TE OGH 2025/11/19 15Os131/25s

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Veröffentlicht am 19.11.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Strubreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Z* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. September 2025, GZ 36 Hv 94/25p-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Strubreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Z* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. September 2025, GZ 36 Hv 94/25p-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten * Z* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Z* der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 „Abs 1 Z 1 und“ Abs 2 Z 1 StGB (A/) und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 erster Fall StGB (B/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Z* der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, „Abs 1 Ziffer eins, und“ Absatz 2, Ziffer eins, StGB (A/) und der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall StGB (B/) schuldig erkannt.

[2]            Danach haben am 10. Mai 2025 Z* und zwei weitere Angeklagte „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“

A/ in K* J* R* und M* R* durch Einbruch in deren Wohnstätte, nämlich durch Aufbrechen der verschlossenen Wohnungstür, fremde bewegliche Sachen im 5.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar Bargeld (zum Teil verwahrt in einem herausgerissenen und nachträglich geöffneten Tresor), Schmuck und eine Umhängetasche mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (vgl aber US 5, wonach der Beschwerdeführer Fahrer des Tat- und Fluchtfahrzeugs war und Aufpasserdienste leistete – § 12 dritter Fall StGB [zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen vgl RIS-Justiz RS0090765, RS0117604]),A/ in K* J* R* und M* R* durch Einbruch in deren Wohnstätte, nämlich durch Aufbrechen der verschlossenen Wohnungstür, fremde bewegliche Sachen im 5.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar Bargeld (zum Teil verwahrt in einem herausgerissenen und nachträglich geöffneten Tresor), Schmuck und eine Umhängetasche mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern vergleiche aber US 5, wonach der Beschwerdeführer Fahrer des Tat- und Fluchtfahrzeugs war und Aufpasserdienste leistete – Paragraph 12, dritter Fall StGB [zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen vergleiche RIS-Justiz RS0090765, RS0117604]),

B/ in G* und an anderen Orten „die wahre Herkunft, Verfügung und Bewegung“ von Vermögensbestandteilen, die aus den zu Punkt A/ beschriebenen kriminellen Tätigkeiten herrührten, verheimlicht, indem sie den durch Einbruch erlangten Bargeldbetrag aufteilten, einen Teilbetrag von 55.200 Euro im Handschuhfach des Tat- und Fluchtfahrzeugs einschlossen, einen weiteren Teilbetrag von 100.300 Euro in einem durch Aushöhlen der Polsterung der Rücksitzlehne geschaffenen Versteck deponierten sowie weitere Teilbeträge jeweils in ihrer Kleidung versteckten, um auf diese Weise von Strafverfolgungsorganen unentdeckt über den Brennerpass nach Italien auszureisen.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*, die nicht berechtigt ist. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*, die nicht berechtigt ist.

[4]            Gestützt auf Z 10 macht der Beschwerdeführer geltend, die Wertgrenze von 50.000 Euro in § 165 Abs 4 erster Fall StGB sei verfassungswidrig. [4] Gestützt auf Ziffer 10, macht der Beschwerdeführer geltend, die Wertgrenze von 50.000 Euro in Paragraph 165, Absatz 4, erster Fall StGB sei verfassungswidrig.

[5]            Damit spricht er von vornherein keinen Nichtigkeitsgrund an (RIS-Justiz RS0053859, RS0099654 [T1]). Zur angeregten Antragstellung im Sinn der Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst (vgl RIS-Justiz RS0130514, RS0053805 [insb T5 bis T8]). [5] Damit spricht er von vornherein keinen Nichtigkeitsgrund an (RIS-Justiz RS0053859, RS0099654 [T1]). Zur angeregten Antragstellung im Sinn der Artikel 89, Absatz 2, 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst vergleiche RIS-Justiz RS0130514, RS0053805 [insb T5 bis T8]).

[6]            Die Sanktionsrüge (Z 11) macht geltend, die erschwerende Wertung einer einschlägigen Vorstrafe (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) sei willkürlich, weil die Strafregisterauskünfte eine solche nicht aufweisen würden. [6] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) macht geltend, die erschwerende Wertung einer einschlägigen Vorstrafe (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sei willkürlich, weil die Strafregisterauskünfte eine solche nicht aufweisen würden.

[7]            Mit der Kritik an der beweismäßigen Fundierung dieser festgestellten (US 4, 8 iVm ON 67, 4) Strafzumessungstatsache wird jedoch keine Nichtigkeit aufgezeigt, sondern ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl RIS-Justiz RS0099869; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 693). [7] Mit der Kritik an der beweismäßigen Fundierung dieser festgestellten (US 4, 8 in Verbindung mit ON 67, 4) Strafzumessungstatsache wird jedoch keine Nichtigkeit aufgezeigt, sondern ein Berufungsvorbringen erstattet vergleiche RIS-Justiz RS0099869; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 693).

[8]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9]       Bleibt klarstellend anzumerken (vgl RIS-Justiz RS0118870, RS0129614), dass die einheitliche Tat zu A/, in deren Zuge in die Wohnstätte der Opfer eingebrochen wurde und im Anschluss daran aus dieser die genannten, vom Vorsatz umfassten (US 5: „möglichst viel Bargeld“) Wertträger weggenommen wurden, als das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB (statt „§ 129 Abs 1 Z 1 und“) zu subsumieren ist. [9] Bleibt klarstellend anzumerken vergleiche RIS-Justiz RS0118870, RS0129614), dass die einheitliche Tat zu A/, in deren Zuge in die Wohnstätte der Opfer eingebrochen wurde und im Anschluss daran aus dieser die genannten, vom Vorsatz umfassten (US 5: „möglichst viel Bargeld“) Wertträger weggenommen wurden, als das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,) StGB (statt „§ 129 Absatz eins, Ziffer eins, und“) zu subsumieren ist.

[10]     Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[11]     Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146093

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00131.25S.1119.000

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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