Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * UC, *, Irland, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 20.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. April 2025, GZ 2 R 73/24f-33, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Februar 2024, GZ 58 Cg 17/23t-27, abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts, das im Umfang der Abweisung des Hauptbegehrens rechtskräftig ist, wird im übrigen Umfang dahin abgeändert, dass das abweisende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.061,60 EUR (darin 1.878 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Im Anwendungsbereich der Bauordnung (BO) für Wien können die Bebauungspläne Wohnzonen ausweisen (§ 7a Abs 1 BO für Wien). Die gewerbliche Nutzung von in Wohnzonen gelegenen Wohnungen oder Wohnungsteilen für kurzfristige Beherbergungszwecke ist verboten (§ 7a Abs 3 BO für Wien). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen (§ 7a Abs 5 BO für Wien). Bis 13. 12. 2023 erfasste das Verbot Wohnungen oder Wohnungsteile in einem Hauptgeschoß (iSd § 87 Abs 8 BO für Wien). Mit 14. 12. 2023 fiel diese Einschränkung weg (Art I Z 26, Art IV Abs 3 der Bauordnungsnovelle 2023, LGBl 37/2023). [1] Im Anwendungsbereich der Bauordnung (BO) für Wien können die Bebauungspläne Wohnzonen ausweisen (Paragraph 7 a, Absatz eins, BO für Wien). Die gewerbliche Nutzung von in Wohnzonen gelegenen Wohnungen oder Wohnungsteilen für kurzfristige Beherbergungszwecke ist verboten (Paragraph 7 a, Absatz 3, BO für Wien). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen (Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien). Bis 13. 12. 2023 erfasste das Verbot Wohnungen oder Wohnungsteile in einem Hauptgeschoß (iSd Paragraph 87, Absatz 8, BO für Wien). Mit 14. 12. 2023 fiel diese Einschränkung weg (Artikel römisch eins, Ziffer 26,, Artikel römisch vier, Absatz 3, der Bauordnungsnovelle 2023, Landesgesetzblatt 37 aus 2023,).
[2] Seit 14. 12. 2023 ist eine 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung einer Wohnung, für die eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ortstaxe nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz besteht, ohne dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes in dieser Wohnung zulässig (§ 119 Abs 2a lit b BO für Wien idF Art I Z 106, Art IV Abs 3 der Bauordnungsnovelle 2023, LGBl 37/2023). [2] Seit 14. 12. 2023 ist eine 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung einer Wohnung, für die eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ortstaxe nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz besteht, ohne dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes in dieser Wohnung zulässig (Paragraph 119, Absatz 2 a, Litera b, BO für Wien in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 106,, Artikel römisch vier, Absatz 3, der Bauordnungsnovelle 2023, Landesgesetzblatt 37 aus 2023,).
[3] Die Klägerin mit Sitz in Österreich vermittelt im Auftrag von Wohnungseigentümern oder -mietern Wohnungen, die außerhalb von Wohnzonen liegen, zur kurzfristigen (Weiter-)Vermietung an Touristen.
[4] Die beklagte Gesellschaft nach irischem Recht ist Teil eines in den USA ansässigen Konzerns. Sie betreibt eine weltweit abrufbare Online-Plattform, auf der sie kurzfristige Mietverträge über „Unterkünfte“ zwischen „Gastgebern“ und „Gästen“ vermittelt. Die „Gastgeber“ erstellen Angebote und laden sie auf die Online-Plattform hoch. Die Beklagte wirkt an der Erstellung der Angebote nicht mit und überprüft sie nicht. Die kurzfristigen Mietverträge werden zwischen den „Gastgebern“ und den „Gästen“ geschlossen. Die Beklagte hebt dafür eine „Servicegebühr“ ein.
[5] Auf der Website der Beklagten werden auch gesetzwidrige Vermietungen von Wohnungen oder Wohnungsteilen in Wohnzonen angeboten.
