TE OGH 2025/11/11 14Os114/25h

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Veröffentlicht am 11.11.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathmayr in der Maßnahmenvollzugssache des * T*, AZ 28 Hv 45/23y des Landesgerichts Eisenstadt, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lang B.A., zu Recht erkannt:

Spruch

In der Maßnahmenvollzugssache AZ 28 Hv 45/23y des Landesgerichts Eisenstadt verletzt der Vorgang des Unterlassens, das Ergebnis vom Gericht durchgeführter Erhebungen dem Betroffenen und seiner Erwachsenenvertreterin mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen, § 6 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG.In der Maßnahmenvollzugssache AZ 28 Hv 45/23y des Landesgerichts Eisenstadt verletzt der Vorgang des Unterlassens, das Ergebnis vom Gericht durchgeführter Erhebungen dem Betroffenen und seiner Erwachsenenvertreterin mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen, Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG.

Der Beschluss dieses Gerichts vom 24. Oktober 2024, GZ 28 Hv 45/23y-81, wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Eisenstadt aufgetragen, das Schreiben des Pflegeheims A* GmbH & Co KG vom 18. Juni 2024 (ON 66) verbunden mit dem Hinweis, dass dieses einem Ersuchen um Vorlage weiterer Bescheinigungen (ON 73) nicht entsprochen habe, dem Betroffenen und seiner Erwachsenenvertreterin zur Äußerung binnen angemessener Frist zuzustellen und sodann neuerlich über die Übernahme der Kosten der psychiatrischen Behandlung und des Aufenthalts des * T* gemäß § 179a Abs 2 StVG zu entscheiden.Der Beschluss dieses Gerichts vom 24. Oktober 2024, GZ 28 Hv 45/23y-81, wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Eisenstadt aufgetragen, das Schreiben des Pflegeheims A* GmbH & Co KG vom 18. Juni 2024 (ON 66) verbunden mit dem Hinweis, dass dieses einem Ersuchen um Vorlage weiterer Bescheinigungen (ON 73) nicht entsprochen habe, dem Betroffenen und seiner Erwachsenenvertreterin zur Äußerung binnen angemessener Frist zuzustellen und sodann neuerlich über die Übernahme der Kosten der psychiatrischen Behandlung und des Aufenthalts des * T* gemäß Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG zu entscheiden.

Text

Gründe:

[1]            Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 6. Dezember 2023, GZ 28 Hv 45/23y-33, wurde die strafrechtliche Unterbringung des * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 157a StVG wurde vorläufig für eine Probezeit von fünf Jahren abgesehen. Mit zugleich gefasstem, verfehlt (RIS-Justiz RS0126528) gemeinsam ausgefertigtem Beschluss wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurden die Bedingungen für das Absehen vom Vollzug – soweit hier von Bedeutung die Wohnsitznahme des Betroffenen im Pflegeheim A* GmbH & Co KG – festgelegt (§ 434g Abs 6 StPO; § 157a Abs 4, §§ 157b f StVG). [1] Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 6. Dezember 2023, GZ 28 Hv 45/23y-33, wurde die strafrechtliche Unterbringung des * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet. Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung gemäß Paragraph 157 a, StVG wurde vorläufig für eine Probezeit von fünf Jahren abgesehen. Mit zugleich gefasstem, verfehlt (RIS-Justiz RS0126528) gemeinsam ausgefertigtem Beschluss wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurden die Bedingungen für das Absehen vom Vollzug – soweit hier von Bedeutung die Wohnsitznahme des Betroffenen im Pflegeheim A* GmbH & Co KG – festgelegt (Paragraph 434 g, Absatz 6, StPO; Paragraph 157 a, Absatz 4,, Paragraphen 157 b, f StVG).

