TE OGH 2024/12/11 6Ob46/24v

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Veröffentlicht am 11.12.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei AR* GmbH, *, vertreten durch Dr. Fritz Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2024, GZ 40 R 114/23w-43, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. Februar 2023, GZ 17 C 545/20k-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Die Beklagte begehrte vom Kläger die Räumung eines näher bezeichneten Kellerraums wegen titelloser Benützung. Sie habe die am 20. 5. 2008 eingeräumte Bittleihe mit Schreiben vom 16. 10. 2020 widerrufen.

[2]            Die Vorinstanzen gaben dem Räumungsbegehren statt. Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 5.000 EUR nicht, die Revision sei jedenfalls unzulässig.

[3]       Dagegen erhob der Beklagte ein als außerordentliche Revision bezeichnetes Rechtsmittel.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Die Revision des Klägers ist unzulässig.

[5]            1. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. [5] 1. Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt.

[6]            Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gilt Abs 2 dieser Bestimmung nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Räumungsklagen. Diese Ausnahme von den für die Revision geltenden Wertgrenzen ist aber nur anwendbar, wenn es sich nach den Klagebehauptungen (RS0046236 [T2]) um eine Streitigkeit über ein Bestandverhältnis handelt (RS0043261; RS0122891). Räumungsklagen, mit denen die Benützung eines Objekts ohne Rechtsgrund geltend gemacht wird, gehören demnach nicht zu den Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN (RS0046865; RS0043261 [T9]; 8 Ob 69/23i). [6] Nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gilt Absatz 2, dieser Bestimmung nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Räumungsklagen. Diese Ausnahme von den für die Revision geltenden Wertgrenzen ist aber nur anwendbar, wenn es sich nach den Klagebehauptungen (RS0046236 [T2]) um eine Streitigkeit über ein Bestandverhältnis handelt (RS0043261; RS0122891). Räumungsklagen, mit denen die Benützung eines Objekts ohne Rechtsgrund geltend gemacht wird, gehören demnach nicht zu den Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN (RS0046865; RS0043261 [T9]; 8 Ob 69/23i).

[7]            2. Da die Klägerin ihre Räumungsklage auf titellose Benützung in Folge des Widerrufs einer Bittleihe stützt, hat das Berufungsgericht zutreffend einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 1 Z 1 ZPO getroffen. Aufgrund der Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit 5.000 EUR nicht übersteigend, ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. [7] 2. Da die Klägerin ihre Räumungsklage auf titellose Benützung in Folge des Widerrufs einer Bittleihe stützt, hat das Berufungsgericht zutreffend einen Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO getroffen. Aufgrund der Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit 5.000 EUR nicht übersteigend, ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

[8]            3. Die vom Beklagtenvertreter im Revisionsverfahren bekannt gegebene einvernehmliche Beendigung des Vollmachtsverhältnisses entfaltet mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwalts gemäß § 36 Abs 1 ZPO gegenüber dem Gegner und dem Gericht (RS0035744) keine rechtliche Wirksamkeit (RS0035749; vgl RS0035736; 6 Ob 99/20g [Rz 13]). [8] 3. Die vom Beklagtenvertreter im Revisionsverfahren bekannt gegebene einvernehmliche Beendigung des Vollmachtsverhältnisses entfaltet mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwalts gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO gegenüber dem Gegner und dem Gericht (RS0035744) keine rechtliche Wirksamkeit (RS0035749; vergleiche RS0035736; 6 Ob 99/20g [Rz 13]).

Textnummer

E143202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00046.24V.1211.000

Im RIS seit

10.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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