[6] Die Klägerin begehrte von der Beklagten primär die Unterlassung, in den Wohnzonen gemäß § 7a BO für Wien in einem Hauptgeschoß gelegene Wohnungen auf ihrer Website für gewerbliche kurzfristige Beherbergungszwecke anzubieten, wenn keine Ausnahme gemäß § 7a Abs 5 BO für Wien zugelassen worden sei. Mit ihrem ersten Eventualbegehren begehrte sie von der Beklagten – gestützt auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) iVm § 14 UWG – die Unterlassung, in den Wohnzonen gemäß § 7a BO für Wien gelegene Wohnungen auf ihrer Website für kurzfristige Vermietung für mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr anzubieten, wenn ihr nicht vom Anbieter des Objekts nachgewiesen worden sei, dass die Wohnung nicht in einem Hauptgeschoß gelegen sei oder das Objekt als Gewerbefläche gewidmet sei oder eine Ausnahme gemäß § 7a Abs 5 BO für Wien zugelassen worden sei. Die Einholung dieser Nachweise sei zulässig und der Beklagten zumutbar; dadurch könne sie „leicht“ für die „Einhaltung der Gesetze“ sorgen. Mit ihrem zweiten Eventualbegehren strebte die Klägerin – gestützt auf § 18 Abs 4 ECG aF (in Kraft bis 16. 2. 2024) bzw § 13 Abs 3 ECG (in Kraft seit 17. 2. 2024) – eine Auskunft der Beklagten über die Namen und Adressen der Personen an, die auf ihrer Website Wohnungen in Wohnzonen gemäß § 7a BO für Wien anbieten. [6] Die Klägerin begehrte von der Beklagten primär die Unterlassung, in den Wohnzonen gemäß Paragraph 7 a, BO für Wien in einem Hauptgeschoß gelegene Wohnungen auf ihrer Website für gewerbliche kurzfristige Beherbergungszwecke anzubieten, wenn keine Ausnahme gemäß Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien zugelassen worden sei. Mit ihrem ersten Eventualbegehren begehrte sie von der Beklagten – gestützt auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) in Verbindung mit Paragraph 14, UWG – die Unterlassung, in den Wohnzonen gemäß Paragraph 7 a, BO für Wien gelegene Wohnungen auf ihrer Website für kurzfristige Vermietung für mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr anzubieten, wenn ihr nicht vom Anbieter des Objekts nachgewiesen worden sei, dass die Wohnung nicht in einem Hauptgeschoß gelegen sei oder das Objekt als Gewerbefläche gewidmet sei oder eine Ausnahme gemäß Paragraph 7 a, Absatz 5, BO für Wien zugelassen worden sei. Die Einholung dieser Nachweise sei zulässig und der Beklagten zumutbar; dadurch könne sie „leicht“ für die „Einhaltung der Gesetze“ sorgen. Mit ihrem zweiten Eventualbegehren strebte die Klägerin – gestützt auf Paragraph 18, Absatz 4, ECG aF (in Kraft bis 16. 2. 2024) bzw Paragraph 13, Absatz 3, ECG (in Kraft seit 17. 2. 2024) – eine Auskunft der Beklagten über die Namen und Adressen der Personen an, die auf ihrer Website Wohnungen in Wohnzonen gemäß Paragraph 7 a, BO für Wien anbieten.
[7] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnete, kein unlauteres Verhalten gesetzt und nicht zu einem solchen beigetragen zu haben. Nicht jede kurzfristige Vermietung einer in einer Wohnzone gemäß § 7a BO für Wien gelegenen Wohnung sei unzulässig. Die mit dem ersten Eventualbegehren begehrten Überwachungs- und Nachforschungspflichten verstießen gegen das Herkunftslandprinzip (§ 20 ECG), weil sie im Sachrecht des Sitzmitgliedstaats der Beklagten – Irland – nicht vorgesehen seien. Das zweite Eventualbegehren sei überschießend. [7] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnete, kein unlauteres Verhalten gesetzt und nicht zu einem solchen beigetragen zu haben. Nicht jede kurzfristige Vermietung einer in einer Wohnzone gemäß Paragraph 7 a, BO für Wien gelegenen Wohnung sei unzulässig. Die mit dem ersten Eventualbegehren begehrten Überwachungs- und Nachforschungspflichten verstießen gegen das Herkunftslandprinzip (Paragraph 20, ECG), weil sie im Sachrecht des Sitzmitgliedstaats der Beklagten – Irland – nicht vorgesehen seien. Das zweite Eventualbegehren sei überschießend.