[2]            Mit Beschluss vom 28. März 2024, GZ 28 Hv 45/23y-54, bestimmte das Landesgericht Eisenstadt den vom Betroffenen selbst zu tragenden monatlichen Kostenbeitrag für den (weisungsgemäßen) Aufenthalt in diesem Pflegeheim mit 1.711,86 Euro monatlich (§ 157d iVm § 179a Abs 2 StVG). [2] Mit Beschluss vom 28. März 2024, GZ 28 Hv 45/23y-54, bestimmte das Landesgericht Eisenstadt den vom Betroffenen selbst zu tragenden monatlichen Kostenbeitrag für den (weisungsgemäßen) Aufenthalt in diesem Pflegeheim mit 1.711,86 Euro monatlich (Paragraph 157 d, in Verbindung mit Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG).

[3]            Aus Anlass der dagegen von der Erwachsenenvertreterin des Betroffenen eingebrachten Beschwerde hob das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht diesen Beschluss mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung auf. Beim genannten Pflegeheim handle es sich nämlich offenbar um keines, mit welchem der Bund einen Vertrag mit der Vereinbarung pauschaler Tagessätze gemäß § 179a Abs 3 StVG geschlossen habe. Um die Voraussetzungen einer subsidiären Kostenübernahme durch den Bund und damit den vom Betroffenen selbst zu tragenden Kostenbeitrag bestimmen zu können, sei zunächst zu klären, ob dieses Pflegeheim überhaupt die (im Beschluss näher bezeichneten) Voraussetzungen einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung im Sinn des § 179a Abs 2 StVG erfülle (ON 58 S 9 ff). [3] Aus Anlass der dagegen von der Erwachsenenvertreterin des Betroffenen eingebrachten Beschwerde hob das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht diesen Beschluss mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung auf. Beim genannten Pflegeheim handle es sich nämlich offenbar um keines, mit welchem der Bund einen Vertrag mit der Vereinbarung pauschaler Tagessätze gemäß Paragraph 179 a, Absatz 3, StVG geschlossen habe. Um die Voraussetzungen einer subsidiären Kostenübernahme durch den Bund und damit den vom Betroffenen selbst zu tragenden Kostenbeitrag bestimmen zu können, sei zunächst zu klären, ob dieses Pflegeheim überhaupt die (im Beschluss näher bezeichneten) Voraussetzungen einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung im Sinn des Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG erfülle (ON 58 S 9 ff).

[4]            Einem Ersuchen des Vollzugsgerichts, „Eigenschaft und Leistungserbringung als sozialtherapeutische Wohneinrichtung im Sinne des § 179a Abs 2 StVG“ zu bescheinigen, kam das Pflegeheim A* GmbH & Co KG nur insoweit nach, als es die erste Seite eines Vertrags mit dem Land Niederösterreich über die „Betreuung und Pflege von … hilfsbedürftigen Menschen, welchen Hilfe bei stationärer Pflege … bescheidmäßig zuerkannt wurde“ (ON 66 S 3) vorlegte. Dem ergänzenden Ersuchen des Vollzugsgerichts, diesen Vertrag vollständig vorzulegen sowie eine „genaue Aufstellung bzw Bescheinigungen über die erbrachten Leistungen“ zu übermitteln (ON 73), kam das Pflegeheim nicht nach. [4] Einem Ersuchen des Vollzugsgerichts, „Eigenschaft und Leistungserbringung als sozialtherapeutische Wohneinrichtung im Sinne des Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG“ zu bescheinigen, kam das Pflegeheim A* GmbH & Co KG nur insoweit nach, als es die erste Seite eines Vertrags mit dem Land Niederösterreich über die „Betreuung und Pflege von … hilfsbedürftigen Menschen, welchen Hilfe bei stationärer Pflege … bescheidmäßig zuerkannt wurde“ (ON 66 S 3) vorlegte. Dem ergänzenden Ersuchen des Vollzugsgerichts, diesen Vertrag vollständig vorzulegen sowie eine „genaue Aufstellung bzw Bescheinigungen über die erbrachten Leistungen“ zu übermitteln (ON 73), kam das Pflegeheim nicht nach.

