Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §413 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0518/63Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Härtel, Dr. Knoll und Dr. Schmid als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Klein, über die Beschwerden der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in Graz gegen die beiden Bescheide des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. Jänner 1963, Zl. II-130.551-10/62, betreffend die Versicherungszuständigkeiten von Dienstnehmern des Eisenwerkes S in der Krankenversicherung bzw. die vorläufige Durchführung der Versicherung gemäß § 413 Abs. 5 ASVG zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Härtel, Dr. Knoll und Dr. Schmid als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Klein, über die Beschwerden der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in Graz gegen die beiden Bescheide des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. Jänner 1963, Zl. II-130.551-10/62, betreffend die Versicherungszuständigkeiten von Dienstnehmern des Eisenwerkes S in der Krankenversicherung bzw. die vorläufige Durchführung der Versicherung gemäß Paragraph 413, Absatz 5, ASVG zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend die Versicherungszuständigkeit von Dienstnehmern des Eisenwerkes S in der Krankenversicherung, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid, betreffend die vorläufige Durchführung der Versicherung gemäß 3 413 Abs. 5 ASVG wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Bescheid, betreffend die vorläufige Durchführung der Versicherung gemäß 3 413 Absatz 5, ASVG wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Das Eisenwerk S (im folgenden kurz als "das Eisenwerk" bezeichnet) gab mit der an den Landeshauptmann von Salzburg gerichteten Eingabe vom 13. Jänner 1961 bekannt, daß es mit 30. Juni 1960 den von ihm geführten Bergbaubetrieb B in der Gemeinde W wegen vollkommener Erschöpfung der Erzvorräte eingestellt und demzufolge auch die Löschung der Bergbaurechte beantragt habe; es sei daher eine wesentliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit des Eisenwerkes zu den knappschaftlichen Betrieben (§ 26 Abs.1 Z. 5 ASVG) und damit für die Versicherungszuständigkeit zur Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues - der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei - weggefallen und der räumliche bzw. betriebliche Zusammenhang mit dem Hütten- und Gießereibetrieb in K (§ 15 Abs. 3 Z 1 ASVG) nicht mehr gegeben. Weiters teilte das Eisenwerk in der bezeichneten Eingabe mit, daß auch der Hochofenbetrieb in K spätestens am 30. Juni 1961 eingestellt werde, was wiederum zur Folge habe, daß dort keine Bergprodukte mehr verarbeitet würden und damit der Fortdauer einer nach früheren Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung der Dienstnehmer bei der beschwerdeführenden Partei jede Rechtsgrundlage fehle. Gestützt auf diese Umstände beantragte das Eisenwerk schließlich in der Eingabe, seinen Betrieb von der Versicherungszuständigkeit zur beschwerdeführenden Partei in die Versicherungszuständigkeit zur Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte bzw. in die Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu überführen und im Sinne des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG eine den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragende Entscheidung zu fällen. In einer weiteren Eingabe vom 28. Juni 1961 gab das Eisenwerk bekannt, daß der Hochofenbetrieb mit Juli 1961 endgültig eingestellt werde. Schließlich meldete das Eisenwerk in seiner Eingabe vom 17. August 1961, daß der Hochofenbetrieb tatsächlich am 14. Juli 1961 stillgelegt worden sei. Der Landeshauptmann von Salzburg stellte über diese Eingaben mit Bescheid vom 13. September 1961 unter Bezugnahme auf § 413 Abs. 1 Z. 2 und § 414 ASVG fest, daß das Eisenwerk nicht mehr bei der beschwerdeführenden Partei versicherungszuständig sei, sondern daß der Betrieb mit Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich der Krankenversicherung der Zuständigkeit der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und mit Wirkung vom 15. Juli 1961 hinsichtlich der Pensionsversicherung der Angestellten der Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und hinsichtlich der Pensionsversicherung der Arbeiter der Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter unterliege. Unter einem sprach der Landeshauptmann von Salzburg unter Bezugnahme auf § 413 Abs. 5 ASVG aus, daß der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die vorläufige Durchführung der Krankenversicherung und der anderen Versicherungszweige einschließlich der Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft dieses Bescheides übertragen werde. Die beschwerdeführende Partei brachte gegen den bezeichneten Bescheid, soweit mit ihm die vorläufige Durchführung der Versicherung durch die bezeichneten