Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende, den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., im Sanierungsverfahren der A* B* AG, FN **, **, Zweigniederlassung **: **, vertreten durch GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Graz und Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, Sanierungsverwalterin Dr. Andrea Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, über den Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15.4.2024, **-124, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:
„Dem zwischen der Schuldnerin und ihren Gläubigern in der Tagsatzung vom 18.3.2024 abgeschlossenen Sanierungsplan wird die Bestätigung versagt.“
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,-.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 29.11.2023 zu ** eröffnete das Erstgericht über die A* C* GmbH (Holding), FN **, zunächst ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, das seit April 2024 als Konkursverfahren geführt wird.
Am 29.12.2023 eröffnete das Erstgericht zu ** ein weiteres Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über die A* D* AG (A*D*), FN **. Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 5.7.2024 zu 6 R 161/24a dem Rekurs der Republik Österreich gegen die Bestätigung des angenommenen Sanierungsplans Folge und versagte dem in der Tagsatzung vom 18.3.2024 abgeschlossenen Sanierungsplan (nicht rechtskräftig) die Bestätigung.
Die A* B* AG (Schuldnerin) ist seit 6.12.2014 mit dem Geschäftszweig „Immobilienentwicklung“ zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Ihr Sitz befindet sich in **, in ** hat sie eine Zweigniederlassung.
Auch sie beantragte am 29.12.2023 die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung. Der Sanierungsplanvorschlag sah eine Quote von 30%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans vor. Bei der Schuldnerin handle es sich – neben der A*D* - um die zweite wesentliche Gesellschaft der A* Gruppe im Real Estate-Bereich, deren Dachgesellschaft die Holding sei. Das Geschäftsmodell liege in der Entwicklung von Immobilienprojekten, die durchwegs im zivilrechtlichen Eigentum von selbständigen Besitzgesellschaften (PropCos) stünden, an denen die Schuldnerin mittelbar über eine in- und ausländische Beteiligungskette (großteils mehrheitlich oder alleine) beteiligt sei. Die Schuldnerin sei somit eine Holding- und Beteiligungsgesellschaft, deren wesentliches Vermögen in in- und ausländischen Beteiligungen sowie Konzernforderungen (Intercompany-Forderungen; IC-Forderungen) liege. Sie sei unmittelbar und mittelbar an 290 Gesellschaften beteiligt, die in folgende Kategorien unterteilt werden könnten: PropCos (Besitzgesellschaften, wesentlicher Vermögenswert der Schuldnerin), Finanzierungsgesellschaften, Service-Gesellschaften (OpCos), Zwischenbau- sowie Vorrats- und Mantelgesellschaften.
Zum Immobilien-Portfolio der Schuldnerin würden aktuell 39 Projekte zählen. Der Gross Asset Value (GAV) habe per 31.12.2022 bei rund EUR 2,8 Mrd gelegen (Rz 11).
Die Finanzierung des Konzerns basiere auf mehreren Säulen, und zwar auf Eigenkapital (Grundkapital samt Agio), langfristigen Hypothekardarlehen (in der Regel auf Ebene der PropCos), Unternehmensanleihen und -krediten sowie nachrangigem Partizipationskapital (Genussscheinen), und sei auf das jeweilige Risikoprofil des Immobilienportfolios abgestimmt.
Die Schuldnerin selbst verfüge über keine Gewerbeberechtigungen und beschäftige aktuell 13 Dienstnehmer. Gerichtsverfahren und Exekutionsverfahren seien nicht bekannt. Sie beziehe den wesentlichen Teil der betrieblichen Infrastruktur von Konzerngesellschaften der Holding (Büroräumlichkeiten und IT) bzw der A*D*.
Unter Miteinbeziehung von Haftungsansprüchen und Abwicklungskosten stelle sich die Quotenberechnung in einem Abwicklungsszenario wie folgt dar:
Werte in TEUR
freies Vermögen 296.336
- Verfahrenskosten - 3.900
- Verwertungskosten
(1% des Anlagevermögens) - 101
= Nettovermögen 292.334
Quotengläubiger 833.348
+ schlagend werdende Haftungen 331.919
+ Kündigungsentschädigungen 518
+ § 16 UStG Korrekturen 710+ Paragraph 16, UStG Korrekturen 710
Quotengläubiger gesamt 1.166.495
Quote 25%
Der Status zeige, dass sich das buchmäßig positive Eigenkapital unter der Prämisse einer (geordneten) Abwicklung in eine Überschuldung von EUR 870 Mio drehe. Im Falle eines unkoordinierten Firesales werde die Zerschlagungsquote deutlich darunter liegen. Dies zeige, dass der vorgeschlagene Sanierungsplan (30%) weder unangemessen noch unerfüllbar sei.
Das Restrukturierungskonzept sehe keine Neugeschäfte vor. Im Zentrum stünden vielmehr die Stabilisierung der fortführungswürdigen PropCos und HoldCos sowie Einsparungsmaßnahmen im Personalbereich und bei den Sachaufwendungen. Das Sanierungsplanerfordernis belaufe sich auf rund EUR 355 Mio, dazu würden noch nachrangige Ansprüche der Genussscheininhaber kommen (Rz 44). Es solle durch eine geordnete Fortsetzung und Verwertung laufender Projekte bzw die strukturierte Verwertung von abgeschlossenen Projekten (unter Vermeidung eines Firesales) finanziert werden. Um die fortführungswürdigen Projektgesellschaften (PropCos und HoldCos) solvent zu halten bzw deren Insolvenz abzuwenden, bedürfe es nach den Berechnungen des Managements einer Überbrückungsfinanzierung von rund EUR 50 Mio, die durch Emission eines Substanzgenussrechts/Massekredit im Rang einer Masseforderung aufgebracht werden solle. Die zweckentsprechende Nutzung der Überbrückungsfinanzierung werde zum Werterhalt bzw einer Wertsteigerung (insbesondere) des bestehenden Development-Portfolios beitragen. Gemeinsam mit den Realisaten aus der Verwertung der abgeschlossenen Projekte solle die Erfüllung des Sanierungsplans ermöglicht werden. Der Sanierungsplan verstoße weder gegen zwingende Rechtsvorschriften noch werde er missbräuchlich vorgeschlagen. Die Erfüllung sei auch nicht offensichtlich unmöglich.
Aus der angeschlossenen Beilage ./6, dem Vermögensstatus mit Details zu den Aktiven und Passiven, ergibt sich folgendes:
Die von der Schuldnerin angenommenen Verfahrenskosten von EUR 3,9 Mio sind darin kalkuliert mit Verwalterkosten von EUR 3.162.461,-, Gerichtskosten von EUR 474.369,- und Kosten für Gläubigerschutzverbände von EUR 263.538,-. Die Verwertungskosten wurden im Ausmaß von 1% des Anlagevermögens exklusive Forderungen angesetzt mit EUR 101.378,-.
Finanzierungsforderungen der Schuldnerin gegen die A*D* sind darin mit rund EUR 100.269.204,31 (Liquidationswert 30% = EUR 30.544.258,-) angeführt, gegen die F* GmbH (FN **) mit EUR 124.810.406,42, gegen die G* GmbH (FN **) mit EUR 189.796.553,75 und gegen die A* H* GmbH (FN **) mit EUR 237.322.319,78. Der Liquidationswert der drei letztgenannten Forderungen ist mit jeweils EUR 0,- angegeben.
Nach amtswegigen Erhebungen eröffnete das Erstgericht mit Beschluss vom 29.12.2023 ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin (ON 9) und bestellte Dr. Andrea Fruhstorfer zur Sanierungsverwalterin. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag (ON 10) ordnete es der Sanierungsverwalterin einen Gläubigerausschuss, bestehend aus dem Kreditschutzverband von 1870 (KSV), dem Alpenländischen Kreditorenverband (AKV), dem Österreichischen Verband Creditreform (ÖVC) und der Finanzprokuratur bei.
Im Verlauf des weiteren Verfahrens stimmte das Erstgericht über Antrag der Sanierungsverwalterin der Beiziehung der J* GmbH (J*; ON 17), der K* GmbH (ON 17), der L* GmbH (ON 26) und der M* AG (ON 28; ua zur Unterstützung der Angemessenheitsprüfung des Sanierungsplanantrags) als Sachverständige gemäß § 81 Abs 4 IO zu.Im Verlauf des weiteren Verfahrens stimmte das Erstgericht über Antrag der Sanierungsverwalterin der Beiziehung der J* GmbH (J*; ON 17), der K* GmbH (ON 17), der L* GmbH (ON 26) und der M* AG (ON 28; ua zur Unterstützung der Angemessenheitsprüfung des Sanierungsplanantrags) als Sachverständige gemäß Paragraph 81, Absatz 4, IO zu.
In ihrem ersten Bericht vom 15.1.2024 (ON 21) hielt die Sanierungsverwalterin fest, das Unternehmen werde gemeinsam mit dem Vorstand fortgeführt und sie selbst in ihren Überwachungspflichten von der J* unterstützt und begleitet. Es würden tägliche Abstimmungen stattfinden. Die Kosten der Fortführung seien durch die bereits vorhandenen liquiden Mittel gesichert. Für die Schuldnerin selbst bestehe derzeit allein für die Fortführung kein Kapitalbedarf. Für die darunterliegenden Beteiligungen bestehe ein kurzfristig aufzubringendes Liquiditätserfordernis von zumindest EUR 25 Mio, um diese Projektgruppen zu stabilisieren und Insolvenzeröffnungen, insbesondere in Deutschland, zu verhindern.
Der vorgelegte Finanzplan sei isoliert nur für die Schuldnerin erstellt worden und umfasse nur die Kosten des geordneten Abwicklungsbetriebes. Der Finanzplan gehe von einem kumulierten Liquiditätsbedarf von ca EUR 1,75 Mio für die Zeit bis zur geplanten Aufhebung des Sanierungsverfahrens mit Ende März 2024 aus. Dieser sei durch die bei Insolvenzeröffnung bestehende Anfangsliquidität von 3,1 Mio abgedeckt. Der Unternehmensfortbetrieb gestalte sich plangemäß. Die freie Liquidität liege zum 11.1.2024 bei EUR 2,69 Mio. Bewegliches körperliches Anlage- und Umlaufvermögen existiere bei der Schuldnerin nicht.
Die für den Unternehmensfortbetrieb notwendige Liquidität auch über die Dauer des Sanierungsverfahrens hinaus solle durch eine Überbrückungsfinanzierung in einer Größenordnung von bis zu EUR 50 Mio aufgebracht werden (S 29). Einen Notverkauf von Projektbeteiligungen binnen kurzer Frist gelte es zu verhindern.
Bis dato seien keine Gerichtsprozesse, weder aktiv- noch passivseitig anhängig. Bereits vor der Insolvenzeröffnung sei ein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden, in dem die Schuldnerin eine von mehreren beklagten Parteien sei. Das Verfahren werde von drei Schiedsklägern aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, der N* Limited, der O* LLC sowie der P* LLC betrieben. Es werde von insgesamt zwölf beklagten Parteien aus dem Umfeld der A* Unternehmensgruppe eine Zahlung von EUR 700 Mio gefordert.
In der 1. Gläubigerausschusssitzung (GA-Sitzung) am 16.1.2024 wurden die Voraussetzungen erörtert, unter denen der Gläubigerausschuss der Aufnahme eines Massekredits zustimmen würde. Die Ausschussmitglieder erklärten, sie würden genaue Informationen über die Mittelverwendung benötigen, um die Genehmigung erteilen zu können, und es müsse weiters auch die Finanzierung des Sanierungsplans darstellbar sein.
In der 2. GA-Sitzung (Datum unbekannt) wurden die Eckpunkte des Massekredits besprochen. Im Protokoll lautet es:
„In drei Phasen sollen finanzielle Mittel aus einem Massekredit abgerufen werden. In einer ersten Phase sollen dabei € 5 Mio abgerufen werden, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die bestehenden Immobilienprojekte in Österreich zu stabilisieren. In einer zweiten Phase sollen Kreditvaluta im Umfang von bis zu weiteren € 20 Mio abgerufen werden, um die Projekte in Deutschland, und zwar in einer Unterphase 2.1. zunächst die Projekte "R*", in einer Unterphase 2.2. die Projekte "S*" und in einer Unterphase 2.3. die sonstigen deutschen Projekte zu stabilisieren. Die erste Phase, also der Abruf von € 5 Mio, soll zeitnah umgesetzt werden. Mit Phase 2 soll plangemäß ab Anfang Februar 2024 begonnen werden.“
Über Anmerkung der Finanzprokuratur, dass fraglich sei, ob die Finanzierung von rechtlich von der Schuldnerin getrennten Gesellschaften und Projekten in deren Insolvenzverfahren überhaupt zulässig sei, führte die Schuldnerin aus, die sofortige Aufnahme eines Massekredits sei für ihre weitere Sanierung unerlässlich. Auch die Sanierungsverwalterin betonte die Dringlichkeit der Kreditaufnahme. Die Mitglieder gaben schließlich folgende Erklärung ab (S 7):
„Der Aufnahme des Massekredits wird unter der Maßgabe nicht widersprochen, dass sichergestellt ist, dass die von der Schuldnerin davon zur Befriedigung des Liquiditätsbedarfs bei Gesellschaften, an denen die Schuldnerin direkt oder indirekt beteiligt ist, verwendeten Mittel nicht verloren werden und ein Rückfluss aus dieser Mittelverwendung gewährleistet ist, durch den es im Vergleich zu jenen wirtschaftlichen Folgen, die für die Schuldnerin ohne Liquiditätszuführung zu den Gesellschaften eintreten würden, zumindest zu einem um € 5 Mio zusätzlich höheren Zufluss zur Schuldnerin zusätzlich zu den eingesetzten finanziellen Mitteln kommen wird. Von dieser Äußerung ausgenommen sind jene Mittelverwendungen, durch die im Wasserfall der Gesellschaften jemand profitieren könnte, welcher der Sphäre eines wirtschaftlichen Eigentümers/Aktionärs der A* B* AG und der A* C* GmbH oder einem nahen Angehörigen eines solchen zuzurechnen ist.“
Im Protokoll der 2. GA-Sitzung ist ferner auf Grundlage einer grafisch unterstützten Darstellung der J* auf den Seiten 3 und 4 festgehalten, die Projekte der Schuldnerin (gesamt: Ö, D, I) seien mit Gutachten zum 31.12.2022 mit einem GAV von mehr als EUR 2,22 Mrd bewertet worden. Nach Einschätzung des Managements der Schuldnerin könnten bei einem geordneten Verkauf mehr als EUR 1,67 Mrd (ca 75 % des Gutachtenswerts) und bei einem Firesale EUR 1,33 Mrd (ca 60% des Gutachtenswerts) erzielt werden. J* ging von einem erwarteten Rückfluss für die Insolvenzmasse der Schuldnerin zwischen EUR 79,3 Mio (bei einem Insolvenzszenario) und EUR 134,6 Mio (bei einem im Rahmen der Sanierung geplanten strukturierten Verkauf) aus.Im Protokoll der 2. GA-Sitzung ist ferner auf Grundlage einer grafisch unterstützten Darstellung der J* auf den Seiten 3 und 4 festgehalten, die Projekte der Schuldnerin (gesamt: Ö, D, römisch eins) seien mit Gutachten zum 31.12.2022 mit einem GAV von mehr als EUR 2,22 Mrd bewertet worden. Nach Einschätzung des Managements der Schuldnerin könnten bei einem geordneten Verkauf mehr als EUR 1,67 Mrd (ca 75 % des Gutachtenswerts) und bei einem Firesale EUR 1,33 Mrd (ca 60% des Gutachtenswerts) erzielt werden. J* ging von einem erwarteten Rückfluss für die Insolvenzmasse der Schuldnerin zwischen EUR 79,3 Mio (bei einem Insolvenzszenario) und EUR 134,6 Mio (bei einem im Rahmen der Sanierung geplanten strukturierten Verkauf) aus.
In der 3. GA-Sitzung vom 2.2.2024 wurden diese wirtschaftlichen Parameter neuerlich erörtert und von J* in einer dem Protokoll angeschlossenen Gesamtschau (Präsentation 2: „Immobilienwerte“) grafisch dargestellt. Der GAV der Immobilienwerte zum 31.12.2022 wurde dort konkret mit EUR 2.222.854.385,- beziffert.
Am 26.1.2024 schlossen die T* GmbH (eine 100%ige Tochter der U*-Privatstiftung; Kreditgeberin) und die Schuldnerin (Kreditnehmerin) unter Beitritt der Sanierungsverwalterin einen Kreditvertrag, der auszugsweise lautet wie folgt:
„1. KREDITGEWÄHRUNG
1.1. Der KREDITGEBER stellt dem KREDITNEHMER einen Kredit in Höhe von EUR 25.000.000,00 … zu den in diesem Vertrag genannten Bedingungen zur Verfügung.
1.2. Der Kredit kann vom KREDITNEHMER bis zur in Punkt 1.1 angegebenen Höhe in Tranchen von je mindestens EUR 5.000.000,00 abgerufen werden.
1.3. Der KREDITGEBER wird dem KREDITNEHMER nach Abruf einer Tranche längstens binnen 5 Bankwerktagen den jeweiligen Nominalbetrag auf das vom KREDITNEHMER im Abruf bekanntzugebende Konto überweisen. Voraussetzung für Abrufe ist das kumulative Vorliegen der nachfolgenden Auszahlungsvoraussetzungen:
i. Genehmigung des vorliegenden Kreditvertrages durch den Investitionsausschuss bzw den Gesamtaufsichtsrat des KREDITNEHMERS;
ii. Genehmigung des vorliegenden Kreditvertrages durch den Sanierungsverwalter,
iii. Sowohl das Management des KREDITNEHMERS als auch Sanierungsverwalter halten die Rückführung des Kredites für realistisch darstellbar.
2. ZWECK
2.1. Der KREDIT dient der Abdeckung des Finanzierungsbedarfs des KREDITNEHMERS sowie dessen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungsgesellschaften. Die Finanzierung der Beteiligungsgesellschaften soll, soweit nicht steuerlich anders indiziert, durch direkte Weiterleitungskredite des KREDITNEHMERS an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft erfolgen. Die Mittelverwendung obliegt während aufrechter Eigenverwaltung dem Vorstand und dem Sanierungsverwalter (kollektive Entscheidungskompetenz). Sollte die Eigenverwaltung entzogen werden, ist dem KREDITGEBER die Mittelverwendung vorab anhand eines Finanzplans zu dokumentieren. Der KREDITGEBER hat diesfalls das Recht, binnen 24 Stunden Widerspruch gegen die geplante Mittelverwendung zu erheben.
…
6. BEGRENZUNG; RÜCKZAHLUNG, VORZEITIGE RÜCKFÜHRUNG
6.1. Der KREDIT (samt Zinsen) wird befristet bis zum 30.06.2024 eingeräumt. Jedenfalls ist der KREDIT aber vor der Bestätigung des vom KREDITNEHMER beantragten Sanierungsplans zur Rückzahlung fällig. Der KREDITGEBER kann die Laufzeit nach Annahme des Sanierungsplans durch eine an die Sanierungsverwalterin zu richtende Erklärung einseitig bis 31.12.2024 verlängern. In diesem Fall ist der KREDIT zum 31.12.2024 zur Rückzahlung fällig.
...
7. KÜNDIGUNG
7.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der KREDITGEBER den Kreditvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen und/oder seine Forderungen im Zusammenhang mit diesem Kreditvertrag ganz oder teilweise fällig stellen.
7.2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
…
vii. das Insolvenzgericht versagt dem Sanierungsplan die Bestätigung (§§ 153f IO);vii. das Insolvenzgericht versagt dem Sanierungsplan die Bestätigung (Paragraphen 153 f, IO);
viii. Verwendung des Kreditbetrages für andere Zwecke als den Verwendungszweck.“
In der allgemeinen Prüfungs- und Berichtstagsatzung vom 26.2.2024 (ON 32) fasste das Erstgericht den Beschluss auf Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und erörterte den Sanierungsplanantrag der Schuldnerin. Die Sanierungsverwalterin berichtete, dass dieser dem Interesse der Insolvenzgläubiger entspreche und dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein werde. Der Schuldnervertreter kündigte eine Konkretisierung und Verbesserung des Sanierungsplans an.
Die Republik Österreich (Rekurswerberin) meldete im Verfahren die folgenden, zur Gänze anerkannten Insolvenzforderungen an:
PN 102 Lohnabgaben EUR 13.642,-
PN 103 Rückstandsausweis EUR 81.428,33
PN 285 Rückstandsausweis EUR 55.008,73
In ihrem zweiten Bericht vom 26.2.2024 (ON 34) führte die Sanierungsverwalterin aus, der operative Betrieb der Schuldnerin werde zu einem großen Teil über diverse nationale und internationale Service-Gesellschaften im A*-Konzern geführt. Aufgrund der zwingenden Neuordnung der betrieblichen Struktur sei auch der Mitarbeiterstand reduziert worden. Neben den direkt bei der Schuldnerin beschäftigten Mitarbeitern erfolge die Leistungserbringung durch unterschiedliche A* Service-Gesellschaften in Österreich und Deutschland. Die österreichischen Servicegesellschaften seien im Zuge des Insolvenzverfahrens geschlossen worden, die deutschen Servicegesellschaften befänden sich nun ebenfalls in Insolvenzverfahren. Die Mitarbeiter der insolventen Gesellschaften würden trotz der Verfahrenseröffnung weiterhin Dienstleistungen für die Konzerngesellschaften und somit auch für die Schuldnerin erbringen. Die Kosten würden im Umlageverfahren aliquot weiterverrechnet, es liege eine Vereinbarung mit dem deutschen Insolvenzverwalter Prof. Torsten Martini vor.
Aufgrund fehlender Finanzierungen und einem teilweisen Scheitern der außergerichtlichen Sanierungsverhandlungen seien auch bei anderen Gesellschaften und Projekten bereits Insolvenzverfahren eingeleitet worden, aktuell gebe es bei den deutschen Tochtergesellschaften der Schuldnerin (PropCos und deren Komplementärgesellschaften) insgesamt 24 vorläufige Insolvenzverfahren nach deutschem Recht (Aufstellung ON 34/12). Bis zur Eröffnung von Regelinsolvenzverfahren könnten die vorläufigen Verfahren durch die Zurückziehung des Antrags jederzeit beendet werden.
Mit Vertrag vom 26.1.2024 habe die W* GmbH der Schuldnerin zur Abdeckung ihres Finanzierungsbedarfs sowie ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsgesellschaften im Rahmen des Sanierungsverfahrens einen Massekredit von EUR 25 Mio eingeräumt. Der Kredit könne und werde von der Sanierungsverwalterin in Tranchen abgerufen werden. Die Finanzierung der Beteiligungsgesellschaften werde durch direkte Weiterleitungskredite der Schuldnerin an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft erfolgen. Die Mittelverwendung obliege während aufrechter Eigenverwaltung dem Vorstand und der Sanierungsverwalterin (kollektive Entscheidungskompetenz). Der Kredit habe gemäß den §§ 171, 174 IO den Rang einer Masseforderung nach § 46 IO. Zur Sicherstellung der Kreditgeberin aus diesem Vertrag trete die Schuldnerin die ihr zustehenden Forderungen gegen die Beteiligungsgesellschaften aus den Weiterleitungskrediten ab. Die Dokumentation der Mittelverwendung bei der Schuldnerin sehe die Erstellung einer Investitionszusammenfassung durch die PropCos, eine detaillierte interne Berichterstattung sowie die Freigabe durch den Aufsichtsrat, die Vorlage an die Sanierungsverwalterin zur Freigabe sowie die Vorlage an den Gläubigerausschuss zur Äußerung vor. Durch diesen Freigabeprozess solle mit dem Massekredit eine Stabilisierung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsgesellschaften erreicht werden, und zwar in einer ersten Tranche mit EUR 5 Mio für österreichische und mit EUR 3 Mio für deutsche Projekte.Mit Vertrag vom 26.1.2024 habe die W* GmbH der Schuldnerin zur Abdeckung ihres Finanzierungsbedarfs sowie ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsgesellschaften im Rahmen des Sanierungsverfahrens einen Massekredit von EUR 25 Mio eingeräumt. Der Kredit könne und werde von der Sanierungsverwalterin in Tranchen abgerufen werden. Die Finanzierung der Beteiligungsgesellschaften werde durch direkte Weiterleitungskredite der Schuldnerin an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft erfolgen. Die Mittelverwendung obliege während aufrechter Eigenverwaltung dem Vorstand und der Sanierungsverwalterin (kollektive Entscheidungskompetenz). Der Kredit habe gemäß den Paragraphen 171, 174, IO den Rang einer Masseforderung nach Paragraph 46, IO. Zur Sicherstellung der Kreditgeberin aus diesem Vertrag trete die Schuldnerin die ihr zustehenden Forderungen gegen die Beteiligungsgesellschaften aus den Weiterleitungskrediten ab. Die Dokumentation der Mittelverwendung bei der Schuldnerin sehe die Erstellung einer Investitionszusammenfassung durch die PropCos, eine detaillierte interne Berichterstattung sowie die Freigabe durch den Aufsichtsrat, die Vorlage an die Sanierungsverwalterin zur Freigabe sowie die Vorlage an den Gläubigerausschuss zur Äußerung vor. Durch diesen Freigabeprozess solle mit dem Massekredit eine Stabilisierung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsgesellschaften erreicht werden, und zwar in einer ersten Tranche mit EUR 5 Mio für österreichische und mit EUR 3 Mio für deutsche Projekte.