[8] Das Erstgericht wies das Klagebehren ab. Den Unterlassungsbegehren stehe das Haftungsprivileg für „Hosting“ nach § 16 ECG aF (in Kraft bis 16. 2. 2024) bzw Art 6 Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste = Digital Services Act [DSA], in Kraft seit 17. 2. 2024) entgegen. Das Auskunftsbegehren sei überschießend, weil die Lage einer Wohnung in einer Wohnzone noch nicht den Schluss auf ein rechtswidriges Verhalten des „Gastgebers“ zulasse, und unbestimmt, weil es nicht auf die Bekanntgabe der Daten bestimmter Benutzer gerichtet sei. [8] Das Erstgericht wies das Klagebehren ab. Den Unterlassungsbegehren stehe das Haftungsprivileg für „Hosting“ nach Paragraph 16, ECG aF (in Kraft bis 16. 2. 2024) bzw Artikel 6, Verordnung (EU) 2022 aus 2065, (Gesetz über digitale Dienste = Digital Services Act [DSA], in Kraft seit 17. 2. 2024) entgegen. Das Auskunftsbegehren sei überschießend, weil die Lage einer Wohnung in einer Wohnzone noch nicht den Schluss auf ein rechtswidriges Verhalten des „Gastgebers“ zulasse, und unbestimmt, weil es nicht auf die Bekanntgabe der Daten bestimmter Benutzer gerichtet sei.
[9] Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens; in diesem Umfang ist sein Urteil rechtskräftig. In Abänderung des Urteils des Erstgerichts gab es jedoch dem ersten Eventualbegehren statt. Das Haftungsprivileg für „Hosting“ beziehe sich (sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage) nicht auf Unterlassungsansprüche. Die Beklagte fördere mit der Aufrechterhaltung ihrer Online-Plattform bewusst Verstöße gegen § 7a BO für Wien. Die im ersten Eventualbegehren vorgesehenen Überwachungs- und Nachforschungspflichten der Beklagten seien zulässig und angemessen. Das Herkunftslandprinzip (§ 20 ECG) komme nicht zur Anwendung, weil die Rechtswidrigkeit der zu unterbindenden Angebote eindeutig bestimmbar sei. [9] Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens; in diesem Umfang ist sein Urteil rechtskräftig. In Abänderung des Urteils des Erstgerichts gab es jedoch dem ersten Eventualbegehren statt. Das Haftungsprivileg für „Hosting“ beziehe sich (sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage) nicht auf Unterlassungsansprüche. Die Beklagte fördere mit der Aufrechterhaltung ihrer Online-Plattform bewusst Verstöße gegen Paragraph 7 a, BO für Wien. Die im ersten Eventualbegehren vorgesehenen Überwachungs- und Nachforschungspflichten der Beklagten seien zulässig und angemessen. Das Herkunftslandprinzip (Paragraph 20, ECG) komme nicht zur Anwendung, weil die Rechtswidrigkeit der zu unterbindenden Angebote eindeutig bestimmbar sei.
[10] Die Revision sei zulässig, weil es der Klarstellung bedürfe, ob der Beklagten als „Host-Provider“ das Haftungsprivileg nach § 16 ECG aF zugute komme, und es an einer einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung des Herkunftslandprinzips auf Unterlassungsbegehren nach ECG und DSA fehle. [10] Die Revision sei zulässig, weil es der Klarstellung bedürfe, ob der Beklagten als „Host-Provider“ das Haftungsprivileg nach Paragraph 16, ECG aF zugute komme, und es an einer einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung des Herkunftslandprinzips auf Unterlassungsbegehren nach ECG und DSA fehle.
[11] In der Revision beantragt die Beklagte, das Urteil des Berufungsgerichts zu ändern und das Klagebehren auch im Umfang der Eventualbegehren abzuweisen.
[12] Die Klägerin beantragt die Revision zurückzuweisen und hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[13] Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Eventualbegehren auf Unterlassung:
[14] 1.1. Mit dem Eventualbegehren auf Unterlassung will die Klägerin der Beklagten – gestützt auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) und § 14 UWG – untersagen lassen, auf ihrer Website die kurzfristige Vermietung von in Wohnzonen gemäß § 7a BO für Wien gelegenen Wohnungen für mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr „anzubieten“, wenn ihr der „Anbieter“ nicht (im Wesentlichen) nachgewiesen habe, nicht gegen § 7a BO für Wien zu verstoßen. [14] 1.1. Mit dem Eventualbegehren auf Unterlassung will die Klägerin der Beklagten – gestützt auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) und Paragraph 14, UWG – untersagen lassen, auf ihrer Website die kurzfristige Vermietung von in Wohnzonen gemäß Paragraph 7 a, BO für Wien gelegenen Wohnungen für mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr „anzubieten“, wenn ihr der „Anbieter“ nicht (im Wesentlichen) nachgewiesen habe, nicht gegen Paragraph 7 a, BO für Wien zu verstoßen.
