RS OGH 2024/12/11 4Ob98/76; 6Ob99/20g; 6Ob46/24v

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Veröffentlicht am 21.09.1976
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Rechtssatz

Der vom Kläger im Revisionsverfahren erklärte Widerruf der Vollmacht seines Vertreters ist mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes gemäß § 36 Abs 1 ZPO gegenüber dem Gegner und dem Gericht unwirksam.Der vom Kläger im Revisionsverfahren erklärte Widerruf der Vollmacht seines Vertreters ist mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO gegenüber dem Gegner und dem Gericht unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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