Damit diese Stabilisierungsmaßnahmen in den Tochtergesellschaften auch tatsächlich durchgeführt werden könnten, sei einerseits versucht worden, die angenommenen Immobilienwerte der Assets durch „broker opinion on value“/aktuelle Marktpreiseinschätzungen von X*, Y* und der Z* (Anm. des Rekursgerichtes: bei diesen handelt es sich um Immobilienmakler bzw Immobiliendienstleister) zu untermauern, und andererseits brauche es die Zusage der finanzierenden Banken bzw der sonstigen Senior-, Junior- oder Mezzaninkapitalgeber (oder allenfalls wesentlicher Lieferanten), dass diese zusätzlichen (Massekredit-)Mittel nicht entgegen der Freigabegenehmigung eingesetzt würden. Die zugeführten Mittel dürften widmungsgemäß ausschließlich für die laufenden Kosten verwendet werden, nicht aber zur Rückführung an die Senior-, Junior- oder Mezzaninkapitalgeber.Damit diese Stabilisierungsmaßnahmen in den Tochtergesellschaften auch tatsächlich durchgeführt werden könnten, sei einerseits versucht worden, die angenommenen Immobilienwerte der Assets durch „broker opinion on value“/aktuelle Marktpreiseinschätzungen von X*, Y* und der Z* Anmerkung des Rekursgerichtes: bei diesen handelt es sich um Immobilienmakler bzw Immobiliendienstleister) zu untermauern, und andererseits brauche es die Zusage der finanzierenden Banken bzw der sonstigen Senior-, Junior- oder Mezzaninkapitalgeber (oder allenfalls wesentlicher Lieferanten), dass diese zusätzlichen (Massekredit-)Mittel nicht entgegen der Freigabegenehmigung eingesetzt würden. Die zugeführten Mittel dürften widmungsgemäß ausschließlich für die laufenden Kosten verwendet werden, nicht aber zur Rückführung an die Senior-, Junior- oder Mezzaninkapitalgeber.
Aufgrund des ordnungsgemäßen Rechnungs- und Buchhaltungswesens hätten die IC-Forderungen (ua gegen F* GmbH, G* GmbH, A*D*, A* H* GmbH) identifiziert werden können. Wie weit diese Forderungen tatsächlich einbringlich seien und allfällige Haftungsansprüche gegen die Organe wegen schuldhaften Verhaltens geltend gemacht werden könnten, werde intensiv geprüft.
Bislang seien Forderungen von insgesamt EUR 2.247.408.988,79 angemeldet worden. Die Guthabens- stände würden sich darstellen wie folgt:
Masseanderkonto EUR 499.533,35
Massekreditkonto EUR 8.000.000,-
Geschäftskonto der Schuldnerin EUR 6.209.643,19
In der 5. GA-Sitzung am 8.3.2024 bekräftigte die Schuldnerin, dass mit dem Sanierungsplan eine Vollabwicklung der Schuldnerin samt ihrer untergeordneten Gesellschaften zugunsten der Gläubiger erfolgen solle. Danach folgte eine Vorstellung der Angemessenheitsprüfung durch M*: Beim Szenario „Firesale“ werde ein beschleunigter Abverkauf, jedoch kein Versteigerungsszenario unterstellt. Die Gesamtverbindlichkeiten in den Töchtern würden mit dem Liquidationswert bedient und der gegebenenfalls überschüssige Residualwert durch die Organisationshierarchie geschoben. Beim Szenario „geregelter Verkauf“ werde angenommen, dass die Projekte stabilisiert und durch den Wegfall des massiven Verwertungsdrucks höhere Erlöse erzielt werden könnten. Durch die höheren Veräußerungserlöse könne ein höherer Anteil der IC-Verbindlichkeiten bedient werden, was wiederum zu einer höheren Forderungseinbringlichkeit auf vorgelagerter Ebene führe. Es seien 39 Projektgesellschaften in die Betrachtung einbezogen worden. Es seien jedoch bei der Quotenabschätzung unter der Prämisse des geregelten Abverkaufs keine Fortführungskosten angesetzt worden.
Am 13.3.2024 überreichte die Schuldnerin einen verbesserten Sanierungsplanvorschlag samt Korrektur (ON 50, 52), der wie folgt lautet:
„1. Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine Quote von 30%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans.
Sofern durch die Verwertung des übergebenen Vermögens (vgl
Z 3) nach Abdeckung der Quote von 30% eine Treuhandmasse verbleibt, so ist diese darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote an die Gläubiger auszubezahlen. Ziffer 3,) nach Abdeckung der Quote von 30% eine Treuhandmasse verbleibt, so ist diese darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote an die Gläubiger auszubezahlen.
2. Sämtliche Masseforderungen werden bei Fälligkeit vollständig befriedigt.
3. Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur vollständigen Verwertung und Verteilung des übergebenen Vermögens gemäß §§ 157ff IO der Überwachung durch einen Treuhänder. Zur Treuhänderin wird RAin Dr.in Andrea Fruhstorfer bestellt (im Folgenden "Treuhänderin"). Es handelt sich um eine Überwachung mit Übergabe von Vermögen zur Verwaltung und Verwertung iSd §§ 157g ff IO, wobei der Treuhänderin unwiderruflich folgende Überwachungs-, Verwaltungs- und Verwertungsrechte eingeräumt sind:3. Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur vollständigen Verwertung und Verteilung des übergebenen Vermögens gemäß Paragraphen 157 f, f, IO der Überwachung durch einen Treuhänder. Zur Treuhänderin wird RAin Dr.in Andrea Fruhstorfer bestellt (im Folgenden "Treuhänderin"). Es handelt sich um eine Überwachung mit Übergabe von Vermögen zur Verwaltung und Verwertung iSd Paragraphen 157 g, ff IO, wobei der Treuhänderin unwiderruflich folgende Überwachungs-, Verwaltungs- und Verwertungsrechte eingeräumt sind:
a. Übergebenes Vermögen: Die Schuldnerin überträgt der Treuhänderin iSd § 157i Abs 1 IO folgende Vermögenswerte und Ansprüche zur Verwertung bzw Befriedigung der Gläubiger:a. Übergebenes Vermögen: Die Schuldnerin überträgt der Treuhänderin iSd Paragraph 157 i, Absatz eins, IO folgende Vermögenswerte und Ansprüche zur Verwertung bzw Befriedigung der Gläubiger:
i. Anfechtungsansprüche nach §§ 27ff IO;i. Anfechtungsansprüche nach Paragraphen 27 f, f, IO;
ii. Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);
iii. sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);
iv. alle sonstigen Forderungen;
v. Finanzanlagen und Beteiligungen mitsamt der bezughabenden Gewinn- und Liquidationsansprüche (mit Ausnahme der Geschäftsanteile an der A* BA* GmbH [FN **] und an der BB* GmbH [FN **], für die zur Vermeidung steuerlicher Nachteile die Sonderregelung in lit b gilt;v. Finanzanlagen und Beteiligungen mitsamt der bezughabenden Gewinn- und Liquidationsansprüche (mit Ausnahme der Geschäftsanteile an der A* BA* GmbH [FN **] und an der BB* GmbH [FN **], für die zur Vermeidung steuerlicher Nachteile die Sonderregelung in Litera b, gilt;
vi. Sämtliche Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere
gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz- oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime-, Vertrauensschaden- oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);
vii. alle sonstigen materiellen und immateriellen, bilanziellen und außerbilanziellen Rechte und Vermögenswerte der Schuldnerin, egal ob bekannt oder unbekannt.
b. Ausgenommenes Vermögen: Die Beteiligungen an der A* BA* GmbH und an der BB* GmbH selbst zählen nicht zum übergebenen Vermögen.
Der Treuhänderin sind jedoch sämtliche Forderungen der Schuldnerin gegen A* BA* GmbH und BB* GmbH sowie sämtliche Gewinn- und Liquidationsansprüche iSd § 157i Abs 1 IO übertragen. Diese Forderungen und Ansprüche bilden sohin übergebenes Vermögen iSd Z 3.a. Die Schuldnerin verpflichtet sich darüber hinaus dazu, die ausgenommenen Beteiligungen (samt derer Unterbeteiligungen) während aufrechter Treuhandüberwachung ohne Zustimmung der Treuhänderin nicht zu veräußern und die Gesellschaften nach erfolgter Verwertung bzw Abwicklung der Unterbeteiligungen ordnungsgemäß zu liquidieren.Der Treuhänderin sind jedoch sämtliche Forderungen der Schuldnerin gegen A* BA* GmbH und BB* GmbH sowie sämtliche Gewinn- und Liquidationsansprüche iSd Paragraph 157 i, Absatz eins, IO übertragen. Diese Forderungen und Ansprüche bilden sohin übergebenes Vermögen iSd Ziffer 3 Punkt a, Die Schuldnerin verpflichtet sich darüber hinaus dazu, die ausgenommenen Beteiligungen (samt derer Unterbeteiligungen) während aufrechter Treuhandüberwachung ohne Zustimmung der Treuhänderin nicht zu veräußern und die Gesellschaften nach erfolgter Verwertung bzw Abwicklung der Unterbeteiligungen ordnungsgemäß zu liquidieren.
Die Schuldnerin verpflichtet sich, ihre verbliebenen Gesellschafterrechte im Sinne der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung auszuüben. Sie wird darüber hinaus – soweit rechtlich möglich – auf die Tochtergesellschaften und deren Beteiligungen im gleichen Sinne einwirken.
c. Verteilungen/Befriedigungsrecht der Gläubiger: Die Befriedigung aus der Treuhandmasse hat in folgender Rangfolge zu erfolgen:
1. Rang: Befriedigung fälliger Masseforderungen aus dem Sanierungsverfahren (insb allfällige Rückzahlungsansprüche aus einem aufgenommenen Massekredit) sowie der Verbindlichkeiten, die aus Rechtshandlungen der Schuldnerin und/oder der Treuhänderin nach Insolvenzaufhebung resultieren (Überwachungsforderungen);
2. Rang: Verteilung an die Insolvenzgläubiger in Anrechnung auf die 30%ige Sanierungsplanquote und darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote (§ 134 IO ist sinngemäß anzuwenden);2. Rang: Verteilung an die Insolvenzgläubiger in Anrechnung auf die 30%ige Sanierungsplanquote und darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote (Paragraph 134, IO ist sinngemäß anzuwenden);
3. Rang: Nachranggläubiger iSd § 57a IO;3. Rang: Nachranggläubiger iSd Paragraph 57 a, IO;
4. Rang: Ein allfälliger Überschuss ist an die Schuldnerin zur Abdeckung von Liquidationsansprüchen der Aktionäre auszuschütten.
d. Überwachungs- und Verwertungsbefugnisse: Die Verwertungsbefugnis der Treuhänderin beschränkt sich bis zu einem allfälligen Widerruf der Rückermächtigung auf die Geltendmachung und Betreibung von
i. Anfechtungsansprüche nach §§ 27ff IO;i. Anfechtungsansprüche nach Paragraphen 27 f, f, IO;
ii. Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);
iii. Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz- oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime-, Vertrauensschaden- oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);
iv. sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);
v. alle sonstigen Forderungen.
Die Schuldnerin wird von der Treuhänderin iSd § 157g Abs 3 2. HS IO widerrufbar dazu ermächtigt, das darüberhinausgehende Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Die Verwertung von unmittelbar und mittelbar gehaltenen Beteiligungen bzw in deren Eigentum stehender Immobilien bedarf jedoch der Genehmigung der Treuhänderin. Die Verwertung des Vermögens wird nach Maßgabe eines mit der Treuhänderin abgestimmten Verwertungskonzeptes erfolgten. Die Geschäftsführung in den drei Beteiligungen (ausgenommenes Vermögen) wird im Einvernehmen zwischen der Schuldnerin und der Treuhänderin bestellt. Sollte dies zur Erfüllung des Sanierungsplans erforderlich sein, steht es der Treuhänderin frei, Sicherungsmaßnahmen nach § 157a IO zu beantragen.Die Schuldnerin wird von der Treuhänderin iSd Paragraph 157 g, Absatz 3, 2. HS IO widerrufbar dazu ermächtigt, das darüberhinausgehende Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Die Verwertung von unmittelbar und mittelbar gehaltenen Beteiligungen bzw in deren Eigentum stehender Immobilien bedarf jedoch der Genehmigung der Treuhänderin. Die Verwertung des Vermögens wird nach Maßgabe eines mit der Treuhänderin abgestimmten Verwertungskonzeptes erfolgten. Die Geschäftsführung in den drei Beteiligungen (ausgenommenes Vermögen) wird im Einvernehmen zwischen der Schuldnerin und der Treuhänderin bestellt. Sollte dies zur Erfüllung des Sanierungsplans erforderlich sein, steht es der Treuhänderin frei, Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 157 a, IO zu beantragen.
e. Die Treuhänderin hat Nachforschungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte iSd § 157b Abs 3 IO. Die Schuldnerin verpflichtet sich, der Treuhänderin alle zur Verwaltung und Verwertung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und Erklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der übergebenen Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. Das betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verpflichtung, rechtsgeschäftliche Abtretungserklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben.e. Die Treuhänderin hat Nachforschungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte iSd Paragraph 157 b, Absatz 3, IO. Die Schuldnerin verpflichtet sich, der Treuhänderin alle zur Verwaltung und Verwertung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und Erklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der übergebenen Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. Das betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verpflichtung, rechtsgeschäftliche Abtretungserklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben.
f. Entlohnung: Die Entlohnung der Treuhänderin richtet sich im Hinblick auf Verwertungsmaßnahmen nach § 157k IO bzw im Hinblick auf die Überwachungstätigkeit nach § 157c leg cit.f. Entlohnung: Die Entlohnung der Treuhänderin richtet sich im Hinblick auf Verwertungsmaßnahmen nach Paragraph 157 k, IO bzw im Hinblick auf die Überwachungstätigkeit nach Paragraph 157 c, leg cit.
g. Kosten/Finanzierung: Die Kosten der Treuhandüberwachung (samt Verwaltungs- und Verwertungsmaßnahmen) sind aus den Realisaten des übergebenen Vermögens zu tragen. Zur Sicherstellung der Kosten der Treuhandüberwachung wird der Treuhänderin ein Betrag von EUR 1.000.000,00 als Kostendepot übertragen.
h. Berichte: Die Treuhänderin wird dem Insolvenzgericht quartalsweise Bericht erstatten und Gläubigern bzw Gläubigervertretern über deren Wunsch diese Berichte zur Verfügung stellen.
4. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.4. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (Paragraph 132, Absatz 6, IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
5. Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.
6. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner der Schuldnerin sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt.
7. Bei bedingten Forderungen ist nach Maßgabe des § 16 IO vorzugehen.7. Bei bedingten Forderungen ist nach Maßgabe des Paragraph 16, IO vorzugehen.
8. Die Treuhänderüberwachung endet, sobald die Treuhandmasse nach Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens gemäß Punkt 3.c. verteilt wurde.
9. Bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des
angenommenen Sanierungsplans sind bis spätestens 30.06.2024 folgende Bedingungen von der Schuldnerin zu erfüllen:
i. Die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 IO,i. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 152 a, Absatz eins, IO,
ii. Bestätigung des Vorstandes der Schuldnerin, dass die Hauptversammlung mit dem gegenständlichen Sanierungsplan befasst wurde und kein Hindernis besteht, diesen zu bestätigen.“
Bereits am 11.3.2024 erstattete die Insolvenzverwalterin ihre Stellungnahme zum (ihr ersichtlich bereits bekannten) verbesserten Sanierungsplan (ON 48). Darin führte die Sanierungsverwalterin aus, laut AVZ (vorbehaltlich der noch stattfindenden nachträglichen Prüfungstagsatzung am 18.3.2024) stelle sich der Stand der angemeldeten Insolvenzforderungen dar wie folgt:
angemeldet insgesamt EUR 2.291.390.426,83
davon unbedingt angemeldet EUR 1.972.124.741,95
davon unbedingt anerkannt EUR 1.036.329.915,48
davon unbedingt bestritten EUR 935.794.826,47
davon bedingt angemeldet EUR 319.265.648,88
davon bedingt anerkannt EUR 244.764.539,16
davon bedingt bestritten EUR 74.501.145,72
Außerdem hätten nachrangige Gläubiger Forderungen von insgesamt EUR 344.664.109,60 angemeldet, die in einem gesonderten AVZ geführt würden.
Die Schuldnerin verfüge über folgende liquide Mittel:
Masseanderkonto per 11.3.2024 EUR 453.093,35
Massekreditkonto EUR 7.450.000,00 Geschäftskonten EUR 5.416.288,40
Mit Kreditvertrag vom 26.1.2024 sei vereinbart worden, dass der Kredit (samt Zinsen) befristet bis zum 30.6.2024 eingeräumt werde und vor der Bestätigung des von der Schuldnerin beantragten Sanierungsplans zur Rückzahlung fällig sei. Der Kreditgeber könne die Laufzeit nach Annahme des Sanierungsplans durch eine an die Sanierungsverwalterin zu richtende Erklärung einseitig verlängern. Diesbezüglich seien bereits Gespräche aufgenommen und der Sanierungsverwalterin eine entsprechende schriftliche Erklärung noch vor der Sanierungsplantagsatzung zugesichert worden, dies unter der aufschiebenden Bedingung der Annahme des nunmehr vorliegenden Treuhandsanierungsplans. Die damit weiterhin zur Verfügung stehenden liquiden Mittel würden es der Schuldnerin und der zu bestellenden Treuhänderin ermöglichen, den Kredit zur Abdeckung ihres eigenen Finanzierungsbedarfs sowie desjenigen ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsgesellschaften zu verwenden. Die Finanzierung der Beteiligungsgesellschaften solle - soweit nicht steuerlich anders indiziert - durch direkte Weiterleitungskredite an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft erfolgen. Die Mittelverwendung obliege dem Vorstand und der Treuhänderin (kollektive Entscheidungskompetenz) und sei dem Kreditgeber vorab an Hand eines Finanzplans zu dokumentieren. Der Kreditgeber habe das Recht, binnen 24 Stunden Widerspruch gegen die geplante Mittelverwendung zu erheben. Gerade und wahrscheinlich auch ausschließlich durch diese Finanzierung erscheine ein Start in die geplante Treuhandsanierung auch tatsächlich möglich, darstellbar und umsetzbar (ON 48/7). Dadurch solle die unbedingt notwendige Stabilisierung auf PropCo/MidCo-Ebene möglich und gesichert sein, zumal es bereits teilweise gelungen sei, mit den finanzierenden Banken der Immobilienprojekte entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Sobald Rückflüsse aus den Verwertungen an die Schuldnerin erfolgen würden, werde eine Rückführung des Massekredits erfolgen. In weiterer Folge sollten dann jene Mittel in die Masse der Schuldnerin gehoben werden können, um Quoten an die Insolvenzgläubiger zu zahlen.
Die Sanierungsverwalterin habe von drei führenden internationalen Immobilienmaklern (BC*, X* und Y*) Markteinschätzungen eingeholt. Diese würden für die relevanten Objekte der Schuldnerin mit nur sehr geringen Abweichungen mit den Einschätzungen des Managements übereinstimmen (ON 48/10 ff).
Über insgesamt 25 deutsche Tochtergesellschaften sei mittlerweile ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden (ON 48/15 f).
Das freie Vermögen auf Basis der aktualisierten Statusrechnung belaufe sich auf EUR 295,9 Mio. Der im Insolvenzantrag angeführte Vermögensstatus habe ein erwartetes freies Vermögen von EUR 296,3 Mio angegeben, sodass es insgesamt hinsichtlich des erwarteten freien Vermögens zu kaum einer Abweichung auf Basis der aktualisierten Erkenntnisse gekommen sei. Im Sanierungsplanantrag seien Insolvenzgläubiger von EUR 1.166 Mio erwartet worden. Tatsächlich liege der Stand der unbedingt anerkannten Forderungsanmeldungen bei EUR 1.362 Mio und der bedingt anerkannten Forderungen bei EUR 313 Mio, somit insgesamt bei EUR 1.655 Mio. Aufgrund der höheren Insolvenzverbindlichkeiten ergebe sich somit eine geringere Liquidationsquote von rund 18%.
Die Quotenprognose im going-concern und im Firesale-Szenario stelle sich dar wie folgt:
M* Bewertung
FIRE SALE GEORDNET
Verwertungserlöse (netto) 1068 1333
Liquide Assets 138 138
Cash-Flow aus Verwertung 1206 1471
Vorrangige Verbindlichkeiten -670 -715
Liquidität I 536 756Liquidität römisch eins 536 756
Iterative Berechnung der Geldflüsse innerhalb der BB* Gruppe
Netto Geldfluss in BB*
aus IC-Verrechnungen 275 418
Netto Geldfluss
aus Liquidationsgewinnen 77
Liquidität II 275 495Liquidität römisch zwei 275 495
sonstige Aktiva (BB*) 42 42
Gesamt Cash-Flow /freie Masse BB* 317 537
Unbedingt anerkannte Masseforderungen (sic!)
(gemeint wohl:
Insolvenzforderungen) 1342 1342
Bedingt anerkannte Masseforderungen (sic!)
(gemeint wohl: inklusive bedingt
anerkannte Insolvenzforderungen) 1655 1655
QUOTE
unbedingt anerkannte Forderungen 23,62% 40,01%
inklusive bedingt anerkannte
Forderungen 19,15% 32,45%
Die Schuldnerin habe die vor der Verfahrenseröffnung erstellte Liquiditätsplanung aktualisiert und bis Ende 2025 erweitert. Aufgrund des bereits erfolgten Verkaufs des Projektes BD* sei der Liquiditätsstand per Ende Februar 2024 um rund EUR 5 Mio höher als in der Planung zu Verfahrensbeginn erwartet und belaufe sich auf EUR 5,8 Mio. Die Liquiditätsplanung berücksichtige operative Geldflüsse, Auszahlungen für und Einzahlungen aus Projektfinanzierungen, sonstige Zuflüsse und den Massekredit:
Operative Geldflüsse:
Die Personalkosten seien auf Basis der aktuellen Kosten unter Berücksichtigung von bereits bekannten Abgängen geplant. Für die geplante Erweiterung bzw Änderung des Vorstands seien zusätzliche Kosten berücksichtigt worden. Insgesamt würden sich die operativen Auszahlungen für den laufenden Geschäftsbetrieb bis Ende Juni 2024 durchschnittlich auf EUR 1,5 Mio pro Monat belaufen und sich in der zweiten Jahreshälfte auf EUR 1,1 Mio pro Monat reduzieren. Ab 2025 werde mit durchschnittlichen monatlichen Auszahlungen iHv EUR 0,8 Mio gerechnet.
