Norm
ZPO §36 Abs1Rechtssatz
Der vom Kläger im Revisionsverfahren erklärte Widerruf der Vollmacht seines Vertreters ist mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes gemäß § 36 Abs 1 ZPO gegenüber dem Gegner und dem Gericht unwirksam.Der vom Kläger im Revisionsverfahren erklärte Widerruf der Vollmacht seines Vertreters ist mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO gegenüber dem Gegner und dem Gericht unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025