TE OGH 2024/9/23 7Ob147/24d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Elisabeth Gößler und Mag. Lukas Mimler, Rechtsanwälte in Wilhelmsburg an der Traisen, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Gloß, Pucher, Leitner, Gloß, Enzenhofer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 58.601,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2024, GZ 13 R 37/24t-88, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Der Beklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, er habe vom Kläger in mehreren Tranchen ein privates Darlehen erhalten, welches mit einem Gesamtbetrag von 58.601,28 EUR unberichtigt aushafte und seit dem 1. 10. 2021 zur Gänze fällig sei. Dass die Fälligstellung dieses Darlehens § 14 Abs 3 VKrG entsprechen hätte müssen, hat der Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstoßen. [1] 1. Der Beklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, er habe vom Kläger in mehreren Tranchen ein privates Darlehen erhalten, welches mit einem Gesamtbetrag von 58.601,28 EUR unberichtigt aushafte und seit dem 1. 10. 2021 zur Gänze fällig sei. Dass die Fälligstellung dieses Darlehens Paragraph 14, Absatz 3, VKrG entsprechen hätte müssen, hat der Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstoßen.

[2]       2. Ein Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden. Ein solcher liegt dann vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann (RS0019365); ein qualifizierter Verzug ist dafür ein klassischer Fall (RS0018274). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Nicht-Zahlung der vereinbarten Monatsraten über mehrere Jahre rechtfertige den Rücktritt des Klägers, entspricht der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und ist daher im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.

[3]       3. Soweit sich der Beklagte in seiner Revision neuerlich auf überschießende Feststellungen zu diesem Thema und die lange Dauer der Nicht-Zahlung seiner Raten beruft, lässt er jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Berufungsgerichts vermissen, weshalb seine Rechtsrüge in diesen Punkten nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603).

Textnummer

E142531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00147.24D.0923.000

Im RIS seit

16.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten