RS OGH 2019/12/31 6Ob242/11y, 8Ob2/15z, 6Ob80/18k, 6Ob79/19i (6Ob80/19m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.12.2019
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Norm

UGB §38
  1. UGB § 38 heute
  2. UGB § 38 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. UGB § 38 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. UGB § 38 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  5. UGB § 38 gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 38 gültig von 01.08.1990 bis 01.08.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss ? wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist ? „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Literatur bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang verneint. Dem ist angesichts des anzuwendenden strengen Maßstabs und der Formulierung des § 38 Abs 4 UGB („Eintragung ins Firmenbuch bei Unternehmensübergang“) beizupflichtenDie Eintragung des Haftungsausschlusses muss ? wenn dies der Publizitätsakt nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB ist ? „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Literatur bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang verneint. Dem ist angesichts des anzuwendenden strengen Maßstabs und der Formulierung des Paragraph 38, Absatz 4, UGB („Eintragung ins Firmenbuch bei Unternehmensübergang“) beizupflichten

Entscheidungstexte

  • RS0127524">6 Ob 242/11y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 242/11y
    Beisatz: Die Eintragung des Haftungsausschlusses soll den Gläubigern signalisieren, dass unter Umständen rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist. (T1)
  • RS0127524">8 Ob 2/15z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 2/15z
    Beis wie T1; Beisatz: Erforderlich ist die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten gemäß § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird. (T2); Veröff: SZ 2015/13
  • RS0127524">6 Ob 80/18k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 80/18k
    Beisatz: Für den zeitlichen Zusammenhang ist auf den grundsätzlich im Titelgeschäft vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt abzustellen. Der Zeitpunkt der Unterfertigung des schriftlichen Vertrags ist nicht entscheidend. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen im Namen des Erwerbers betrieben werden soll. Dafür kann auch bereits die Einräumung einer Verfügungsmöglichkeit vor dem dinglichen Rechtserwerb genügen. (T3)
    Beisatz: Hier: Abstand von etwa sechs Wochen zwischen dem vertraglich vereinbarten Stichtag und dem Eintragungsbegehren – erforderliche zeitliche Nähe verneint. (T4)
  • 6 Ob 79/19i
    Entscheidungstext OGH 31.12.2019 6 Ob 79/19i
    Auch; Beisatz: Hier: Zwar wurde das Eintragungsbegehren binnen Monatsfrist gestellt, doch konnte die Eintragung aufgrund eines Verbesserungsauftrags des Firmenbuchgerichts und der erst nach Ablauf der Monatsfrist erfolgten Vorlage des vollständigen Kaufvertrags nicht innerhalb der Monatsfrist vorgenommen werden. Der enge zeitliche Zusammenhang wurde daher verneint. (T5)
    Veröff: SZ 2019/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127524

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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