[5]            Mit Beschluss vom 24. Oktober 2024, GZ 28 Hv 45/23y-81, lehnte das Landesgericht Eisenstadt – ohne zuvor dem Betroffenen, dessen Erwachsenenvertreterin und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen dieser Erhebungen zu geben – eine Kostenübernahme durch den Bund im Sinn des § 179a Abs 2 StVG ab. [5] Mit Beschluss vom 24. Oktober 2024, GZ 28 Hv 45/23y-81, lehnte das Landesgericht Eisenstadt – ohne zuvor dem Betroffenen, dessen Erwachsenenvertreterin und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen dieser Erhebungen zu geben – eine Kostenübernahme durch den Bund im Sinn des Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG ab.

[6]            Die dagegen gerichtete Beschwerde des Pflegeheims wies das Oberlandesgericht Wien als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

[7]            Das Vorgehen des Landesgerichts Eisenstadt steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[8]            Gemäß § 6 Abs 2 erster Satz StPO, der auch im (Maßnahmen-)Vollzugsverfahren gilt (§ 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG), hat jede am Verfahren beteiligte Person Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses besteht im Recht, vor einer Entscheidung insbesondere über die betroffene eigene Rechtssphäre zu Wort zu kommen. Dies setzt die vollständige Information über die relevanten Umstände voraus und umfasst den Anspruch, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis vom Gericht durchgeführter Erhebungen zu erhalten (Pieber in WK2 StVG § 17 Rz 4; allgemein Wiederin, WK-StPO § 6 Rz 6 f und 50; vgl [zu tatsächlichen Erhebungen im Beschwerdeverfahren] RIS-Justiz RS0123977). [8] Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz StPO, der auch im (Maßnahmen-)Vollzugsverfahren gilt (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG), hat jede am Verfahren beteiligte Person Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses besteht im Recht, vor einer Entscheidung insbesondere über die betroffene eigene Rechtssphäre zu Wort zu kommen. Dies setzt die vollständige Information über die relevanten Umstände voraus und umfasst den Anspruch, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis vom Gericht durchgeführter Erhebungen zu erhalten (Pieber in WK2 StVG Paragraph 17, Rz 4; allgemein Wiederin, WK-StPO Paragraph 6, Rz 6 f und 50; vergleiche [zu tatsächlichen Erhebungen im Beschwerdeverfahren] RIS-Justiz RS0123977).

[9]            Mit Blick auf seine grundsätzliche Kostentragungspflicht (RIS-Justiz RS0132825) betrifft das Ergebnis der vom Landesgericht Eisenstadt durchgeführten Erhebungen T* unzweifelhaft in seiner Rechtssphäre. Zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte hätte das Vollzugsgericht daher nicht nur ihm sondern auch seiner – für diesen Wirkungsbereich (§ 269 Abs 1 Z 2 ABGB) bestellten (ON 48 S 5) – Erwachsenenvertreterin Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Indem es dies unterließ, verletzte es § 6 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG. [9] Mit Blick auf seine grundsätzliche Kostentragungspflicht (RIS-Justiz RS0132825) betrifft das Ergebnis der vom Landesgericht Eisenstadt durchgeführten Erhebungen T* unzweifelhaft in seiner Rechtssphäre. Zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte hätte das Vollzugsgericht daher nicht nur ihm sondern auch seiner – für diesen Wirkungsbereich (Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB) bestellten (ON 48 S 5) – Erwachsenenvertreterin Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Indem es dies unterließ, verletzte es Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG.

[10]           Da eine für den Betroffenen nachteilige Wirkung dieses gesetzwidrigen Vorgangs nicht auszuschließen ist, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [10] Da eine für den Betroffenen nachteilige Wirkung dieses gesetzwidrigen Vorgangs nicht auszuschließen ist, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E146012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00114.25H.1111.000

Im RIS seit

21.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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