Auszahlungen für Projektfinanzierungen:
Die Schuldnerin erwarte, im März 2024 mit den Gesprächen der Senior-Lender so weit fortgeschritten zu sein, um die ersten wesentlichen Finanzierungen zur Stabilisierung der Projekte auszahlen zu können. Bis Ende Juni 2024 würden Auszahlungen von EUR 9,7 Mio erwartet. Größere Anteile an diesen Finanzierungen würden auf die Projekte BE*, BF* und S* in Deutschland entfallen. Im zweiten Halbjahr 2024 werde von Auszahlungen für Finanzierungen von EUR 5,3 Mio ausgegangen. Für 2025 würden notwendige Projektfinanzierungen von rund EUR 13 Mio erwartet, welche im Wesentlichen für die Projekte S* und BE* anfallen würden.
Einzahlungen aus Projektfinanzierungen:
Erste wesentliche Einzahlungen aus Projektverkäufen würden im Mai und Juni 2024 erwartet. Die Einzahlungen sollten sich bis Ende Juni 2024 auf EUR 133 Mio summieren. Im Jahr 2025 würden weitere Zuflüsse aus Projektverkäufen iHv EUR 171 Mio erwartet, welche in Höhe von EUR 137 Mio erst am Ende des Planungshorizonts berücksichtigt worden seien.
Sonstige Zuflüsse:
Am Ende des Planungshorizonts (Ende 2025) seien Zuflüsse iHv EUR 173 Mio aus
• Quotenzahlungen der A*D*
• Tilgungen von Forderungen gegenüber der G* Struktur
• dem Verkauf des Warenhausstranges und
• Quotenzahlungen in die eigene Struktur
berücksichtigt worden. Bei der Quotenzahlung in die eigene Struktur handle es sich um die Bedienung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber Tochtergesellschaften, welche sodann wieder zu einer Ausschüttung an die Schuldnerin führen würden.
Massekredit:
Die Verwendung des Massekredits sei im März 2024 iHv EUR 8 Mio für die Finanzierung von Projekten unterstellt worden. Des Weiteren solle der Massekredit für die Finanzierung der Verfahrenskosten verwendet werden dürfen. Diesbezüglich befänden sich die Schuldnerin und die Sanierungsverwalterin in Gesprächen mit der Kreditgeberin (ON 48/21).
Die Liquiditätsplanung der Schuldnerin beinhalte die Zahlung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens, jedoch noch keine Quotenzahlungen an die Insolvenzgläubiger. Aus diesem Grund weise diese einen hohen Liquiditätsstand ab Ende Juni 2024 auf. Dieser Liquiditätsstand könne sodann für Teilverteilungen verwendet werden.
Der verbesserte Sanierungsplan sehe eine Quote von 30% zahlbar innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans vor. Die Schuldnerin unterwerfe sich bis zur vollständigen Verwertung und Verteilung des übergebenen Vermögens gemäß §§ 157 ff IO der Überwachung durch die Sanierungsverwalterin. Der Treuhänderin seien unwiderruflich Überwachungs-, Verwaltungs- und Verwertungsrechte eingeräumt worden. Die Angemessenheit des Sanierungsplanvorschlags lasse sich insbesondere aus einem Vergleich der Sanierungsplanquote mit der Verteilungsquote im Firesale- und Konkursszenario ableiten. Die Sanierungsverwalterin verweise dazu auf den aktualisierten Insolvenzstatus und die daran anschließende Quotenprognose. Ausgehend davon sei nach Ansicht der Sanierungsverwalterin die angebotene 30%ige Quote angemessen. Im Zerschlagungsfall gehe sie von einer Quote von nahezu 0% aus. Dies deshalb, weil im Zerschlagungsfall kein Massekredit zur Verfügung stehe und auf PropCo-Ebene nach den Erhebungen der Sanierungsverwalterin davon auszugehen sei, dass die finanzierenden Banken ihre Kredite fällig stellen würden. Bei diesem Szenario werde so gut wie keine Projektverwertung dazu führen, dass Geldmittel an die Schuldnerin fließen. Aus Anfechtungs-, Erstattungs- und Haftungsansprüchen könne sich diese Zerschlagungsquote zwar noch erhöhen. Insoweit stelle sich aber nicht nur die Frage, ob die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden könnten, sondern letztlich auch die Frage der Einbringlichkeit.Der verbesserte Sanierungsplan sehe eine Quote von 30% zahlbar innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans vor. Die Schuldnerin unterwerfe sich bis zur vollständigen Verwertung und Verteilung des übergebenen Vermögens gemäß Paragraphen 157, ff IO der Überwachung durch die Sanierungsverwalterin. Der Treuhänderin seien unwiderruflich Überwachungs-, Verwaltungs- und Verwertungsrechte eingeräumt worden. Die Angemessenheit des Sanierungsplanvorschlags lasse sich insbesondere aus einem Vergleich der Sanierungsplanquote mit der Verteilungsquote im Firesale- und Konkursszenario ableiten. Die Sanierungsverwalterin verweise dazu auf den aktualisierten Insolvenzstatus und die daran anschließende Quotenprognose. Ausgehend davon sei nach Ansicht der Sanierungsverwalterin die angebotene 30%ige Quote angemessen. Im Zerschlagungsfall gehe sie von einer Quote von nahezu 0% aus. Dies deshalb, weil im Zerschlagungsfall kein Massekredit zur Verfügung stehe und auf PropCo-Ebene nach den Erhebungen der Sanierungsverwalterin davon auszugehen sei, dass die finanzierenden Banken ihre Kredite fällig stellen würden. Bei diesem Szenario werde so gut wie keine Projektverwertung dazu führen, dass Geldmittel an die Schuldnerin fließen. Aus Anfechtungs-, Erstattungs- und Haftungsansprüchen könne sich diese Zerschlagungsquote zwar noch erhöhen. Insoweit stelle sich aber nicht nur die Frage, ob die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden könnten, sondern letztlich auch die Frage der Einbringlichkeit.
Eine übertragende Sanierung des Gesamtunternehmens erscheine aufgrund der gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Ausgestaltung der Schuldnerin und der Abhängigkeit von Konzernleistungen und steuerlichen Themen zur deutschen Grunderwerbssteuer wenig aussichtsreich. Im Falle einer Konkursabwicklung wäre aus Sicht der Sanierungsverwalterin der Versuch zu unternehmen, für die „Zwischen-Holdings“ jeweils gesonderte Auffanglösungen zu etablieren. Selbst wenn es dadurch zur Hebung weiterer stiller Reserven kommen sollte, erscheine eine Abwicklungsquote von mehr als 30% sehr unwahrscheinlich.
Der angebotene Treuhandsanierungsplan mit einer 30%igen Quote liege somit im Gläubigerinteresse.
Zur Erfüllbarkeit des Sanierungsplanvorschlags hielt die Sanierungsverwalterin fest, dass die Erfüllung des Sanierungsplans jedenfalls externer Unterstützung bedürfe. Einerseits brauche es die Zurverfügungstellung des Massekredits bis zumindest Dezember 2024. Auch werde die Erholung am Markt zur Hebung der Immobilienwerte möglichst bald eintreten müssen, selbst wenn die Treuhand auf bis zu fünf Jahre verlängert werden könne. Weiters werde entscheidend sein, ob die Schuldnerin substantielle Teile ihrer sonstigen Forderungen (zB gegen A*D*, G* GmbH etc) einbringlich machen könne. Aus Sicht der Sanierungsverwalterin bestehe bei Annahme des vorliegenden Treuhandsanierungsplans die begründete Hoffnung, dass die angebotene Quote erfüllt werden könne.
Die Sanierungsverwalterin empfehle den Gläubigern die Annahme des angebotenen Treuhandsanierungsplans, weil damit jedenfalls eine höhere Quotenausschüttung an die Gläubiger erreicht werden könne als wenn über das Vermögen der Schuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet werde. Abgesehen davon, dass sodann der Sanierungsverwalterin kein Massekredit mehr zur Verfügung stünde und daher einige Tochterunternehmen in die Insolvenz geschickt werden müssten, würde auch - vor allem bei den Projekten in Deutschland - eine Grunderwerbssteuer fällig, weil der „Change of control“ Tatbestand verwirklicht würde.
Eine Vorlage der in dieser Stellungnahme angesprochenen Liquiditätsplanung erfolgte nicht.
Am Tag der Sanierungsplantagsatzung, dem 18.3.2024, brachte die Sanierungsverwalterin beim Erstgericht ihren - von der Schuldnerin zum Zeichen ihres Einverständnisses mitunterfertigten - Antrag auf Bestimmung ihrer Entlohnung samt der Schlussrechnung ein (ON 70). Zur Regelentlohnung nach § 82 Abs 1 IO brachte die Sanierungsverwalterin vor, sie habe sich bei der Veräußerung des Projektes BD* verdienstlich gemacht und einen Verwertungserlös von EUR 5,2 Mio erzielt. Die Regelentlohnung errechne sich mit EUR 240.100,- (netto). An Fortführungsentlohnung nach § 82 Abs 3 IO begehrte sie für 18 Wochen insgesamt EUR 1.836.900,- (netto).Am Tag der Sanierungsplantagsatzung, dem 18.3.2024, brachte die Sanierungsverwalterin beim Erstgericht ihren - von der Schuldnerin zum Zeichen ihres Einverständnisses mitunterfertigten - Antrag auf Bestimmung ihrer Entlohnung samt der Schlussrechnung ein (ON 70). Zur Regelentlohnung nach Paragraph 82, Absatz eins, IO brachte die Sanierungsverwalterin vor, sie habe sich bei der Veräußerung des Projektes BD* verdienstlich gemacht und einen Verwertungserlös von EUR 5,2 Mio erzielt. Die Regelentlohnung errechne sich mit EUR 240.100,- (netto). An Fortführungsentlohnung nach Paragraph 82, Absatz 3, IO begehrte sie für 18 Wochen insgesamt EUR 1.836.900,- (netto).
Hinsichtlich der Regelentlohnung nach § 82a IO ging die Sanierungsverwalterin von angemeldeten Forderungen von EUR 2.626.054,536,43 aus. Die Bestreitungsfrist sei mit drei Monaten festgesetzt worden, weshalb auch die bestrittenen Forderungen sichergestellt werden müssten. Abzüglich der Doppelanmeldungen sei von einem zu berücksichtigenden Forderungsstand von EUR 2.369.258.292,70 auszugehen, sodass das 30%ige Sanierungsplanerfordernis von EUR 710.777.487,81 und die Regelentlohnung nach § 82a IO EUR 7.136.274,87 betrage. Insgesamt ergebe sich damit ein Entlohnungsanspruch von EUR 9.213.274,87, zuzüglich Barauslagen von EUR 60.000,- und USt errechne sich ein Betrag von EUR 11.127.929,80.Hinsichtlich der Regelentlohnung nach Paragraph 82 a, IO ging die Sanierungsverwalterin von angemeldeten Forderungen von EUR 2.626.054,536,43 aus. Die Bestreitungsfrist sei mit drei Monaten festgesetzt worden, weshalb auch die bestrittenen Forderungen sichergestellt werden müssten. Abzüglich der Doppelanmeldungen sei von einem zu berücksichtigenden Forderungsstand von EUR 2.369.258.292,70 auszugehen, sodass das 30%ige Sanierungsplanerfordernis von EUR 710.777.487,81 und die Regelentlohnung nach Paragraph 82 a, IO EUR 7.136.274,87 betrage. Insgesamt ergebe sich damit ein Entlohnungsanspruch von EUR 9.213.274,87, zuzüglich Barauslagen von EUR 60.000,- und USt errechne sich ein Betrag von EUR 11.127.929,80.
Aus der Schlussrechnung ergaben sich folgende Guthabensstände:
Masseanderkonto per 14.3.2024 EUR 453.093,35
Massekreditkonto per 8.3.2024 EUR 7.450.000,-
Geschäftskonto per 13.3.2024 EUR 2.417.985,01
Diesem Antrag war der Beschluss des Gläubigerausschusses im Umlaufverfahren, womit dessen Mitglieder die Entlohnung von brutto EUR 11.127.929,80 genehmigten, angeschlossen.
In der Sanierungsplan- und Schlussrechnungstagsatzung vom 18.3.2024 (ON 119) berichtete die Sanierungsverwalterin über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung der Schuldnerin, die Ursachen des Vermögensverfalls und die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Insolvenzverfahrens wie in ON 48. Erörtert wurden weiters die Zulässigkeit und die Angemessenheit des Sanierungsplans.
Der Schuldnervertreter änderte den Sanierungsplanvorschlag dahin ab, dass der erste Satz der Z 3 lautete:„Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Sanierungsplans (vollständige Verwertung und Verteilung des gesamten schuldnerischen Vermögens) gemäß §§ 157 ff IO der Überwachung durch einen Treuhänder“ und in Z 3 d (Absatz vor e) nur noch von zwei Beteiligungen die Rede war.Der Schuldnervertreter änderte den Sanierungsplanvorschlag dahin ab, dass der erste Satz der Ziffer 3, lautete:„Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Sanierungsplans (vollständige Verwertung und Verteilung des gesamten schuldnerischen Vermögens) gemäß Paragraphen 157, ff IO der Überwachung durch einen Treuhänder“ und in Ziffer 3, d (Absatz vor e) nur noch von zwei Beteiligungen die Rede war.
Der Erstrichter verkündete den Beschluss, die Abstimmung über den geänderten Sanierungsplanvorschlag zuzulassen, weil dieser für die Insolvenzgläubiger nicht ungünstiger sei (§ 145a IO). Die Anwesenden verzichteten auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel.Der Erstrichter verkündete den Beschluss, die Abstimmung über den geänderten Sanierungsplanvorschlag zuzulassen, weil dieser für die Insolvenzgläubiger nicht ungünstiger sei (Paragraph 145 a, IO). Die Anwesenden verzichteten auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel.
Die Sanierungsverwalterin bestätigte, dass sie seit Beginn des Verfahrens zu jeder Aufsichtsratssitzung eingeladen und anwesend gewesen sei. Sie habe so faktischen Einfluss auf die Geschehnisse im schuldnerischen Unternehmen tatsächlich nehmen können und habe diese Möglichkeit auch, so gut es rechtlich möglich und vertretbar gewesen sei, vollumfänglich genutzt. Dieser Einfluss werde von ihr auch dahingehend genutzt werden, dass es im zukünftigen Vorstand der Schuldnerin keinen Vertrauten des BH* geben werde und die Vorstandspositionen mit Experten für das Immobilien-Development-Wesen besetzt würden. Sie werde auch in Zukunft als Treuhänderin diesen faktischen Einfluss aufrecht erhalten und bei Umsetzung der im Sanierungsplan angebotenen Verwertungen einfließen lassen. Des Weiteren bestätige sie in ihrer Funktion als Sanierungsverwalterin, dass sie, sollte es von Seiten der Leitungsorgane im Rahmen der Treuhandsanierungsplanabwicklung zu den Interessen der Gläubiger widerstrebenden und konterkarierenden Entscheidungen kommen und solche vorbereitet werden, Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 157a IO aufgreifen und die allenfalls gebotenen Anträge beim Insolvenzgericht stellen werde.Die Sanierungsverwalterin bestätigte, dass sie seit Beginn des Verfahrens zu jeder Aufsichtsratssitzung eingeladen und anwesend gewesen sei. Sie habe so faktischen Einfluss auf die Geschehnisse im schuldnerischen Unternehmen tatsächlich nehmen können und habe diese Möglichkeit auch, so gut es rechtlich möglich und vertretbar gewesen sei, vollumfänglich genutzt. Dieser Einfluss werde von ihr auch dahingehend genutzt werden, dass es im zukünftigen Vorstand der Schuldnerin keinen Vertrauten des BH* geben werde und die Vorstandspositionen mit Experten für das Immobilien-Development-Wesen besetzt würden. Sie werde auch in Zukunft als Treuhänderin diesen faktischen Einfluss aufrecht erhalten und bei Umsetzung der im Sanierungsplan angebotenen Verwertungen einfließen lassen. Des Weiteren bestätige sie in ihrer Funktion als Sanierungsverwalterin, dass sie, sollte es von Seiten der Leitungsorgane im Rahmen der Treuhandsanierungsplanabwicklung zu den Interessen der Gläubiger widerstrebenden und konterkarierenden Entscheidungen kommen und solche vorbereitet werden, Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 157 a, IO aufgreifen und die allenfalls gebotenen Anträge beim Insolvenzgericht stellen werde.
In der Folge wurde über den Sanierungsplanvorschlag abgestimmt und festgestellt, dass die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimme und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger betrage, der Sanierungsplan somit angenommen sei (§ 147 Abs 1 IO). Die Rekurswerberin stimmte gegen den Sanierungsplanvorschlag.In der Folge wurde über den Sanierungsplanvorschlag abgestimmt und festgestellt, dass die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimme und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger betrage, der Sanierungsplan somit angenommen sei (Paragraph 147, Absatz eins, IO). Die Rekurswerberin stimmte gegen den Sanierungsplanvorschlag.
Die Sanierungsverwalterin berichtete weiters, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungsplans (§ 152a Abs 1 Z 1 bis 3 IO) derzeit nicht vorlägen und erklärte, sie werde über das Vorliegen sämtlicher Bestätigungsvoraussetzungen ohne weitere Aufforderung des Insolvenzgerichtes nach Erfüllung der im Sanierungsplan vorgesehenen Bedingungen oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist berichten (§ 152a Abs 2 IO). Die von der Sanierungsverwalterin vorgetragene Schlussrechnung vom 11.3.2024, ON 48, wurde nicht bemängelt.Die Sanierungsverwalterin berichtete weiters, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungsplans (Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 IO) derzeit nicht vorlägen und erklärte, sie werde über das Vorliegen sämtlicher Bestätigungsvoraussetzungen ohne weitere Aufforderung des Insolvenzgerichtes nach Erfüllung der im Sanierungsplan vorgesehenen Bedingungen oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist berichten (Paragraph 152 a, Absatz 2, IO). Die von der Sanierungsverwalterin vorgetragene Schlussrechnung vom 11.3.2024, ON 48, wurde nicht bemängelt.
Der Antrag der Sanierungsverwalterin auf Bestimmung ihrer Entlohnung und die Schlussrechnung vom 14.3.2024 (ON 70), beim Erstgericht überreicht am 18.3.2024, wurden in der Sanierungsplan- und Schlussrechnungstagsatzung vom 18.3.2024, nicht vorgetragen. Ein Hinweis darauf, dass dieser den Gläubigern vor der Abstimmung über den Sanierungsplan zur Kenntnis gebracht worden wäre, ergibt sich aus dem Akt nicht.
In einer „Erklärung zum Kreditvertrag vom 26.01.2024“, datiert mit 10.4.2024, bestätigte die Kreditgeberin schriftlich ihre Zusage, dass der Kredit auch für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet werden dürfe und die Laufzeit des Kredits bis zum 31.12.2024 verlängert werde.
Am 12.4.2024 stellte die Sanierungsverwalterin den Antrag auf Bestätigung des Sanierungsplans (ON 123). Das Guthaben des Masseanderkontos reiche nunmehr aus, um sämtliche Verfahrens- und Massekosten zu bezahlen. Die Bestätigung des Vorstands, dass die Hauptversammlung am 10.4.2024 mit dem gegenständlichen Sanierungsplan befasst und dieser von der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden sei, liege ebenfalls vor. Sohin seien alle Bedingungen erfüllt. Diesem Antrag waren eine von BI* und BJ* unterfertigte Bestätigung des Vorstands über die Befassung der Hauptversammlung mit dem gegenständlichen Sanierungsplan und eine Bestätigung des beurkundenden Notars, Mag. BK*, über die Annahme des Antrags auf Genehmigung des Sanierungsplans durch die Hauptversammlung angeschlossen. Eine Bescheinigung des Guthabensstandes auf dem Masseanderkonto erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht zu 1. die Pauschalgebühr mit EUR 1.381.242,- und bestätigte zu 2. den am 18.3.2024 angenommenen Sanierungsplan. Begründend führte es aus, in der Sanierungsplantagsatzung am 18.3.2024 sei der Sanierungsplan mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden (§ 147 Abs 1 IO). Nach dem Bericht der Sanierungsverwalterin vom 12.4.2024 seien sämtliche Bestätigungsvoraussetzungen erfüllt (§ 152a Abs 2 IO). Ein Grund, die Bestätigung zu versagen (§§ 153, 154 IO), habe sich nicht ergeben, sodass der Sanierungsplan zu bestätigen sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht zu 1. die Pauschalgebühr mit EUR 1.381.242,- und bestätigte zu 2. den am 18.3.2024 angenommenen Sanierungsplan. Begründend führte es aus, in der Sanierungsplantagsatzung am 18.3.2024 sei der Sanierungsplan mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden (Paragraph 147, Absatz eins, IO). Nach dem Bericht der Sanierungsverwalterin vom 12.4.2024 seien sämtliche Bestätigungsvoraussetzungen erfüllt (Paragraph 152 a, Absatz 2, IO). Ein Grund, die Bestätigung zu versagen (Paragraphen 153,, 154 IO), habe sich nicht ergeben, sodass der Sanierungsplan zu bestätigen sei.
Mit Beschluss vom 11.4.2024 (ON 122) bestimmte das Erstgericht die Entlohnung der Insolvenzverwalterin mit EUR 11.121.929,86, die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände mit insgesamt EUR 1.657.489,48. Mit Beschluss vom 3.6.2024 (ON 146) wurde die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände auf insgesamt EUR 1.110.517,94 berichtigt. Die Verfahrenskosten belaufen sich damit insgesamt auf EUR 14.160.661,34 vor bzw EUR 13.613.689,80 nach Berichtigung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände.
Mit Beschluss vom 10.5.2024 (ON 135) verlängerte das Erstgericht die Frist für die Einbringung von Prüfungsklagen gemäß § 110 IO für sämtliche „derzeit“ nicht festgestellten Insolvenzforderungen bis zum 31.8.2024.Mit Beschluss vom 10.5.2024 (ON 135) verlängerte das Erstgericht die Frist für die Einbringung von Prüfungsklagen gemäß Paragraph 110, IO für sämtliche „derzeit“ nicht festgestellten Insolvenzforderungen bis zum 31.8.2024.
Gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses richtet sich der Rekurs der Republik Österreich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung, dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Sanierungsverwalterin verweist auf das Nichtvorliegen der Rekursgründe. Die Schuldnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Rekurswerberin führt zusammengefasst aus, der Sanierungsplan hätte aus zwei Gründen nicht bestätigt werden dürfen. Zum einen seien die Entlohnung der Insolvenzverwalterin, die Belohnung der Gläubigerschutzverbände und die gerichtliche Pauschalgebühr weder gezahlt noch sichergestellt worden (§ 152a Abs 1 IO) und zum anderen sei der Sanierungsplan offensichtlich unerfüllbar (§ 153 Z 1 iVm § 141 Abs 2 Z 6 IO). Die Rekurswerberin führt zusammengefasst aus, der Sanierungsplan hätte aus zwei Gründen nicht bestätigt werden dürfen. Zum einen seien die Entlohnung der Insolvenzverwalterin, die Belohnung der Gläubigerschutzverbände und die gerichtliche Pauschalgebühr weder gezahlt noch sichergestellt worden (Paragraph 152 a, Absatz eins, IO) und zum anderen sei der Sanierungsplan offensichtlich unerfüllbar (Paragraph 153, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 6, IO).
A. Zu den rechtlichen Grundlagen:
1. Gemäß § 140 Abs 1 IO kann der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt und sichergestellt werden sollen. 1. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, IO kann der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt und sichergestellt werden sollen.
