TE OGH 2024/11/27 12Ns66/24p

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Veröffentlicht am 27.11.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in der Strafsache gegen Z* Z* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB, AZ 20 Hv 65/24w des Landesgerichts Linz, über Vorlage gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Linz zu AZ 8 Bs 203/24w nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in der Strafsache gegen Z* Z* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 2 a, 148, zweiter Fall StGB, AZ 20 Hv 65/24w des Landesgerichts Linz, über Vorlage gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Linz zu AZ 8 Bs 203/24w nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Graz zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

[1]       Mit im Verfahren AZ 20 Hv 65/24w des Landesgerichts Linz eingebrachter – zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründungsloser (vgl aber § 211 Abs 2 StPO) – Anklageschrift vom 26. August 2024 legt die Staatsanwaltschaft Linz Z* Z* und M* Z* ein je als das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB beurteiltes Verhalten zur Last. [1] Mit im Verfahren AZ 20 Hv 65/24w des Landesgerichts Linz eingebrachter – zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründungsloser vergleiche aber Paragraph 211, Absatz 2, StPO) – Anklageschrift vom 26. August 2024 legt die Staatsanwaltschaft Linz Z* Z* und M* Z* ein je als das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 2 a, 148, zweiter Fall StGB beurteiltes Verhalten zur Last.

[2]       Danach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken mit * P* (alias * S*) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten und gefälschter Urkunden, nämlich jeweils unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und gefälschter Gehaltsnachweise, lautend auf * S*, somit durch Täuschung über die Identität der Käuferin sowie deren Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen durch Unterbleiben der Zahlung der Leasingraten in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte, indem * S* bei nachangeführten Autohändlern um den Ankauf jeweils eines Personenkraftwagens mit gänzlicher Fremdfinanzierung ansuchte, wobei die Fahrzeuge sodann von Z* Z* und M* Z* (1./) sowie von M* Z* und dem abgesondert verfolgten * M* (2./) abgeholt und verbracht werden sollten, und zwar

1./ vom 28. Mai 2024 bis zum 11. Juni 2024 in W* Verfügungsberechtigte der E* Bank sowie der B* zur Finanzierung eines Porsche Cayenne zum Kaufpreis von 107.900 Euro;

2./ vom 17. Mai 2024 bis zum 6. Juni 2024 in D* Verfügungsberechtigte der B* zur Finanzierung eines Porsche Cayenne E-Hybrid zum Kaufpreis von 79.500 Euro,

wobei sie die Taten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung sowie mit der Absicht ausführten, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Gegen diese Anklageschrift wurde kein Einspruch erhoben.

[4]       Die Sache wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4 sowie 7 und 8 StPO genannten Gründe – gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei. [4] Die Sache wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem – nach Verneinen des Bestehens eines der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 sowie 7 und 8 StPO genannten Gründe – gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[5]       Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier vorliegenden) Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). [5] Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im (hier vorliegenden) Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO).

[6]       Von den zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Betrugshandlungen begründet vorliegend jede für sich die Zuständigkeit des Schöffengerichts (vgl § 31 Abs 3 Z 6a StPO). Demnach kommt jede einzelne unter Anklage gestellte Straftat für die Zuständigkeitsanknüpfung nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO (Ort der [versuchten] Tatausführung) in Frage (RIS-Justiz RS0131445). [6] Von den zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Betrugshandlungen begründet vorliegend jede für sich die Zuständigkeit des Schöffengerichts vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, StPO). Demnach kommt jede einzelne unter Anklage gestellte Straftat für die Zuständigkeitsanknüpfung nach Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO (Ort der [versuchten] Tatausführung) in Frage (RIS-Justiz RS0131445).

[7]       Von den angeklagten Straftaten wurde – nach Anklage und Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0131309) – keine im Sprengel jenes Gerichts begangen (vgl RIS-Justiz RS0133476), bei dem die das Ermittlungsverfahren führende Staatsanwaltschaft (Linz) ihren Sitz hat, weshalb Zuständigkeitsbegründung nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO hier ausscheidet. [7] Von den angeklagten Straftaten wurde – nach Anklage und Aktenlage vergleiche RIS-Justiz RS0131309) – keine im Sprengel jenes Gerichts begangen vergleiche RIS-Justiz RS0133476), bei dem die das Ermittlungsverfahren führende Staatsanwaltschaft (Linz) ihren Sitz hat, weshalb Zuständigkeitsbegründung nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO hier ausscheidet.

[8]       Demzufolge gibt nach § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zuständigkeit für die frühere Straftat den Ausschlag (11 Ns 14/20b, 14 Ns 37/21h; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 5/1). [8] Demzufolge gibt nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO die Zuständigkeit für die frühere Straftat den Ausschlag (11 Ns 14/20b, 14 Ns 37/21h; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 5/1).

[9]       Bei (wie hier) zeitlich gestreckten, letztlich versuchten Betrugshandlungen ist auf den letzten Täuschungsakt vor dem Erfolgseintritt abzustellen (vgl RIS-Justiz RS0130707; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 124). Bei mehreren derartigen Handlungen ist demnach die „frühere Straftat“ iSd § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO jene, bei der ein derartiger (letzter) Täuschungsakt früher gesetzt wurde. Dieser erfolgte nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen in D* und demnach im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz. [9] Bei (wie hier) zeitlich gestreckten, letztlich versuchten Betrugshandlungen ist auf den letzten Täuschungsakt vor dem Erfolgseintritt abzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0130707; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 124). Bei mehreren derartigen Handlungen ist demnach die „frühere Straftat“ iSd Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO jene, bei der ein derartiger (letzter) Täuschungsakt früher gesetzt wurde. Dieser erfolgte nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen in D* und demnach im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz.

[10]     Die Sache war daher gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz letzter Halbsatz StPO dem Oberlandesgericht Graz zu übermitteln, weil nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Oberlandesgericht bei amtswegigen Bedenken des Vorsitzenden auch ohne Anklageeinspruch so vorzugehen hat, als sei ein solcher erhoben worden (§ 213 Abs 6 letzter Satz StPO). Damit wird aber auch der Mechanismus des § 215 Abs 4 StPO ausgelöst (zum Ganzen instruktiv 13 Ns 46/09g; RIS-Justiz RS0124585 [insb T8]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.34 mVa Rz 8.28), ohne den es auch nicht zur Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklage gemäß § 215 Abs 6 StPO käme (vgl RIS-Justiz RS0125453). [10] Die Sache war daher gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz letzter Halbsatz StPO dem Oberlandesgericht Graz zu übermitteln, weil nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Oberlandesgericht bei amtswegigen Bedenken des Vorsitzenden auch ohne Anklageeinspruch so vorzugehen hat, als sei ein solcher erhoben worden (Paragraph 213, Absatz 6, letzter Satz StPO). Damit wird aber auch der Mechanismus des Paragraph 215, Absatz 4, StPO ausgelöst (zum Ganzen instruktiv 13 Ns 46/09g; RIS-Justiz RS0124585 [insb T8]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.34 mVa Rz 8.28), ohne den es auch nicht zur Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklage gemäß Paragraph 215, Absatz 6, StPO käme vergleiche RIS-Justiz RS0125453).

Textnummer

E142925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00066.24P.1127.000

Im RIS seit

02.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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