RS Vwgh 2006/6/20 2006/02/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kommt es auf die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des JEWEILIGEN Antragstellers an. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 45 Abs. 2 StVO 1960 im Hinblick auf die Überschrift des § 45 StVO 1960 ("Ausnahme in Einzelfällen") und die Wortfolge "wirtschaftliches Interesse des Antragstellers" im Abs. 2 ausgeführt, es kämen als derartige wirtschaftliche Interessen nur solche Umstände in Betracht, die den "Antragsteller" in besonderer Weise beträfen (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0078). Der Gerichtshof hat daher auch den Standpunkt vertreten, dass der Antragsteller "seine" Einkommenssituation im Einzelnen darzulegen hat (Hinweis E 5.9.1997, 97/02/0170) und dass die "kostenmäßige Zumutbarkeit" in Verbindung mit dem Einkommen (Hinweis E 28.7.1995, 95/02/0282) und die "finanzielle Verkraftbarkeit" (Hinweis E 10.5.1996, 96/02/0153) maßgebend sind. Die Antragsteller sind somit verpflichtet, bei der Feststellung ihres "Betriebsergebnisses" mitzuwirken.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020120.X02

Im RIS seit

12.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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