Krankenkasse ausgesprochen worden war, die Berufung ein; weiters berief sie auch gesondert gegen den Ausspruch hinsichtlich der Versicherungszuständigkeit. Überdies teilte sie in einem an die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte am 28. September 1961 gerichteten Schreiben mit, daß der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen den Ausspruch über die vorläufige Durchführung der Versicherung gemäß § 64 AVG 1950 aufschiebende Wirkung zukomme und daher kein Anlaß bestehe, die Dienstnehmer des Eisenwerkes schon jetzt bei der bezeichneten Krankenkasse anmelden bzw. bei der beschwerdeführenden Partei abmelden zu lassen. Nachdem die Krankenkasse eine Abschrift dieser Eingabe dem Landeshauptmann von Salzburg mit dem Ersuchen vorgelegt hatte, "von Amts wegen" die unrichtige Annahme der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung für die von ihr erhobene Berufung zu widerlegen, und die beschwerdeführende Partei in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 1961 neuerlich auf die der Berufung zukommende aufschiebende Wirkung verwiesen hatte, erkannte der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 26. Oktober 1961 den beiden Berufungen der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung ab. Auch gegen diesen Bescheid berief die beschwerdeführende Partei. Die belangte Behörde behob mit Bescheid vom 5. Dezember 1961 über die angeführten drei Berufungen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. September 1961 und vom 26. Oktober 1961 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Im Sinne der Ausführungen in der Begründung dieses Berufungsbescheides - in denen vor allem die Zuziehung der einzelnen Dienstnehmer zum Verfahren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle als notwendig bezeichnet wurde - erließ der Landeshauptmann von Salzburg in weiterer Folge die beiden Bescheide vom 22. Juni 1962. Mit dem einen Bescheid sprach er über den Antrag des Eisenwerkes "nach Anhörung der beteiligten Versicherungsträger und der Dienstnehmer des Betriebes" gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG aus, daß für die beim Eisenwerk beschäftigten Dienstnehmer, welche in den einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildenden Listen (Beilage 1 und 2) verzeichnet seien, nicht die beschwerdeführende Partei, sondern die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung vom 15. Juli 1961 versicherungszuständig sei und daß über Antrag des Eisenwerkes einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid im Sinne des § 64 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Mit dem zweiten Bescheid vom 22. Juni 1962 übertrug der Landeshauptmann von Salzburg über Antrag des Eisenwerkes gemäß § 413 Abs. 5 ASVG der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die vorläufige Durchführung der Versicherung einschließlich der Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen ab 15. Juli 1961 bis zur Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich der Versicherungszuständigkeit; er sprach unter einem aus, die genannte Krankenkasse habe im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ausmaß der vorläufigen Leistungen die voraussichtlichen endgültigen Leistungen nicht übersteige, und die vorläufigen Beiträge und Leistungen seien auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Schließlich erkannte er in dem Bescheid einer allfällig gegen diesen eingebrachten Berufung im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diese zwei angeführten Bescheide vom 22. Juni 1962 brachte die beschwerdeführende Partei Berufungen ein, über welche die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden entschied. Mit dem einen Bescheid gab sie der Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Versicherungszuständigkeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den vom Landeshauptmann von Salzburg erlassenen Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten und durch die Berufungsausführungen nicht widerlegten Gründen, jedoch mit der Abänderung, daß die Worte "mit Wirkung vom 15. Juli 1961" zu entfallen haben; hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gab sie der Berufung Folge und änderte den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg dahin ab, daß die Verfügung nach § 64 Abs. 2 AVG 1950 zu entfallen hat. Mit dem zweiten Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid hinsichtlich der vorläufigen Durchführung der Versicherung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg in diesem Umfang aus seinen als zutreffend erkannten und durch die Berufungsausführungen nicht widerlegten Gründen; hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gab die belangte Behörde jedoch auch diesfalls der Berufung Folge und änderte den vom Landeshauptmann von Salzburg erlassenen Bescheid dahin ab, daß die Verfügung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 zu entfallen hat.Das Eisenwerk S (im folgenden kurz als "das Eisenwerk" bezeichnet) gab mit der an den Landeshauptmann von Salzburg gerichteten Eingabe vom 13. Jänner 1961 bekannt, daß es mit 30. Juni 1960 den von ihm geführten Bergbaubetrieb B in der Gemeinde W wegen vollkommener Erschöpfung der Erzvorräte eingestellt und demzufolge auch die Löschung der Bergbaurechte beantragt habe; es sei daher eine wesentliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit des Eisenwerkes zu den knappschaftlichen Betrieben (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG) und damit für die Versicherungszuständigkeit zur Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues - der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei - weggefallen und der räumliche bzw. betriebliche Zusammenhang mit dem Hütten- und Gießereibetrieb in K (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG) nicht mehr gegeben. Weiters teilte das Eisenwerk in der bezeichneten Eingabe mit, daß auch der Hochofenbetrieb in K spätestens am 30. Juni 1961 eingestellt werde, was wiederum zur Folge habe, daß dort keine Bergprodukte mehr verarbeitet würden und damit der Fortdauer einer nach früheren Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung der Dienstnehmer bei der beschwerdeführenden Partei jede Rechtsgrundlage fehle. Gestützt auf diese Umstände beantragte das Eisenwerk schließlich in der Eingabe, seinen Betrieb von der Versicherungszuständigkeit zur beschwerdeführenden Partei in die Versicherungszuständigkeit zur Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte bzw. in die Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu überführen und im Sinne des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG eine den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragende Entscheidung zu fällen. In einer weiteren Eingabe vom 28. Juni 1961 gab das Eisenwerk bekannt, daß der Hochofenbetrieb mit Juli 1961 endgültig eingestellt werde. Schließlich meldete das Eisenwerk in seiner Eingabe vom 17. August 1961, daß der Hochofenbetrieb tatsächlich am 14. Juli 1961 stillgelegt worden sei. Der Landeshauptmann von Salzburg stellte über diese Eingaben mit Bescheid vom 13. September 1961 unter Bezugnahme auf Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 414, ASVG fest, daß das Eisenwerk nicht mehr bei der beschwerdeführenden Partei versicherungszuständig sei, sondern daß der Betrieb mit Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich der Krankenversicherung der Zuständigkeit der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und mit Wirkung vom 15. Juli 1961 hinsichtlich der Pensionsversicherung der Angestellten der Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und hinsichtlich der Pensionsversicherung der Arbeiter der Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter unterliege. Unter einem sprach der Landeshauptmann von Salzburg unter Bezugnahme auf Paragraph 413, Absatz 5, ASVG aus, daß der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die vorläufige Durchführung der Krankenversicherung und der anderen Versicherungszweige einschließlich der Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft dieses Bescheides übertragen werde. Die beschwerdeführende Partei brachte gegen den bezeichneten Bescheid, soweit mit ihm die vorläufige Durchführung der Versicherung durch die bezeichneten Krankenkasse ausgesprochen worden war, die Berufung ein; weiters berief sie auch gesondert gegen den Ausspruch hinsichtlich der Versicherungszuständigkeit. Überdies teilte sie in einem an die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte am 28. September 1961 gerichteten Schreiben mit, daß der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen den Ausspruch über die vorläufige Durchführung der Versicherung gemäß Paragraph 64, AVG 1950 aufschiebende Wirkung zukomme und daher kein Anlaß bestehe, die Dienstnehmer des Eisenwerkes schon jetzt bei der bezeichneten Krankenkasse anmelden bzw. bei der beschwerdeführenden Partei abmelden zu lassen. Nachdem die Krankenkasse eine Abschrift dieser Eingabe dem Landeshauptmann von Salzburg mit dem Ersuchen vorgelegt hatte, "von Amts wegen" die unrichtige Annahme der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung für die von ihr erhobene Berufung zu widerlegen, und die beschwerdeführende Partei in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 1961 neuerlich auf die der Berufung zukommende aufschiebende Wirkung verwiesen hatte, erkannte der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 26. Oktober 1961 den beiden Berufungen der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung ab. Auch gegen diesen Bescheid berief die beschwerdeführende Partei. Die belangte Behörde behob mit Bescheid vom 5. Dezember 1961 über die angeführten drei Berufungen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. September 1961 und vom 26. Oktober 1961 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950. Im Sinne der