2. Der Gesetzgeber hat das Sanierungsplanverfahren einer mehrstufigen Kontrolle durch das Insolvenzgericht unterworfen, das die Interessen aller davon betroffenen Gläubiger – nicht nur jener, die sich an der Abstimmung beteiligen – zu wahren hat (zum Zwangsausgleich: Riel in Konecny/Schubert, InsG § 140 KO Rz 9). Das Gericht hat daher zunächst von Amts wegen, nach Anhörung des Insolvenzverwalters, die Zulässigkeit des Sanierungsplanantrags nach den Kriterien des § 141 IO zu prüfen. Liegen nach dem Ergebnis des gerichtlichen Vorprüfungsverfahrens keine der in § 141 IO genannten Unzulässigkeitsgründe vor, ist der Sanierungsplanantrag in der vom Gericht anzuberaumenden Sanierungsplantagsatzung der Abstimmung durch die Insolvenzgläubiger zu unterziehen (§§ 147 f IO). Nach Erreichen der erforderlichen Mehrheiten bedarf der Sanierungsplan schließlich der gerichtlichen Bestätigung (§ 152 IO).2. Der Gesetzgeber hat das Sanierungsplanverfahren einer mehrstufigen Kontrolle durch das Insolvenzgericht unterworfen, das die Interessen aller davon betroffenen Gläubiger – nicht nur jener, die sich an der Abstimmung beteiligen – zu wahren hat (zum Zwangsausgleich: Riel in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 140, KO Rz 9). Das Gericht hat daher zunächst von Amts wegen, nach Anhörung des Insolvenzverwalters, die Zulässigkeit des Sanierungsplanantrags nach den Kriterien des Paragraph 141, IO zu prüfen. Liegen nach dem Ergebnis des gerichtlichen Vorprüfungsverfahrens keine der in Paragraph 141, IO genannten Unzulässigkeitsgründe vor, ist der Sanierungsplanantrag in der vom Gericht anzuberaumenden Sanierungsplantagsatzung der Abstimmung durch die Insolvenzgläubiger zu unterziehen (Paragraphen 147, f IO). Nach Erreichen der erforderlichen Mehrheiten bedarf der Sanierungsplan schließlich der gerichtlichen Bestätigung (Paragraph 152, IO).
3. Im Bestätigungsverfahren hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 152a IO erfüllt sind und ob allenfalls Versagungsgründe iSd §§ 153 f IO vorliegen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sachlage ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht etwa derjenige der Abstimmung über den Sanierungsplan (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152 IO Rz 4; Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 152 KO Rz 8 ff; Riel, ZIK 2006/3 [10]).3. Im Bestätigungsverfahren hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 152 a, IO erfüllt sind und ob allenfalls Versagungsgründe iSd Paragraphen 153, f IO vorliegen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sachlage ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht etwa derjenige der Abstimmung über den Sanierungsplan (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 152, IO Rz 4; Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 152, KO Rz 8 ff; Riel, ZIK 2006/3 [10]).
3.1. Die Bestätigung ist gemäß § 152a Abs 1 IO erst zu erteilen, wenn3.1. Die Bestätigung ist gemäß Paragraph 152 a, Absatz eins, IO erst zu erteilen, wenn
1. die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind;
2. alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
3. im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
3.2. § 153 IO sieht zwingende Versagungsgründe für die Bestätigung des Sanierungsplans vor.3.2. Paragraph 153, IO sieht zwingende Versagungsgründe für die Bestätigung des Sanierungsplans vor.
Nach § 153 Z 1 IO ist dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss des Sanierungsplans unzulässig ist (§ 141 IO).Nach Paragraph 153, Ziffer eins, IO ist dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss des Sanierungsplans unzulässig ist (Paragraph 141, IO).
Z 2 leg cit sieht eine Versagung der Bestätigung vor, wenn die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind (es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind).Ziffer 2, leg cit sieht eine Versagung der Bestätigung vor, wenn die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind (es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind).
Der Versagungsgrund nach Z 3 leg cit liegt vor, wenn der Sanierungsplan durch eine gegen § 150a IO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.Der Versagungsgrund nach Ziffer 3, leg cit liegt vor, wenn der Sanierungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, IO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
3.3. § 154 IO führt zusätzliche Gründe an, die fakultativ zu einer Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans führen können. Geprüft werden dabei die Zweckmäßigkeit und die Angemessenheit des Sanierungsplans, was insbesondere dem Schutz der überstimmten und nicht teilnehmenden Insolvenzgläubiger dienen soll. Die Auflistung ist taxativ (RS0126627 [T2]; 8 Ob 123/11p; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 154 IO Rz 1; Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 154 KO Rz 4).3.3. Paragraph 154, IO führt zusätzliche Gründe an, die fakultativ zu einer Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans führen können. Geprüft werden dabei die Zweckmäßigkeit und die Angemessenheit des Sanierungsplans, was insbesondere dem Schutz der überstimmten und nicht teilnehmenden Insolvenzgläubiger dienen soll. Die Auflistung ist taxativ (RS0126627 [T2]; 8 Ob 123/11p; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 154, IO Rz 1; Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 154, KO Rz 4).
Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Z 1 vor, wenn die dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen. Nach Z 2 kann die Bestätigung versagt werden, wenn der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. Z 3 sieht eine Versagung vor, wenn die Insolvenzgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass der Schuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder dass er den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzögert hat.Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Ziffer eins, vor, wenn die dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen. Nach Ziffer 2, kann die Bestätigung versagt werden, wenn der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. Ziffer 3, sieht eine Versagung vor, wenn die Insolvenzgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass der Schuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder dass er den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzögert hat.
4. Im Insolvenzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nach § 254 Abs 5 IO hat das Gericht alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Auch das Rekursgericht kann und muss Erhebungen von Amts wegen pflegen; es ist nicht auf die Prüfung der Behauptungen der Beteiligten beschränkt (Pesendorfer in KLS2 § 254 IO Rz 16).4. Im Insolvenzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nach Paragraph 254, Absatz 5, IO hat das Gericht alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Auch das Rekursgericht kann und muss Erhebungen von Amts wegen pflegen; es ist nicht auf die Prüfung der Behauptungen der Beteiligten beschränkt (Pesendorfer in KLS2 Paragraph 254, IO Rz 16).
5. Im Hinblick auf den hier vorliegenden Treuhandsanierungsplan ist folgendes hervorzuheben:
5.1. Durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner gemäß § 156 Abs 1 IO von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Es tritt also bezüglich des die Quote übersteigenden Forderungsteils ein Wegfall der Haftung ein (6 Ob 179/14p [verst Sen]; 7 Ob 42/09s; 3 Ob 32/09s; 8 Ob 124/03y; 3 Ob 167/02h; 3 Ob 2434/96d; Kodek, Privatkonkurs3 Rz 12.10; Lovrek in Konecny/Schubert, InsG § 156 KO Rz 53). Die Wirkung dieser „Restschuldbefreiung“ wird dadurch relativiert, dass § 156a IO bei qualifiziertem Verzug des Schuldners ein quotenmäßiges Wiederaufleben der Forderung vorsieht (vgl Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 156a IO Rz 22).5.1. Durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner gemäß Paragraph 156, Absatz eins, IO von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Es tritt also bezüglich des die Quote übersteigenden Forderungsteils ein Wegfall der Haftung ein (6 Ob 179/14p [verst Sen]; 7 Ob 42/09s; 3 Ob 32/09s; 8 Ob 124/03y; 3 Ob 167/02h; 3 Ob 2434/96d; Kodek, Privatkonkurs3 Rz 12.10; Lovrek in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 156, KO Rz 53). Die Wirkung dieser „Restschuldbefreiung“ wird dadurch relativiert, dass Paragraph 156 a, IO bei qualifiziertem Verzug des Schuldners ein quotenmäßiges Wiederaufleben der Forderung vorsieht vergleiche Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 156 a, IO Rz 22).
5.2. Diese Verzugsfolge ist gemäß § 157m IO jedoch bei einem Treuhandsanierungsplan dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner innerhalb der im Sanierungsplan bestimmten Frist sein gesamtes Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Die hL lässt es in diesem Zusammenhang genügen, wenn nur das wesentliche Vermögen übertragen wurde, wobei die zu § 1409 ABGB entwickelte Abgrenzung herangezogen werden soll (Schumacher, ZIK 2014/63, 60; Trenker, Treuhänderüberwachung 221 f; krit Riel in KLS2 § 157m IO Rz 3).5.2. Diese Verzugsfolge ist gemäß Paragraph 157 m, IO jedoch bei einem Treuhandsanierungsplan dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner innerhalb der im Sanierungsplan bestimmten Frist sein gesamtes Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Die hL lässt es in diesem Zusammenhang genügen, wenn nur das wesentliche Vermögen übertragen wurde, wobei die zu Paragraph 1409, ABGB entwickelte Abgrenzung herangezogen werden soll (Schumacher, ZIK 2014/63, 60; Trenker, Treuhänderüberwachung 221 f; krit Riel in KLS2 Paragraph 157 m, IO Rz 3).
5.3. Im konkreten Fall übertrug die Schuldnerin im Wesentlichen ihr gesamtes Vermögen an die Treuhänderin, bei zwei Beteiligungen zumindest deren maßgeblichen wirtschaftlichen Wert.
5.4. Die Problematik eines solchen sog. „Liquidationsanierungsplans“ liegt darin, dass wie auch immer die Sanierungsplanerfüllung durch die Treuhänderin von der Vereinbarung im Sanierungsplan abweicht, dem Schuldner der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen des Sanierungsplans erhalten bleiben. Von den über die Quote hinausgehenden Forderungen der Insolvenzgläubiger ist der Schuldner damit iSd § 156 Abs 1 und 2 IO endgültig befreit. Bei einer Vermögensübergabe ist durch § 157l IO auch eine vorzeitige Einstellung der Überwachung nach § 157e Abs 2 IO - wenn sich herausstellt, dass die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird, also der Schuldner den Sanierungsplan nicht wird erfüllen können - ausgeschlossen. Auch eine amtswegige Insolvenzeröffnung nach § 157f IO findet in diesem Fall nicht statt (Riel aaO § 157m IO Rz 4 f).5.4. Die Problematik eines solchen sog. „Liquidationsanierungsplans“ liegt darin, dass wie auch immer die Sanierungsplanerfüllung durch die Treuhänderin von der Vereinbarung im Sanierungsplan abweicht, dem Schuldner der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen des Sanierungsplans erhalten bleiben. Von den über die Quote hinausgehenden Forderungen der Insolvenzgläubiger ist der Schuldner damit iSd Paragraph 156, Absatz eins und 2 IO endgültig befreit. Bei einer Vermögensübergabe ist durch Paragraph 157 l, IO auch eine vorzeitige Einstellung der Überwachung nach Paragraph 157 e, Absatz 2, IO - wenn sich herausstellt, dass die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird, also der Schuldner den Sanierungsplan nicht wird erfüllen können - ausgeschlossen. Auch eine amtswegige Insolvenzeröffnung nach Paragraph 157 f, IO findet in diesem Fall nicht statt (Riel aaO Paragraph 157 m, IO Rz 4 f).
5.5. Damit verbleibt zur Absicherung der Gläubiger nur die Haftung der Schuldnerin für die gesetzliche Mindestquote von 20% (Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 157 KO Rz 26; Riel, ÖBA 2015, 885; Trenker, Treuhänderüberwachung 171 f und 221), sowie, soweit dies nicht ausgeschlossen wurde, für die im Sanierungsplan zugesagte höhere Quote. In der Literatur wird vertreten, dass im Zweifel – also ohne eine abweichende Regelung – für diese (höhere) Quote gehaftet wird (Riel in KLS2 § 157m IO Rz 6; ders, ÖBA 2015, 885; Trenker, Treuhänderüberwachung 172; zum Zwangsausgleich vgl auch Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 157 KO Rz 26).5.5. Damit verbleibt zur Absicherung der Gläubiger nur die Haftung der Schuldnerin für die gesetzliche Mindestquote von 20% (Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 157, KO Rz 26; Riel, ÖBA 2015, 885; Trenker, Treuhänderüberwachung 171 f und 221), sowie, soweit dies nicht ausgeschlossen wurde, für die im Sanierungsplan zugesagte höhere Quote. In der Literatur wird vertreten, dass im Zweifel – also ohne eine abweichende Regelung – für diese (höhere) Quote gehaftet wird (Riel in KLS2 Paragraph 157 m, IO Rz 6; ders, ÖBA 2015, 885; Trenker, Treuhänderüberwachung 172; zum Zwangsausgleich vergleiche auch Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 157, KO Rz 26).
5.6. Bei Übergabe des gesamten Vermögens wird dieses gemäß § 157i Abs 2 IO zunächst für die Höchstfrist von bis zu fünf Jahren verwaltet und verwertet. Wenn dann die vereinbarte Quote nicht erreicht wird, wird das Verfahren beendet und die Dispositionsbeschränkungen des Schuldners werden aufgehoben (Riel in KLS2 § 157i IO Rz 15 f mwN). An anderer Stelle tritt Riel dafür ein, dass das Verfahren bei Nichterfüllung der Quote nach Ablauf der Maximalfrist - wohl ähnlich einem ewigen Konkurs (vgl dazu Stefula in KLS2 § 123 IO Rz 8) - auch „einfach weitergehen“ könnte, ohne dass jemals Verzugsfolgen eintreten (Riel in KLS2 § 157m IO Rz 9).5.6. Bei Übergabe des gesamten Vermögens wird dieses gemäß Paragraph 157 i, Absatz 2, IO zunächst für die Höchstfrist von bis zu fünf Jahren verwaltet und verwertet. Wenn dann die vereinbarte Quote nicht erreicht wird, wird das Verfahren beendet und die Dispositionsbeschränkungen des Schuldners werden aufgehoben (Riel in KLS2 Paragraph 157 i, IO Rz 15 f mwN). An anderer Stelle tritt Riel dafür ein, dass das Verfahren bei Nichterfüllung der Quote nach Ablauf der Maximalfrist - wohl ähnlich einem ewigen Konkurs vergleiche dazu Stefula in KLS2 Paragraph 123, IO Rz 8) - auch „einfach weitergehen“ könnte, ohne dass jemals Verzugsfolgen eintreten (Riel in KLS2 Paragraph 157 m, IO Rz 9).
5.7. In jedem Fall sind damit vereinbarte Quotenzahlungstermine im Ergebnis gänzlich unverbindliche Absichtserklärungen, ein Wiederaufleben kann nicht geltend gemacht werden. Von dem die Quote übersteigenden Forderungsteil wird der Schuldner ganz unabhängig vom Ausmaß der erreichten Gläubigerbefriedigung für immer entlastet.
Riel betont in diesem Zusammenhang: „So „schlimm“ kann aus Gläubigerperspektive ein auf Verwertung des gesamten Schuldnervermögens zielendes Konkursverfahren kaum enden“ (Riel in KLS2 § 157m IO Rz 9).Riel betont in diesem Zusammenhang: „So „schlimm“ kann aus Gläubigerperspektive ein auf Verwertung des gesamten Schuldnervermögens zielendes Konkursverfahren kaum enden“ (Riel in KLS2 Paragraph 157 m, IO Rz 9).
5.8. Zu bedenken ist ferner, dass ein Konkurs unter der begleitenden Überwachung und Kontrolle eines Gläubigerausschusses stattfindet, während im Treuhandsanierungsverfahren im Wesentlichen nur eine jährliche Rechnungslegung durch den Treuhänder zu erfolgen hat (§ 157g Abs 4 IO). Das Konkursverfahren ist für Insolvenzgläubiger daher mit deutlich mehr Transparenz und Information verbunden.5.8. Zu bedenken ist ferner, dass ein Konkurs unter der begleitenden Überwachung und Kontrolle eines Gläubigerausschusses stattfindet, während im Treuhandsanierungsverfahren im Wesentlichen nur eine jährliche Rechnungslegung durch den Treuhänder zu erfolgen hat (Paragraph 157 g, Absatz 4, IO). Das Konkursverfahren ist für Insolvenzgläubiger daher mit deutlich mehr Transparenz und Information verbunden.
5.9. Einen Hinweis auf diese für die Beurteilung der Angemessenheit des angebotenen Sanierungsplans zweifellos erheblichen rechtlichen Grundlagen enthielt weder die Stellungnahme der Insolvenzverwalterin vom 11.3.2024 (ON 48) nicht, noch wurde dies in der Sanierungsplantagsatzung erörtert.
6. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, weshalb als Alternativszenario zum angebotenen Treuhandsanierungsplan auf einen „Firesale“ abgestellt wurde. Auch in Konkursverfahren finden in der Regel keine Notverkäufe statt, sondern es hat eine geordnete Abwicklung durch den Insolvenzverwalter zu erfolgen. Sämtliche Verwertungshandlungen sind nach den Grundsätzen von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen, bei denen sowohl den Gläubigerinteressen, als auch dem Minderheitenschutz und dem Schuldnerinteresse Rechnung zu tragen ist (Jelinek in KLS2 § 117 IO Rz 1). Die Dringlichkeit der Verwertungshandlungen ist im konkreten Fall nicht davon abhängig, ob sie im Rahmen eines Konkurses oder eines Treuhandsanierungsplans erfolgen, weil in jedem Fall die Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens und deren anschließende Liquidation geplant ist. Vielmehr wird darauf abzustellen sein, inwieweit eine Stabilisierung der fortführungswürdigen Projektgesellschaften gelingt und von der Schuldnerin finanziert werden kann.6. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, weshalb als Alternativszenario zum angebotenen Treuhandsanierungsplan auf einen „Firesale“ abgestellt wurde. Auch in Konkursverfahren finden in der Regel keine Notverkäufe statt, sondern es hat eine geordnete Abwicklung durch den Insolvenzverwalter zu erfolgen. Sämtliche Verwertungshandlungen sind nach den Grundsätzen von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen, bei denen sowohl den Gläubigerinteressen, als auch dem Minderheitenschutz und dem Schuldnerinteresse Rechnung zu tragen ist (Jelinek in KLS2 Paragraph 117, IO Rz 1). Die Dringlichkeit der Verwertungshandlungen ist im konkreten Fall nicht davon abhängig, ob sie im Rahmen eines Konkurses oder eines Treuhandsanierungsplans erfolgen, weil in jedem Fall die Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens und deren anschließende Liquidation geplant ist. Vielmehr wird darauf abzustellen sein, inwieweit eine Stabilisierung der fortführungswürdigen Projektgesellschaften gelingt und von der Schuldnerin finanziert werden kann.
Während im Falle einer Vermögensübergabe zur Verwertung gemäß § 157i Abs 2 eine gesetzliche Maximalfrist von fünf Jahren gilt (Riel in KLS2 § 157i IO Rz 13), sieht das Gesetz in Konkursverfahren keine derartige Höchstfrist vor. Die Schlussverteilung ist - ohne zeitliche Begrenzung - erst dann vorzunehmen, wenn die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden ist (§ 136 Abs 1 IO). Für einen „Firesale“ besteht damit kein Anlass.Während im Falle einer Vermögensübergabe zur Verwertung gemäß Paragraph 157 i, Absatz 2, eine gesetzliche Maximalfrist von fünf Jahren gilt (Riel in KLS2 Paragraph 157 i, IO Rz 13), sieht das Gesetz in Konkursverfahren keine derartige Höchstfrist vor. Die Schlussverteilung ist - ohne zeitliche Begrenzung - erst dann vorzunehmen, wenn die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden ist (Paragraph 136, Absatz eins, IO). Für einen „Firesale“ besteht damit kein Anlass.
Eine Aufnahme von Darlehen und Krediten ist auch in Konkursverfahren - nach vorheriger Äußerung des Gläubigerausschusses - zulässig (§ 114 Abs 1 IO). Bei den „fertigen“ Projekten, deren laufende Kosten durch Mieteinnahmen gedeckt sind, kann auch im Konkursverfahren eine Markterholung abgewartet werden, bei allen anderen Projekten wäre jedenfalls eine kurzfristige Überbrückungsfinanzierung denkbar.Eine Aufnahme von Darlehen und Krediten ist auch in Konkursverfahren - nach vorheriger Äußerung des Gläubigerausschusses - zulässig (Paragraph 114, Absatz eins, IO). Bei den „fertigen“ Projekten, deren laufende Kosten durch Mieteinnahmen gedeckt sind, kann auch im Konkursverfahren eine Markterholung abgewartet werden, bei allen anderen Projekten wäre jedenfalls eine kurzfristige Überbrückungsfinanzierung denkbar.
Im Übrigen geht aus dem dritten Bericht der Insolvenzverwalterin vom 15.7.2024 (ON 161) hervor, dass der Massekredit mittlerweile ohnehin bereits nahezu vollständig (bis auf EUR 2,3 Millionen) zurückgeführt wurde.
Zu den von der Rekurswerberin angeführten Versagungsgründen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
B. Zur fehlenden Zahlung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten:
1. Die Rekurswerberin moniert, den Verfahrenskosten von EUR 14.160.661,34 [Anmerkung des Rekursgerichtes: vor Berichtigung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände; nach Berichtigung betragen sie EUR 13.613.689,80] stehe eine Liquidität von EUR 5.869.381,75 gegenüber, die nicht ausreiche, um die Entlohnung der Sanierungsverwalterin, die Belohnung der Gläubigerschutzverbände sowie die gerichtliche Pauschalgebühr zu zahlen oder sicherzustellen. Selbst wenn man das Guthaben auf dem Massekreditanderkonto von EUR 7.450.000,- hinzurechne, würden die liquiden Mittel der Masse nicht ausreichen.
Der Massekredit diene nicht der Bedienung der Verfahrenskosten, sondern der Stabilisierung der PropCo/MidCo-Ebene. Es sei angesichts der gesetzgeberischen Wertung unzulässig, das Gebot, die Verfahrenskosten zu zahlen bzw sicherzustellen, dadurch zu unterlaufen, dass die Schuldnerin zu deren Bedienung einen zu einem späteren Zeitpunkt rückzahlbaren Kredit aufnehme. Der Gläubigerausschuss habe der Aufnahme des Massekredites unter der Voraussetzung nicht widersprochen, dass die Mittel aus dem Massekredit für die Stabilisierung der PropCo/MidCo-Ebene gedacht gewesen seien. Die Kreditmittel seien daher in die Beurteilung, ob die Verfahrenskosten gezahlt oder sichergestellt seien, nicht einzubeziehen.
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung sei der Nachweis nach § 152a Abs 1 Z 2 IO vom Schuldner zu erbringen und vom Sanierungsverwalter zu prüfen. Das Erstgericht hätte auch von Amts wegen das Vorliegen der Bestätigungsvoraussetzungen prüfen müssen. Aus dem angefochtenen Beschluss gehe nicht hervor, über welche liquiden Mittel die Schuldnerin verfüge. Hätte das Erstgericht eine betragliche Feststellung getroffen, hätte es erkannt, dass keine ausreichende Sicherstellung der Verfahrenskosten und fälligen Masseforderungen erfolgt sei. Die Schuldnerin betreibe nach wie vor ein Unternehmen, sei Bestandnehmerin und beschäftige Dienstnehmer, sodass laufend Masseforderungen entstünden.Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung sei der Nachweis nach Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer 2, IO vom Schuldner zu erbringen und vom Sanierungsverwalter zu prüfen. Das Erstgericht hätte auch von Amts wegen das Vorliegen der Bestätigungsvoraussetzungen prüfen müssen. Aus dem angefochtenen Beschluss gehe nicht hervor, über welche liquiden Mittel die Schuldnerin verfüge. Hätte das Erstgericht eine betragliche Feststellung getroffen, hätte es erkannt, dass keine ausreichende Sicherstellung der Verfahrenskosten und fälligen Masseforderungen erfolgt sei. Die Schuldnerin betreibe nach wie vor ein Unternehmen, sei Bestandnehmerin und beschäftige Dienstnehmer, sodass laufend Masseforderungen entstünden.
Eine allfällige Rückstehung – also die rechtsgeschäftliche Erklärung eines Massegläubigers, von der Einforderung seiner fälligen Masseforderung vorläufig abzusehen – sei hinsichtlich der Verfahrenskosten unbeachtlich. Wenn die Schuldnerin nicht einmal in der Lage sei, die Verfahrenskosten zu bedienen, widerspreche der von der Mehrheit der Gläubiger angenommene Sanierungsplan dem Interesse des Gläubigerschutzes, weil dieser den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nicht genüge. Der Gesetzgeber habe zwar das Sicherstellungserfordernis bei den sonstigen Masseforderungen aufgeweicht, verlange aber bei den Verfahrenskosten weiterhin deren volle Zahlung bzw Sicherstellung.