[15] 1.2. Es ist nicht Inhalt dieses Begehrens, der Beklagten Beiträge zu Rechtsbrüchen der „Gastgeber“ – konkret: Vermietung von Wohnungen entgegen § 7a BO für Wien – zu untersagen. Auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der auf der Website der Beklagten angebotenen Vermietungen kommt es nach dem Begehren nicht an. Stattdessen will das Begehren die Beklagte als unmittelbare Täterin „eigener“ Rechtsbrüche zur Unterlassung verpflichten. Die Rechtsbrüche sollen darin bestehen, dass die Beklagte auf ihrer Website die kurzfristige Vermietung von in Wohnzonen gemäß § 7a BO für Wien gelegenen Wohnungen für mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr „anbietet“, ohne dass ihr die Zulässigkeit der angebotenen Vermietung nachgewiesen worden sei. [15] 1.2. Es ist nicht Inhalt dieses Begehrens, der Beklagten Beiträge zu Rechtsbrüchen der „Gastgeber“ – konkret: Vermietung von Wohnungen entgegen Paragraph 7 a, BO für Wien – zu untersagen. Auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der auf der Website der Beklagten angebotenen Vermietungen kommt es nach dem Begehren nicht an. Stattdessen will das Begehren die Beklagte als unmittelbare Täterin „eigener“ Rechtsbrüche zur Unterlassung verpflichten. Die Rechtsbrüche sollen darin bestehen, dass die Beklagte auf ihrer Website die kurzfristige Vermietung von in Wohnzonen gemäß Paragraph 7 a, BO für Wien gelegenen Wohnungen für mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr „anbietet“, ohne dass ihr die Zulässigkeit der angebotenen Vermietung nachgewiesen worden sei.
[16] 1.3. Ein auf Rechtsbruch gestützter Unterlassungsanspruch setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generelle abstrakte Norm voraus. Er besteht daher nur dann zu Recht, wenn die Beklagte dadurch verbotswidrig (und damit unlauter iSd § 1 UWG) gehandelt hat, dass sie gegen eine der im Sachvorbringen genannten Verbotsnormen verstoßen hat (RS0129497). [16] 1.3. Ein auf Rechtsbruch gestützter Unterlassungsanspruch setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generelle abstrakte Norm voraus. Er besteht daher nur dann zu Recht, wenn die Beklagte dadurch verbotswidrig (und damit unlauter iSd Paragraph eins, UWG) gehandelt hat, dass sie gegen eine der im Sachvorbringen genannten Verbotsnormen verstoßen hat (RS0129497).
[17] 1.4. Eine dem Begehren entsprechende Unterlassungsverpflichtung der Beklagten als unmittelbare Täterin eines „Rechtsbruchs“ würde einen (unvertretbaren) Verstoß der Beklagten gegen eine gesetzliche oder allenfalls vertragliche Verpflichtung voraussetzen, von den Anbietern – im Begehren nicht näher konkretisierte – Nachweise über die Gesetzeskonformität ihrer Angebote einzuholen. Aus § 7a BO für Wien, mit dem die Klägerin den behaupteten Rechtsbruch begründen will, lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ableiten: Diese Bestimmung schreibt einem Vermittler von kurzfristigen Mietverträgen über in Wohnzonen gelegene Wohnungen nicht vor, vom Vermieter bestimmte Nachweise einzuholen – weder in der bis 13. 12. 2023 noch in der seit 14. 12. 2023 geltenden Fassung. § 16 ECG aF bzw Art 6 DSA wiederum, auf die sich die Klägerin ebenfalls bezieht, regeln die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs für „Hosting“, aber auch keine Verpflichtung, von den Nutzern bestimmte Nachweise einzuholen. [17] 1.4. Eine dem Begehren entsprechende Unterlassungsverpflichtung der Beklagten als unmittelbare Täterin eines „Rechtsbruchs“ würde einen (unvertretbaren) Verstoß der Beklagten gegen eine gesetzliche oder allenfalls vertragliche Verpflichtung voraussetzen, von den Anbietern – im Begehren nicht näher konkretisierte – Nachweise über die Gesetzeskonformität ihrer Angebote einzuholen. Aus Paragraph 7 a, BO für Wien, mit dem die Klägerin den behaupteten Rechtsbruch begründen will, lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ableiten: Diese Bestimmung schreibt einem Vermittler von kurzfristigen Mietverträgen über in Wohnzonen gelegene Wohnungen nicht vor, vom Vermieter bestimmte Nachweise einzuholen – weder in der bis 13. 12. 2023 noch in der seit 14. 12. 2023 geltenden Fassung. Paragraph 16, ECG aF bzw Artikel 6, DSA wiederum, auf die sich die Klägerin ebenfalls bezieht, regeln die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs für „Hosting“, aber auch keine Verpflichtung, von den Nutzern bestimmte Nachweise einzuholen.
