Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., in der Firmenbuchsache der A* GmbH, FN **, **, wegen Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 38 Abs 4 UGB, über den Rekurs der Gesellschaft, vertreten durch die Suppan/Spiegl/Zeller Rechtsanwalts OG in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14.6.2024, 73 Fr 19557/24f-5, in nicht öffentlicher Sitzung denDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., in der Firmenbuchsache der A* GmbH, FN **, **, wegen Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß Paragraph 38, Absatz 4, UGB, über den Rekurs der Gesellschaft, vertreten durch die Suppan/Spiegl/Zeller Rechtsanwalts OG in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14.6.2024, 73 Fr 19557/24f-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 4.3.2024 erwarb die B* Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in **, FN ** (Käuferin), den unter der Bezeichnung „C*“ in Form einer Buchhandlung betriebenen Unternehmensteil der A* GmbH, FN ** (Verkäuferin, Gesellschaft). Die genannten Gesellschaften vereinbarten unter § 2 des Kaufvertrages einen Haftungsausschluss gemäß § 38 Abs 4 UGB. Die Übergabe erfolgte nach § 3 des Kaufvertrags mit Wirkung zum 1.5.2024.Mit Kaufvertrag vom 4.3.2024 erwarb die B* Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in **, FN ** (Käuferin), den unter der Bezeichnung „C*“ in Form einer Buchhandlung betriebenen Unternehmensteil der A* GmbH, FN ** (Verkäuferin, Gesellschaft). Die genannten Gesellschaften vereinbarten unter Paragraph 2, des Kaufvertrages einen Haftungsausschluss gemäß Paragraph 38, Absatz 4, UGB. Die Übergabe erfolgte nach Paragraph 3, des Kaufvertrags mit Wirkung zum 1.5.2024.
Käuferin und Verkäuferin begehrten mit am 3.6.2024 bei den jeweils zuständigen Firmenbuchgerichten eingebrachten Anträgen die Eintragung des Teilbetriebsübergangs (§ 3 Abs 1 Z 15 FBG) sowie des vereinbarten Haftungsausschlusses gemäß § 38 Abs 4 UGB (§ 3 Abs 1 Z 10 FBG).Käuferin und Verkäuferin begehrten mit am 3.6.2024 bei den jeweils zuständigen Firmenbuchgerichten eingebrachten Anträgen die Eintragung des Teilbetriebsübergangs (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, FBG) sowie des vereinbarten Haftungsausschlusses gemäß Paragraph 38, Absatz 4, UGB (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, FBG).
Das Erstgericht trug am 4.6.2024 zu 73 Fr 18975/24z-2 zunächst den Teilbetriebsübergang ein und forderte mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag (73 Fr 18975/24z-3) die Verbesserung des Antrags hinsichtlich der Eintragung des Haftungsausschlusses binnen drei Tagen durch Vorlage des ungeschwärzten Unternehmenskaufvertrages sowie Bekanntgabe, ob die Eintragung auch bei der Käuferin beantragt worden sei.
Die Gesellschaft legte mit Eingabe vom 7.6.2024 zum Akt 73 Fr 18971/24v eine geschwärzte sowie eine ungeschwärzte Fassung des Unternehmenskaufvertrages vor und erklärte (nachträglich) ihre Zustimmung zur Vornahme einer Teileintragung über den Betriebsübergang.
Mit einer weiteren Zwischenerledigung vom 10.6.2024, 73 Fr 18971/24v-5, erging die Aufforderung, binnen drei Tagen zu bescheinigen, wann die Übergabe, insbesondere die Übergabe der Bankgarantie, erfolgt sei. Mit Eingabe vom 12.6.2024 teilte die Gesellschaft daraufhin mit, dass die Bankgarantie noch vor dem 1.5.2024 übermittelt worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.6.2024 (73 Fr 19557/24f-5) wies das Erstgericht den Antrag auf Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß § 38 Abs 4 UGB ab.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.6.2024 (73 Fr 19557/24f-5) wies das Erstgericht den Antrag auf Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß Paragraph 38, Absatz 4, UGB ab.
Rechtlich führte es aus, eine Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß § 38 Abs 4 UGB habe „beim Unternehmensübergang“ zu erfolgen. Aus dem Kaufvertrag vom 4.3.2024 ergebe sich, dass der Unternehmensübergang am 1.5.2024 stattgefunden habe. Der am 7.6.2024 gestellte Antrag sei daher verspätet, weshalb die Eintragung des Haftungsausschlusses nicht wahrgenommen werden könne.Rechtlich führte es aus, eine Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß Paragraph 38, Absatz 4, UGB habe „beim Unternehmensübergang“ zu erfolgen. Aus dem Kaufvertrag vom 4.3.2024 ergebe sich, dass der Unternehmensübergang am 1.5.2024 stattgefunden habe. Der am 7.6.2024 gestellte Antrag sei daher verspätet, weshalb die Eintragung des Haftungsausschlusses nicht wahrgenommen werden könne.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Gesellschaft mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass die Eintragung des Haftungsausschlusses bewilligt werde. Die Rekurswerberin vertritt im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt, der Antrag auf Eintragung des Haftungsausschlusses sei rechtzeitig erfolgt. Die Judikatur lasse offen, wie die sprachlich unscharfe Formulierung „enger zeitlicher Zusammenhang“ auszulegen sei. Es gebe keine fixe Frist, deshalb bestehe ein Argumentationsspielraum und es habe eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen. Der Stichtag des Unternehmensübergangs sei ein gesetzlicher Feiertag gewesen; des weiteren seien auch der 9.5.2024, der 20.5.2024 und der 30.5.2024 Feiertage und der 10.5.2024 sowie der 31.5.2024 „Zwickeltage“ gewesen. Am 31.5.2024 sei seitens der Rechtsvertreterin versucht worden, den Firmenbuchantrag einzubringen. Dies sei technisch zurückgewiesen worden. Erst am darauffolgenden Montag, den 3.6.2024, sei eine Klärung mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Anwaltsprogramms möglich gewesen. Nach der Rechtsprechung sei ein innerhalb eines Monats gesetzter Publizitätsakt ausreichend. Hier lägen zwischen dem vereinbarten Stichtag und dem Firmenbuchantrag nur 24 Werktage (Samstage inbegriffen). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände sei der am 3.6.2024 (samt einem auf die aufgetretenen technischen Schwierigkeiten hinweisenden Begleitschreiben) eingebrachte und am 7.6.2024 sowie am 12.6.2024 verbesserte Antrag rechtzeitig.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Vorbemerkung
Wie sich aus mehreren beim erkennenden Senat anhängigen Rechtsmittelverfahren ergibt, wurden zumindest zwei Teilbetriebe der Rekurswerberin veräußert (vgl hg. 6 R 200/24m). Offenbar kam es dadurch bei der Einbringung der Eingaben und deren Zuordnung beim Erstgericht zu Verwechslungen. Der hier behandelte Rekurs bezieht sich auf die Eintragung des vereinbarten Haftungsausschluss im Zusammenhang mit der Übertragung des Teilbetriebs „C*“. Der hier angefochtene Beschluss erging offenkundig versehentlich im Verfahren 73 Fr 19557/24f, das ursprünglich die Eintragung diverser anderer Änderungen bei der Gesellschaft zum Gegenstand hatte, welche mit Beschluss vom 11.6.2024 auch vorgenommen wurden. Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren sind diese ohne direkten Belang. Auf das obige Referat des sich über drei Aktenzeichen erstreckenden Aktenlaufes wird verwiesen.Wie sich aus mehreren beim erkennenden Senat anhängigen Rechtsmittelverfahren ergibt, wurden zumindest zwei Teilbetriebe der Rekurswerberin veräußert vergleiche hg. 6 R 200/24m). Offenbar kam es dadurch bei der Einbringung der Eingaben und deren Zuordnung beim Erstgericht zu Verwechslungen. Der hier behandelte Rekurs bezieht sich auf die Eintragung des vereinbarten Haftungsausschluss im Zusammenhang mit der Übertragung des Teilbetriebs „C*“. Der hier angefochtene Beschluss erging offenkundig versehentlich im Verfahren 73 Fr 19557/24f, das ursprünglich die Eintragung diverser anderer Änderungen bei der Gesellschaft zum Gegenstand hatte, welche mit Beschluss vom 11.6.2024 auch vorgenommen wurden. Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren sind diese ohne direkten Belang. Auf das obige Referat des sich über drei Aktenzeichen erstreckenden Aktenlaufes wird verwiesen.
