TE OGH 2024/12/17 4Ob198/24g

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Veröffentlicht am 17.12.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch MMag. Alexander Koller, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach * und 2. *, beide pA *, und vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie 3. * GmbH, *, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 55.000 EUR), hier wegen 18.277,25 EUR an Kosten, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. September 2024, GZ 3 R 129/24y-29, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Mai 2024, GZ 43 Cg 36/23a-19, aufgehoben, das vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei und die Revisionsrekursbeantwortung der drittbeklagten Partei werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. War das (behauptete) Prozesshindernis bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung (wenn auch nur in den Entscheidungsgründen), so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (RS0116348 [insb T6]). [1] 1. War das (behauptete) Prozesshindernis bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung (wenn auch nur in den Entscheidungsgründen), so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (RS0116348 [insb T6]).

[2]       Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RS0044233). Eine Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist ausgeschlossen (RS0104146; vgl auch RS0075211 zu § 519 Abs 1 ZPO). [2] Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RS0044233). Eine Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist ausgeschlossen (RS0104146; vergleiche auch RS0075211 zu Paragraph 519, Absatz eins, ZPO).

[3]       Unter Kostenpunkt ist nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung (RS0111498; vgl auch RS0007695). [3] Unter Kostenpunkt ist nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung (RS0111498; vergleiche auch RS0007695).

[4]       2. Während das Erstgericht hier in den Entscheidungsgründen seines (klagsabweisenden) Urteils die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwarf, erachtete das mittels Rekurs und Berufung angerufene Gericht zweiter Instanz diese Einrede für berechtigt, hob das Urteil und das vorangegangene Verfahren mit Beschluss als nichtig auf, und wies die Klage zurück. Weiters verpflichtete es den Kläger, den Beklagten deren erstinstanzliche Kosten gemäß § 51 Abs 1 ZPO zu ersetzen, weil ihn ein Verschulden treffe, sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß §§ 41, 50 ZPO. [4] 2. Während das Erstgericht hier in den Entscheidungsgründen seines (klagsabweisenden) Urteils die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwarf, erachtete das mittels Rekurs und Berufung angerufene Gericht zweiter Instanz diese Einrede für berechtigt, hob das Urteil und das vorangegangene Verfahren mit Beschluss als nichtig auf, und wies die Klage zurück. Weiters verpflichtete es den Kläger, den Beklagten deren erstinstanzliche Kosten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO zu ersetzen, weil ihn ein Verschulden treffe, sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO.

[5]          Den Revisionsrekurs erklärte es zu Fragen des Rechtswegs für zulässig.

[6]       3. Der Kläger wendet sich in seinem Revisionsrekurs nicht gegen die Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung seiner Klage, sondern bekämpft ausschließlich die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Begründung, dass ihn kein Verschulden iSd § 51 Abs 1 ZPO treffe. [6] 3. Der Kläger wendet sich in seinem Revisionsrekurs nicht gegen die Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung seiner Klage, sondern bekämpft ausschließlich die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Begründung, dass ihn kein Verschulden iSd Paragraph 51, Absatz eins, ZPO treffe.

[7]       Dies ist aber eine Entscheidung über den Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, sodass sein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist. [7] Dies ist aber eine Entscheidung über den Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, sodass sein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist.

[8]       Soweit der Kläger mit einer Gehörs- und Grundrechtsverletzung durch den Rechtsmittelausschluss argumentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Fragen der Rechtswegzulässigkeit und des Verschuldens iSd § 51 Abs 1 ZPO von den Beklagten bereits in ihrer Klagebeantwortung bzw sodann im Rekurs aufgeworfen wurden, sodass er dazu bereits Stellung hätte nehmen können. Weder Art 6 EMRK noch Art 47 Abs 2 GRC garantieren zudem ein Recht auf einen mehrstufigen Instanzenzug (vgl 4 Ob 106/18v mwN). [8] Soweit der Kläger mit einer Gehörs- und Grundrechtsverletzung durch den Rechtsmittelausschluss argumentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Fragen der Rechtswegzulässigkeit und des Verschuldens iSd Paragraph 51, Absatz eins, ZPO von den Beklagten bereits in ihrer Klagebeantwortung bzw sodann im Rekurs aufgeworfen wurden, sodass er dazu bereits Stellung hätte nehmen können. Weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, Absatz 2, GRC garantieren zudem ein Recht auf einen mehrstufigen Instanzenzug vergleiche 4 Ob 106/18v mwN).

[9]       4. Damit ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung nicht zulässig. Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd (vgl 10 Ob 22/05s mwN). [9] 4. Damit ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung nicht zulässig. Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd vergleiche 10 Ob 22/05s mwN).

[10]     Die Parteien haben ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens daher jeweils selbst zu tragen.

Textnummer

E143323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00198.24G.1217.000

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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