TE OGH 2019/3/25 8Ob32/19t

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache des Schuldners Dr. S***** A*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, Antragstellerin V***** e. Gen., *****, vertreten durch Mag. Christian Steurer, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 29. Jänner 2019, GZ 2 R 299/18p-47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 11. Dezember 2018, GZ 16 S 62/18y-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 12. 2018 wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen und eine Rechtsanwältin zur Masseverwalterin bestellt.

Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluss.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS-Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 

528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt

auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (5 Ob 13/02a;

9 ObA 69/18i).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E124809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00032.19T.0325.000

Im RIS seit

30.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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