TE OGH 2025/9/30 8Ob111/25v

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Veröffentlicht am 30.09.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin T*, über die „außerordentliche Revision“ (richtig: den Revisionsrekurs) der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom (richtig:) 4. Juli 2025, GZ 3 R 145/25g-147, womit dem Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. Juni 2025, GZ 24 S 75/22a-134, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren, sodass der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in Verbindung mit § 252 IO) ausgeschlossen ist (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung eines Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts (vgl RS0112314 [T5]); dies ist weder verfassungswidrig noch verstößt es gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der EMRK (vgl 8 Ob 108/23z Rz 6 mwN). [1] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren, sodass der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 252, IO) ausgeschlossen ist (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung eines Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts vergleiche RS0112314 [T5]); dies ist weder verfassungswidrig noch verstößt es gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der EMRK vergleiche 8 Ob 108/23z Rz 6 mwN).

[2]       In dieser Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (8 Ob 48/24b Rz 2 mwN). [2] In dieser Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (8 Ob 48/24b Rz 2 mwN).

[3]       Einer Bewertung des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands bedurfte es nicht (vgl RS0041371 [T2]). [3] Einer Bewertung des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands bedurfte es nicht vergleiche RS0041371 [T2]).

[4]       Das – zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte (vgl RS0007061) – unzulässige Rechtsmittel war somit ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. [4] Das – zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte vergleiche RS0007061) – unzulässige Rechtsmittel war somit ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E145988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00111.25V.0930.000

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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