TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/28 95/02/0282

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Veröffentlicht am 28.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §43 Abs2 lita Z2;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. März 1995, Zl. MA 65-PB/5/95, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zunächst wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0310, verwiesen, mit welchem eine Beschwerde desselben Beschwerdeführers, eines Rechtsanwaltes mit Sitz der Kanzlei in Wien I, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1993 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid war im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer eineinhalb Stunden) für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen worden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1995 wurde im wesentlichen mit dem Wortlaut des Bescheides vom 19. Oktober 1993 einem weiteren Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 1994 neuerlich keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid vom 14. März 1995 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 13. Juni 1995, Zl. B 1421/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, auf Grund der am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen 19. StVO-Novelle sei vorgesehen, daß unter anderem für freiberuflich Tätige die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung möglich sei. Wohl sei es zwar bis dato versäumt worden, eine "derartige" Verordnung zu erlassen, doch wäre die belangte Behörde auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente verpflichtet gewesen, ihm die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Damit hat der Beschwerdeführer offenbar die Bestimmung des § 43 Abs. 2a Z. 2 StVO im Auge, wonach die Behörde durch Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmen hat, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z. 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg gemäß § 45 Abs. 4a leg. cit. beantragen können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - sollte sein Vorbringen so zu verstehen sein - war die belangte Behörde jedoch nicht gehalten, aus der zitierten gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung den Schluß zu ziehen, daß die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO zu erteilen sei.

Was das übrige Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde anlangt, so genügt es zunächst, auf die Entscheidungsgründe des zitierten hg. Erkenntnisses vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0310, zu verweisen. Zusätzlich verweist der Beschwerdeführer - soweit entscheidungsrelevant - darauf, er habe entsprechend den Ausführungen in diesem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsverfahren, betreffend die Erledigung seines (weiteren) Antrages vom 21. Oktober 1994, durch Vorlage seines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1992 und der "Fixkostenbelastung an Mietzins, Gas- und Stromkosten meiner Wohnung für Oktober 1994 sowie meiner Telefonkosten für die Wohnung, einer abgeschlossenen Krankenzusatzversicherung sowie Haushaltsversicherung" nachgewiesen, daß er monatlich nur über ein Nettoeinkommen von ca. 9.500 S zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge, bei dem ihm eine weitere Fixkostenbelastung in der Höhe von S 2.500,-- für die Anmietung eines Garagenplatzes in der Nähe seiner Betriebsstätte nicht zumutbar wäre. Mit diesen Ausführungen vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Dies deshalb, weil daraus nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer habe die Behauptung aufgestellt, er lukriere "aktuell" aus seiner Rechtsanwaltskanzlei ein Einkommen, das weit unter dem diesbezüglichen Durchschnitt liege. Damit aber konnte die belangte Behörde schon nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer die erwähnte Anmietung eines Abstellplatzes kostenmäßig zumutbar ist.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020282.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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