TE OGH 2024/11/19 2Ob182/24i

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Veröffentlicht am 19.11.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Z*, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. C*, 2. R*, und 3. B*, alle vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwilligung in eine Einverleibung (140.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2024, GZ 11 R 147/24d-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 1 EO ist die Bescheinigung des rechtlichen Bestands des Anspruchs und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, aus denen sich die dort bezeichnete Gefährdung ergibt (RS0031458). Die konkrete Gefährdung muss von der gefährdeten Partei behauptet und bescheinigt werden (RS0005175). Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung nach § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0005118; RS0005175 [T16]). Ob im Einzelfall die Bescheinigung gelungen ist, wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RS0013475). [1] 1. Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO ist die Bescheinigung des rechtlichen Bestands des Anspruchs und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, aus denen sich die dort bezeichnete Gefährdung ergibt (RS0031458). Die konkrete Gefährdung muss von der gefährdeten Partei behauptet und bescheinigt werden (RS0005175). Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung nach Paragraph 381, EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0005118; RS0005175 [T16]). Ob im Einzelfall die Bescheinigung gelungen ist, wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RS0013475).

[2]            2. Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen (RS0005369 [T13]; RS0005175 [T11]).

[3]          3. Wenn das Rekursgericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, dass die vom Antragsteller zur konkreten Gefährdung ausschließlich vorgebrachte Tatsache der grundsätzlichen Möglichkeit der eingeantworteten Erben, die von ihm mit der Vermächtnisklage beanspruchte Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht ausreicht, hält sich das im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung, ist damit nicht korrekturbedürftig.

Textnummer

E143051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00182.24I.1119.000

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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