RS OGH 1984/5/30 3Ob540/84, 7Ob516/92, 1Ob536/93 (7Ob537/93), 1Ob238/03m, 8Ob99/09f, 1Ob230/12y, 3Ob

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Veröffentlicht am 30.05.1984
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Norm

ABGB §983

Rechtssatz

Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden; ein solcher liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 540/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 540/84
    Veröff: NZ 1985,230
  • 7 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 05.03.1992 7 Ob 516/92
  • 1 Ob 536/93
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 536/93
    Auch; Veröff: SZ 66/81
  • 1 Ob 238/03m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 238/03m
    Auch; Beisatz: Erschüttert muss das Vertrauen des Kreditinstituts darin sein, dass der zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellte Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient werde und insoweit eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist. (T1)
  • 8 Ob 99/09f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 99/09f
    Auch; nur: Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden. (T2)
  • 1 Ob 230/12y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 230/12y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch Umstände, die für sich allein genommen noch keinen wichtigen Grund für die sofortige Vertragsbeendigung darstellen würden, können allerdings ausreichen, wenn bereits in der Vergangenheit wiederholt massive Vertragsverletzungen geschehen sind, die so geartet waren, dass die nun eingetretenen weiteren Umstände eine (unveränderte) Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar machen. (T3)
  • 3 Ob 251/13b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 251/13b
    Beisatz: Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist. (T4)
  • 4 Ob 190/15t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 190/15t
    Beisatz: Hier: Weigerung des Kreditnehmers, den Tilgungsträger wie vereinbart zu verpfänden. (T5)
  • 8 Ob 52/14a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 Ob 52/14a
  • 9 Ob 35/16m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 35/16m
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 220/16y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 220/16y
    Beis wie T3
  • 10 Ob 44/17v
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 44/17v
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2017/125
  • 10 Ob 53/17t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 53/17t
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann auch auf eine Gefährdung der Sicherheiten oder die vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird. (T6)
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019365

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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