Norm
FBG §15Rechtssatz
Firmenrechtsstreitigkeiten im Eintragungs- oder Löschungsverfahren vor dem Firmenbuchgericht, in denen die Firmenunterscheidbarkeit oder die Firmenwahrheit zu prüfen sind, haben wegen des öffentlichen Interesses einen nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand, der daher nicht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG zu bewerten ist.Firmenrechtsstreitigkeiten im Eintragungs- oder Löschungsverfahren vor dem Firmenbuchgericht, in denen die Firmenunterscheidbarkeit oder die Firmenwahrheit zu prüfen sind, haben wegen des öffentlichen Interesses einen nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand, der daher nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG zu bewerten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110629Im RIS seit
10.10.1998Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011