (WU) im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * V* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Februar 2024, GZ 29 Hv 123/23y-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht.
[2] Danach hat er am 1. März 2023 in I* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, die einer Geisteskrankheit gleich zu halten ist, nämlich einer organisch und durch Substanzen bedingten Störung in Form einer Polytoxikomanie (F19.22 ICD-10), einer aufgrund von Substanzen bedingten Perso?nlichkeits- und Wesensvera?nderung (F19.71 ICD-10), einer aufgrund von Substanzen bedingten kognitiven Beeinträchtigung (F19.74 ICD-10) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol (F10.21 ICD-10), wobei ein Raptus im Rausch vorlag, versucht, [2] Danach hat er am 1. März 2023 in I* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Paragraph 11, StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, die einer Geisteskrankheit gleich zu halten ist, nämlich einer organisch und durch Substanzen bedingten Störung in Form einer Polytoxikomanie (F19.22 ICD-10), einer aufgrund von Substanzen bedingten Perso?nlichkeits- und Wesensvera?nderung (F19.71 ICD-10), einer aufgrund von Substanzen bedingten kognitiven Beeinträchtigung (F19.74 ICD-10) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol (F10.21 ICD-10), wobei ein Raptus im Rausch vorlag, versucht,
I./ * I* schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm einen wuchtigen Kopfstoß gegen dessen Gesicht sowie Faustschla?ge und Tritte gegen dessen Körper versetzte und versetzen wollte, wobei die Tat aufgrund von Ausweichbewegungen und Abwehrhandlungen des * I* beim Versuch geblieben ist,römisch eins./ * I* schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm einen wuchtigen Kopfstoß gegen dessen Gesicht sowie Faustschla?ge und Tritte gegen dessen Körper versetzte und versetzen wollte, wobei die Tat aufgrund von Ausweichbewegungen und Abwehrhandlungen des * I* beim Versuch geblieben ist,
II./ Polizeibeamte durch Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung an Amtshandlungen zu hindern, nämlich der Abwehr und Beendigung eines gefährlichen Angriffs (§ 21 SPG) gegenüber * I*, indem er sich aus der Fixierung des Beamten B* mit erheblicher Kraft herauszuwinden versuchte, sowie in weiterer Folge seiner weiteren Fixierung und Durchsetzung seiner Festnahme durch vier im Urteil genannte Beamte, indem er sich durch Losreißen aus den Festhaltegriffen und Einsatztechniken der Beamten zu befreien versuchte und ihnen gegenüber mehrfach sinngemäß äußerte, dass er sie alle umbringen werde, wenn sie ihn nicht gehen lassen würden,römisch zwei./ Polizeibeamte durch Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung an Amtshandlungen zu hindern, nämlich der Abwehr und Beendigung eines gefährlichen Angriffs (Paragraph 21, SPG) gegenüber * I*, indem er sich aus der Fixierung des Beamten B* mit erheblicher Kraft herauszuwinden versuchte, sowie in weiterer Folge seiner weiteren Fixierung und Durchsetzung seiner Festnahme durch vier im Urteil genannte Beamte, indem er sich durch Losreißen aus den Festhaltegriffen und Einsatztechniken der Beamten zu befreien versuchte und ihnen gegenüber mehrfach sinngemäß äußerte, dass er sie alle umbringen werde, wenn sie ihn nicht gehen lassen würden,
und dadurch Taten begangen, die als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./) und nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.und dadurch Taten begangen, die als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch eins./) und nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist – in teilweiser Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist – in teilweiser Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die von den Tatrichtern zu I./ – auch mit Blick auf die Wucht des Kopfstoßes (US 8) – vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen (US 15) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882). [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die von den Tatrichtern zu römisch eins./ – auch mit Blick auf die Wucht des Kopfstoßes (US 8) – vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen (US 15) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116882).
[5] Die zu II./ erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, dass das festgestellte Herauswinden und Losreißen aus dem Festhaltegriff des einschreitenden Polizeibeamten mangels Überschreitens der Erheblichkeitsschwelle keine Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 StGB darstelle. Dieses Argument vernachlässigt jedoch prozessordungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Konstatierung (US 10), dass der Betroffene unter Einsatz von Körperkraft handelte (vgl dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0094001 [insb T4, T9]). [5] Die zu römisch zwei./ erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, dass das festgestellte Herauswinden und Losreißen aus dem Festhaltegriff des einschreitenden Polizeibeamten mangels Überschreitens der Erheblichkeitsschwelle keine Gewalt im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, StGB darstelle. Dieses Argument vernachlässigt jedoch prozessordungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Konstatierung (US 10), dass der Betroffene unter Einsatz von Körperkraft handelte vergleiche dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0094001 [insb T4, T9]).
