Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen Mag. * Z*, AZ 17 Bs 136/25m des Oberlandesgerichts Wien, über dessen Antrag auf Ablehnung der * wegen Ausgeschlossenheit gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen Mag. * Z*, AZ 17 Bs 136/25m des Oberlandesgerichts Wien, über dessen Antrag auf Ablehnung der * wegen Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025, GZ 11 Ns 61/25x-4, hat der Oberste Gerichtshof den Antrag des Mag. * Z* auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
[2] An dieser Entscheidung wirkte * als Vorsitzende mit.
[3] Mit Eingabe vom 25. November 2025 zeigte Mag. Z* die Ausgeschlossenheit der Genannten an.
Rechtliche Beurteilung
[4] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (RIS-Justiz RS0097219 [insb T3], RS0097075, vgl RS0132907; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 4, § 45 Rz 2). [4] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach Paragraph 44, Absatz 3, StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (RIS-Justiz RS0097219 [insb T3], RS0097075, vergleiche RS0132907; Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 4, Paragraph 45, Rz 2).
[5] Da eine solche Kompetenz zufolge rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen (Lässig, WK-StPO § 45 Rz 7). [5] Da eine solche Kompetenz zufolge rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen (Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 7).
Textnummer
E146473European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00080.25Y.1204.000Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026