TE OGH 2024/11/14 5Ob179/24w

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Veröffentlicht am 14.11.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr, den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin G*, vertreten durch Mag. Bernd Widerin, Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die Antragsgegner 1. A*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, sowie 2. bis 98. sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 16 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Mai 2024, GZ 10 R 70/24d-38, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 21. Februar 2024, GZ 3 Msch 9/22b-30, aus Anlass des Rekurses als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den als Klage zu wertenden Antrag aufgetragen wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr, den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin G*, vertreten durch Mag. Bernd Widerin, Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die Antragsgegner 1. A*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, sowie 2. bis 98. sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen Paragraph 16, WEG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Mai 2024, GZ 10 R 70/24d-38, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 21. Februar 2024, GZ 3 Msch 9/22b-30, aus Anlass des Rekurses als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den als Klage zu wertenden Antrag aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird an das Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft.

[2]       Das Erstgericht wies das Hauptbegehren auf Feststellung, dass die gelegentliche touristische Vermietung der Eigentumswohnung der Antragstellerin keiner Widmungsänderung bedürfe, ebenso ab wie das Eventualbegehren, für die gelegentliche touristische Vermietung dieser Eigentumswohnung „die Widmungsänderung zu erteilen“.

[3]       Das Rekursgericht hob aus Anlass des dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurses den erstinstanzlichen Sachbeschluss und das ihm vorangegangene außerstreitige Verfahren ab Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes als nichtig auf und trug dem Erstgericht gemäß § 40a JN die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den als Klage zu wertenden Antrag auf. Diese Entscheidung enthält weder einen Bewertungs- noch einen Zulassungsausspruch. [3] Das Rekursgericht hob aus Anlass des dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurses den erstinstanzlichen Sachbeschluss und das ihm vorangegangene außerstreitige Verfahren ab Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes als nichtig auf und trug dem Erstgericht gemäß Paragraph 40 a, JN die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den als Klage zu wertenden Antrag auf. Diese Entscheidung enthält weder einen Bewertungs- noch einen Zulassungsausspruch.

[4]       Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, „die angefochtenen Beschlüsse erster und zweiter Instanz aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen“.

[5]       Die Erstantragsgegnerin und die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

[6]       Das Erstgericht legte das Rechtsmittel als ordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[7]       Dieser ist derzeit nicht zur Entscheidung darüber berufen.

[8]       1.1. Die Wahl der Verfahrensart durch die verfahrenseinleitende Partei (hier: des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens) bestimmt die anzuwendenden Rechtsmittelvorschriften (RS0046238 [T2]; RS0046245 [T4, T9]). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin ist hier daher nach den Bestimmungen des AußStrG und des WEG zu beurteilen.

[9]       1.2. Die Anfechtbarkeit aller im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschlüsse des Rekursgerichts regelt § 62 AußStrG; Revisionsrekurse im Sinn dieser Bestimmung sind daher nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern auch Rechtsmittel etwa gegen Beschlüsse, die auf Zurückweisung eines Rekurses lauten (RS0120565), oder gegen Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus formalen Gründen zurückgewiesen wird (10 Ob 15/07i). Auch gegen den Beschluss des Rekursgerichts auf Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts, Nichtigerklärung des Verfahrens und Überweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig (5 Ob 39/22d mwN). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0120974 [T14, T15]) besteht nämlich keine § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, wonach der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und die Höhe des Streitwerts zulässig ist, wenn die Klage in zweiter Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde im AußStrG nicht. [9] 1.2. Die Anfechtbarkeit aller im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschlüsse des Rekursgerichts regelt Paragraph 62, AußStrG; Revisionsrekurse im Sinn dieser Bestimmung sind daher nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern auch Rechtsmittel etwa gegen Beschlüsse, die auf Zurückweisung eines Rekurses lauten (RS0120565), oder gegen Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus formalen Gründen zurückgewiesen wird (10 Ob 15/07i). Auch gegen den Beschluss des Rekursgerichts auf Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts, Nichtigerklärung des Verfahrens und Überweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig (5 Ob 39/22d mwN). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0120974 [T14, T15]) besteht nämlich keine Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbare Regelung, wonach der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und die Höhe des Streitwerts zulässig ist, wenn die Klage in zweiter Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde im AußStrG nicht.

[10]     1.3. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs aber – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen (10 Ob 15/07i; 5 Ob 39/22d). [10] 1.3. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs aber – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen (10 Ob 15/07i; 5 Ob 39/22d).

[11]     1.4. Da sich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 40a JN nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart richtet, ist hier auch auf die Besonderheiten des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens nach § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG Bedacht zu nehmen. Demnach gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß §§ 59 Abs 2, 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Das Rekursgericht hat daher in diesen Angelegenheiten den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums zu bewerten (vgl 5 Ob 157/21f). [11] 1.4. Da sich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach Paragraph 40 a, JN nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart richtet, ist hier auch auf die Besonderheiten des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens nach Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG Bedacht zu nehmen. Demnach gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß Paragraphen 59, Absatz 2, 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Das Rekursgericht hat daher in diesen Angelegenheiten den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums zu bewerten vergleiche 5 Ob 157/21f).

[12]     2.1. Die Zulässigkeit und weitere Behandlung des Revisionsrekurses der Antragstellerin hängt daher zunächst von dem vom Rekursgericht nachzuholenden Bewertungs- und Zulassungsausspruchs ab. Um diese Aussprüche wird das Rekursgericht seine Entscheidung zu ergänzen haben. Eine solche Ergänzung könnte nur in Ausnahmefällen unterbleiben, wenn sie bloßer Formalismus wäre, weil das Rechtsmittel nach dem Nachtrag des Bewertungsausspruchs ohnedies zurückzuweisen ist (5 Ob 166/19a; 5 Ob 157/21f). Davon kann hier keine Rede sein, wurde es doch innerhalb der für den Beschluss des Rekursgerichts, der kein Sachbeschluss war, offenstehenden 14-tägigen Frist (vgl RS0043993 [T2]; RS0070443 [T3]; RS0070434 [T2]) erhoben. Auch hatte die Revisionsrekurswerberin mangels Zulassungsausspruchs bisher keinen Anlass zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage Ausführungen zu tätigen, die vom Senat geprüft werden könnten. [12] 2.1. Die Zulässigkeit und weitere Behandlung des Revisionsrekurses der Antragstellerin hängt daher zunächst von dem vom Rekursgericht nachzuholenden Bewertungs- und Zulassungsausspruchs ab. Um diese Aussprüche wird das Rekursgericht seine Entscheidung zu ergänzen haben. Eine solche Ergänzung könnte nur in Ausnahmefällen unterbleiben, wenn sie bloßer Formalismus wäre, weil das Rechtsmittel nach dem Nachtrag des Bewertungsausspruchs ohnedies zurückzuweisen ist (5 Ob 166/19a; 5 Ob 157/21f). Davon kann hier keine Rede sein, wurde es doch innerhalb der für den Beschluss des Rekursgerichts, der kein Sachbeschluss war, offenstehenden 14-tägigen Frist vergleiche RS0043993 [T2]; RS0070443 [T3]; RS0070434 [T2]) erhoben. Auch hatte die Revisionsrekurswerberin mangels Zulassungsausspruchs bisher keinen Anlass zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage Ausführungen zu tätigen, die vom Senat geprüft werden könnten.

[13]     2.2. Die Nachholung eines Bewertungs- und Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht ist daher jedenfalls erforderlich.

[14]     3. Der Akt war aus diesen Gründen an das Rekursgericht zurückzustellen.

Textnummer

E143093

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00179.24W.1114.000

Im RIS seit

05.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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