RS OGH 2005/5/10 1Ob255/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2005
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Norm

AO §30 Abs1
AO §31 Abs1
AO §67
  1. AO § 30 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. AO § 31 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. AO § 67 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 67 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Ob die Erfüllung des Ausgleichs „voraussichtlich" nicht möglich sein wird, erfordert eine Wahrscheinlichkeitsabwägung, die wie jede Prognose mit Unsicherheiten behaftet ist und einen gewissen Bewertungsspielraum eröffnet. Zur Beurteilung dieser Frage ist der Bericht des Ausgleichsverwalters wesentliche Grundlage, weil sich dieser über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über die Einbringlichkeit der Außenstände, den Stand der Aktiven und Passiven, die Angemessenheit des angebotenen Ausgleichs, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen und auf das Vorliegen der im §67 AO bezeichneten Gründe Bedacht zu nehmen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119977

Dokumentnummer

JJR_20050510_OGH0002_0010OB00255_04P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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