Ausführungen in der Begründung dieses Berufungsbescheides - in denen vor allem die Zuziehung der einzelnen Dienstnehmer zum Verfahren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle als notwendig bezeichnet wurde - erließ der Landeshauptmann von Salzburg in weiterer Folge die beiden Bescheide vom 22. Juni 1962. Mit dem einen Bescheid sprach er über den Antrag des Eisenwerkes "nach Anhörung der beteiligten Versicherungsträger und der Dienstnehmer des Betriebes" gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG aus, daß für die beim Eisenwerk beschäftigten Dienstnehmer, welche in den einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildenden Listen (Beilage 1 und 2) verzeichnet seien, nicht die beschwerdeführende Partei, sondern die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung vom 15. Juli 1961 versicherungszuständig sei und daß über Antrag des Eisenwerkes einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid im Sinne des Paragraph 64, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Mit dem zweiten Bescheid vom 22. Juni 1962 übertrug der Landeshauptmann von Salzburg über Antrag des Eisenwerkes gemäß Paragraph 413, Absatz 5, ASVG der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die vorläufige Durchführung der Versicherung einschließlich der Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen ab 15. Juli 1961 bis zur Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich der Versicherungszuständigkeit; er sprach unter einem aus, die genannte Krankenkasse habe im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ausmaß der vorläufigen Leistungen die voraussichtlichen endgültigen Leistungen nicht übersteige, und die vorläufigen Beiträge und Leistungen seien auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Schließlich erkannte er in dem Bescheid einer allfällig gegen diesen eingebrachten Berufung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diese zwei angeführten Bescheide vom 22. Juni 1962 brachte die beschwerdeführende Partei Berufungen ein, über welche die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden entschied. Mit dem einen Bescheid gab sie der Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Versicherungszuständigkeit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte den vom Landeshauptmann von Salzburg erlassenen Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten und durch die Berufungsausführungen nicht widerlegten Gründen, jedoch mit der Abänderung, daß die Worte "mit Wirkung vom 15. Juli 1961" zu entfallen haben; hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gab sie der Berufung Folge und änderte den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg dahin ab, daß die Verfügung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 zu entfallen hat. Mit dem zweiten Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid hinsichtlich der vorläufigen Durchführung der Versicherung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg in diesem Umfang aus seinen als zutreffend erkannten und durch die Berufungsausführungen nicht widerlegten Gründen; hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gab die belangte Behörde jedoch auch diesfalls der Berufung Folge und änderte den vom Landeshauptmann von Salzburg erlassenen Bescheid dahin ab, daß die Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 zu entfallen hat.
In dem erstangefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zu den Berufungseinwendungen ergänzend aus, daß nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt das Eisenwerk seit dem 17. Jahrhundert laufend Eisenerze gefördert und zuletzt im Grubenfeld B Brauneisenstein gewonnen und verhüttet habe, daß jedoch die Erzgewinnung am 30. Juni 1960 und der Hochofen am 14. Juli 1961 stillgelegt worden sei. Über die Auflassung des Bergwerkes am 30. Juni 1960 habe die Berghauptmannschaft Salzburg mit Bescheid vom 8. März 1962 die Bergwerksberechtigung des Eisenwerkes im Bergbuch für erloschen erklärt, woran aber zu erkennen sei, daß seit dem 30. Juni 1960 keine bergfreien Mineralien (§ 2 Abs. 1 lit. a des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954) gewonnen würden; § 15 Abs. 3 Z. 1 und 2 und Abs. 4 ASVG kämen im gegenständlichen Falle nicht zur Anwendung, weil die dem Bergwerk angeschlossenen Betriebe (Walzwerk etc.) mit der Auflassung des Bergbaues die Qualifikation als Nebenbetriebe verloren hätten und es sich um eine endgültige Einstellung, nicht aber um einen gefristeten (zeitweilig eingestellten) Betrieb handle. Mit 30. Juni 1960 könne daher das Eisenwerk nicht mehr als knappschaftlicher Betrieb oder als diesem gleichgestellter Betrieb gemäß § 15 ASVG angesehen werden. Anschließend legte die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 507 Abs. 3 ASVG im gegenständlichen Falle dar, daß diese Bestimmung nichts anderes besage, als daß knappschaftliche oder gleichgestellte Betriebe nach Reichsrecht (§ 