Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * F* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 119/25v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten * H* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * F* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 119/25v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten * H* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund aus dem gemäß § 39 Abs 1 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag nicht dargetan. Weder rechtfertigen die darin angestellten Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037) noch zählen – entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers – Angehörige der Justizwache zu den Organen der Sicherheitsbehörde oder einer Sicherheitsdienststelle (vgl § 13a StVG). [1] Ein wichtiger Grund aus dem gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag nicht dargetan. Weder rechtfertigen die darin angestellten Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037) noch zählen – entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers – Angehörige der Justizwache zu den Organen der Sicherheitsbehörde oder einer Sicherheitsdienststelle vergleiche Paragraph 13 a, StVG).
[2] Auch soweit der Antrag auf § 39 Abs 1a StPO gestützt wird, kommt ihm mit Blick auf das Erfordernis restriktiver Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RIS-Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu: [2] Auch soweit der Antrag auf Paragraph 39, Absatz eins a, StPO gestützt wird, kommt ihm mit Blick auf das Erfordernis restriktiver Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RIS-Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu:
[3] Das gegenständliche Hauptverfahren beruht auf einem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption aufgrund der Bestimmung des § 20a Abs 1 Z 5 StPO geführten Ermittlungsverfahren. [3] Das gegenständliche Hauptverfahren beruht auf einem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption aufgrund der Bestimmung des Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geführten Ermittlungsverfahren.
[4] Mit Blick auf den (überschaubaren) Umfang der vorliegenden Hv-Akten und den Aufenthalt der Mehrzahl der Angeklagten, sämtlicher zu ladender Zeugen und des Sachverständigen im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz liegen bei gebotener Einzelfallbetrachtung keine in § 39 Abs 1 StPO genannten Kriterien (dazu Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 7) vor, die die Führung des Hauptverfahrens vor den nach § 32a GOG eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zweckmäßig erscheinen lassen. [4] Mit Blick auf den (überschaubaren) Umfang der vorliegenden Hv-Akten und den Aufenthalt der Mehrzahl der Angeklagten, sämtlicher zu ladender Zeugen und des Sachverständigen im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz liegen bei gebotener Einzelfallbetrachtung keine in Paragraph 39, Absatz eins, StPO genannten Kriterien (dazu Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 7) vor, die die Führung des Hauptverfahrens vor den nach Paragraph 32 a, GOG eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zweckmäßig erscheinen lassen.
Textnummer
E146170European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00074.25Y.1124.000Im RIS seit
26.12.2025Zuletzt aktualisiert am
26.12.2025