TE OGH 2024/7/3 3Ob71/24y

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Veröffentlicht am 03.07.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. S*, und 2. R*, beide vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die verpflichtete Partei I* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 350 EO, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Februar 2024, GZ 4 R 220/23s-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 25. Oktober 2023, GZ 5 E 2839/21f-23, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. S*, und 2. R*, beide vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die verpflichtete Partei I* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Paragraph 350, EO, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Februar 2024, GZ 4 R 220/23s-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 25. Oktober 2023, GZ 5 E 2839/21f-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht bewilligte den betreibenden Parteien aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Innsbruck jeweils antragsgemäß die Exekution nach § 350 EO durch im Einzelnen vorzunehmende grundbücherliche Eintragungen (Vormerkungen und Ersichtlichmachung) betreffend die Einräumung von Baurechts-Wohnungseigentum. Außerdem bewilligte es zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags die Forderungs-, Fahrnisexekution sowie die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf zwei Liegenschaften der Verpflichteten. [1] Das Erstgericht bewilligte den betreibenden Parteien aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Innsbruck jeweils antragsgemäß die Exekution nach Paragraph 350, EO durch im Einzelnen vorzunehmende grundbücherliche Eintragungen (Vormerkungen und Ersichtlichmachung) betreffend die Einräumung von Baurechts-Wohnungseigentum. Außerdem bewilligte es zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags die Forderungs-, Fahrnisexekution sowie die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf zwei Liegenschaften der Verpflichteten.

[2]            Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

[3]            Der Revisionsrekurs sei zulässig. Erst mit der Entscheidung 3 Ob 43/18x sei der Oberste Gerichtshof von seiner langjährigen Rechtsprechung abgegangen, nach der die Bestimmungen des § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO teleologisch reduziert und daher – analog zum Rechtsmittelzug im Grundbuchsverfahren – in Exekutionssachen nach § 350 EO der Rechtsmittelausschluss infolge bestätigender Entscheidungen als nicht anwendbar erachtet wurde. Die Änderung der Rechtsprechung zum Rechtsmittelausschluss in Exekutionssachen nach § 350 EO sei in der Literatur mit überzeugenden Argumenten kritisiert worden, weshalb dem Rekursgericht eine Rückkehr zur früheren Rechtsprechung geboten erscheine. Im konkreten Fall seien Schwierigkeiten bei der exekutiven Umsetzung der Exekutionstitel aufgetreten, deren ausreichende Bestimmtheit in zweiter Instanz bereits unterschiedlich beurteilt worden sei. [3] Der Revisionsrekurs sei zulässig. Erst mit der Entscheidung 3 Ob 43/18x sei der Oberste Gerichtshof von seiner langjährigen Rechtsprechung abgegangen, nach der die Bestimmungen des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO teleologisch reduziert und daher – analog zum Rechtsmittelzug im Grundbuchsverfahren – in Exekutionssachen nach Paragraph 350, EO der Rechtsmittelausschluss infolge bestätigender Entscheidungen als nicht anwendbar erachtet wurde. Die Änderung der Rechtsprechung zum Rechtsmittelausschluss in Exekutionssachen nach Paragraph 350, EO sei in der Literatur mit überzeugenden Argumenten kritisiert worden, weshalb dem Rekursgericht eine Rückkehr zur früheren Rechtsprechung geboten erscheine. Im konkreten Fall seien Schwierigkeiten bei der exekutiven Umsetzung der Exekutionstitel aufgetreten, deren ausreichende Bestimmtheit in zweiter Instanz bereits unterschiedlich beurteilt worden sei.

[4]            Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass der Exekutionsantrag der Betreibenden abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

[5]            Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig.

[6]            1. Wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, hat der Fachsenat mit der Entscheidung 3 Ob 43/18x (= RS0132161; RS0022851 [T5]) seine – im Wesentlichen auf eine verfassungskonforme (teleologisch einschränkende) Auslegung des § 78 EO nach der WGN 1989 gegründete – Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse in Exekutionsverfahren nach § 350 EO dahin abgeändert, dass auch in diesen Fällen der Rechtsmittelausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO Anwendung findet. Die Begründung für diese geänderte Rechtsprechung liegt zusammengefasst darin, dass im Schrifttum das Vorliegen der Voraussetzungen für die teleologische Reduktion des § 78 EO angezweifelt wurde; der Gesetzgeber habe dem betreibenden Gläubiger zwei unterschiedliche Wege zur Durchsetzung bücherlicher Eintragungen – entweder im Grundbuchsverfahren oder im Exekutionsverfahren – zur Verfügung gestellt und dieser könne sich in Kenntnis der unterschiedlichen Rechtsmittelmöglichkeiten für eine der beiden Verfahrensarten entscheiden. Nach der neueren Auffassung besteht daher für eine teleologisch reduzierte Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensbestimmungen auf Exekutionsverfahren nach § 350 EO kein Anlass. In den Folgeentscheidungen zu 3 Ob 174/19p, zu 3 Ob 183/23t und zu 3 Ob 37/24y hat der Senat an dieser neuen Rechtsprechung festgehalten. [6] 1. Wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, hat der Fachsenat mit der Entscheidung 3 Ob 43/18x (= RS0132161; RS0022851 [T5]) seine – im Wesentlichen auf eine verfassungskonforme (teleologisch einschränkende) Auslegung des Paragraph 78, EO nach der WGN 1989 gegründete – Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse in Exekutionsverfahren nach Paragraph 350, EO dahin abgeändert, dass auch in diesen Fällen der Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO Anwendung findet. Die Begründung für diese geänderte Rechtsprechung liegt zusammengefasst darin, dass im Schrifttum das Vorliegen der Voraussetzungen für die teleologische Reduktion des Paragraph 78, EO angezweifelt wurde; der Gesetzgeber habe dem betreibenden Gläubiger zwei unterschiedliche Wege zur Durchsetzung bücherlicher Eintragungen – entweder im Grundbuchsverfahren oder im Exekutionsverfahren – zur Verfügung gestellt und dieser könne sich in Kenntnis der unterschiedlichen Rechtsmittelmöglichkeiten für eine der beiden Verfahrensarten entscheiden. Nach der neueren Auffassung besteht daher für eine teleologisch reduzierte Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensbestimmungen auf Exekutionsverfahren nach Paragraph 350, EO kein Anlass. In den Folgeentscheidungen zu 3 Ob 174/19p, zu 3 Ob 183/23t und zu 3 Ob 37/24y hat der Senat an dieser neuen Rechtsprechung festgehalten.

[7]            2. Der Revisionsrekurs setzt sich mit der vom Rekursgericht erwähnten, die neue Rechtsprechungslinie kritisierenden Literatur zur Rechtsmittelzulässigkeit nicht inhaltlich auseinander, weshalb weitere Ausführungen dazu entbehrlich sind (vgl RS0102059). [7] 2. Der Revisionsrekurs setzt sich mit der vom Rekursgericht erwähnten, die neue Rechtsprechungslinie kritisierenden Literatur zur Rechtsmittelzulässigkeit nicht inhaltlich auseinander, weshalb weitere Ausführungen dazu entbehrlich sind vergleiche RS0102059).

[8]            3. Da gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO auch im Exekutionsverfahren nach § 350 EO ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig ist (vgl dazu allgemein RS0012387 [T13, T16, T19]), war der Revisionsrekurs ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen. [8] 3. Da gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren nach Paragraph 350, EO ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig ist vergleiche dazu allgemein RS0012387 [T13, T16, T19]), war der Revisionsrekurs ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.

Textnummer

E141925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00071.24Y.0703.000

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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