TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/10 96/02/0153

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 27. Februar 1996, Zl. MA 65-PB/521/95, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. September 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 8. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 2 Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO - soweit sich die beantragte Ausnahmebewilligung auf Gemeindestraßen bezieht - abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen.

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in seinem Antrag vom 27. September 1995 auf Erteilung der in Rede stehenden Ausnahmebewilligung ausgeführt, daß er Musiker sei und im

5. Wiener Gemeindebezirk wohne. Seine musikalische Berufstätigkeit bestehe in erster Linie in der Leitung eines näher angeführten Wiener Ensembles, in dem er auch auf zahlreichen Instrumenten mitwirke. Das Probelokal des Ensembles befinde sich im 8. Wiener Gemeindebezirk. Der Beschwerdeführer sei berufsbedingt gezwungen, mit seinen zahlreichen Instrumenten zwischen seinem Wohnort und dem erwähnten Probelokal hin- und herzufahren. Seine eigenen sowie weitere Instrumente anderer Ensemblemitglieder müßten auch stets zu Konzertauftritten, Hörstunden etc. zu- und abtransportiert werden. Das Ensemble probe täglich, manchmal auch mehrmals, meist tagsüber und für mehrere Stunden. Für den Hin- und Abtransport der Instrumente benötige er das in Rede stehende Kraftfahrzeug. Dies umso mehr, als die Instrumente zum Teil sperrig und schwer seien. Das Ensemble produziere auch Schallplatten, die mit Hilfe des Kraftfahrzeuges geliefert werden müßten.

Aus den dargelegten Gründen könne der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht durchführen. Eine Verpflichtung Dritter für den Transport von Instrumenten, Schallplatten etc. zu sorgen, bestehe nicht, es stehe auch kein privater oder "betriebseigener" Parkplatz zur Verfügung. Weiters habe er im Verwaltungsverfahren ergänzend hinzugefügt, daß er das Fahrzeug auch im Hinblick darauf dringend benötige, daß seine Ehefrau nach einem Verkehrsunfall und einer Folgeoperation schwer gehbehindert sei. Sie sei beim Gehen noch immer auf Krücken angewiesen und könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. Er müsse sie deshalb immer wieder chauffieren und sei auch aus diesem Grund auf das Parken in der Umgebung des Probelokals im 8. Wiener Gemeindebezirk, wo er in erster Linie seinen Beruf als Musiker ausübe, angewiesen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0050), daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist; dabei muß unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" die Möglichkeit, in angemessener Entfernung einen Abstellplatz zu mieten, jedenfalls ausgeschöpft werden. Dazu enthält die Beschwerde allerdings lediglich das allgemein gehaltene (im übrigen völlig unsubstantiiert gebliebene) Vorbringen, das Abstellen des Fahrzeuges in einem "Parkhaus" sei "finanziell nicht zu verkraften", sodaß in diesem Zusammenhang eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan wird (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0050). Im übrigen sei zu den behaupteten "mehrmaligen täglichen Transporten mit zahlreichen, zum Teil schweren und sperrigen Instrumenten" bemerkt, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, darzutun, mit der zulässigen Abstelldauer von zwei Stunden könne für das Auf- und Abladen nicht das Auslangen gefunden werden.

Was aber die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Chauffeurdienste" für seine gehbehinderte Ehefrau anlangt, so legt der Beschwerdeführer zunächst nicht dar, welche Wege unter Zugrundelegung des "strengen Maßstabes" als für die Ehefrau unbedingt erforderlich angesehen werden müssen. Im übrigen entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0108), daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020153.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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