Norm
UGB §38Rechtssatz
Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss ? wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist ? „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Literatur bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang verneint. Dem ist angesichts des anzuwendenden strengen Maßstabs und der Formulierung des § 38 Abs 4 UGB („Eintragung ins Firmenbuch bei Unternehmensübergang“) beizupflichtenDie Eintragung des Haftungsausschlusses muss ? wenn dies der Publizitätsakt nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB ist ? „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Literatur bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang verneint. Dem ist angesichts des anzuwendenden strengen Maßstabs und der Formulierung des Paragraph 38, Absatz 4, UGB („Eintragung ins Firmenbuch bei Unternehmensübergang“) beizupflichten
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127524Im RIS seit
22.02.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021