TE OGH 2024/12/17 11Os138/24i

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Veröffentlicht am 17.12.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Karnaus LL.M. (WU) als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des * F*, AZ 19 BE 42/24h des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Untergebrachten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]          Mit Beschluss vom 5. Juli 2024, GZ 19 BE 42/24h-13, sprach das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht aus, dass die Unterbringung des * F* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist, und wies den Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab.

[2]          Einer dagegen gerichteten Beschwerde des Untergebrachten gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 24. Juli 2024, AZ 20 Bs 218/24s, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Mit auf den zuletzt genannten Beschluss bezogenem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wendet der Untergebrachte Verletzungen des Art 5 Abs 1 lit e und Abs 4 sowie des Art 6 Abs 1 MRK ein. [3] Mit auf den zuletzt genannten Beschluss bezogenem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wendet der Untergebrachte Verletzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera e und Absatz 4, sowie des Artikel 6, Absatz eins, MRK ein.

[4]       Der Antrag ist unzulässig:

[5]       Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228) handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf (RIS-Justiz RS0122737).

[6]       In Bezug auf eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung kommen die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt: Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs 2 GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Daher ist vorliegend, soweit es (behauptete) Verletzungen des Art 5 MRK betrifft, nicht nur (gemäß § 1 Abs 2 GRBG) die Grundrechtsbeschwerde, sondern auch der – dieser gegenüber subsidiäre – Erneuerungsantrag ausgeschlossen (15 Os 149/07m; RIS-Justiz RS0123350 [T2, T5, T7]). [6] In Bezug auf eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung kommen die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt: Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Daher ist vorliegend, soweit es (behauptete) Verletzungen des Artikel 5, MRK betrifft, nicht nur (gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG) die Grundrechtsbeschwerde, sondern auch der – dieser gegenüber subsidiäre – Erneuerungsantrag ausgeschlossen (15 Os 149/07m; RIS-Justiz RS0123350 [T2, T5, T7]).

[7]       Der strafrechtliche Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK wiederum bezieht sich auf Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage“ (vgl RIS-Justiz RS0120945), wobei die Konventionsgarantie auch im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§§ 429 ff StPO) Anwendung findet (vgl 15 Os 106/21h, 107/21f Rz 10, EvBl-LS 2022/79; Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 58). Verfahrensgegenstand muss aber die Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage“ selbst, also über die „Schuld oder Nichtschuld“ des Angeklagten, sein. Das Verfahren über die bedingte Entlassung (hier: aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme) fällt demzufolge – von vornherein – nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK (RIS-Justiz RS0120049 [T3] und RS0105689 [T5]). [7] Der strafrechtliche Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK wiederum bezieht sich auf Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage“ vergleiche RIS-Justiz RS0120945), wobei die Konventionsgarantie auch im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Paragraphen 429, ff StPO) Anwendung findet vergleiche 15 Os 106/21h, 107/21f Rz 10, EvBl-LS 2022/79; Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 58). Verfahrensgegenstand muss aber die Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage“ selbst, also über die „Schuld oder Nichtschuld“ des Angeklagten, sein. Das Verfahren über die bedingte Entlassung (hier: aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme) fällt demzufolge – von vornherein – nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK (RIS-Justiz RS0120049 [T3] und RS0105689 [T5]).

[8]       Der Antrag war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO). [8] Der Antrag war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).

Textnummer

E143170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00138.24I.1217.000

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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