2. Der Abschluss einer die Rechtsfolgen nach § 38 Abs 1 UGB abändernden Vereinbarung ist zwar keine eintragungspflichtige, aber doch eine der Eintragung in das Firmenbuch zugängliche Tatsache (Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 3 FBG Rz 37). Die Haftungsbeschränkung ist – wenn dieser Publizitätsakt gewählt wird - sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber einzutragen (RS0127525), sodass die Rekurswerberin aufgrund der Abweisung ihres auf Eintragung der Haftungsbeschränkung gerichteten Antrags auch rechtsmittellegitimiert ist (6 Ob 242/11y; zuletzt implizit: 6 Ob 79/19i).2. Der Abschluss einer die Rechtsfolgen nach Paragraph 38, Absatz eins, UGB abändernden Vereinbarung ist zwar keine eintragungspflichtige, aber doch eine der Eintragung in das Firmenbuch zugängliche Tatsache (Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB Paragraph 3, FBG Rz 37). Die Haftungsbeschränkung ist – wenn dieser Publizitätsakt gewählt wird - sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber einzutragen (RS0127525), sodass die Rekurswerberin aufgrund der Abweisung ihres auf Eintragung der Haftungsbeschränkung gerichteten Antrags auch rechtsmittellegitimiert ist (6 Ob 242/11y; zuletzt implizit: 6 Ob 79/19i).
3. Bei Erwerb eines Unternehmens haftet der Erwerber den Unternehmensgläubigern gegenüber für Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen auch dann, wenn er diese Rechtsverhältnisse vom Veräußerer nicht übernommen hat (§ 38 UGB). Um diese Haftung auszuschließen oder einzuschränken, bedarf es einer besonderen abweichenden Vereinbarung (Haftungsausschluss), die Dritten gegenüber allerdings nur dann wirksam wird, wenn sie etwa in das Firmenbuch eingetragen wird (§ 38 Abs 4 UGB). Diese Vereinbarung muss zwischen Veräußerer und Erwerber tatsächlich vereinbart worden sein, und zwar spätestens beim Unternehmensübergang, wie sich zwingend aus § 38 Abs 4 letzter Satz UGB ergibt.3. Bei Erwerb eines Unternehmens haftet der Erwerber den Unternehmensgläubigern gegenüber für Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen auch dann, wenn er diese Rechtsverhältnisse vom Veräußerer nicht übernommen hat (Paragraph 38, UGB). Um diese Haftung auszuschließen oder einzuschränken, bedarf es einer besonderen abweichenden Vereinbarung (Haftungsausschluss), die Dritten gegenüber allerdings nur dann wirksam wird, wenn sie etwa in das Firmenbuch eingetragen wird (Paragraph 38, Absatz 4, UGB). Diese Vereinbarung muss zwischen Veräußerer und Erwerber tatsächlich vereinbart worden sein, und zwar spätestens beim Unternehmensübergang, wie sich zwingend aus Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz UGB ergibt.
Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss - wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist - „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang ist aber bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang zu verneinen (RS0127524). Die Eintragung des Haftungsausschlusses soll den Gläubigern nämlich signalisieren, dass unter Umständen ein rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist (6 Ob 242/11y mwN; RS0127524 [T1]). Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang wurde auch dann verneint, wenn zwar das Eintragungsbegehren binnen Monatsfrist gestellt wurde, die Eintragung aber aufgrund eines Verbesserungsauftrags des Firmenbuchgerichtes und der erst nach Ablauf der Monatsfrist erfolgten Vorlage des vollständigen Kaufvertrages nicht innerhalb der Monatsfrist vorgenommen werden konnte (vgl RS0127524 [T5]). Selbst ein Zeitverlust bei der Eintragung durch Vorerledigung des Firmenbuchgerichtes oder durch ein Rechtsmittelverfahren schließt – trotz rechtzeitiger Antragstellung – den geforderten engen zeitlichen Zusammenhang aus (vgl 6 Ob 79/19i; W. Brugger in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 38 Rz 217; Dehn in Torggler, UGB3 § 38 Rz 82; Karollus in Artmann, UGB³ § 38 Rz 70 jeweils mwN). Bei der Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen (Karollus aaO).Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss - wenn dies der Publizitätsakt nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB ist - „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang ist aber bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang zu verneinen (RS0127524). Die Eintragung des Haftungsausschlusses soll den Gläubigern nämlich signalisieren, dass unter Umständen ein rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist (6 Ob 242/11y mwN; RS0127524 [T1]). Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang wurde auch dann verneint, wenn zwar das Eintragungsbegehren binnen Monatsfrist gestellt wurde, die Eintragung aber aufgrund eines Verbesserungsauftrags des Firmenbuchgerichtes und der erst nach Ablauf der Monatsfrist erfolgten Vorlage des vollständigen Kaufvertrages nicht innerhalb der Monatsfrist vorgenommen werden konnte vergleiche RS0127524 [T5]). Selbst ein Zeitverlust bei der Eintragung durch Vorerledigung des Firmenbuchgerichtes oder durch ein Rechtsmittelverfahren schließt – trotz rechtzeitiger Antragstellung – den geforderten engen zeitlichen Zusammenhang aus vergleiche 6 Ob 79/19i; W. Brugger in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 38, Rz 217; Dehn in Torggler, UGB3 Paragraph 38, Rz 82; Karollus in Artmann, UGB³ Paragraph 38, Rz 70 jeweils mwN). Bei der Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen (Karollus aaO).
Ein verspätet eingetragener Haftungsausschluss ist Dritten gegenüber unwirksam, die Eintragung daher bei offensichtlicher Verspätung vom Firmenbuchgericht abzulehnen (Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 3 FBG Rz 46 mwN).Ein verspätet eingetragener Haftungsausschluss ist Dritten gegenüber unwirksam, die Eintragung daher bei offensichtlicher Verspätung vom Firmenbuchgericht abzulehnen (Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB Paragraph 3, FBG Rz 46 mwN).
4. Im vorliegenden Fall erfolgte die Antragstellung nicht innerhalb eines Monats nach dem Unternehmensübergang, sondern knapp fünf Wochen danach. Weiters wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt, weil der Kaufvertrag nicht mit der Antragstellung vorgelegt wurde. Die Verbesserung wurde zwar innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist, aber dennoch weitere vier Tage nach der ursprünglichen Antragstellung vorgenommen. Die (abweisende) Entscheidung über die Eintragung des Haftungsausschlusses erging – nach einem weiteren Verbesserungsauftrag – knapp sechs Wochen nach dem Unternehmensübergang.
