Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführerin in der Verbandsverantwortlichkeitssache der N* GmbH wegen § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der N* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. März 2025, GZ 260 Hv 4/25t-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführerin in der Verbandsverantwortlichkeitssache der N* GmbH wegen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, VbVG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der N* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. März 2025, GZ 260 Hv 4/25t-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbands werden zurückgewiesen.
Dem belangten Verband fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – die N* GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG für das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 156 Abs 1 StGB verantwortlich erkannt, das die Entscheidungsträgerin dieser Gesellschaft, nämlich die Alleingeschäftsführerin N* O*, als solche rechtswidrig und schuldhaft zu Gunsten der Gesellschaft begangen hat (zum Urteil gegen die natürliche Person siehe 11 Os 87/25s). [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – die N* GmbH gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, VbVG für das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 156, Absatz eins, StGB verantwortlich erkannt, das die Entscheidungsträgerin dieser Gesellschaft, nämlich die Alleingeschäftsführerin N* O*, als solche rechtswidrig und schuldhaft zu Gunsten der Gesellschaft begangen hat (zum Urteil gegen die natürliche Person siehe 11 Os 87/25s).
Rechtliche Beurteilung
[2] In der gemeinsam mit jener gegen die natürliche Person geführten (§ 22 Abs 1 VbVG) Hauptverhandlung am 21. März 2025 wurde in Gegenwart des Verteidigers zunächst das Urteil über die natürliche Person und sodann – gemäß § 22 Abs 2 VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband verkündet (ON 41 S 10 f). [2] In der gemeinsam mit jener gegen die natürliche Person geführten (Paragraph 22, Absatz eins, VbVG) Hauptverhandlung am 21. März 2025 wurde in Gegenwart des Verteidigers zunächst das Urteil über die natürliche Person und sodann – gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband verkündet (ON 41 S 10 f).
[3] Dem belangten Verband stand es frei, das Urteil über die natürliche Person oder das über ihn ergangene Urteil oder beide Urteile zu bekämpfen (§§ 15 Abs 1 zweiter Satz, 24 VbVG). [3] Dem belangten Verband stand es frei, das Urteil über die natürliche Person oder das über ihn ergangene Urteil oder beide Urteile zu bekämpfen (Paragraphen 15, Absatz eins, zweiter Satz, 24 VbVG).
[4] Innerhalb der in § 284 Abs 1 StPO bezeichneten Frist erklärte er, zu AZ 260 Hv 4/25t des Landesgerichts für Strafsachen Graz „Berufung wegen Schuld und Strafe sowie Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 284 sowie § 294 StPO“ anzumelden (ON 39 S 2). [4] Innerhalb der in Paragraph 284, Absatz eins, StPO bezeichneten Frist erklärte er, zu AZ 260 Hv 4/25t des Landesgerichts für Strafsachen Graz „Berufung wegen Schuld und Strafe sowie Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 284, sowie Paragraph 294, StPO“ anzumelden (ON 39 S 2).
[5] Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich die Rechtsmittel richten sollen. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (vgl RIS-Justiz RS0100007 [T11, T14]). [5] Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich die Rechtsmittel richten sollen. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet vergleiche RIS-Justiz RS0100007 [T11, T14]).
[6] Die vom belangten Verband nach Zustellung der Urteilsausfertigung (ausgefertigt gemeinsam mit dem Urteil gegen die natürliche Person, was § 22 Abs 1 und 2 VbVG in Verbindung mit § 270 StPO widerspricht [RIS-Justiz RS0130765]) gegen das wider ihn ergangene Urteil ausgeführten Rechtsmittel der „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ wurden demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (§§ 285a Z 1, 294 Abs 4 erster Satz StPO). [6] Die vom belangten Verband nach Zustellung der Urteilsausfertigung (ausgefertigt gemeinsam mit dem Urteil gegen die natürliche Person, was Paragraph 22, Absatz eins und 2 VbVG in Verbindung mit Paragraph 270, StPO widerspricht [RIS-Justiz RS0130765]) gegen das wider ihn ergangene Urteil ausgeführten Rechtsmittel der „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ wurden demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 294, Absatz 4, erster Satz StPO).
[7] Im Übrigen ist die ebenfalls angemeldete und ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0098904). [7] Im Übrigen ist die ebenfalls angemeldete und ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0098904).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbands waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbands waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E145810European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00088.25P.1007.000Im RIS seit
03.11.2025Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025