[18] 1.5. Auch sonst ist keine generelle Norm ersichtlich, die das erste Eventualbegehren tragen könnte. Bereits deshalb ist das Urteil des Berufungsgerichts in diesem Punkt abzuändern und das abweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
2. Zum Eventualbegehren auf Auskunft:
[19] 2.1. Diensteanbieter, die von einem Nutzer eingegebene Informationen speichern (§ 18 Abs 4, § 16 ECG aF, in Kraft bis 16. 2. 2024), bzw Vermittlungsdiensteanbieter (§ 13 Abs 3 ECG, in Kraft seit 17. 2. 2024) haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung (§ 18 Abs 4 ECG aF) bzw die Übermittlung oder Speicherung (§ 13 Abs 3 ECG) von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet (§ 18 Abs 4 ECG aF; § 13 Abs 3 ECG). [19] 2.1. Diensteanbieter, die von einem Nutzer eingegebene Informationen speichern (Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 16, ECG aF, in Kraft bis 16. 2. 2024), bzw Vermittlungsdiensteanbieter (Paragraph 13, Absatz 3, ECG, in Kraft seit 17. 2. 2024) haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung (Paragraph 18, Absatz 4, ECG aF) bzw die Übermittlung oder Speicherung (Paragraph 13, Absatz 3, ECG) von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet (Paragraph 18, Absatz 4, ECG aF; Paragraph 13, Absatz 3, ECG).
[20] 2.2. Mit dieser Regelung soll Personen, die durch rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen eines ihnen nicht bekannten Nutzers in ihren Rechten verletzt werden, und Verbänden oder Gesellschaften, die sich der Wahrung der Rechte bestimmter anderer Personen widmen (etwa Verbraucherverbänden oder Verwertungsgesellschaften), die Rechtsverfolgung erleichtert werden (ErläutRV 817 BlgNR 21. GP 39; vgl 6 Ob 133/13x, Punkt 1.4; 6 Ob 137/19v, Punkt 7.; 6 Ob 226/19g, Punkt 5.2.). [20] 2.2. Mit dieser Regelung soll Personen, die durch rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen eines ihnen nicht bekannten Nutzers in ihren Rechten verletzt werden, und Verbänden oder Gesellschaften, die sich der Wahrung der Rechte bestimmter anderer Personen widmen (etwa Verbraucherverbänden oder Verwertungsgesellschaften), die Rechtsverfolgung erleichtert werden (ErläutRV 817 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 39, ; vergleiche 6 Ob 133/13x, Punkt 1.4; 6 Ob 137/19v, Punkt 7.; 6 Ob 226/19g, Punkt 5.2.).
[21] 2.3. Der Auskunftsanspruch hat nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung die Übermittlung der Namen und Adressen von konkreten Nutzern zum Gegenstand. Das Klagebegehren hat sich daher auf die konkreten Nutzer zu beziehen, deren Namen und Adressen der Kläger wissen will, und diese bestimmt zu bezeichnen (vgl die Klagebegehren zu 6 Ob 133/13x, 6 Ob 188/14m, 6 Ob 145/14p, 6 Ob 188/16i, 6 Ob 156/19p und 6 Ob 226/19g). [21] 2.3. Der Auskunftsanspruch hat nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung die Übermittlung der Namen und Adressen von konkreten Nutzern zum Gegenstand. Das Klagebegehren hat sich daher auf die konkreten Nutzer zu beziehen, deren Namen und Adressen der Kläger wissen will, und diese bestimmt zu bezeichnen vergleiche die Klagebegehren zu 6 Ob 133/13x, 6 Ob 188/14m, 6 Ob 145/14p, 6 Ob 188/16i, 6 Ob 156/19p und 6 Ob 226/19g).