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG, die nach § 15 ASVG nicht mehr als solche gälten, trotzdem als knappschaftliche Betriebe anzusehen seien und die beschwerdeführende Partei zur Durchführung der Krankenversicherung der Dienstnehmer solcher Betriebe versicherungszuständig sei (§ 26 Abs. 1 Z. 5 lit. a ASVG); eine Änderung der Zuständigkeit solle nach dem Gesetz nur dann eintreten, wenn in diesen Betrieben keinerlei Bergprodukte mehr gewonnen oder verarbeitet würden oder die zuständigen Interessenvertretungen im Einvernehmen beantragten, daß die Versicherung von den nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Betracht kommenden Versicherungsträgern durchgeführt werde (letzteres komme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht). Da das Eisenwerk nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowohl vor dem 1. Jänner 1956 (Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als auch nachher - bedingt durch die Erzgewinnung - als knappschaftlicher Betrieb nach § 2 RKG und nach § 15 Abs. 2 Z. 1 ASVG gegolten habe, sei die Übergangsvorschrift des § 507 Abs. 3 ASVG auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar, sodaß die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gingen und für die Entscheidung unbeachtlich seien. Hinsichtlich des Beginnes der Zuständigkeit der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zur Durchführung der Krankenversicherung der Dienstnehmer des Eisenwerkes sei jedoch der mit Berufung bekämpfte Bescheid spruchgemäß abzuändern gewesen, weil nach § 413 Abs. 3 ASVG die rechtskräftige Entscheidung gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes über die Versicherungszuständigkeit in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig entstehende Versicherungsfälle wirken und sohin die Zuständigkeit der genannten Krankenkasse mit Rechtskraft des vorliegenden Berufungsbescheides (Zustellung) eintrete. Zu der Berufung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 AVG 1950 führte die belangte Behörde aus, daß diesbezüglich den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vollinhaltlich beizupflichten sei, weil nach dem Sachverhalt nicht mit Recht behauptet werden könne, daß eine solche Maßnahme wegen Gefahr in Verzuge dringend geboten wäre, und daß daher der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg in diesem Teil spruchgemäß abzuändern gewesen sei.In dem erstangefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zu den Berufungseinwendungen ergänzend aus, daß nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt das Eisenwerk seit dem 17. Jahrhundert laufend Eisenerze gefördert und zuletzt im Grubenfeld B Brauneisenstein gewonnen und verhüttet habe, daß jedoch die Erzgewinnung am 30. Juni 1960 und der Hochofen am 14. Juli 1961 stillgelegt worden sei. Über die Auflassung des Bergwerkes am 30. Juni 1960 habe die Berghauptmannschaft Salzburg mit Bescheid vom 8. März 1962 die Bergwerksberechtigung des Eisenwerkes im Bergbuch für erloschen erklärt, woran aber zu erkennen sei, daß seit dem 30. Juni 1960 keine bergfreien Mineralien (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Berggesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,) gewonnen würden; Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, ASVG kämen im gegenständlichen Falle nicht zur Anwendung, weil die dem Bergwerk angeschlossenen Betriebe (Walzwerk etc.) mit der Auflassung des Bergbaues die Qualifikation als Nebenbetriebe verloren hätten und es sich um eine endgültige Einstellung, nicht aber um einen gefristeten (zeitweilig eingestellten) Betrieb handle. Mit 30. Juni 1960 könne daher das Eisenwerk nicht mehr als knappschaftlicher Betrieb oder als diesem gleichgestellter Betrieb gemäß Paragraph 15, ASVG angesehen werden. Anschließend legte die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des Paragraph 507, Absatz 3, ASVG im gegenständlichen Falle dar, daß diese Bestimmung nichts anderes besage, als daß knappschaftliche oder gleichgestellte Betriebe nach Reichsrecht (Paragraph 2, des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG, die nach Paragraph 15, ASVG nicht mehr als solche gälten, trotzdem als knappschaftliche Betriebe anzusehen seien und die beschwerdeführende Partei zur Durchführung der Krankenversicherung der Dienstnehmer solcher Betriebe versicherungszuständig sei (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, ASVG); eine Änderung der Zuständigkeit solle nach dem Gesetz nur dann eintreten, wenn in diesen Betrieben keinerlei Bergprodukte mehr gewonnen oder verarbeitet würden oder die zuständigen Interessenvertretungen im Einvernehmen beantragten, daß die Versicherung von den nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Betracht kommenden Versicherungsträgern durchgeführt werde (letzteres komme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht). Da das Eisenwerk nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowohl vor dem 1. Jänner 1956 (Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als auch nachher - bedingt durch die Erzgewinnung - als knappschaftlicher Betrieb nach Paragraph 2, RKG und nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG gegolten habe, sei die Übergangsvorschrift des Paragraph 507, Absatz 3, ASVG auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar, sodaß die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gingen und für die Entscheidung unbeachtlich seien. Hinsichtlich des Beginnes der Zuständigkeit der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zur Durchführung der Krankenversicherung der Dienstnehmer des Eisenwerkes sei jedoch der mit Berufung bekämpfte Bescheid spruchgemäß abzuändern gewesen, weil nach Paragraph 413, Absatz 3, ASVG die rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesetzes über die Versicherungszuständigkeit in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig entstehende Versicherungsfälle wirken und sohin die Zuständigkeit der genannten Krankenkasse mit Rechtskraft des vorliegenden Berufungsbescheides (Zustellung) eintrete. Zu der Berufung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, AVG 1950 führte die belangte Behörde aus, daß diesbezüglich den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vollinhaltlich beizupflichten sei, weil nach dem Sachverhalt nicht mit Recht behauptet werden könne, daß eine solche Maßnahme wegen Gefahr in Verzuge dringend geboten wäre, und daß daher der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg in diesem Teil spruchgemäß abzuändern gewesen sei.
In dem zweitangefochtenen Bescheid bemerkte die belangte Behörde zu den Berufungsausführungen unter Hinweis auf den Inhalt der Bestimmungen des § 413 Abs. 5 ASVG ergänzend, es könne darin, daß der Landeshauptmann von Salzburg die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte mit der vorläufigen Durchführung der Krankenversicherung der im Eisenwerk beschäftigten Dienstnehmer betraut und dabei in der Bescheidbegründung darauf hingewiesen habe, daß er durch seine Verfügung unnötige finanzielle Belastungen des Dienstgebers bzw. etwaige Schwierigkeiten in den versicherungsrechtlichen Ansprüchen der Versicherten vermeiden wollte, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, weil die Behörde damit nur dem in der bezeichneten Gesetzesstelle verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "erforderlichenfalls" einen den logischen Denkgesetze entsprechenden Inhalt gegeben habe; es sei daher der Entscheidung des Landeshauptmannes in diesem Umfange voll beizupflichten gewesen. Zu der Berufung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 AVG 1950 führte die belangte Behörde auch diesfalls aus, daß den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vollauf beizupflichten sei, weil nach dem Sachverhalt nicht mit Recht behauptet werden könne, daß eine solche Maßnahme wegen Gefahr in Verzuge dringend geboten gewesen wäre, und daß daher der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg in diesem Teil spruchgemäß abzuändern gewesen sei.In dem zweitangefochtenen Bescheid bemerkte die belangte Behörde zu den Berufungsausführungen unter Hinweis auf den Inhalt der Bestimmungen des Paragraph 413, Absatz 5, ASVG ergänzend, es könne darin, daß der Landeshauptmann von Salzburg die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte mit der vorläufigen Durchführung der Krankenversicherung der im Eisenwerk beschäftigten Dienstnehmer betraut und dabei in der Bescheidbegründung darauf hingewiesen habe, daß er durch seine Verfügung unnötige finanzielle Belastungen des Dienstgebers bzw. etwaige Schwierigkeiten in den versicherungsrechtlichen Ansprüchen der Versicherten vermeiden wollte, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, weil die Behörde damit nur dem in der bezeichneten Gesetzesstelle verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "erforderlichenfalls" einen den logischen Denkgesetze entsprechenden Inhalt gegeben habe; es sei daher der Entscheidung des Landeshauptmannes in diesem Umfange voll beizupflichten gewesen. Zu der Berufung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, AVG 1950 führte die belangte Behörde auch diesfalls aus, daß den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vollauf beizupflichten sei, weil nach dem Sachverhalt nicht mit Recht behauptet werden könne, daß eine solche Maßnahme wegen Gefahr in Verzuge dringend geboten gewesen wäre, und daß daher der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg in diesem Teil spruchgemäß abzuändern gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres engen sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung zu verbinden, und hat erwogen:
I. Zum Bescheid, betreffend die Versicherungszuständigkeit von Dienstnehmern des Eisenwerkes in der Krankenversicherung:römisch eins. Zum Bescheid, betreffend die Versicherungszuständigkeit von Dienstnehmern des Eisenwerkes in der Krankenversicherung:
