Norm
FBG §3Rechtssatz
Ob die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB beim Veräußerer oder beim Erwerber einzutragen ist, ist nach § 3 FBG zu beurteilen, wobei die nunmehr ? vor allem auf der Entscheidung 6 Ob 2/92 und § 3 Z 15 FBG basierende ? Auffassung, ein Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB sei, sofern dieser Publizitätsakt gewählt wird, sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber einzutragen durchaus vertretbar ist.Ob die Eintragung des Haftungsausschlusses nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB beim Veräußerer oder beim Erwerber einzutragen ist, ist nach Paragraph 3, FBG zu beurteilen, wobei die nunmehr ? vor allem auf der Entscheidung 6 Ob 2/92 und Paragraph 3, Ziffer 15, FBG basierende ? Auffassung, ein Haftungsausschluss nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB sei, sofern dieser Publizitätsakt gewählt wird, sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber einzutragen durchaus vertretbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127525Im RIS seit
22.02.2012Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012