Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 2024, GZ 44 Hv 80/24s-56a, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 2024, GZ 44 Hv 80/24s-56a, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB (I) und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins) und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W*
(I) vom 14. März 2024 bis zum 25. März 2024 in sieben Angriffen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 „Z 3“ StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Getränke und Hygieneartikel im Wert von zusammen rund 175 Euro, Gewahrsamsträgern der B* AG (auf im angefochtenen Urteil beschriebene Weise) teils weggenommen, teils dies versucht (§ 15 StGB).(römisch eins) vom 14. März 2024 bis zum 25. März 2024 in sieben Angriffen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, „Z 3“ StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Getränke und Hygieneartikel im Wert von zusammen rund 175 Euro, Gewahrsamsträgern der B* AG (auf im angefochtenen Urteil beschriebene Weise) teils weggenommen, teils dies versucht (Paragraph 15, StGB).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge zuwider besteht zwischen den Feststellungen zum (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden) psychischen Krankheitszustand des Beschwerdeführers (US 6, 9 und 10) und jenen zu seiner gewerbsmäßigen Absicht (US 8 f) kein Widerspruch in der Bedeutung der Z 5 dritter Fall. [4] Der Mängelrüge zuwider besteht zwischen den Feststellungen zum (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden) psychischen Krankheitszustand des Beschwerdeführers (US 6, 9 und 10) und jenen zu seiner gewerbsmäßigen Absicht (US 8 f) kein Widerspruch in der Bedeutung der Ziffer 5, dritter Fall.
[5] Jenen Zeitraum, für den sich der (am 25. März 2024 festgenommene) Beschwerdeführer durch die wiederkehrende Begehung der vom Schuldspruch I umfassten Taten ein nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen beabsichtigte (§ 70 Abs 1 und 2 StGB), stellte das Schöffengericht mit „zumindest mehreren Wochen“ fest (US 9). [5] Jenen Zeitraum, für den sich der (am 25. März 2024 festgenommene) Beschwerdeführer durch die wiederkehrende Begehung der vom Schuldspruch römisch eins umfassten Taten ein nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen beabsichtigte (Paragraph 70, Absatz eins und 2 StGB), stellte das Schöffengericht mit „zumindest mehreren Wochen“ fest (US 9).
[6] Weshalb dieser Sachverhaltsbezug dem Tatbestandsmerkmal „fortlaufend“ nicht genügen sollte, versäumt die – den Wegfall der Qualifikation nach § 130 Abs 1 erster Fall StGB anstrebende – Subsumtionsrüge (Z 10) aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565; zum angesprochenen Tatbestandsmerkmal vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0107402 [insbesondere T2] und Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 7). [6] Weshalb dieser Sachverhaltsbezug dem Tatbestandsmerkmal „fortlaufend“ nicht genügen sollte, versäumt die – den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall StGB anstrebende – Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565; zum angesprochenen Tatbestandsmerkmal vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0107402 [insbesondere T2] und Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 70, Rz 7).
[7] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass – entgegen der Ansicht des Schöffengerichts (US 14) – das Kriterium des zweiten Falls des § 70 Abs 1 Z 3 StGB nach den Urteilsfeststellungen (US 5 f) nicht erfüllt ist. Zwar weist der Angeklagte schon mehrere Verurteilungen wegen einer „solchen“ Tat (also einer Tat nach § 127 StGB) auf (US 5 und 17). Seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten dieser Verurteilungen (am 19. Juni 2018) bis zur Begehung der „folgenden“ (hier der ersten vom angefochtenen Schuldspruch umfassten) Diebstahlstat aber war – trotz Nichteinrechnung der konstatierten Zeiten behördlicher Anhaltung (US 5) – schon mehr als ein Jahr vergangen, weshalb jene Verurteilungen insoweit außer Betracht zu bleiben haben (§ 70 Abs 3 StGB, dazu RIS-Justiz RS0130850 [T1]). Nach den Feststellungen ist allerdings ab der dritten der vom angefochtenen Schuldspruch umfassten (im Verhältnis zueinander jeweils innerhalb des von § 70 Abs 3 StGB vorgegebenen zeitlichen Rahmens begangenen) Diebstahlstaten ohnehin das Kriterium des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB („bereits zwei solche Taten begangen“) erfüllt. Hiervon ausgehend wurden die vom Schuldspruch I umfassten Taten (im Ergebnis) zutreffend § 130 Abs 1 erster Fall StGB subsumiert (RIS-Justiz RS0130965 [T2]). [7] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass – entgegen der Ansicht des Schöffengerichts (US 14) – das Kriterium des zweiten Falls des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB nach den Urteilsfeststellungen (US 5 f) nicht erfüllt ist. Zwar weist der Angeklagte schon mehrere Verurteilungen wegen einer „solchen“ Tat (also einer Tat nach Paragraph 127, StGB) auf (US 5 und 17). Seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten dieser Verurteilungen (am 19. Juni 2018) bis zur Begehung der „folgenden“ (hier der ersten vom angefochtenen Schuldspruch umfassten) Diebstahlstat aber war – trotz Nichteinrechnung der konstatierten Zeiten behördlicher Anhaltung (US 5) – schon mehr als ein Jahr vergangen, weshalb jene Verurteilungen insoweit außer Betracht zu bleiben haben (Paragraph 70, Absatz 3, StGB, dazu RIS-Justiz RS0130850 [T1]). Nach den Feststellungen ist allerdings ab der dritten der vom angefochtenen Schuldspruch umfassten (im Verhältnis zueinander jeweils innerhalb des von Paragraph 70, Absatz 3, StGB vorgegebenen zeitlichen Rahmens begangenen) Diebstahlstaten ohnehin das Kriterium des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB („bereits zwei solche Taten begangen“) erfüllt. Hiervon ausgehend wurden die vom Schuldspruch römisch eins umfassten Taten (im Ergebnis) zutreffend Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall StGB subsumiert (RIS-Justiz RS0130965 [T2]).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Die Entscheidung über die Berufung und die (verfehlt im Rahmen der Berufung ausgeführte) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufung und die (verfehlt im Rahmen der Berufung ausgeführte) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E142879European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00088.24A.1113.000Im RIS seit
27.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024