2. Die Schuldnerin hält dem entgegen, der Rekurswerberin fehle bezüglich der (nicht gegebenen) Verletzung des § 152a Abs 1 Z 1 IO jegliche Beschwer. Im Zeitpunkt der Bestätigung des Sanierungsplans, zu dem die Verfahrenskosten noch nicht bezahlt gewesen seien, habe die Schuldnerin gemeinsam mit der Sanierungsverwalterin über folgende Liquidität verfügt:2. Die Schuldnerin hält dem entgegen, der Rekurswerberin fehle bezüglich der (nicht gegebenen) Verletzung des Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO jegliche Beschwer. Im Zeitpunkt der Bestätigung des Sanierungsplans, zu dem die Verfahrenskosten noch nicht bezahlt gewesen seien, habe die Schuldnerin gemeinsam mit der Sanierungsverwalterin über folgende Liquidität verfügt:
Massekonto EUR 408.774,77
Eigenkonto EUR 70.059,31
Massekreditkonto EUR 6.897.538,09
noch nicht abgerufener Kredit EUR 17.000.000,00
gesamt EUR 24.376.372,20
Mittlerweile sei die Pauschalgebühr überwiesen. Die Form der Sicherstellung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Finanzierung der Verfahrenskosten durch Kredit und Darlehen sei zulässig. Andernfalls wären auch Rückstehungserklärungen, die nichts anderes als eine Kreditgewährung durch den Gläubiger seien, unzulässig. Der Massekredit sehe keine Einschränkung des Verwendungszwecks vor. Am 10.4.2024 habe die Kreditgeberin ausdrücklich bestätigt, dass die Kreditvaluta für die Verfahrenskosten verwendet werden dürfen.
Lediglich in Zweifelsfällen müsse das Insolvenzgericht genauere Erhebungen tätigen. Warum ein solcher gegeben sein solle, führe die Rekurswerberin nicht aus. Sollte ein Insolvenzverwalter – insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens – die Fälligkeit seines Entlohnungsanspruches durch volle Stundung beseitigen, könne ein Sanierungsplan bestätigt werden, ohne dass der gesamte Anspruch bezahlt oder sichergestellt werde. Die Sanierungsverwalterin habe den Mitgliedern des Gläubigerausschusses in der 5. GA-Sitzung auch mitgeteilt, dass sie den Entlohnungsanspruch gestundet und die Fälligkeit beseitigt habe. Die Entlohnung der Sanierungsverwalterin sei daher mangels Fälligkeit nicht zu zahlen. Für die Bestätigung seien lediglich die Pauschalgebühr und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände zu zahlen oder sicherzustellen, wofür die vorhandene Liquidität ausreiche.
3. Die Sanierungsverwalterin bestätigte die von der Schuldnerin genannte, im Zeitpunkt der Fassung des bekämpften Beschlusses vorhandene Liquidität. Eine Sicherstellung der Verfahrenskosten liege aufgrund der vorhandenen Geldmittel vor. Die Sanierungsverwalterin habe dem Insolvenzgericht und den Gläubigerausschussmitgliedern in der 6. GA-Sitzung vom 12.3.2024 mitgeteilt, dass sie den Entlohnungsanspruch stunde und die Fälligkeit beseitige. Ihr Entlohnungsanspruch sei daher mangels Fälligkeit nicht zu zahlen. In der Zwischenzeit sei die sichergestellte Pauschalgebühr bezahlt worden. Die restlichen Verfahrenskosten seien weiterhin sichergestellt.
Auf Basis der Stellungnahme zum verbesserten Sanierungsplan vom 11.3.2024 und der Informationen in der GA-Sitzung vom 12.3.2024 sei kein Zweifelsfall vorgelegen. Das Erstgericht habe sich auf den Bericht der Sanierungsverwalterin verlassen können.
4. Zur Rekurslegitimation der Republik Österreich:
4.1. Nach § 155 Abs 1 IO kommt die Berechtigung zum 4.1. Nach Paragraph 155, Absatz eins, IO kommt die Berechtigung zum
Rekurs gegen die Bestätigung eines Sanierungsplans (unter anderem) jedem Beteiligten zu, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat (Z 1), und Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs 1 Z 1 und 2 IO genannten Voraussetzungen (Z 3). Insolvenzgläubiger sind jedenfalls Beteiligte im Sinn der Z 1 (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 155 IO Rz 7). Massegläubiger können gemäß § 155 Abs 1 Z 3 IO nur das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 152a Abs 1 Z 1 und 2 IO bemängeln. Alle übrigen rekurslegitimierten Personen können sich insbesondere auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Versagungsgründe der §§ 153 f IO oder der Bestätigungsvoraussetzungen nach § 152a IO oder auch das Fehlen der erforderlichen Mehrheiten bei der Abstimmung stützen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 155 IO Rz 19; Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 155 KO Rz 21).Rekurs gegen die Bestätigung eines Sanierungsplans (unter anderem) jedem Beteiligten zu, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat (Ziffer eins,), und Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 IO genannten Voraussetzungen (Ziffer 3,). Insolvenzgläubiger sind jedenfalls Beteiligte im Sinn der Ziffer eins, (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 155, IO Rz 7). Massegläubiger können gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 3, IO nur das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 IO bemängeln. Alle übrigen rekurslegitimierten Personen können sich insbesondere auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Versagungsgründe der Paragraphen 153, f IO oder der Bestätigungsvoraussetzungen nach Paragraph 152 a, IO oder auch das Fehlen der erforderlichen Mehrheiten bei der Abstimmung stützen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 155, IO Rz 19; Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 155, KO Rz 21).
4.2. Die von der Republik Österreich angemeldeten Forderungen sind festgestellt, sie ist Insolvenzgläubigerin und stimmte als solche gegen die Annahme des Sanierungsplans.
Ihre Beschwer liegt schon deshalb vor, weil sie – wie zu zeigen sein wird - zu Recht die Unzulässigkeit des Sanierungsplans einwendet. Abgesehen davon unterscheidet sich der vorliegende Sanierungsplan von einer Abwicklung im Konkurs schon aufgrund der bei ersterem vorgesehenen, von der Erfüllung weitgehend unabhängigen Restschuldbefreiung (vgl Riel in KLS2 § 157m IO Rz 4 ff; ders in ÖBA 2015, 885; Trenker, Treuhänderüberwachung 171 f und 221).Ihre Beschwer liegt schon deshalb vor, weil sie – wie zu zeigen sein wird - zu Recht die Unzulässigkeit des Sanierungsplans einwendet. Abgesehen davon unterscheidet sich der vorliegende Sanierungsplan von einer Abwicklung im Konkurs schon aufgrund der bei ersterem vorgesehenen, von der Erfüllung weitgehend unabhängigen Restschuldbefreiung vergleiche Riel in KLS2 Paragraph 157 m, IO Rz 4 ff; ders in ÖBA 2015, 885; Trenker, Treuhänderüberwachung 171 f und 221).
Rekurslegitimation und Beschwer der Republik Österreich sind somit auch hinsichtlich der Bestätigungsvoraussetzung des § 152a Abs 1 Z 1 IO gegeben.Rekurslegitimation und Beschwer der Republik Österreich sind somit auch hinsichtlich der Bestätigungsvoraussetzung des Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO gegeben.
5. Zur Berechtigung des Rekursvorbringens war Folgendes zu erwägen:
5.1. Gemäß § 152a Abs 1 IO ist dem Sanierungsplan die Bestätigung erst zu erteilen, wenn 1. die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind und 2. alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und 3. im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.5.1. Gemäß Paragraph 152 a, Absatz eins, IO ist dem Sanierungsplan die Bestätigung erst zu erteilen, wenn 1. die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind und 2. alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und 3. im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
Nach § 22 Abs 4 GGG ist die Bestätigung des Sanierungsplans auch „davon abhängig“, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 25; vgl auch Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 152a KO Rz 20: Anmerkung 1 zu TP 6 GGG).Nach Paragraph 22, Absatz 4, GGG ist die Bestätigung des Sanierungsplans auch „davon abhängig“, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 152 a, IO Rz 25; vergleiche auch Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 152 a, KO Rz 20: Anmerkung 1 zu TP 6 GGG).
5.2. Zu den Voraussetzungen nach § 152a IO ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, was zu geschehen hat, wenn diese nicht erfüllt sind. Nach hM ist dem Sanierungsplan auch in diesem Fall die Bestätigung mit Beschluss zu versagen (Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 152a KO Rz 2; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 3).5.2. Zu den Voraussetzungen nach Paragraph 152 a, IO ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, was zu geschehen hat, wenn diese nicht erfüllt sind. Nach hM ist dem Sanierungsplan auch in diesem Fall die Bestätigung mit Beschluss zu versagen (Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 152 a, KO Rz 2; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 152 a, IO Rz 3).
5.3. Ob die Masseforderungen – dazu zählen auch der Entlohnungsanspruch des Insolvenzverwalters und die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände – bezahlt wurden, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat es in erster Linie den Bericht des Insolvenzverwalters nach § 152a Abs 2 IO heranzuziehen. Der Bericht enthebt das Gericht aber nicht seiner Verpflichtung, von Amts wegen (insbesondere in Zweifelsfällen) genauere Erhebungen zu tätigen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 29; Riel, ZIK 2006, 10; EBRV 1168 BlgNR 22. GP 20; vgl auch Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 152a KO Rz 18).5.3. Ob die Masseforderungen – dazu zählen auch der Entlohnungsanspruch des Insolvenzverwalters und die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände – bezahlt wurden, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat es in erster Linie den Bericht des Insolvenzverwalters nach Paragraph 152 a, Absatz 2, IO heranzuziehen. Der Bericht enthebt das Gericht aber nicht seiner Verpflichtung, von Amts wegen (insbesondere in Zweifelsfällen) genauere Erhebungen zu tätigen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 152 a, IO Rz 29; Riel, ZIK 2006, 10; EBRV 1168 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20; vergleiche auch Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 152 a, KO Rz 18).
Gemäß § 152a Abs 2 IO hat der Insolvenzverwalter auch ohne gesonderte Aufforderung des Insolvenzgerichtes über die Voraussetzungen nach Abs 1 Z 1 und 2 zu berichten. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Nachweis iSd § 152a Abs 1 Z 2 IO vom Schuldner zu erbringen und vom Sanierungsverwalter zu prüfen, der dann über die Bestätigungsvoraussetzungen berichtet (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 28, 31; Reckenzaun, IRÄG 2010, 159; Riel, ZIK 2012, 51). Zu Recht weist die Rekurswerberin darauf hin, dass ein derartiger Bericht der Schuldnerin bislang nicht vorliegt. Hier liegt lediglich ein Bericht der Sanierungsverwalterin vor. Gemäß Paragraph 152 a, Absatz 2, IO hat der Insolvenzverwalter auch ohne gesonderte Aufforderung des Insolvenzgerichtes über die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu berichten. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Nachweis iSd Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer 2, IO vom Schuldner zu erbringen und vom Sanierungsverwalter zu prüfen, der dann über die Bestätigungsvoraussetzungen berichtet (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 152 a, IO Rz 28, 31; Reckenzaun, IRÄG 2010, 159; Riel, ZIK 2012, 51). Zu Recht weist die Rekurswerberin darauf hin, dass ein derartiger Bericht der Schuldnerin bislang nicht vorliegt. Hier liegt lediglich ein Bericht der Sanierungsverwalterin vor.
5.4. Nach den Gesetzesmaterialien wurde neben dem Erfordernis der Bezahlung bzw Sicherstellung von fälligen Masseforderungen in § 152a Abs 1 Z 2 IO – als Sonderfall der Behandlung von Masseforderungen – in Abs 1 Z 1 des § 152a IO als weitere Voraussetzung für die Bestätigung des Sanierungsplans [damals: Zwangsausgleichs] festgelegt, dass die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie bezahlt oder sichergestellt sind (EBRV 1168 BlgNR 22. GP 20 S 19f).5.4. Nach den Gesetzesmaterialien wurde neben dem Erfordernis der Bezahlung bzw Sicherstellung von fälligen Masseforderungen in Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer 2, IO – als Sonderfall der Behandlung von Masseforderungen – in Absatz eins, Ziffer eins, des Paragraph 152 a, IO als weitere Voraussetzung für die Bestätigung des Sanierungsplans [damals: Zwangsausgleichs] festgelegt, dass die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie bezahlt oder sichergestellt sind (EBRV 1168 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20 S 19f).
In Bezug auf die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände ist zunächst eine – wenn auch noch nicht notwendigerweise rechtskräftige – Entscheidung des Insolvenzgerichtes über den Anspruch erforderlich. Zusätzlich muss dieser Betrag entweder bereits bezahlt oder sichergestellt sein. Ist der gezahlte oder sichergestellte Betrag geringer als der zugesprochene Entlohnungsanspruch, so hat das Gericht den Schuldner aufzufordern, den noch ausstehenden Betrag zu zahlen oder sicherzustellen, wofür dem Schuldner eine Frist zu setzen ist (vgl Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 152a KO Rz 5; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 5, 7 f).In Bezug auf die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände ist zunächst eine – wenn auch noch nicht notwendigerweise rechtskräftige – Entscheidung des Insolvenzgerichtes über den Anspruch erforderlich. Zusätzlich muss dieser Betrag entweder bereits bezahlt oder sichergestellt sein. Ist der gezahlte oder sichergestellte Betrag geringer als der zugesprochene Entlohnungsanspruch, so hat das Gericht den Schuldner aufzufordern, den noch ausstehenden Betrag zu zahlen oder sicherzustellen, wofür dem Schuldner eine Frist zu setzen ist vergleiche Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 152 a, KO Rz 5; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 152 a, IO Rz 5, 7 f).
5.5. Im Hinblick auf die Entlohnung des Insolvenzverwalters stellt das Gesetz in Z 1 ausdrücklich nicht auf deren Fälligkeit ab. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es ausschließlich auf die Zahlung oder Sicherstellung der Entlohnung nach ihrer Bestimmung an. Auf die im Raum stehende Stundung durch die Sanierungsverwalterin, die überdies völlig unklar blieb (Zeitraum, Ausmaß, aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich dazu nichts Konkretes), kommt es daher nicht an, weil diese lediglich die Fälligkeit hinausschieben, nicht aber das Erfordernis der Zahlung oder Sicherstellung erfüllen könnte.5.5. Im Hinblick auf die Entlohnung des Insolvenzverwalters stellt das Gesetz in Ziffer eins, ausdrücklich nicht auf deren Fälligkeit ab. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es ausschließlich auf die Zahlung oder Sicherstellung der Entlohnung nach ihrer Bestimmung an. Auf die im Raum stehende Stundung durch die Sanierungsverwalterin, die überdies völlig unklar blieb (Zeitraum, Ausmaß, aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich dazu nichts Konkretes), kommt es daher nicht an, weil diese lediglich die Fälligkeit hinausschieben, nicht aber das Erfordernis der Zahlung oder Sicherstellung erfüllen könnte.
Der historische Gesetzgeber begründete die – abweichend von der vorangegangenen Rechtslage - ausdrückliche Einschränkung auf fällige Forderungen in Z 2 damit, dass durch die von der Praxis davor großteils verlangte Sicherstellung auch noch nicht fälliger Forderungen vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein hoher Finanzbedarf entstehe, der der üblichen Gebarung in einem laufenden Geschäftsbetrieb widerspreche, indem für Forderungen, die noch gar nicht fällig sind, Mittel bereitgestellt und in Form einer Sicherstellung gebunden werden müssten (EBRV 1168 BlgNR 22. GP 19 S 19). Mit anderen Worten wäre bei Fortschreibung der alten Rechtslage die Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestätigung des Zwangsausgleichs (bzw nun Sanierungsplans) de facto auf eine die Schuldnerin wirtschaftlich belastende Vorverlegung der Fälligkeit (zumindest im Sinn einer Sicherstellung) von an sich noch nicht fälligen Masseforderungen hinausgelaufen.Der historische Gesetzgeber begründete die – abweichend von der vorangegangenen Rechtslage - ausdrückliche Einschränkung auf fällige Forderungen in Ziffer 2, damit, dass durch die von der Praxis davor großteils verlangte Sicherstellung auch noch nicht fälliger Forderungen vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein hoher Finanzbedarf entstehe, der der üblichen Gebarung in einem laufenden Geschäftsbetrieb widerspreche, indem für Forderungen, die noch gar nicht fällig sind, Mittel bereitgestellt und in Form einer Sicherstellung gebunden werden müssten (EBRV 1168 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 19 S 19). Mit anderen Worten wäre bei Fortschreibung der alten Rechtslage die Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestätigung des Zwangsausgleichs (bzw nun Sanierungsplans) de facto auf eine die Schuldnerin wirtschaftlich belastende Vorverlegung der Fälligkeit (zumindest im Sinn einer Sicherstellung) von an sich noch nicht fälligen Masseforderungen hinausgelaufen.
5.6. Dieser Gedanke lässt sich auf die Kosten des Sanierungsverfahrens in Z 1 aber nicht übertragen. Diese Kosten fallen bei Annahme des Sanierungsplans an (§§ 82a Abs 1, 87a IO), sodass die Wertung des Gesetzgebers, dass ihre sofortige Zahlung oder Sicherstellung Bestätigungsvoraussetzung ist, in sich schlüssig ist.5.6. Dieser Gedanke lässt sich auf die Kosten des Sanierungsverfahrens in Ziffer eins, aber nicht übertragen. Diese Kosten fallen bei Annahme des Sanierungsplans an (Paragraphen 82 a, Absatz eins, 87 a, IO), sodass die Wertung des Gesetzgebers, dass ihre sofortige Zahlung oder Sicherstellung Bestätigungsvoraussetzung ist, in sich schlüssig ist.
5.7. Soweit die Schuldnerin und die Sanierungsverwalterin argumentieren, ein Größenschluss von der Zulässigkeit bzw Wirksamkeit des Verzichts auf die Entlohnung lasse auf die gleiche Wirkung bei einer Stundung des Entlohnungsanspruchs schließen, kann dem nicht gefolgt werden: Anders als eine Stundung führt der Verzicht dazu, dass die Masse endgültig nicht mehr mit dem Entlohnungsanspruch belastet ist, sodass diese Mittel nun für andere Forderungen bzw die Erfüllung des Sanierungsplans zur Verfügung stehen. Bei einer Stundung verschiebt sich lediglich der Zeitpunkt der Zahlungspflicht nach hinten.
5.8. Hier kommt hinzu, dass der Inhalt der im Raum stehenden Stundung völlig unklar geblieben ist, insbesondere blieb die zeitliche Komponente offen. Um dem Bestätigungserfordernis nach § 152a Abs 1 Z 1 IO zu genügen, müsste aber – selbst wenn man unterstellen wollte, dass eine Stundung grundsätzlich ausreichend sein könnte – zumindest gewährleistet sein, dass die Schuldnerin bei Ende der Stundungsfrist in der Lage sein wird, die Verfahrenskosten zu berichtigten. Dies kann hier schon deshalb nicht beurteilt werden, weil Zeitpunkt und Dauer der Stundungserklärung nicht bekannt sind.5.8. Hier kommt hinzu, dass der Inhalt der im Raum stehenden Stundung völlig unklar geblieben ist, insbesondere blieb die zeitliche Komponente offen. Um dem Bestätigungserfordernis nach Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO zu genügen, müsste aber – selbst wenn man unterstellen wollte, dass eine Stundung grundsätzlich ausreichend sein könnte – zumindest gewährleistet sein, dass die Schuldnerin bei Ende der Stundungsfrist in der Lage sein wird, die Verfahrenskosten zu berichtigten. Dies kann hier schon deshalb nicht beurteilt werden, weil Zeitpunkt und Dauer der Stundungserklärung nicht bekannt sind.
5.9. Die Sanierungsverwalterin führt in ihrer Stellungnahme zum Rekurs aus, aus den bereits in Abwicklung befindlichen Verwertungen und den kurzfristig geplanten Verwertungen erwarte die Schuldnerin bis längstens 30.6.2024 Zuflüsse von bis zu EUR 20 Mio. Demgegenüber führte sie noch in ihrer Stellungnahme zum Sanierungsplan aus, dass sich Einzahlungen aus Projektverkäufen bis Ende Juni 2024 auf EUR 133 Mio summieren würden (ON 48/21). Die behaupteten Zuflüsse sind daher völlig unklar.
In ihrem dritten Bericht vom 15.7.2024 verweist die Sanierungsverwalterin auf folgende Kontostände:
Masseanderkonto EUR 390.364,04
Massekreditanderkonto EUR 2.396.600,96
Geschäftskonten EUR 5.451.640,34
EUR 11.054.449,51
Geht man entsprechend dem dritten Bericht der Sanierungsverwalterin vom 15.7.2024 davon aus, dass die Pauschalgebühr und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände nunmehr bereits bezahlt sind, verbliebe nach Zahlung der Entlohnung der Sanierungsverwalterin von EUR 11.121.929,86 nur mehr ein geringes Maß an liquiden Mitteln für den Fortbetrieb.
5.10. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 152a Abs 1 Z 1 IO liegt, soweit überblickbar, bislang nicht vor. Zu § 50 Z 4 AO judizierte der OGH, dass dem Ausgleich die Bestätigung nicht zu versagen ist, wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens erst nach der Beschlussfassung erster Instanz, aber vor der Rechtsmittelentscheidung – was hier nicht der Fall ist - berichtigt werden und die aus dem Kostenbestimmungsbeschluss Berechtigten nicht gegen die vom Erstgericht erteilte Bestätigung des Ausgleichs Rekurs erhoben haben (RS0052085). Implizit lässt sich der diesem Rechtssatz zugrunde liegenden Entscheidung 5 Ob 311/77 (= EvBl 1978/151) entnehmen, dass auch eine zwischen dem Ausgleichsverwalter und dem Ausgleichsschuldner geschlossene Ratenvereinbarung als „Berichtigung“ im Sinne des § 50 Z 5 AO angesehen wurde, wobei sich die näheren Details dieser Ratenvereinbarung nicht aus der Entscheidung ergeben.5.10. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO liegt, soweit überblickbar, bislang nicht vor. Zu Paragraph 50, Ziffer 4, AO judizierte der OGH, dass dem Ausgleich die Bestätigung nicht zu versagen ist, wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens erst nach der Beschlussfassung erster Instanz, aber vor der Rechtsmittelentscheidung – was hier nicht der Fall ist - berichtigt werden und die aus dem Kostenbestimmungsbeschluss Berechtigten nicht gegen die vom Erstgericht erteilte Bestätigung des Ausgleichs Rekurs erhoben haben (RS0052085). Implizit lässt sich der diesem Rechtssatz zugrunde liegenden Entscheidung 5 Ob 311/77 (= EvBl 1978/151) entnehmen, dass auch eine zwischen dem Ausgleichsverwalter und dem Ausgleichsschuldner geschlossene Ratenvereinbarung als „Berichtigung“ im Sinne des Paragraph 50, Ziffer 5, AO angesehen wurde, wobei sich die näheren Details dieser Ratenvereinbarung nicht aus der Entscheidung ergeben.
5.11. Nach Ansicht des Rekursgerichtes kann eine Stundung des Entlohnungsanspruches durch die Sanierungsverwalterin die Voraussetzungen des § 152a Abs 1 Z 1 IO, nicht erfüllen. Hier kommt hinzu, dass die im Raum stehende Stundung erstmals im Rekurs der Republik Österreich Erwähnung findet und in der Folge von der Schuldnerin und der Sanierungsverwalterin bestätigt wird. Datum und Inhalt der Stundungsvereinbarung sind nicht bekannt, sie wurde auch nicht vorgelegt. Auch aus diesem Grund kann sie der Voraussetzung des § 152a Abs 1 Z 1 IO nicht genügen.5.11. Nach Ansicht des Rekursgerichtes kann eine Stundung des Entlohnungsanspruches durch die Sanierungsverwalterin die Voraussetzungen des Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO, nicht erfüllen. Hier kommt hinzu, dass die im Raum stehende Stundung erstmals im Rekurs der Republik Österreich Erwähnung findet und in der Folge von der Schuldnerin und der Sanierungsverwalterin bestätigt wird. Datum und Inhalt der Stundungsvereinbarung sind nicht bekannt, sie wurde auch nicht vorgelegt. Auch aus diesem Grund kann sie der Voraussetzung des Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO nicht genügen.
6.1. Die Sanierungsverwalterin und die Schuldnerin argumentieren auch mit einer Sicherstellung der Kosten nach § 152a Abs 1 Z 1 IO durch den Massekredit bzw die offene Kreditlinie. Unstrittig betragen die Verfahrenskosten insgesamt EUR 14.160.661,34 vor bzw EUR 13.613.689,80 nach Berichtigung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände. Nach den übereinstimmenden Angaben der Schuldnerin und der Sanierungsverwalterin verfügte die Schuldnerin im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses über folgende liquiden Mittel:6.1. Die Sanierungsverwalterin und die Schuldnerin argumentieren auch mit einer Sicherstellung der Kosten nach Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO durch den Massekredit bzw die offene Kreditlinie. Unstrittig betragen die Verfahrenskosten insgesamt EUR 14.160.661,34 vor bzw EUR 13.613.689,80 nach Berichtigung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände. Nach den übereinstimmenden Angaben der Schuldnerin und der Sanierungsverwalterin verfügte die Schuldnerin im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses über folgende liquiden Mittel:
Massekonto EUR 408.774,77
Eigenkonto EUR 70.059,31
Massekreditkonto EUR 6.897.538,09
noch nicht abgerufener Kredit EUR 17.000.000,00
gesamt EUR 24.376.372,20
Unter Außerachtlassung des Massekredits verfügte die Schuldnerin somit unstrittig nicht einmal annähernd über ausreichende liquide Mittel zur Zahlung der Verfahrenskosten. Ohne Massekredit wäre die Schuldnerin nicht einmal in der Lage gewesen, die Pauschalgebühr zu entrichten, geschweige denn die weiteren Verfahrenskosten. Sie wäre also tatsächlich ausschließlich aufgrund des Massekredites in der Lage gewesen, die Bestätigungsvoraussetzungen zu erfüllen.
6.2. In diesem Zusammenhang stellen sich nun zwei Fragen, nämlich einerseits ob die Mittelverwendung aus dem Massekredit im konkreten Fall zu diesem Zweck zulässig ist und andererseits ob eine offene Kreditlinie eine Sicherstellung iSd § 152a Abs 1 Z 1 IO sein kann.6.2. In diesem Zusammenhang stellen sich nun zwei Fragen, nämlich einerseits ob die Mittelverwendung aus dem Massekredit im konkreten Fall zu diesem Zweck zulässig ist und andererseits ob eine offene Kreditlinie eine Sicherstellung iSd Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO sein kann.
6.3. Die Aufnahme von Krediten und Darlehen stellt gemäß § 114 Abs 1 IO eine wichtige Vorkehrung dar und bedarf als solche unter anderem der vorherigen Äußerung des Gläubigerausschusses. Aus den Protokollen der 1. und der 2. GA-Sitzung ergibt sich, dass der Gläubigerausschuss der Kreditaufnahme nur unter der Voraussetzung zugestimmt hat, dass die Kreditmittel zur Stabilisierung der Beteiligungsgesellschaften verwendet werden. Eine Mittelverwendung zur Bezahlung der Verfahrenskosten wurde nicht einmal thematisiert. Dem Protokoll der 7. GA-Sitzung vom 18.4.2024 lässt sich entnehmen, dass die Verwendung des Massekredits erörtert wurde, dies jedoch erst nachdem die Sanierungsverwalterin dem Insolvenzgericht das Vorliegen der Bestätigungsvoraussetzungen mitgeteilt hatte und auch erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses durch das Erstgericht. Allerdings ist ein Insolvenzverwalter an die Äußerung des Gläubigerausschusses nicht gebunden (Bauder/Stapf in KLS2 § 114 IO Rz 3) und das Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter gemäß § 114 Abs 2 IO auch gestatten, wichtige Vorkehrungen ohne Äußerung des Gläubigerausschusses vorzunehmen (Bauder/Stapf aaO § 114 IO Rz 7). Auch wenn der Gläubigerausschuss daher keine Zustimmung zur Verwendung der Kreditmittel für die Verfahrenskosten erteilte, bleibt dies sanktionslos.6.3. Die Aufnahme von Krediten und Darlehen stellt gemäß Paragraph 114, Absatz eins, IO eine wichtige Vorkehrung dar und bedarf als solche unter anderem der vorherigen Äußerung des Gläubigerausschusses. Aus den Protokollen der 1. und der 2. GA-Sitzung ergibt sich, dass der Gläubigerausschuss der Kreditaufnahme nur unter der Voraussetzung zugestimmt hat, dass die Kreditmittel zur Stabilisierung der Beteiligungsgesellschaften verwendet werden. Eine Mittelverwendung zur Bezahlung der Verfahrenskosten wurde nicht einmal thematisiert. Dem Protokoll der 7. GA-Sitzung vom 18.4.2024 lässt sich entnehmen, dass die Verwendung des Massekredits erörtert wurde, dies jedoch erst nachdem die Sanierungsverwalterin dem Insolvenzgericht das Vorliegen der Bestätigungsvoraussetzungen mitgeteilt hatte und auch erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses durch das Erstgericht. Allerdings ist ein Insolvenzverwalter an die Äußerung des Gläubigerausschusses nicht gebunden (Bauder/Stapf in KLS2 Paragraph 114, IO Rz 3) und das Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter gemäß Paragraph 114, Absatz 2, IO auch gestatten, wichtige Vorkehrungen ohne Äußerung des Gläubigerausschusses vorzunehmen (Bauder/Stapf aaO Paragraph 114, IO Rz 7). Auch wenn der Gläubigerausschuss daher keine Zustimmung zur Verwendung der Kreditmittel für die Verfahrenskosten erteilte, bleibt dies sanktionslos.
6.4. In § 152a IO wird die Art der Sicherstellung nicht geregelt, eine Sicherstellung beim Insolvenzverwalter reicht aber aus. Als Sicherstellung kommen neben Bargeld vor allem ein Bankguthaben oder eine Sparurkunde in Betracht. Nicht ausreichend ist es, dass die vom Insolvenzverwalter zu verwaltenden Vermögenswerte die Entlohnung decken; es genügt jedoch, wenn die – in der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters stehende – Insolvenzmasse über einen entsprechenden Barbetrag verfügt, den der Insolvenzverwalter unmittelbar nach Bestimmung seiner Entlohnung entnehmen kann (vgl Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 152a KO Rz 5; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 7 f).6.4. In Paragraph 152 a, IO wird die Art der Sicherstellung nicht geregelt, eine Sicherstellung beim Insolvenzverwalter reicht aber aus. Als Sicherstellung kommen neben Bargeld vor allem ein Bankguthaben oder eine Sparurkunde in Betracht. Nicht ausreichend ist es, dass die vom Insolvenzverwalter zu verwaltenden Vermögenswerte die Entlohnung decken; es genügt jedoch, wenn die – in der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters stehende – Insolvenzmasse über einen entsprechenden Barbetrag verfügt, den der Insolvenzverwalter unmittelbar nach Bestimmung seiner Entlohnung entnehmen kann vergleiche Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 152 a, KO Rz 5; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 152 a, IO Rz 7 f).
6.5. Laut Kreditvertrag kann der Massekredit nur von der Kreditnehmerin, also der Schuldnerin, abgerufen werden, nicht aber von der Sanierungsverwalterin. Die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit der Kreditvaluta durch die Schuldnerin kann keinesfalls die Voraussetzungen einer Sicherstellung der Verfahrenskosten bei der Sanierungsverwalterin erfüllen.
6.6. Demgegenüber hielt die Sanierungsverwalterin in ihrem zweiten Bericht fest, der Kredit könne und werde von ihr in Tranchen abgerufen werden (ON 34/14). Allerdings reicht auch die bloße Möglichkeit der Abrufung des Kreditrahmens durch die Sanierungsverwalterin nicht für die Sicherstellung der Verfahrenskosten aus, weil sie die erforderlichen Beträge nicht jederzeit unmittelbar entnehmen kann. Gleiches gilt für die Geschäftskonten der Schuldnerin, auf die sie trotz der Vermögensübergabe keinen direkten Zugriff hat. Auch im Zeitpunkt des dritten Berichtes der Sanierungsverwalterin befanden sich auf den ihrer Verfügungsgewalt unterstehenden Konten (Massekonto und Massekreditkonto) keine ausreichenden Guthaben zur Deckung der Verfahrenskosten, sondern nur auf den Geschäftskonten der Schuldnerin. Damit war die Sicherstellung ihrer Entlohnung weder im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung gegeben, noch liegt sie nach der Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Rekurs-entscheidung vor.
7. Da nach Ansicht des Rekursgerichtes - wie dargelegt - mit einer Stundung die sofortige Fälligkeit der Verfahrenskosten nicht hinausgeschoben werden kann, wäre der Schuldnerin grundsätzlich unter Fristsetzung der Auftrag zu erteilen, den noch ausstehenden Betrag zu zahlen oder sicherzustellen (siehe Punkt B.5.4.; Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 152a KO Rz 5; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 152a IO Rz 5, 7 f). Dies kommt hier aber nicht mehr in Betracht, weil der Sanierungsplan in seinem Punkt 9. vorsieht, dass die Voraussetzungen nach § 152a Abs 1 IO bis spätestens 30.6.2024 bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung erfüllt sein müssen. Dieser Zeitraum ist bereits verstrichen, sodass dieser Nachweis von der Schuldnerin nachträglich nicht mehr erbracht werden kann. Dem Sanierungsplan ist daher schon wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 152a Abs 1 Z 1 IO die Bestätigung zu versagen.7. Da nach Ansicht des Rekursgerichtes - wie dargelegt - mit einer Stundung die sofortige Fälligkeit der Verfahrenskosten nicht hinausgeschoben werden kann, wäre der Schuldnerin grundsätzlich unter Fristsetzung der Auftrag zu erteilen, den noch ausstehenden Betrag zu zahlen oder sicherzustellen (siehe Punkt B.5.4.; Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 152 a, KO Rz 5; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 152 a, IO Rz 5, 7 f). Dies kommt hier aber nicht mehr in Betracht, weil der Sanierungsplan in seinem Punkt 9. vorsieht, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 152 a, Absatz eins, IO bis spätestens 30.6.2024 bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung erfüllt sein müssen. Dieser Zeitraum ist bereits verstrichen, sodass dieser Nachweis von der Schuldnerin nachträglich nicht mehr erbracht werden kann. Dem Sanierungsplan ist daher schon wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO die Bestätigung zu versagen.
8. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Stundung der Verfahrenskosten grundsätzlich ausreichend sein könnte, so müssten einerseits Datum und Inhalt der Stundungsvereinbarung erhoben werden und andererseits müsste die Schuldnerin bescheinigen können, dass sie bis zum Ablauf der Stundungsfrist in der Lage sein würde, die noch ausständigen Verfahrenskosten zu bezahlen.
Letztlich muss die Frage einer allfälligen Zulässigkeit der Stundung der Verfahrenskosten sowie auch einer Sicherstellung durch einen von der Sanierungsverwalterin abrufbaren Massekredit für die Erfüllung der Bestätigungsvoraussetzung des § 152a Abs 1 Z 1 IO hier nicht abschließend geklärt werden, weil auch der Versagungsgrund des § 153 Z 1 iVm § 141 Abs 2 Z 6 IO gegeben ist.Letztlich muss die Frage einer allfälligen Zulässigkeit der Stundung der Verfahrenskosten sowie auch einer Sicherstellung durch einen von der Sanierungsverwalterin abrufbaren Massekredit für die Erfüllung der Bestätigungsvoraussetzung des Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO hier nicht abschließend geklärt werden, weil auch der Versagungsgrund des Paragraph 153, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 6, IO gegeben ist.
C. Zur offenkundigen Unerfüllbarkeit des Sanierungsplans:
1.1. Dazu führt die Rekurswerberin aus, aus dem Bericht der Sanierungsverwalterin vom 11.3.2024 sei nicht ersichtlich, wer die jedenfalls erforderliche externe finanzielle Unterstützung (abgesehen vom Massekredit) in welcher Höhe auf welcher Rechtsgrundlage gewähren solle. Die Sicherstellung einer solchen Finanzierung sei nach der Judikatur Voraussetzung für die Bestätigung des Sanierungsplans. Weiters sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe sonstige Forderungen der Schuldnerin gegen wen einbringlich gemacht werden müssten und könnten. Die Sanierungsverwalterin nenne in ihrem Bericht vom 11.3.20224 als Schuldner lediglich beispielhaft die A*D* und die G* GmbH. Offenbar bestünden noch weitere Schuldner, wie die Sanierungsverwalterin durch die Formulierung „etc“ deutlich mache, ohne diese jedoch zu benennen. Die Forderung gegen die A*D* könne aufgrund von deren eigenem Sanierungsverfahren nicht ohne eingehende Prüfung und kritische Auseinandersetzung dem Sanierungsplan zugrunde gelegt werden. Aufgrund der Vielzahl der Insolvenzverfahren innerhalb des A* Konglomerats sei auch die Einbringlichkeit der Forderung gegen die G* GmbH kritisch zu prüfen.
Der Eintritt der Erholung des Immobilienmarktes sei letztlich Spekulation. Die Hoffnung, dass sich das Zinsniveau reduziere, weil die EZB den Leitzins senke, habe sich bis dato nicht bewahrheitet.
Aufgrund der angemeldeten Insolvenzforderungen von insgesamt EUR 2.291.390.426,83 belaufe sich die 30%ige Sanierungsplanquote auf EUR 687.417.128,05, abzüglich der Doppelanmeldungen auf EUR 609.778.254,93. In ihrem Antrag auf Bestimmung ihrer Entlohnung sei die Sanierungsverwalterin von EUR 710.777.487,81 ausgegangen. Dem stünden bestenfalls an „Cash-Flow/freie Masse BB*“ EUR 537 Mio gegenüber. Damit sei der Sanierungsplan offensichtlich nicht erfüllbar. Bei der Berechnung des „Cash-Flow/freie Masse“ seien lediglich die angenommenen Verwertungserlöse berücksichtigt worden, nicht aber die Kosten der Unternehmensfortführung und der Finanzierung. Die Fortführungskosten seien bis Ende Juni 2024 mit EUR 1,5 Mio pro Monat, in der zweiten Jahreshälfte mit EUR 1,1 Mio pro Monat und ab 2025 mit EUR 0,8 Mio pro Monat zu veranschlagen. Bei einem Zeitraum von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans bedeute dies Kosten der Unternehmensfortführung von EUR 23,45 Mio, dies noch vor den Kosten der Treuhandschaft.
Es fehle an der erforderlichen externen Unterstützung, die sonstigen Forderungen seien nicht in ausreichendem Maße einbringlich, die bloße Hoffnung, dass sich der Immobilienmarkt rasch wieder erhole, sei nicht ausreichend. Die Schuldnerin verfüge über kein ausreichendes Vermögen, um die 30%ige Sanierungsplanquote zu erfüllen.
1.2. Die Schuldnerin hält entgegen, nach Annahme des Sanierungsplans durch die Gläubiger sei bei der Anwendung des § 141 Abs 1 Z 6 IO besondere Zurückhaltung geboten. Dieser Nichtigkeitsgrund sei nur dann gegeben, wenn an der Unerfüllbarkeit seitens des Gerichtes gar kein Zweifel bestehe. Das Erstgericht habe aufgrund der Berichte der Sanierungsverwalterin und dem gesamten Akteninhalt die Erfüllbarkeit nicht weiter zu prüfen gehabt. Der Massekredit stehe bis 31.12.2024 zur Verfügung. Dass für den Fall der Annahme des Sanierungsplans die begründete Hoffnung bestehe, dass die angebotene Quote erfüllt werden könne, habe die Sanierungsverwalterin ausdrücklich berichtet. Dies spreche gegen eine offensichtliche Unerfüllbarkeit. Ein Zweifelsfall liege nicht vor, sodass das Erstgericht nicht gehalten gewesen sei, weitere Erhebungen von Amts wegen zu tätigen. Die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung enthalte bedingte Forderungen in erheblicher Höhe (insbesondere Garantien für PropCos etc), die bei entsprechender Verwertung der Liegenschaften wegfallen würden, und nachrangige Forderungen. Die Zahl von EUR 710 Mio sei für die Erfüllbarkeit schlicht unerheblich. Die erreichbaren Quoten von 32,45% bis 40,01% seien von M* zwar vor Abzug der Fortführungskosten errechnet worden, allerdings würde diese wörtlich festhalten: „Eine erzielbare Nettoquote (Quote nach Abzug der Fortführungskosten) von 30% erscheint auf Basis der vorliegenden Informationen als erreichbar (…)“. Im Übrigen würden M* und J* trotz eines verschieden gewählten Ansatzes zu ähnlichen Ergebnissen kommen.1.2. Die Schuldnerin hält entgegen, nach Annahme des Sanierungsplans durch die Gläubiger sei bei der Anwendung des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 6, IO besondere Zurückhaltung geboten. Dieser Nichtigkeitsgrund sei nur dann gegeben, wenn an der Unerfüllbarkeit seitens des Gerichtes gar kein Zweifel bestehe. Das Erstgericht habe aufgrund der Berichte der Sanierungsverwalterin und dem gesamten Akteninhalt die Erfüllbarkeit nicht weiter zu prüfen gehabt. Der Massekredit stehe bis 31.12.2024 zur Verfügung. Dass für den Fall der Annahme des Sanierungsplans die begründete Hoffnung bestehe, dass die angebotene Quote erfüllt werden könne, habe die Sanierungsverwalterin ausdrücklich berichtet. Dies spreche gegen eine offensichtliche Unerfüllbarkeit. Ein Zweifelsfall liege nicht vor, sodass das Erstgericht nicht gehalten gewesen sei, weitere Erhebungen von Amts wegen zu tätigen. Die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung enthalte bedingte Forderungen in erheblicher Höhe (insbesondere Garantien für PropCos etc), die bei entsprechender Verwertung der Liegenschaften wegfallen würden, und nachrangige Forderungen. Die Zahl von EUR 710 Mio sei für die Erfüllbarkeit schlicht unerheblich. Die erreichbaren Quoten von 32,45% bis 40,01% seien von M* zwar vor Abzug der Fortführungskosten errechnet worden, allerdings würde diese wörtlich festhalten: „Eine erzielbare Nettoquote (Quote nach Abzug der Fortführungskosten) von 30% erscheint auf Basis der vorliegenden Informationen als erreichbar (…)“. Im Übrigen würden M* und J* trotz eines verschieden gewählten Ansatzes zu ähnlichen Ergebnissen kommen.
[Anmerkung des Rekursgerichtes: Die Wiedergabe des Zitates durch die Schuldnerin ist unvollständig. In seinem vollen Wortlaut lautet es: „Eine erzielbare Nettoquote (Quote nach Abzug der Fortführungskosten) von 30% erscheint auf Basis der vorliegenden Informationen als erreichbar, kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden“].
1.3. Die Sanierungsverwalterin verweist darauf, dass der Sanierungsplan erfüllt werden könne. Es gebe im gesamten Akt keinen Hinweis darauf, dass der angenommene und bestätigte Sanierungsplan nicht erfüllbar wäre, schon gar nicht, dass dies offensichtlich wäre.
Dazu war folgendes zu erwägen:
2.1. Nach § 153 Z 1 IO ist dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss des Sanierungsplans unzulässig ist (§ 141 IO).2.1. Nach Paragraph 153, Ziffer eins, IO ist dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss des Sanierungsplans unzulässig ist (Paragraph 141, IO).
2.2. Ein Sanierungsplanantrag ist gemäß § 141 Abs 2 Z 6 IO unter anderem dann unzulässig, wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Tatbestand liegt nur bei einer evidenten Nichterfüllbarkeit vor, sodass auf eine „offenbare“ Nichterfüllbarkeit abzustellen ist (OLG Wien, RW0000412 = 28 R 111/08m, 28 R 146/15v, 6 R 27/20i, 6 R 35/24x ua; Riel in Konecny/Schubert, InsG § 141 KO Rz 33 mwN: „Gewissheit in Bezug auf die negative Erfüllbarkeitsprognose“). Dieser Maßstab gilt – zumindest seit dem IRÄG 2010 – auch für den Liquidationssanierungsplan (Riel in KLS2 § 157j IO Rz 3; ders, ÖBA 2015, 880 [885]).2.2. Ein Sanierungsplanantrag ist gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 6, IO unter anderem dann unzulässig, wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Tatbestand liegt nur bei einer evidenten Nichterfüllbarkeit vor, sodass auf eine „offenbare“ Nichterfüllbarkeit abzustellen ist (OLG Wien, RW0000412 = 28 R 111/08m, 28 R 146/15v, 6 R 27/20i, 6 R 35/24x ua; Riel in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 141, KO Rz 33 mwN: „Gewissheit in Bezug auf die negative Erfüllbarkeitsprognose“). Dieser Maßstab gilt – zumindest seit dem IRÄG 2010 – auch für den Liquidationssanierungsplan (Riel in KLS2 Paragraph 157 j, IO Rz 3; ders, ÖBA 2015, 880 [885]).
2.3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 141 Abs 2 Z 6 IO stehen dem Insolvenzgericht in der Regel die Angaben des Schuldners im Sanierungsplanantrag sowie die Berichte und Stellungnahmen des Insolvenzverwalters zur Prüfung der voraussichtlichen Erfüllbarkeit des Sanierungsplans zur Verfügung. Der Bericht des Insolvenzverwalters bildet für die erforderliche Beurteilung eine wesentliche Grundlage (RS0119977; 1 Ob 255/04p; OLG Wien 28 R 151/10x, 28 R 146/15v, 6 R 27/20i, 6 R 35/24x ua).2.3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 6, IO stehen dem Insolvenzgericht in der Regel die Angaben des Schuldners im Sanierungsplanantrag sowie die Berichte und Stellungnahmen des Insolvenzverwalters zur Prüfung der voraussichtlichen Erfüllbarkeit des Sanierungsplans zur Verfügung. Der Bericht des Insolvenzverwalters bildet für die erforderliche Beurteilung eine wesentliche Grundlage (RS0119977; 1 Ob 255/04p; OLG Wien 28 R 151/10x, 28 R 146/15v, 6 R 27/20i, 6 R 35/24x ua).
2.4. Von offensichtlicher Unerfüllbarkeit ist etwa bei Sanierungsplananträgen auszugehen, deren Erfüllung mangels Vermögens und Einkommens von der nicht sichergestellten Finanzierung Dritter oder dem völlig ungewissen Ausgang eines Verfahrens abhängen. Gleiches gilt für einen erwerbslosen Schuldner, der dem Sanierungsplan ein hypothetisches, allerdings nicht einmal bescheinigtes, zukünftiges Einkommen zugrunde legt, das überdies bei weitem nicht für die Erfüllung der Quote ausreicht (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 141 IO Rz 28 mwN; Mohr, IO11 § 141 E 22 f; OLG Wien, 28 R 114/16i, 6 R 35/24x ua). Masseforderungen und Verfahrenskosten sind bei der Prüfung der Erfüllbarkeit des Sanierungsplans zu berücksichtigen (Mohr, IO11 § 141 IO E 27; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 141 IO Rz 28).2.4. Von offensichtlicher Unerfüllbarkeit ist etwa bei Sanierungsplananträgen auszugehen, deren Erfüllung mangels Vermögens und Einkommens von der nicht sichergestellten Finanzierung Dritter oder dem völlig ungewissen Ausgang eines Verfahrens abhängen. Gleiches gilt für einen erwerbslosen Schuldner, der dem Sanierungsplan ein hypothetisches, allerdings nicht einmal bescheinigtes, zukünftiges Einkommen zugrunde legt, das überdies bei weitem nicht für die Erfüllung der Quote ausreicht (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 141, IO Rz 28 mwN; Mohr, IO11 Paragraph 141, E 22 f; OLG Wien, 28 R 114/16i, 6 R 35/24x ua). Masseforderungen und Verfahrenskosten sind bei der Prüfung der Erfüllbarkeit des Sanierungsplans zu berücksichtigen (Mohr, IO11 Paragraph 141, IO E 27; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 141, IO Rz 28).
2.5. Aus § 140 Abs 1 Satz 2 IO folgt neben der Notwendigkeit eines Sanierungsplanvorschlags auch das Erfordernis von Angaben über die Finanzierung der Erfüllung des Sanierungsplans. An die Angaben in einem solchen Finanzierungskonzept sind nach hA nicht allzu hohe (formelle) Anforderungen zu stellen, insbesondere ist eine Bescheinigung der Erfüllbarkeit nicht erforderlich. Aus dem Zurückweisungsgrund des § 141 Abs 2 Z 6 IO ergibt sich aber, dass dem Gericht zumindest ein gewisses Mindestmaß an Behauptungen zur geplanten Bewerkstelligung der Erfüllung vorliegen muss. Eine (zusätzliche) Bescheinigung der Erfüllbarkeit kann jedenfalls dabei helfen, das Gericht vom Nichtvorliegen des genannten Zurückweisungsgrunds zu überzeugen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 140 IO Rz 30; Riel in Konecny/Schubert, InsG § 140 KO Rz 33).2.5. Aus Paragraph 140, Absatz eins, Satz 2 IO folgt neben der Notwendigkeit eines Sanierungsplanvorschlags auch das Erfordernis von Angaben über die Finanzierung der Erfüllung des Sanierungsplans. An die Angaben in einem solchen Finanzierungskonzept sind nach hA nicht allzu hohe (formelle) Anforderungen zu stellen, insbesondere ist eine Bescheinigung der Erfüllbarkeit nicht erforderlich. Aus dem Zurückweisungsgrund des Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 6, IO ergibt sich aber, dass dem Gericht zumindest ein gewisses Mindestmaß an Behauptungen zur geplanten Bewerkstelligung der Erfüllung vorliegen muss. Eine (zusätzliche) Bescheinigung der Erfüllbarkeit kann jedenfalls dabei helfen, das Gericht vom Nichtvorliegen des genannten Zurückweisungsgrunds zu überzeugen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 140, IO Rz 30; Riel in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 140, KO Rz 33).
2.6. Liegt ein Unzulässigkeitsgrund vor, so ist dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen. Eine Verbesserung oder Abänderung ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr zulässig, weil bereits über den unzulässigen Sanierungsplan abgestimmt wurde (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 § 153 IO Rz 7; Mohr in Konecny/Schubert, InsG § 153 KO Rz 6; 8 Ob 21/88, 8 Ob 5/93).2.6. Liegt ein Unzulässigkeitsgrund vor, so ist dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen. Eine Verbesserung oder Abänderung ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr zulässig, weil bereits über den unzulässigen Sanierungsplan abgestimmt wurde (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS2 Paragraph 153, IO Rz 7; Mohr in Konecny/Schubert, InsG Paragraph 153, KO Rz 6; 8 Ob 21/88, 8 Ob 5/93).
2.7. Der Beurteilung der Erfüllbarkeit des Sanierungsplans sind somit die Angaben der Schuldnerin im Sanierungsplanantrag sowie die Berichte und Stellungnahmen der Sanierungsverwalterin zugrundezulegen.
3. Zur Höhe der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen:
3.1. Das Anmeldungsverzeichnis zum 18.3.2024 (AVZ) wies folgenden Forderungsstand auf:
insgesamt angemeldet EUR 2.291.288.357,80
davon anerkannt EUR 1.471.570.664,20
davon bestritten EUR 819.717.693,66
Auf die bedingt anerkannten Forderungen entfiel hiervon ein Teilbetrag von EUR 188.517.292,11, die Höhe der unbedingt anerkannten Forderungen betrug somit EUR 1.283.053.372,09.
3.2. In ihrer Stellungnahme zum verbesserten Sanierungsplanantrag ging die Sanierungsverwalterin noch von folgendem Forderungsstand aus:
insgesamt angemeldet EUR 2.291.390.426,83, davon
unbedingt/bedingt anerkannt EUR 1.281.094.454,64 unbedingt/bedingt bestritten EUR 1.010.295.972,19.
Die Diskrepanz zum AVZ mit Stichtag 18.3.2024 ergibt sich daraus, dass am Tag der Prüfungs- und Sanierungsplantagsatzung von ihr noch zahlreiche Forderungsstreitungen zurückgezogen wurden (ON 72 bis ON 113).
3.3. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10.5.2024 (ON 135) wurde die Klagsfrist gemäß § 110 Abs 4 IO für sämtliche nicht festgestellten Insolvenzforderungen bis 31.8.2024 verlängert. Bei Fassung des angefochtenen Beschlusses waren daher grundsätzlich auch die bestrittenen Forderungen nach § 150 Abs 3 IO weiterhin sicherzustellen. Zumindest aber wäre bei der Berechnung des Quotenerfordernisses eine Stellungnahme der Sanierungsverwalterin erforderlich gewesen, inwiefern mit einem Anerkenntnis der damals noch bestrittenen Forderungen zu rechnen sei.3.3. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10.5.2024 (ON 135) wurde die Klagsfrist gemäß Paragraph 110, Absatz 4, IO für sämtliche nicht festgestellten Insolvenzforderungen bis 31.8.2024 verlängert. Bei Fassung des angefochtenen Beschlusses waren daher grundsätzlich auch die bestrittenen Forderungen nach Paragraph 150, Absatz 3, IO weiterhin sicherzustellen. Zumindest aber wäre bei der Berechnung des Quotenerfordernisses eine Stellungnahme der Sanierungsverwalterin erforderlich gewesen, inwiefern mit einem Anerkenntnis der damals noch bestrittenen Forderungen zu rechnen sei.
Eine solche Einschätzung gab die Sanierungsverwalterin in ihrer Stellungnahme zum Sanierungsplanantrag der Schuldnerin nicht ab, sondern sie verwies auf die Angemessenheitsprüfung von M*, die ihrer Analyse „unbedingt anerkannte Masseforderungen“ (sic!; offenbar gemeint: unbedingt anerkannte Insolvenzforderungen) von EUR 1.342 Mio und „bedingt anerkannte Masseforderungen“ (offenbar gemeint: unbedingt und bedingt anerkannte Insolvenzforderungen) von EUR 1.655 Mio zugrundelegte.
Erst in ihrem dritten Bericht vom 15.7.2024 führte die Sanierungsverwalterin aus, dass aufgrund der bislang erzielten Ergebnisse mehr als EUR 690 Mio der angemeldeten Forderungen als „unberechtigt“ in Abzug zu bringen seien. Selbst für den Fall, dass alle verbleibenden unbedingten wie bedingten Forderungen schlussendlich anzuerkennen wären, was keinesfalls zu erwarten sei, weil wegen zu erwartender erfolgreicher Verkäufe auf PropCo-Ebene Garantieforderungen der Schuldnerin wegfallen würden, blieben aktuell Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 1.661 Mio zu berücksichtigen. Damit werde die gutachterliche Einschätzung der M* zur Angemessenheit und Erfüllbarkeit bestätigt, weil sich die Quote aufgrund der freien Masse von EUR 537 Mio mit 32,33 % errechne (ON 161/8).
Abschließend verwies sie wiederum auf die gutachterliche Angemessenheitsprüfung der M*, wonach nach derzeitigem Stand Forderungen von weniger als EUR 1.700 Mio als Insolvenzforderungen zu berücksichtigen seien, die sich bei erfolgreicher Verwertung von Projekten auf PopCo-Ebene um bedingte Forderungen auf bis zu unter EUR 1.360 Mio reduzieren würden, weshalb sich aus der prognostizierten freien Masse von EUR 537 Mio Quoten von zumindest 30 % erwarten ließen (ON 161/20).
Angemerkt wird dazu von Seiten des Rekursgerichtes, dass sich das Quotenerfordernis bei einem zu berücksichtigenden Forderungsstand von ca EUR EUR 1.700 Mio mit etwa EUR 510 Mio und bei einem Forderungsstand von EUR 1.360 Mio mit EUR 393 Mio errechnen würde.
3.4. Weder aus dem Akt noch aus dem dritten Bericht der Sanierungsverwalterin ist jedoch nachvollziehbar, wie sich diese von M* angenommenen Beträge zusammensetzen. Außerdem trägt der Insolvenzverwalter die Alleinverantwortung für die von ihm abgegebenen Äußerungen zu den angemeldeten Forderungen (Jelinek in KLS2 § 105 IO Rz 27), sodass sich die Sanierungsverwalterin diesbezüglich nicht auf die Analyse von M* stützen kann und darf.3.4. Weder aus dem Akt noch aus dem dritten Bericht der Sanierungsverwalterin ist jedoch nachvollziehbar, wie sich diese von M* angenommenen Beträge zusammensetzen. Außerdem trägt der Insolvenzverwalter die Alleinverantwortung für die von ihm abgegebenen Äußerungen zu den angemeldeten Forderungen (Jelinek in KLS2 Paragraph 105, IO Rz 27), sodass sich die Sanierungsverwalterin diesbezüglich nicht auf die Analyse von M* stützen kann und darf.
3.5. Wenn der Sanierungsverwalterin daher im Zeitpunkt ihrer Stellungnahme noch keine Einschätzung möglich gewesen sein sollte, inwiefern auch damals noch bestrittene Insolvenzforderungen zu berücksichtigen sein werden, so hätte sie dies offenlegen müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen für die Quotenberechnung heranzuziehen gewesen wären.
3.6. Ihrem Kostenbestimmungsantrag (ON 70) legte die Sanierungsverwalterin schließlich angemeldete Forderungen von EUR 2.626.054.536,43 zugrunde, abzüglich von Doppelanmeldungen würden sich zu berücksichtigende Insolvenzforderungen von EUR 2.369.258.292,70 und ein Sanierungsplanerfordernis von EUR 710.777.487,81 ergeben.
Dazu wird seitens des Rekursgerichtes angemerkt, dass sich die Diskrepanz zu den angemeldeten Insolvenzforderungen laut AVZ vom 18.3.2024 offenkundig daraus ergibt, dass beim Entlohnungsantrag auch die nachrangig angemeldeten Forderungen in Höhe von EUR 344.664.109,60 berücksichtigt wurden, obwohl vom Insolvenzgericht noch keine Aufforderung zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen gemäß § 57a Abs 2 IO ergangen war und diese Gläubiger am Insolvenzverfahren daher noch gar nicht teilnahmen (siehe dazu Katzmayr in KLS2 § 57a IO Rz 10; Zeitler in KLS2 § 128 IO Rz 9 ff). Im konkreten Fall ist auch auszuschließen, dass es im weiteren Verfahren zu einer entsprechenden Aufforderung des Erstgerichtes kommen wird. Dies würde nämlich voraussetzen, dass mit einer auch nur teilweisen Befriedigung nachrangiger Forderungen zu rechnen ist, somit alle anderen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt werden könnten.Dazu wird seitens des Rekursgerichtes angemerkt, dass sich die Diskrepanz zu den angemeldeten Insolvenzforderungen laut AVZ vom 18.3.2024 offenkundig daraus ergibt, dass beim Entlohnungsantrag auch die nachrangig angemeldeten Forderungen in Höhe von EUR 344.664.109,60 berücksichtigt wurden, obwohl vom Insolvenzgericht noch keine Aufforderung zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, IO ergangen war und diese Gläubiger am Insolvenzverfahren daher noch gar nicht teilnahmen (siehe dazu Katzmayr in KLS2 Paragraph 57 a, IO Rz 10; Zeitler in KLS2 Paragraph 128, IO Rz 9 ff). Im konkreten Fall ist auch auszuschließen, dass es im weiteren Verfahren zu einer entsprechenden Aufforderung des Erstgerichtes kommen wird. Dies würde nämlich voraussetzen, dass mit einer auch nur teilweisen Befriedigung nachrangiger Forderungen zu rechnen ist, somit alle anderen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt werden könnten.
Der Kostenbestimmungsantrag war von der Schuldnerin zum Zeichen ihres Einverständnisses mitunterfertigt und das Erstgericht bestimmte auf Basis des Sanierungsplanerfordernisses von EUR 710.777.487,81 – von der Schuldnerin unbekämpft - die Entlohnung der Sanierungsverwalterin nach § 82a IO.Der Kostenbestimmungsantrag war von der Schuldnerin zum Zeichen ihres Einverständnisses mitunterfertigt und das Erstgericht bestimmte auf Basis des Sanierungsplanerfordernisses von EUR 710.777.487,81 – von der Schuldnerin unbekämpft - die Entlohnung der Sanierungsverwalterin nach Paragraph 82 a, IO.
Festzuhalten ist, dass dieser Kostenbestimmungsantrag und das darin genannte Sanierungsplanerfordernis den Gläubigern in der Sanierungsplantagsatzung vom 18.3.2024 nicht zur Kenntnis gebracht wurden.
4. Zur Berechnung des Sanierungsplanerfordernisses:
4.1. Im für die Schuldnerin günstigsten Fall ist der Berechnung des Sanierungsplanerfordernisses jedenfalls der Stand der unbedingt anerkannten Insolvenzforderungen laut AVZ vom 18.3.2024 in Höhe von gerundet EUR 1.283 Mio zugrunde zu legen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass, wie die Sanierungsverwalterin in ihrem ersten Bericht ausführte, bereits vor der Insolvenzeröffnung von drei Gläubigern aus den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Schiedsverfahren unter anderem gegen die Schuldnerin eingeleitet worden war (ON 21/30). Zwei dieser Schiedskläger, nämlich die P* LLC und die N* Limited, meldeten im Verfahren zu ON 140 und 141 des AVZ Insolvenzforderungen von gesamt zunächst EUR 254.006.676,52, mit ON 131 berichtigt auf EUR 253.996.947,31 an, die von der Insolvenzverwalterin bestritten wurden. Mit Eingabe vom 18.4.2024 (ON 126) erklärten die Schuldnerin, die Sanierungsverwalterin und die Gläubiger, das Schiedsverfahren in Form eines Prüfungsprozesses fortzuführen. Dies hat zur Folge, dass zumindest diese beiden bestrittenen Forderungen gemäß § 150 Abs 3 IO sicherzustellen sind.Zu berücksichtigen ist ferner, dass, wie die Sanierungsverwalterin in ihrem ersten Bericht ausführte, bereits vor der Insolvenzeröffnung von drei Gläubigern aus den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Schiedsverfahren unter anderem gegen die Schuldnerin eingeleitet worden war (ON 21/30). Zwei dieser Schiedskläger, nämlich die P* LLC und die N* Limited, meldeten im Verfahren zu ON 140 und 141 des AVZ Insolvenzforderungen von gesamt zunächst EUR 254.006.676,52, mit ON 131 berichtigt auf EUR 253.996.947,31 an, die von der Insolvenzverwalterin bestritten wurden. Mit Eingabe vom 18.4.2024 (ON 126) erklärten die Schuldnerin, die Sanierungsverwalterin und die Gläubiger, das Schiedsverfahren in Form eines Prüfungsprozesses fortzuführen. Dies hat zur Folge, dass zumindest diese beiden bestrittenen Forderungen gemäß Paragraph 150, Absatz 3, IO sicherzustellen sind.
4.2. Damit sind bei der Berechnung des Sanierungsplanerfordernisses jedenfalls die bislang unbedingt anerkannten Insolvenzforderungen von EUR 1.283 Mio sowie die sicherzustellenden Forderungen der beiden Gläubiger zu ON 140 und ON 141 des AVZ von (gerundet) EUR 254 Mio zu berücksichtigen, insgesamt somit Forderungen von EUR 1.537 Mio. Das 30%ige Sanierungsplanerfordernis errechnet sich daher in einem absoluten „best-case“ Szenario - , dh ohne jegliche Berücksichtigung der weiteren bislang bestrittenen Insolvenzforderungen und der von der Sanierungsverwalterin bereits anerkannten, bedingt angemeldeten Insolvenzforderungen sowie allfälliger Absonderungsansprüche - mit zumindest EUR 461,1 Mio.
5. Davon ausgehend ist zur voraussichtlichen Erfüllbarkeit des Sanierungsplans Stellung zu nehmen wie folgt:
5.1. Die Schuldnerin erläuterte in ihrem Eröffnungsantrag, der GAV ihrer Immobilienprojekte habe zum 31.12.2022 ca. EUR 2,8 Mrd betragen (ON 1/Rz 11). Für die Quotenberechnung ging sie in ihrem Finanzstatus von einem freien Vermögen von EUR 296.336.000 aus, abzüglich von Verfahrens- und Verwertungskosten stehe für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ein Nettovermögen von EUR 292.334.000,- zur Verfügung. Sie legte ihrer Kalkulation Verfahrenskosten in Höhe von EUR 3,9 Mio und Verwertungskosten von EUR 101.000,- zugrunde. Sie gehe von einer geordneten Abwicklung aus, im Falle eines unkoordinierten Firesales werde die Zerschlagungsqote deutlich darunter liegen. Eine weitere Erfüllbarkeitsprognose durch die Schuldnerin erfolgte im erstinstanzlichen Verfahren nicht.
Abgesehen davon, dass schon die bisherigen Verfahrenskosten die Kalkulation der Schuldnerin bei weitem übersteigen und auch Fortführungskosten von ihr offenkundig nicht berücksichtigt wurden, ebenso wenig die Rückführung der Überbrückungsfinanzierung, ist evident, dass auf Basis ihrer Berechnungen von der offenkundigen Unerfüllbarkeit des Sanierungsplans auszugehen ist.
5.2. J* legte nach dem Inhalt der Protokolle der 2. und 3. GA-Sitzung ihrer Analyse einen GAV der Projekte der Schuldnerin zum 31.12.2022 von mehr als EUR 2,22 Mrd zugrunde, mithin um ca. EUR 500 bis 600 Mio weniger als die Schuldnerin selbst. In weiterer Folge gelangte J* zu Verwertungserlösen zwischen ca EUR 1,33 Mrd bei einem Firesale und mehr als EUR 1,67 Mrd bei einem geordneten Verkauf. Der erwartete Rückfluss für die Insolvenzmasse der Schuldnerin liege zwischen EUR 79,3 Mio (bei einem „Insolvenzszenario“) und EUR 134,6 Mio (bei einem im Rahmen der Sanierung geplanten strukturierten Verkauf; Seiten 2 und 3 des Protokolls der 2. GA-Sitzung sowie Präsentation 2 als Beilage zur 3. GA-Sitzung).
5.3.1. M* wurde laut Beschluss des Erstgerichtes vom 14.2.2024 (ON 28) zur Unterstützung der Angemessenheitsprüfung des Sanierungsplanantrags beigezogen. Auch die Sanierungsverwalterin selbst verwies in ihrer Stellungnahme zum Sanierungsplanantrag der Schuldnerin darauf, dass M* eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt habe (ON 48/18f). Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde von der Sanierungsverwalterin in ihren Bericht übernommen und von ihr ihrer Prognose zur Erfüllbarkeit des Sanierungsplans zugrundegelegt (ON 48/19 ff) und vom Rekursgericht auf den Seiten 22/23 dieser Entscheidung wiedergegeben, sodass in den nachfolgenden Ausführungen darauf Bezug genommen werden kann.
5.3.2. M* gelangt in ihrer Analyse zu einer freien Masse von EUR 537 Mio im geordneten Sanierungsfall und von EUR 317 Mio im Firesale-Szenario.
Weshalb M* für den Fall einer geordneten Abwicklung von einer deutlich höheren freien Masse ausging als die Schuldnerin selbst (Erhöhung um ca 80%), wurde nicht näher erläutert. Auch die Ansätze und Annahmen, die M* ihrer Bewertung zugrunde legte, so beispielsweise der Verwertungszeitraum oder die angenommenen Vermögenswerte der einzelnen Projekte, blieben offen und wurden auch von der Sanierungsverwalterin nicht dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht aus der über Aufforderung des Rekursgerichtes von der Sanierungsverwalterin vorgelegten Präsentation von M*. Weitere Unterlagen der M* sind dazu laut Auskunft der Sanierungsverwalterin nicht vorhanden.
5.3.3. Lediglich die Berechnungslogik wurde von M* in ihrer Präsentation erörtert. Dieser lag die Prämisse zugrunde, dass sämtliche Tochtergesellschaften einzeln bewertet werden, um den jeweiligen absoluten Verwertungserlös (netto nach Verwertungskosten) zu berechnen und diesen durch alle (Verwaltungs-)Ebenen des A*-Konstruktes durchzuleiten (= wieviel Geld kommt bei der Muttergesellschaft zur Deckung der Quote an). Zusätzlich führe die Unterdeckung von Verbindlichkeiten Dritter zur Auslösung von Garantien der Mutter und sohin der Berücksichtigung neuer Verbindlichkeiten. Seien die externen Verbindlichkeiten größer als die bewerteten Aktiva der Gesellschaft, werde der Konkursfall der entsprechenden Tochtergesellschaft unterstellt und die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ebenso wie die IC-Verbindlichkeiten würden mit der individuellen Quote bewertet. Sei die Liquidität einer Gesellschaft ausreichend, um die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu bedienen, werde eine separate IC-Quote aus dem Verhältnis der residualen Liquidität II zu den IC-Verbindlichkeiten definiert. Die jeweilige Quote diene in einer Iterationsschleife zur Bewertung der gegenüberstehenden IC-Forderungen und in weiterer Folge der Bestimmung der Netto-Verwertungserlöse der einzelnen Gesellschaften. Die Summe der einzelnen Netto-Verwertungserlöse fließe entsprechend dem Geldflussprinzip durch die Organisation in die Liquidität des Mutterunternehmens und stehe dort den Verbindlichkeiten der Mutter sowie den ausgelösten Garantien gegenüber.5.3.3. Lediglich die Berechnungslogik wurde von M* in ihrer Präsentation erörtert. Dieser lag die Prämisse zugrunde, dass sämtliche Tochtergesellschaften einzeln bewertet werden, um den jeweiligen absoluten Verwertungserlös (netto nach Verwertungskosten) zu berechnen und diesen durch alle (Verwaltungs-)Ebenen des A*-Konstruktes durchzuleiten (= wieviel Geld kommt bei der Muttergesellschaft zur Deckung der Quote an). Zusätzlich führe die Unterdeckung von Verbindlichkeiten Dritter zur Auslösung von Garantien der Mutter und sohin der Berücksichtigung neuer Verbindlichkeiten. Seien die externen Verbindlichkeiten größer als die bewerteten Aktiva der Gesellschaft, werde der Konkursfall der entsprechenden Tochtergesellschaft unterstellt und die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ebenso wie die IC-Verbindlichkeiten würden mit der individuellen Quote bewertet. Sei die Liquidität einer Gesellschaft ausreichend, um die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu bedienen, werde eine separate IC-Quote aus dem Verhältnis der residualen Liquidität römisch zwei zu den IC-Verbindlichkeiten definiert. Die jeweilige Quote diene in einer Iterationsschleife zur Bewertung der gegenüberstehenden IC-Forderungen und in weiterer Folge der Bestimmung der Netto-Verwertungserlöse der einzelnen Gesellschaften. Die Summe der einzelnen Netto-Verwertungserlöse fließe entsprechend dem Geldflussprinzip durch die Organisation in die Liquidität des Mutterunternehmens und stehe dort den Verbindlichkeiten der Mutter sowie den ausgelösten Garantien gegenüber.
Im Szenario Firesale werde hingegen unterstellt, dass sämtliche Gesellschaften geschlossen und liquidiert werden. In der iterativen Berechnungslogik werde sohin unterstellt, dass die Gesamtverbindlichkeiten in den Töchtern mit dem Liquidationswert bedient würden, der gegebenenfalls überschüssige Residualwert werde durch die Organisationshierarchie geschoben (Präsentation der Angemessenheitsprüfung durch M* aus März 2024).