5. Berücksichtigt man, dass das Erfordernis der Eintragung „beim Unternehmensübergang“ die Gläubiger darauf aufmerksam machen soll, dass unter Umständen ein rasches Vorgehen gegen den Veräußerer geboten und daher auch ein gewisser Verkehrsschutz intendiert ist, kommt es nicht bloß auf die – hier ohnedies nicht vorliegende - rechtzeitige Antragstellung, sondern auch auf die rechtzeitige Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB im Firmenbuch an. Dass die Verzögerung nicht auf einem Verschulden des Erwerbers beruht, ist irrelevant, denn die Verkehrsteilnehmer müssen abschätzen können, ob die Erwerberhaftung greift. Auch liegt darin keine Haftung ohne tragfähigen Zurechnungsgrund, denn die Haftung wird nicht durch die Nichteintragung ihres Ausschlusses begründet, sondern durch die Unternehmensfortführung. Diese ist dem Erwerber aber durchaus zurechenbar (Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 3 FBG Rz 47; vgl auch 6 Ob 79/19i). Diese teleologischen Erwägungen haben überdies den Gesetzeswortlaut für sich, der von einer Eintragung im Firmenbuch und nicht von einer Anmeldung oder Antragstellung beim Unternehmensübergang spricht.5. Berücksichtigt man, dass das Erfordernis der Eintragung „beim Unternehmensübergang“ die Gläubiger darauf aufmerksam machen soll, dass unter Umständen ein rasches Vorgehen gegen den Veräußerer geboten und daher auch ein gewisser Verkehrsschutz intendiert ist, kommt es nicht bloß auf die – hier ohnedies nicht vorliegende - rechtzeitige Antragstellung, sondern auch auf die rechtzeitige Eintragung des Haftungsausschlusses nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB im Firmenbuch an. Dass die Verzögerung nicht auf einem Verschulden des Erwerbers beruht, ist irrelevant, denn die Verkehrsteilnehmer müssen abschätzen können, ob die Erwerberhaftung greift. Auch liegt darin keine Haftung ohne tragfähigen Zurechnungsgrund, denn die Haftung wird nicht durch die Nichteintragung ihres Ausschlusses begründet, sondern durch die Unternehmensfortführung. Diese ist dem Erwerber aber durchaus zurechenbar (Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB Paragraph 3, FBG Rz 47; vergleiche auch 6 Ob 79/19i). Diese teleologischen Erwägungen haben überdies den Gesetzeswortlaut für sich, der von einer Eintragung im Firmenbuch und nicht von einer Anmeldung oder Antragstellung beim Unternehmensübergang spricht.
6. Der Rekurswerberin ist zwar zuzugestehen, dass das Gesetz keine fixen Tages-, Wochen- oder Monatsfristen vorsieht. Dennoch wird in der Lehre sowie der Rechtsprechung wiederholt eine Monatsfrist angeführt. Aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs und im Hinblick auf den Zweck der Eintragung des Haftungsausschlusses stellt diese aber nicht einen bloßen, weiter ausdehnbaren Richtwert dar. Vielmehr geht aus den zitierten Entscheidungen hervor, dass eine spätere Eintragung nicht mehr wirksam ist.
Daher ändern auch die von der Rekurswerberin herangezogenen Argumente hinsichtlich der gehäuften Feiertage im Monat Mai nichts daran, dass schon die ursprüngliche Antragstellung und umso mehr deren Verbesserung sowie die Entscheidung des Erstgerichtes über die Eintragung nicht mehr als „beim Unternehmensübergang“ qualifiziert werden können.
Auch der vorgebrachte Versuch der Einbringung am 31.5.2024 ändert nichts an dieser Beurteilung, weil es auf ein Verschulden nicht ankommt. Zudem wäre selbst bei einer erfolgreichen Einbringung des Antrags am 31.5.2024 nicht anders zu entscheiden gewesen, weil dann zwar die Antragstellung innerhalb der Monatsfrist vorgenommen worden wäre, angesichts des erteilten Verbesserungsauftrags aber auch in diesem Fall keine rechtzeitige Eintragung mehr möglich gewesen wäre.
7. Die Abweisung des auf Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß § 38 Abs 4 UGB gerichteten Begehrens erfolgte daher zu Recht, sodass dem Rekurs nicht Folge zu geben war.7. Die Abweisung des auf Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß Paragraph 38, Absatz 4, UGB gerichteten Begehrens erfolgte daher zu Recht, sodass dem Rekurs nicht Folge zu geben war.
8. Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil Firmenrechtsstreitigkeiten im Eintragungsverfahren vor dem Firmenbuchgericht keinen rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand haben (RS0110629 [T1]).
9. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 15 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, weil einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die auch berücksichtigt wurde.9. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraphen 59, Absatz eins, Ziffer 2, 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig, weil einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die auch berücksichtigt wurde.
Textnummer
EW1721European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:00600R00201.24H.0820.000Im RIS seit
09.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024