Die beschwerdeführende Partei macht vorerst geltend, daß - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - das Eisenwerk nach § 507 Abs. 3 erster Satz ASVG weiterhin als knappschaftlicher Betrieb anzusehen sei. Sie legte hiezu dar, daß die Vorschrift des § 507 Abs. 3 erster Satz ASVG - im Gegensatz zu den vorangehenden Regelungen des § 507 Abs. 1 und 2 ASVG - eine permanent wirkende Übergangsbestimmung darstelle, die sich nicht nur auf Betriebe beziehe, die am 31. Dezember 1955 oder bei Inkrafttreten des bezeichneten Bundesgesetzes oder nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen knappschaftliche Betriebe gewesen seien; im gesamten Komplex der Übergangsbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes seien durchaus auch solche Bestimmungen enthalten, die ein erst irgendwann einmal nach dem 31. Dezember 1955 eintretendes Ereignis oder eine Änderung im Sachverhalt mit einer Sonderregelung bedacht hätten (z. B. § 520 und § 522 Abs. 2 ASVG). An der dargelegten Auffassung der beschwerdeführenden Partei vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß im Ausschußbericht lediglich EINE der gedachten Möglichkeiten der Schutzvorschrift des § 507 Abs. 3 erster Satz ASVG aufgezeigt sei und daß nach der Überschrift des § 507 ASVG in diesem nur die "Fortdauer einer nach früheren Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung" geregelt werden sollte; diese Überschrift lasse sich vielmehr dadurch erklären, daß nach der Regierungsvorlage der § 507 nur aus dem ersten Absatz bestanden und dessen Inhalt der Überschrift jedenfalls entsprochen habe. Überdies könne auch aus dem Vorhandensein des zweiten Satzes im § 507 Abs. 3 ASVG - von dem übrigens in keinem einzigen Fall praktisch Gebrauch gemacht worden sei - auf eine andere als die von der beschwerdeführenden Partei unterstellte Absicht des Gesetzgebers nicht geschlossen werden. Mit der in Rede stehenden Vorschrift des zweiten Satzes sollte offensichtlich einmal und kurzfristig und nur in einer bestimmten Richtung die Möglichkeit eines Zuständigkeitswechsels eingeräumt werden; es hätte sich auch kaum eine Belegschaft gefunden, die - ohne dadurch eine Beitragsersparnis zu erzielen - auf die Vorteile der knappschaftlichen Versicherung verzichtet oder gar auf die Solidarität mit den aus dem Betrieb bereits hervorgegangenen Pensionisten vergessen hätte, weil die Abwanderung eines gesamten Betriebes aus der knappschaftlichen Versicherung für die aus dem Betrieb bereits hervorgegangenen Pensionsberechtigten (beim Eisenwerk handle es sich um etwa 100 Personen) keinen Zuständigkeitswechsel bewirke. Folglich würde bei der finanziellen Struktur der österreichischen Pensionsversicherung der knappschaftlichen Versichertengemeinschaft zugemutet werden, den aus dem abgewanderten Betrieb vorhandenen Pensionsaufwand - der übrigens auf Grund der Bestimmungen der §§ 245 Abs. 3 und 247 ASVG eher anwachse als abnehme - zusätzlich zu übernehmen.Die beschwerdeführende Partei macht vorerst geltend, daß - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - das Eisenwerk nach Paragraph 507, Absatz 3, erster Satz ASVG weiterhin als knappschaftlicher Betrieb anzusehen sei. Sie legte hiezu dar, daß die Vorschrift des Paragraph 507, Absatz 3, erster Satz ASVG - im Gegensatz zu den vorangehenden Regelungen des Paragraph 507, Absatz eins und 2 ASVG - eine permanent wirkende Übergangsbestimmung darstelle, die sich nicht nur auf Betriebe beziehe, die am 31. Dezember 1955 oder bei Inkrafttreten des bezeichneten Bundesgesetzes oder nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen knappschaftliche Betriebe gewesen seien; im gesamten Komplex der Übergangsbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes seien durchaus auch solche Bestimmungen enthalten, die ein erst irgendwann einmal nach dem 31. Dezember 1955 eintretendes Ereignis oder eine Änderung im Sachverhalt mit einer Sonderregelung bedacht hätten (z. B. Paragraph 520 und Paragraph 522, Absatz 2, ASVG). An der dargelegten Auffassung der beschwerdeführenden Partei vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß im Ausschußbericht lediglich EINE der gedachten Möglichkeiten der Schutzvorschrift des Paragraph 507, Absatz 3, erster Satz ASVG aufgezeigt sei und daß nach der Überschrift des Paragraph 507, ASVG in diesem nur die "Fortdauer einer nach früheren Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung" geregelt werden sollte; diese Überschrift lasse sich vielmehr dadurch erklären, daß nach der Regierungsvorlage der Paragraph 507, nur aus dem ersten Absatz bestanden und dessen Inhalt der Überschrift jedenfalls entsprochen habe. Überdies könne auch aus dem Vorhandensein des zweiten Satzes im Paragraph 507, Absatz 3, ASVG - von dem übrigens in keinem einzigen Fall praktisch Gebrauch gemacht worden sei - auf eine andere als die von der beschwerdeführenden Partei unterstellte