TE OGH 2025/12/4 12Ns80/25y

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Veröffentlicht am 04.12.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen Mag. * Z*, AZ 17 Bs 136/25m des Oberlandesgerichts Wien, über dessen Antrag auf Ablehnung der * wegen Ausgeschlossenheit gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen Mag. * Z*, AZ 17 Bs 136/25m des Oberlandesgerichts Wien, über dessen Antrag auf Ablehnung der * wegen Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025, GZ 11 Ns 61/25x-4, hat der Oberste Gerichtshof den Antrag des Mag. * Z* auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

[2]       An dieser Entscheidung wirkte * als Vorsitzende mit.

[3]       Mit Eingabe vom 25. November 2025 zeigte Mag. Z* die Ausgeschlossenheit der Genannten an.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (RIS-Justiz RS0097219 [insb T3], RS0097075, vgl RS0132907; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 4, § 45 Rz 2). [4] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach Paragraph 44, Absatz 3, StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (RIS-Justiz RS0097219 [insb T3], RS0097075, vergleiche RS0132907; Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 4, Paragraph 45, Rz 2).

[5]       Da eine solche Kompetenz zufolge rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen (Lässig, WK-StPO § 45 Rz 7). [5] Da eine solche Kompetenz zufolge rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen (Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 7).

Textnummer

E146473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00080.25Y.1204.000

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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