RS OGH 2026/3/18 12Os37/16g; 11Os65/16t; 11Os154/16f; 11Os30/17x; 15Os114/17d; 11Os63/18a; 11Os11/19

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Veröffentlicht am 18.03.2026
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Rechtssatz

Die Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) verlangt nach § 70 Abs 1 Z 2 oder 3 StGB, dass der Täter binnen Jahresfrist insgesamt drei    schwere Betrugshandlungen gesetzt oder doch bereits zwei weitere schwere Betrugshandlungen schon im Einzelnen geplant hat.Die Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB) verlangt nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 StGB, dass der Täter binnen Jahresfrist insgesamt drei    schwere Betrugshandlungen gesetzt oder doch bereits zwei weitere schwere Betrugshandlungen schon im Einzelnen geplant hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130850

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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