Diese Ausführungen sind zur Darlegung der Berechnungssystematik zwar nachvollziehbar, nicht dargelegt werden damit aber wiederum die getroffenen Ansätze, Annahmen und Prognosen (zB die voraussichtliche Dauer des geplanten Verkaufs der einzelnen Projekte, deren Wertansatz und -entwicklung; die angenommene Zins- und Immobilienmarktentwicklung).
5.3.4. Nicht nachvollziehbar und damit unüberprüfbar ist ferner die Aussage von M* in der 5. GA-Sitzung, wonach ihre Ergebnisse mit jenen von J* trotz unterschiedlicher Ansätze auf weniger als 2%-Punkte übereinstimmen würden (Protokoll Seite 7). M* ging bezüglich des Cashflow aus Verwertung von EUR 1.471 Mio im Fall einer geordneten Abwicklung und von EUR 1.206 Mio im Fall eines Firesale aus, damit von geringeren Werten als J*. Dessen ungeachtet wurde von M* der Rückfluss an die Insolvenzmasse bei weitem höher beziffert, nämlich mit EUR 537 Mio bei geordneter Abwicklung und EUR 317 Mio in einem Firesale-Szenario. Eine Erläuterung, weshalb trotz dieser eklatanten Differenzen die Ergebnisse von J* und M* annähernd gleich sein sollten, ergibt sich weder aus den Protokollen der GA-Sitzungen noch aus den Berichten der Sanierungsverwalterin. Dieser wesentliche Widerspruch blieb nach dem Akteninhalt somit unaufgeklärt.
5.3.5. In der 5. GA-Sitzung vom 8.3.2024 hielt M* zudem explizit fest, eine kostenmäßige Abschätzung in einem Fortführungszeitraum bzw ein genaues Fortführungsbudget habe auf Grund von fehlenden Fortführungskosten nicht getroffen werden könnten.
Fortführungskosten wurden somit von M* in ihrer Angemessenheitsprüfung nicht berücksichtigt. Es gibt auch keinerlei Hinweis darauf, dass Verfahrenskosten angesetzt worden wären.
5.3.6. Abschließend wies M* darauf hin, „dass sich die zu überprüfenden Vorschaurechnungen, Verwertungserlöse und Prognosen auf zukünftige Ereignisse beziehen und auf Annahmen beruhen, deren Gültigkeit möglicherweise nicht über den gesamten relevanten Zeitraum gegeben sein wird. Daher ist der Zuverlässigkeitsgrad nicht gleich hoch wie bei Informationen, die von geprüften Jahresabschlüssen abgeschlossener Wirtschaftsperioden abgeleitet wurden. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Annahmen auf die Zukunft beziehen und durch unvorhersehbare Ereignisse beeinflusst werden könnten, können wir nicht feststellen, inwieweit das tatsächliche Ergebnis den Vorschaurechnungen und Prognosen entsprechen wird.“
5.3.7. Zusammengefasst ergibt sich die tatsächliche Erzielbarkeit eines freien Vermögens von EUR 537 Mio für die Schuldnerin aus der Analyse von M* nicht.
6.1. Die Sanierungsverwalterin hielt zur Erfüllbarkeit des Sanierungsplans fest, dass dieser jedenfalls externer Unterstützung, zum einen durch die Zurverfügungstellung des Massekredites bis Dezember 2024 und andererseits durch eine möglichst bald eintretende Erholung am Markt zur Hebung der Immobilienwerte bedürfe. Entscheidend werde auch sein, ob die Schuldnerin substantielle Teile der sonstigen Forderungen (A*D*, G* GmbH, etc) einbringlich machen könne. Es bestehe bei Annahme des Treuhandsanierungsplans die begründete Hoffnung, dass die angebotene Quote erfüllt werden könne.
6.2. Im Übrigen bezog sich die Sanierungsverwalterin für die Quotenprognose auf die Berechnungen der M*. In ihrem dritten Bericht vom 15.7.2024, ON 161, hielt sie dazu nochmals fest, aus der prognostizierten freien Masse von EUR 537 Mio und dem derzeitigen Stand von weniger als EUR 1.700 Mio Insolvenzforderungen, die sich bei erfolgreicher Verwertung von Projekten auf PropCo-Ebene um bedingte Forderungen reduzieren könnten auf bis zu unter EUR 1.360 Mio, lasse sich eine Quote von zumindest 30 % erwarten (ON 161/20).
6.3. Für den Zerschlagungsfall ging die Sanierungsverwalterin in Abweichung von der Prognose von M* anstelle einer freien Masse für Quotenzahlungen an die Insolvenzgläubiger in Höhe von EUR 317 Mio von einer Quote von nahezu 0% aus, obwohl auch M* hier eine rasche Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens binnen weniger Monate unterstellte. Sie begründete dies damit, dass im Zerschlagungsfall kein Massekredit zur Verfügung stehe und auf PropCo-Ebene die finanzierenden Banken ihre Kredite fällig stellen würden (ON 48/24). Diese Argumente sind insofern nicht nachvollziehbar, als der Massekredit auch zur Finanzierung/Sicherstellung der Verfahrenskosten herangezogen wurde bzw zumindest dafür verwendet werden durfte (ON 48/21) und mittlerweile, wie sich aus dem dritten Bericht der Sanierungsverwalterin ergibt, bereits nahezu zur Gänze (per 15.7.2024 bis auf EUR 2,3 Mio) zurückgeführt wurde. Auch die Fälligstellung der Kredite durch die finanzierenden Banken ist keine tragfähige Begründung. Einerseits müssen Kredite auch in einer geordneten Abwicklung zurückgezahlt werden und andererseits sind auch in einem Konkurs Kreditgeber durchaus zu Stillhaltevereinbarungen bereit, wenn sie sich dadurch eine Erhöhung der Verwertungaussichten erwarten.
Welche Parameter genau die Sanierungsverwalterin zu ihrer Prognose veranlassten, ob sie beispielsweise mit geringeren Verwertungserlösen oder höheren Verfahrenskosten aufgrund von Folgeinsolvenzen in den Beteiligungsgesellschaften rechnete, führte sie nicht aus, was aber für eine transparente Information der Gläubiger jedenfalls notwendig gewesen wäre.
6.4. Ihre Quotenprognose für den geordneten Abverkauf stützte die Sanierungsverwalterin dann aber (auch noch in ihrem dritten Bericht vom 15.7.2024, ON 161/20) uneingeschränkt auf die Berechnungen der M*, obwohl ihr zweifellos bewusst war, dass darin keine Fortführungskosten kalkuliert worden waren. Diese für die Insolvenzgläubiger wesentliche Information legte sie in ihrer Stellungnahme zur Angemessenheit und Erfüllbarkeit des Sanierungsplanvorschlags auch nicht offen, trotzdem die Insolvenzgläubiger davon - abgesehen von einer allfälligen Information durch die Gläubigerschutzverbände, die die Sanierungsverwalterin aber nicht von ihrer Pflicht zur transparenten Berichterstattung entbindet - keine Kenntnis haben konnten. Die entsprechenden Ausführungen von M* finden sich nur im Protokoll der 5. GA-Sitzung (Protokollseite 8) und hätten damit den Gläubigern, die keine Einsicht in diese Protokolle haben, von der Sanierungsverwalterin kommuniziert werden müssen. Der Sanierungsverwalterin musste die Unvollständigkeit und damit aber auch die Unrichtigkeit der Quotenberechnung durch M* zweifellos bekannt sein.
6.5. Von der laut M* zur Verfügung stehenden freien Masse von EUR 537 Mio sind daher jedenfalls die folgenden Beträge in Abzug zu bringen:
- die bisherigen Verfahrenskosten von ca EUR 13,6 Mio;
- die Zahlungen für die Rückführung des Massekredites zzgl. Zinsen (bis 30.6.2024 iHv 1,5% p.m., danach iHv 1,92% p.m.) von mehr als EUR 25 Mio;
- die operativen Auszahlungen an die Schuldnerin (bis Ende Juni 2024 durchschnittlich EUR 1,5 Mio p.m., von Juli bis Dezember 2024 durchschnittlich EUR 1,1 Mio p.m., danach durchschnittlich EUR 0,8 Mio p.m.; ON 48/20). Die operativen Auszahlungen sind daher im Jahr 2024 mit ca EUR 15,6 Mio und danach mit ca EUR 10 Mio jährlich zu veranschlagen und betragen damit bereits für die ersten zwei Jahre ebenfalls rund EUR 25 Mio;
- die Auszahlungen für Projektfinanzierungen (im Jahr 2024 ca EUR 15 Mio, 2025 ca. EUR 13 Mio, ON 48/20), gesamt für die ersten beiden Jahre daher ca. EUR 28 Mio;
- die Entlohnung der Treuhänderin, die gemäß § 157k IO in sinngemäßer Anwendung der §§ 82 ff IO zu bemessen und daher aufgrund der zu erwartenden Verwertungserlöse und Liquidationszuflüsse jedenfalls zusätzlichen EUR 10 Mio zu veranschlagen ist.- die Entlohnung der Treuhänderin, die gemäß Paragraph 157 k, IO in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 82, ff IO zu bemessen und daher aufgrund der zu erwartenden Verwertungserlöse und Liquidationszuflüsse jedenfalls zusätzlichen EUR 10 Mio zu veranschlagen ist.
Bringt man diese Positionen von der freien Masse laut M* von EUR 537 Mio in Abzug, so reduziert sich der für Quotenzahlungen an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Betrag auf ca. EUR 435 Mio, sodass schon im „best-case“ Szenario die angestrebte 30%ige Quote, die eine Liquidität von zumindest EUR 461,1 Mio erfordern würde (siehe Punkt C.4.2.), nicht erreicht werden kann.
7. Festzuhalten ist jedoch, dass es sich hierbei de facto um ein rein hypothetisches „best-case“ Szenario handelt, wobei folgende Faktoren mit hoher Wahrscheinlichkeit noch zu einer deutlichen Verschlechterung der erzielbaren Quote führen werden:
7.1. Tritt die erhoffte Erholung des Immobilienmarktes nicht oder nicht rasch genug ein, verringern sich die Verwertungserlöse und führen zu einem geringeren Zufluss an die Schuldnerin.
7.2. Jede Verlängerung der Treuhandüberwachung über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus führt zu weiteren Kosten, schon alleine wegen der prognostizierten Fortführungskosten der Schuldnerin von ca EUR 10 Mio jährlich. Hinzu kämen vermutlich auch noch zusätzliche Auszahlungen für Projektfinanzierungen, was die freie Masse für Quotenzahlungen an die Insolvenzgläubiger weiter schmälern würde.
7.3. Weder die Schuldnerin in ihrem Antrag noch M* kalkulierten Verfahrenskosten aufgrund von Insolvenzverfahren der Beteiligungsgesellschaften. Die Schuldnerin ging davon aus, dass mit einer Überbrückungsfinanzierung von EUR 50 Mio Folgeinsolvenzen abgewendet werden könnten, M* bezog in ihre Berechnungen von vornherein keine Verfahrens- und Fortführungskosten ein.
Die Sanierungsverwalterin hielt in ihrem dritten Bericht vom 15.7.2024 fest, seit der Insolvenzeröffnung sei über keine österreichische Tochtergesellschaft und seit der Sanierungsplantagsatzung auch über keine deutsche Tochtergesellschaft, in der sich noch Assets befänden, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Letzteres ist schon deshalb nicht überprüfbar, weil keine Informationen zu den Eigentumsverhältnissen an den Assets vorliegen. Zu den liechtensteinischen Gesellschaften äußerte sich die Sanierungsverwalterin nicht.
Nach den Erhebungen des Rekursgerichtes wurden in der Zwischenzeit über insgesamt 14 deutsche Tochtergesellschaften bereits Regelinsolvenzverfahren eröffnet, wobei diese teilweise im Bericht der Sanierungsverwalterin ON 48/15 f als PropCos bezeichnet worden waren.
Konkret waren zum Stichtag 31.7.2024 bei folgenden Beteiligungsgesellschaften der Schuldnerin Insolvenzverfahren anhängig:
a.) Regelinsolvenzverfahren in Deutschland:
- **, BL* GmbH & Co. KG
- **, BM* GmbH
- **, BN* GmbH & Co. KG
- **, BO* GmbH
- **, BP* GmbH & Co. KG
- **, BQ* GmbH
- BR* GmbH & Co. KG
- BS* GmbH
- BT* GmbH
- BU* GmbH
- BV* GmbH
- BW* GmbH
- BX* GmbH
- BY* GmbH
b) vorläufige Insolvenzverfahren in Deutschland:
- **, BZ* GmbH & Co. KG
- CA* GmbH
- **, CB* GmbH & Co. KG
- **, CC* GmbH & Co. KG
- **, CD* GmbH & Co. KG
c) Hauptinsolvenzverfahren in Liechtenstein:
- **, CE* S.C.S.
- **, CF* S.C.S.
- CG* S.á.r.l.
- CH* S.á.r.l.
- CI* S.á.r.l.
- CJ* S.á.r.l.
- CK* S.á.r.l.
- CL* S.á.r.l.
- CM* S.á.r.l.
- CN* S.á.r.l.
- **, CO* S.á.r.l.
- CP* S.á.r.l.
- A* CQ* S.C.S.
- **, CR* S.á.r.l.
- **, CS* S.á.r.l.
- **, CT* S.á.r.l.
- **, CU* S.á.r.l.
- **, CV* S.á.r.l.
- **, CW* S.á.r.l.
- **, CX* S.á.r.l.
- CY* S.á.r.l.
- CZ* S.á.r.l.
- **, DA* S.á.r.l.
Dass Kosten der Insolvenzverfahren auf PropCo-Ebene oder die Nachteile, die daraus resultieren, dass die Immobilienverwertung bei bereits eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr der Entscheidungshoheit der Schuldnerin bzw der Treuhänderin unterliegt, berücksichtigt worden wären, lässt sich dem Bericht der Sanierungsverwalterin nicht entnehmen.
7.4. Aufgrund der zahlreichen Insolvenzen innerhalb des A* Konzerns ist ferner davon auszugehen, dass Garantien und Haftungen der Schuldnerin schlagend werden, weshalb auch mit einem zusätzlichen Quotenerfordernis für die derzeit noch bedingt angemeldeten Forderungen zu rechnen ist, die bereits in Höhe von ca EUR 188,5 Mio von der Sanierungsverwalterin anerkannt wurden.
Die Sanierungsverwalterin gab dazu keine eigene Einschätzung ab, sondern verwies wiederum auf die Analyse von M*, wonach sich der derzeitige Forderungsstand von weniger als EUR 1.700 Mio bei erfolgreicher Verwertung von Projekten auf PropCo-Ebene um bedingte Forderungen auf bis zu unter EUR 1.360 Mio reduzieren könnte (ON 161/20).
Allerdings ging die Schuldnerin selbst in ihrem Antrag von schlagend werdenden Haftungen von knapp EUR 332 Mio aus (ON 1/10). M* legte ihrer Angemessenheitsprüfung zwar die insgesamt 39 Projekte der Schuldnerin zugrunde, doch gibt es keinen Hinweis darauf, dass ihr der genaue Inhalt der Garantieerklärungen der Schuldnerin zur Kenntnis gelangt wäre, somit auch nicht deren Bedingungen und zugunsten welcher Gesellschaften Haftungserklärungen abgegeben wurden - ob ausschließlich für PropCos oder auch für andere Beteiligungsgesellschaften der Schuldnerin bzw sonstige Gesellschaften innerhalb des A*-Konzerns. Es muss hier zweifellos unterstellt werden, dass die Schuldnerin selbst genauere Kenntnis über die voraussichtlich schlagend werdenden Haftungen hat, sodass von ihren Angaben ausgehend voraussichtlich auch noch ein erhebliches zusätzliches Quotenerfordernis für die bedingt angemeldeten Insolvenzforderungen anfallen wird.
7.5. Anzunehmen ist ferner, dass es noch zu weiteren Anerkenntnissen derzeit noch strittiger Forderungen kommen wird, sodass sich die Quote noch weiter reduzieren wird. Dies geht auch aus dem dritten Bericht der Sanierungsverwalterin hervor, wonach in der Zwischenzeit zu strittigen Forderungen außergerichtliche Einigungen auf Gesprächsebene erzielt worden seien, die erst in das AVZ einfließen würden (ON 161/8).
7.6. In keinem ihrer Berichte geht die Sanierungsverwalterin schließlich auf Absonderungsrechte ein, obwohl der Sanierungsplan in seinem Punkt 4. darauf Bezug nimmt. Es bleibt daher offen, ob hier eine bloße Standardformulierung gewählt wurde oder tatsächlich quotenmindernde Absonderungsrechte an Vermögenswerten der Schuldnerin bestehen.
7.7. Diese Umstände werden mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise schlagend werden und die voraussichtlich erzielbare Quote noch deutlich verringern.
8. Festzuhalten ist schließlich, dass nach der Stellungnahme der Sanierungsverwalterin für die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans entscheidend sein werde, ob die Schuldnerin substantielle Teile ihrer sonstigen Forderungen (zB gegen A*D*, G* GmbH etc.) einbringlich machen könne (ON 48/25). Die Sanierungsverwalterin erläuterte weiters, dass am Ende des Planungshorizonts (Ende 2025) Zuflüsse iHv EUR 173 Mio, unter anderem aus Quotenzahlungen der A*D* und Tilgungen gegenüber der G* Struktur, berücksichtigt worden seien (ON 48/21).
Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass aufgrund des Sanierungsverfahrens der A*D* Höhe und Zeitpunkt allfälliger Quotenzahlungen kritisch zu hinterfragen sind, und andererseits ist darauf zu verweisen, dass die Schuldnerin selbst in ihrem Eröffnungsantrag die Forderungen gegen die F* GmbH und die G* GmbH jeweils mit einem Liquidationswert von EUR 0,- ansetzte.
9. Schließlich ist nach der Bescheinigungslage im Rekursverfahren nun auch davon auszugehen, dass die Liquiditätsplanung der Schuldnerin, die die Sanierungsverwalterin ihrer Stellungnahme zum Sanierungsplanantrag zugrunde gelegt hatte, bisher nicht ansatzweise umgesetzt werden konnte. Demnach hätten sich erste wesentliche Einzahlungen aus Projektverkäufen bis Ende Juni 2024 auf EUR 133 Mio summieren sollen (ON 48/21).
In ihrem dritten Bericht hielt die Sanierungsverwalterin nun fest, die (sechs) geplanten Projektverkäufe hätten sich nicht alle realisieren lassen, teilweise seien andere Projekte verkauft worden. Durch den Verkauf von insgesamt sieben Projekten sei ein EK-Release von EUR 44 Mio erzielt worden. Es habe keine wesentlichen Abweichungen zu den im März 2024 prognostizierten Releases gegeben. Welche Kaufpreiserwartungen hier zugrunde gelegt wurden, jene der Schuldnerin in ihrem Sanierungsplanantrag oder jene von M* für den Fall eines geordneten Abwicklungsszenarios, legte sie nicht dar. Auch konkrete Angaben zu den im einzelnen erzielten Verwertungserlösen erstattete die Sanierungsverwalterin in diesem Zusammenhang nicht.
Zur Liquidität führte sie aus, auf dem Masseanderkonto befinde sich per 15.7.2024 ein Guthaben von EUR 390.364,04, das Massekreditanderkonto weise einen Kontostand von EUR 2.396.600,96 auf. Auf den Geschäftskonten der Schuldnerin befinde sich ein Guthaben von insgesamt EUR 16.506.089,85. Die Liquidität der Schuldnerin per 15.7.2024 belief sich damit insgesamt auf ca EUR 19,4 Mio. Allerdings ist davon noch der Massekredit von restlichen ca. EUR 2,3 Mio zurückzuzahlen, auch die Verfahrenskosten der Sanierungsverwalterin von ca EUR 11,1 Mio sind noch nicht bezahlt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Sanierungsverwalterin für die Verwertungen eine Treuhänderentlohnung nach § 157k IO zusteht.Zur Liquidität führte sie aus, auf dem Masseanderkonto befinde sich per 15.7.2024 ein Guthaben von EUR 390.364,04, das Massekreditanderkonto weise einen Kontostand von EUR 2.396.600,96 auf. Auf den Geschäftskonten der Schuldnerin befinde sich ein Guthaben von insgesamt EUR 16.506.089,85. Die Liquidität der Schuldnerin per 15.7.2024 belief sich damit insgesamt auf ca EUR 19,4 Mio. Allerdings ist davon noch der Massekredit von restlichen ca. EUR 2,3 Mio zurückzuzahlen, auch die Verfahrenskosten der Sanierungsverwalterin von ca EUR 11,1 Mio sind noch nicht bezahlt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Sanierungsverwalterin für die Verwertungen eine Treuhänderentlohnung nach Paragraph 157 k, IO zusteht.
Im Ergebnis können somit mit der Verwertung von sieben der insgesamt 39 Projekten der Schuldnerin gerade einmal die bisherigen Verfahrenskosten abgedeckt und die Fortführungskosten der Schuldnerin für die nächsten Monate finanziert werden. Von einer für Quotenzahlungen an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehenden Liquidität kann damit vorerst keine Rede sein.
10. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sanierungsplanantrag der Schuldnerin von vornherein auf einer sehr optimistischen Sicht derzeit ungewisser künftiger Entwicklungen beruhte, insbesondere auf einer möglichst baldigen Erholung des Immobilienmarktes zur Hebung der Immobilienwerte. Darüber hinaus stützten sich die Ausführungen der Sanierungsverwalterin zur voraussichtlichen Erfüllbarkeit des Sanierungsplans auf eine de facto unüberprüfbare Analyse von M* zur Angemessenheit des Sanierungsplans, die zudem aufgrund der Außerachtlassung jeglicher Verfahrens- und Fortführungskosten unvollständig und damit unrichtig war. Selbst unter Zugrundelegung der Analyse von M* ist unter Einbeziehung der Verfahrens- und Fortführungskosten auch bei für die Schuldnerin günstigster Betrachtung eine Erfüllbarkeit der 30%igen Sanierungsplanquote nicht darstellbar. Vielmehr muss bei realistischer Betrachtung mit einem deutlichen Unterschreiten dieser Quote gerechnet werden.
11. Damit ist von der offensichtlichen Unerfüllbarkeit des Sanierungsplans im Sinne des § 141 Abs 2 Z 6 IO auszugehen.11. Damit ist von der offensichtlichen Unerfüllbarkeit des Sanierungsplans im Sinne des Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 6, IO auszugehen.
12. In Stattgebung des Rekurses ist der angefochtene Beschluss daher im Sinne einer Versagung der Bestätigung gemäß § 153 Z 1 IO abzuändern.12. In Stattgebung des Rekurses ist der angefochtene Beschluss daher im Sinne einer Versagung der Bestätigung gemäß Paragraph 153, Ziffer eins, IO abzuändern.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf §§ 500 Abs 2, 526 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf Paragraphen 500, Absatz 2, 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO.
Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil zur Frage der Zulässigkeit einer Stundung der Verfahrenskosten sowie deren Sicherstellung durch einen von der Schuldnerin abrufbaren Massekredit zur Erfüllung der Bestätigungsvoraussetzung nach § 152a Abs 1 Z 1 IO und zum Maßstab der insolvenzgerichtlichen Prüfpflicht des Versagungsgrundes des § 153 Z 1 iVm § 141 Abs 2 Z 6 IO - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zuzulassen, weil zur Frage der Zulässigkeit einer Stundung der Verfahrenskosten sowie deren Sicherstellung durch einen von der Schuldnerin abrufbaren Massekredit zur Erfüllung der Bestätigungsvoraussetzung nach Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins, IO und zum Maßstab der insolvenzgerichtlichen Prüfpflicht des Versagungsgrundes des Paragraph 153, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 6, IO - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Textnummer
EW1741European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:00600R00176.24G.0808.000Im RIS seit
30.01.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025