TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/5 97/02/0170

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Veröffentlicht am 05.09.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Februar 1997, Zl. MA 65-PB/95/96, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Besscheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 8. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09.00 bis 20.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 2 Stunden für ein Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Verwaltungsverfahren damit, daß sie in einem Theater beschäftigt sei, wobei ihr Dienst sehr häufig zwischen 23.00 Uhr und 1.00 Uhr nachts ende. Sie sei nicht in der Lage, ihr Auto in der Kurzparkzone abzustellen, da sie verpflichtet wäre, alle zwei Stunden einen neuen Parkplatz zu suchen und auch einen neuen Parkschein auszufüllen. Es sei ihr aber auch nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da dies mit einem großen persönlichen Sicherheitsrisiko verbunden wäre. Vom Theater bis zu ihrer Wohnung benötige die Beschwerdeführerin mit den zur Verfügung stehenden Verkehrsverbindungen rund eineinhalb Stunden, sodaß sie erst gegen 1.30 Uhr dort eintreffen würde. Sie habe auch versucht, ihren PKW am Stadtrand bei der U-Bahn zu parken und mit dieser in die Stadt zu fahren. Bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel müßte sie jedoch mehrmals wöchentlich an der Endstelle in einer Gegend, die kaum beleuchtet und völlig menschenleer sei, aussteigen und zum Parkplatz gehen; seit ihrer Antragstellung sei es ihr bereits zweimal passiert, daß sie von Männern angepöbelt und bedrängt worden sei.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/02/0180) ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen; dabei muß unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" die Möglichkeit, in angemessener Entfernung einen Abstellplatz zu mieten, jedenfalls ausgeschöpft werden, wobei auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist.

Zu letzteren - in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellten - Möglichkeiten bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei in keiner Weise einzusehen, warum sie plötzlich "eine Gehaltskürzung" von S 2.500,-- bis S 3.000,-- im Monat hinnehmen müsse, um die Kosten für ein Taxi oder die Anmietung eines Abstellplatzes in einer Garage zu bestreiten; dies sei ihr daher bei ihrem "ohnehin sehr niedrigen Gehalt" nicht zumutbar. Dazu genügt der Hinweis, daß es die Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde unterlassen hat, ihre Einkommenssituation im einzelnen darzulegen, sodaß es ihr schon deshalb nicht gelingt, mit ihrem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 94/03/0023). Damit ist auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe im Hinblick auf das Ende ihrer Dienstzeit Angst vor "Sittlichkeitsattentätern", der Boden entzogen.

Soweit aber die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf einen "Briefwechsel" des zuständigen Stadtrates verweist, so genügt der Hinweis, daß dem bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof keine rechtliche Relevanz zukommt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020170.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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