[6] Aufgrund der somit erfolglosen Infragestellung dieser Tatbestandsvariante des § 269 Abs 1 StGB erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen zur Frage des Vorliegens des Tatmittels der gefährlichen Drohung. [6] Aufgrund der somit erfolglosen Infragestellung dieser Tatbestandsvariante des Paragraph 269, Absatz eins, StGB erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen zur Frage des Vorliegens des Tatmittels der gefährlichen Drohung.
[7] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) vermisst ebenso wie die Generalprokuratur Sachverhaltsannahmen dazu, dass die psychische Störung des Betroffenen für die Anlasstat „maßgeblich“ im Sinn des § 21 Abs 1 StGB war. [7] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) vermisst ebenso wie die Generalprokuratur Sachverhaltsannahmen dazu, dass die psychische Störung des Betroffenen für die Anlasstat „maßgeblich“ im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB war.
[8] Der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff „maßgeblich“ verlangt keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der Störung im Sinn des § 21 Abs 1 StGB auf die Anlasstat (vgl Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 11). Hatte die Störung keine Auswirkung auf die Begehung der Anlasstat, war sie für diese unmaßgeblich, mit anderen Worten ohne Einfluss darauf. Dementsprechend gelingt es auch den Gesetzesmaterialien nicht, das bloß mit dem Synonym „bedeutend“ umschriebene Wort „maßgeblich“ mit einem eigenständigen Begriffsinhalt zu versehen (vgl EBRV MVAG 2022, 8 f; vgl 11 Os 80/23h Rz 6a; zur vergleichbaren Problematik in Bezug auf die Wortfolgen „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ und „in absehbarer Zukunft“ in § 21 Abs 1 StGB vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 719; Ratz, EvBl 2024/18, 62; Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 4/1). Dem Gesetz kann somit ein Erfordernis zusätzlicher Sachverhaltsannahmen nicht entnommen werden. [8] Der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff „maßgeblich“ verlangt keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der Störung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB auf die Anlasstat vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 11). Hatte die Störung keine Auswirkung auf die Begehung der Anlasstat, war sie für diese unmaßgeblich, mit anderen Worten ohne Einfluss darauf. Dementsprechend gelingt es auch den Gesetzesmaterialien nicht, das bloß mit dem Synonym „bedeutend“ umschriebene Wort „maßgeblich“ mit einem eigenständigen Begriffsinhalt zu versehen vergleiche EBRV MVAG 2022, 8 f; vergleiche 11 Os 80/23h Rz 6a; zur vergleichbaren Problematik in Bezug auf die Wortfolgen „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ und „in absehbarer Zukunft“ in Paragraph 21, Absatz eins, StGB vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 719; Ratz, EvBl 2024/18, 62; Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 4/1). Dem Gesetz kann somit ein Erfordernis zusätzlicher Sachverhaltsannahmen nicht entnommen werden.
[9] Nach dem erkennbaren Feststellungswillen der Tatrichter (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) verlor der Betroffene bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines (einer Störung im Sinn des § 21 Abs 1 StGB zu subsumierenden) organischen Psychosyndroms und eines durch Alkohol und THC beeinträchtigten Zustands die Impulskontrolle, sodass er seine Affekte nicht mehr steuern konnte (US 14 und 16 f). Der Beschwerde zuwider reichen diese Feststellungen für die rechtliche Beurteilung, dass der Betroffene die Anlasstat unter dem maßgeblichen Einfluss der Störung beging. [9] Nach dem erkennbaren Feststellungswillen der Tatrichter (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) verlor der Betroffene bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines (einer Störung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu subsumierenden) organischen Psychosyndroms und eines durch Alkohol und THC beeinträchtigten Zustands die Impulskontrolle, sodass er seine Affekte nicht mehr steuern konnte (US 14 und 16 f). Der Beschwerde zuwider reichen diese Feststellungen für die rechtliche Beurteilung, dass der Betroffene die Anlasstat unter dem maßgeblichen Einfluss der Störung beging.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Textnummer
E141895European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00037.24V.0627.000Im RIS seit
24.07.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025