[22] 2.4. Wie bereits das Erstgericht richtig ausgeführt hat, erfüllt das Auskunftsbegehren der Klägerin diese Voraussetzungen nicht: Es ist nicht auf die Übermittlung der Namen und Adressen von konkreten Nutzern gerichtet, die bestimmte Angebote auf die Website der Beklagten hochgeladen haben, welche die Klägerin als rechtswidrig ansieht. Vielmehr strebt die Klägerin die Bekanntgabe der Namen und Adressen „aller Personen“ an, die auf der Website der Beklagten – in der Gegenwart und in der Zukunft – Wohnungen in Wohnzonen gemäß § 7a BO für Wien anbieten. Ein solches Auskunftsbegehren ist gesetzlich nicht gedeckt. [22] 2.4. Wie bereits das Erstgericht richtig ausgeführt hat, erfüllt das Auskunftsbegehren der Klägerin diese Voraussetzungen nicht: Es ist nicht auf die Übermittlung der Namen und Adressen von konkreten Nutzern gerichtet, die bestimmte Angebote auf die Website der Beklagten hochgeladen haben, welche die Klägerin als rechtswidrig ansieht. Vielmehr strebt die Klägerin die Bekanntgabe der Namen und Adressen „aller Personen“ an, die auf der Website der Beklagten – in der Gegenwart und in der Zukunft – Wohnungen in Wohnzonen gemäß Paragraph 7 a, BO für Wien anbieten. Ein solches Auskunftsbegehren ist gesetzlich nicht gedeckt.
[23] 2.5. Da eine andere Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren der Klägerin weder vorgebracht wurde noch ersichtlich ist, ist auch in diesem Umfang das abweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
3. Kostenentscheidung:
[24] 3.1. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision zu ersetzen. [24] 3.1. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision zu ersetzen.
[25] 3.2. Da Haupt- und Eventualbegehren nicht zusammenzurechnen sind, weil ein Kläger gerade keinen gleichzeitigen Zuspruch von Haupt- und Eventualbegehren anstrebt (1 Ob 204/21p, Rz 7 = RS0039370 [T5]), beträgt die Bemessungsgrundlage 20.000 EUR (und nicht wie in der Berufungsbeantwortung angenommen 60.000 EUR).
[26] 3.3. Für die Revision stehen der Beklagten nur 2,60 EUR (und nicht wie verzeichnet 5 EUR) an Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr zu, weil sie ein „weiterer im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Schriftsatz“ (§ 23a RATG) ist. [26] 3.3. Für die Revision stehen der Beklagten nur 2,60 EUR (und nicht wie verzeichnet 5 EUR) an Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr zu, weil sie ein „weiterer im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Schriftsatz“ (Paragraph 23 a, RATG) ist.
[27] 3.4. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der verzeichneten Umsatzsteuer: Sie betreibt ihr Unternehmen in Irland. Nach § 3a Abs 6 UStG unterliegen die Leistungen ihrer Vertreterin der irischen Umsatzsteuer. Die Beklagte hat sowohl in der Berufungsbeantwortung als auch in der Revision jeweils kommentarlos 20 % Umsatzsteuer verzeichnet und damit im Zweifel die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (vgl RS0114955), die nicht zu entrichten ist. Den irischen Umsatzsteuersatz, der nicht gerichtsbekannt ist, hat sie weder behauptet noch bescheinigt. [27] 3.4. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der verzeichneten Umsatzsteuer: Sie betreibt ihr Unternehmen in Irland. Nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UStG unterliegen die Leistungen ihrer Vertreterin der irischen Umsatzsteuer. Die Beklagte hat sowohl in der Berufungsbeantwortung als auch in der Revision jeweils kommentarlos 20 % Umsatzsteuer verzeichnet und damit im Zweifel die österreichische Umsatzsteuer angesprochen vergleiche RS0114955), die nicht zu entrichten ist. Den irischen Umsatzsteuersatz, der nicht gerichtsbekannt ist, hat sie weder behauptet noch bescheinigt.
Textnummer
E146234European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00100.25X.1125.000Im RIS seit
29.12.2025Zuletzt aktualisiert am
15.05.2026