Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin B* GmbH, *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1. März 2024, GZ 6 R 1/24x-11, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Dezember 2023, GZ 4 Se 528/23h-8, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren, sodass der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in Verbindung mit § 252 IO) ausgeschlossen ist (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung eines Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts (vgl RS0112314 [T5]), auch wenn – wie hier nach § 70 Abs 2 IO von beiden Vorinstanzen übereinstimmend – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verweigert wird (8 Ob 35/15b), zumal der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahmetatbestand im Insolvenzverfahren nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre nicht anwendbar ist (vgl 8 Ob 115/19y mwN). [1] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren, sodass der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 252, IO) ausgeschlossen ist (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung eines Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts vergleiche RS0112314 [T5]), auch wenn – wie hier nach Paragraph 70, Absatz 2, IO von beiden Vorinstanzen übereinstimmend – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verweigert wird (8 Ob 35/15b), zumal der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO normierte Ausnahmetatbestand im Insolvenzverfahren nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre nicht anwendbar ist vergleiche 8 Ob 115/19y mwN).
[2] Dass den Antrag des Antragstellers dessen arbeitsrechtliche Ansprüche motiviert haben mögen, macht die vorliegende Sache nicht zu einer Arbeitsrechtssache, sodass die für eine solche geltenden Voraussetzungen der Anrufung des Obersten Gerichtshofs hier nicht anwendbar sind. In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (8 Ob 32/19t mwN); einer Bewertung des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands bedurfte es nicht (vgl 8 Ob 533/93). [2] Dass den Antrag des Antragstellers dessen arbeitsrechtliche Ansprüche motiviert haben mögen, macht die vorliegende Sache nicht zu einer Arbeitsrechtssache, sodass die für eine solche geltenden Voraussetzungen der Anrufung des Obersten Gerichtshofs hier nicht anwendbar sind. In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (8 Ob 32/19t mwN); einer Bewertung des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands bedurfte es nicht vergleiche 8 Ob 533/93).
Textnummer
E141412European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00048.24B.0425.000Im RIS seit
31.05.2024Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024