TE OGH 2025/10/6 11Ns61/25x

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Veröffentlicht am 06.10.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel über den Antrag des Mag. * Z* vom 31. August 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel über den Antrag des Mag. * Z* vom 31. August 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit Eingabe vom 31. August 2025 regte der Antragsteller bei der Generalprokuratur an (§ 23 Abs 2 zweiter Satz StPO), eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, AZ 17 Bs 136/25m, zu erheben. [1] Mit Eingabe vom 31. August 2025 regte der Antragsteller bei der Generalprokuratur an (Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz StPO), eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, AZ 17 Bs 136/25m, zu erheben.

[2]       Diese Eingabe brachte er auch beim Obersten Gerichtshof verbunden mit dem Antrag ein, ihm Verfahrenshilfe (soweit hier relevant; vgl § 61 Abs 2 StPO) in Form der Beigebung eines Rechtsanwalts „zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde“ zu bewilligen. [2] Diese Eingabe brachte er auch beim Obersten Gerichtshof verbunden mit dem Antrag ein, ihm Verfahrenshilfe (soweit hier relevant; vergleiche Paragraph 61, Absatz 2, StPO) in Form der Beigebung eines Rechtsanwalts „zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde“ zu bewilligen.

[3]       Verfahrenshilfe kann nur für formell zulässige Prozesshandlungen gewährt werden (vgl RIS-Justiz RS0127077 [insb T3]). [3] Verfahrenshilfe kann nur für formell zulässige Prozesshandlungen gewährt werden vergleiche RIS-Justiz RS0127077 [insb T3]).

[4]       Die „Ausführung“ einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stünde ausschließlich der Generalprokuratur zu, ist also keine Prozesshandlung, zu welcher der Antragsteller legitimiert wäre (vgl Kirchbacher, StPO15 § 23 Rz 5; Ulrich in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 23 Rz 14). [4] Die „Ausführung“ einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stünde ausschließlich der Generalprokuratur zu, ist also keine Prozesshandlung, zu welcher der Antragsteller legitimiert wäre vergleiche Kirchbacher, StPO15 Paragraph 23, Rz 5; Ulrich in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 Paragraph 23, Rz 14).

[5]       Da auch sonst nicht zu erkennen ist, auf welche dem Antragsteller zustehende Prozesshandlung in welchem Verfahren sich der Verfahrenshilfeantrag beziehen könnte, war dieser zurückzuweisen.

Textnummer

E145755

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00061.25X.1006.000

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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