Norm
StPO §270 Abs1Rechtssatz
Da die Urteilsausfertigung die Urschrift des mündlich verkündeten Urteils darstellt (siehe § 270 Abs 1 und 2 StPO), folgt aus § 22 Abs 1 und 2 VbVG, dass in Verbandsverantwortlichkeitssachen die Urteile gegen die natürliche Person und den belangten Verband auch bei gemeinsamer Verfahrensführung (§ 15 Abs 1 VbVG) voneinander getrennt auszufertigen sind (13 Os 139/15p, 13 Os 140/15k).Da die Urteilsausfertigung die Urschrift des mündlich verkündeten Urteils darstellt (siehe Paragraph 270, Absatz eins und 2 StPO), folgt aus Paragraph 22, Absatz eins und 2 VbVG, dass in Verbandsverantwortlichkeitssachen die Urteile gegen die natürliche Person und den belangten Verband auch bei gemeinsamer Verfahrensführung (Paragraph 15, Absatz eins, VbVG) voneinander getrennt auszufertigen sind (13 Os 139/15p, 13 Os 140/15k).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130765Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025