Absicht des Gesetzgebers nicht geschlossen werden. Mit der in Rede stehenden Vorschrift des zweiten Satzes sollte offensichtlich einmal und kurzfristig und nur in einer bestimmten Richtung die Möglichkeit eines Zuständigkeitswechsels eingeräumt werden; es hätte sich auch kaum eine Belegschaft gefunden, die - ohne dadurch eine Beitragsersparnis zu erzielen - auf die Vorteile der knappschaftlichen Versicherung verzichtet oder gar auf die Solidarität mit den aus dem Betrieb bereits hervorgegangenen Pensionisten vergessen hätte, weil die Abwanderung eines gesamten Betriebes aus der knappschaftlichen Versicherung für die aus dem Betrieb bereits hervorgegangenen Pensionsberechtigten (beim Eisenwerk handle es sich um etwa 100 Personen) keinen Zuständigkeitswechsel bewirke. Folglich würde bei der finanziellen Struktur der österreichischen Pensionsversicherung der knappschaftlichen Versichertengemeinschaft zugemutet werden, den aus dem abgewanderten Betrieb vorhandenen Pensionsaufwand - der übrigens auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 245, Absatz 3 und 247 ASVG eher anwachse als abnehme - zusätzlich zu übernehmen.
Im § 5 RKG in der zur Zeit seiner Ausdehnung auf Österreich in Geltung gestandenen Fassung sei vorgesehen gewesen, daß für die nach § 2 des Gesetzes ausscheidenden Betriebe der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung für die bereits laufenden Pensionen ehemaliger Versicherter und für die in dem ausscheidenden Betrieb erworbenen Anwartschaften der Versicherten zu leisten habe. Wenn das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz hier mit § 507 Abs. 3 einen anderen Weg gehe, so sei dies neben dem qualifizierten Versicherungsschutz für die Aktiven gleichzeitig auch eine Schutzmaßnahme für Pensionisten aus diesem Betrieb. Die Absicht des § 507 Abs. 3 erster Satz sei also unverkennbar die, daß eine bestandene knappschaftliche Versicherungszugehörigkeit trotz Änderung einer Produktionsphase belassen werden sollte, wenn auf den Arbeitsplätzen der anderen Produktionsphasen keine Änderung eintrete. Im gegenständlichen Falle verarbeite das Eisenwerk weiterhin Roheisen, bei dem es sich um ein Bergprodukt handle, und es sei auch die überwiegende Zahl der Beschäftigten des Eisenwerkes selbst nach Einstellung des Bergbaubetriebes bzw. des Hochofens bei der bisherigen Beschäftigungsart verblieben.Im Paragraph 5, RKG in der zur Zeit seiner Ausdehnung auf Österreich in Geltung gestandenen Fassung sei vorgesehen gewesen, daß für die nach Paragraph 2, des Gesetzes ausscheidenden Betriebe der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung für die bereits laufenden Pensionen ehemaliger Versicherter und für die in dem ausscheidenden Betrieb erworbenen Anwartschaften der Versicherten zu leisten habe. Wenn das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz hier mit Paragraph 507, Absatz 3, einen anderen Weg gehe, so sei dies neben dem qualifizierten Versicherungsschutz für die Aktiven gleichzeitig auch eine Schutzmaßnahme für Pensionisten aus diesem Betrieb. Die Absicht des Paragraph 507, Absatz 3, erster Satz sei also unverkennbar die, daß eine bestandene knappschaftliche Versicherungszugehörigkeit trotz Änderung einer Produktionsphase belassen werden sollte, wenn auf den Arbeitsplätzen der anderen Produktionsphasen keine Änderung eintrete. Im gegenständlichen Falle verarbeite das Eisenwerk weiterhin Roheisen, bei dem es sich um ein Bergprodukt handle, und es sei auch die überwiegende Zahl der Beschäftigten des Eisenwerkes selbst nach Einstellung des Bergbaubetriebes bzw. des Hochofens bei der bisherigen Beschäftigungsart verblieben.
Der im 1. Unterabschnitt - überschrieben mit "Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemein Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI" - im Abschnitt I des zehnten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthaltene § 507 trägt die Überschrift: "Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung." Der erste Satz seines Absatzes 3 besagt daß Betriebe, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr als knappschaftliche oder ihnen gleichgestellte Betriebe anzusehen sind, weiterhin als knappschaftliche Betriebe gelten, solange in diesen Betrieben Bergprodukte gewonnen oder verarbeitet werden. Die nachfolgenden beiden Sätze normieren, daß bis zum 30. Juni 1956 die zuständigen Interessenvertretungen im Einvernehmen als Durchführung der Versicherung von den nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Betracht kommenden Versicherungsträgern beantragen können und daß einem solchen Antrag die zuständigen Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben haben. Aus den Gesetzesmaterialien zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geht hervor, daß in der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. G. P.) der § 507 zwar die gleiche Überschrift wie in dem später beschlossenen Gesetz aufwies, daß in ihm jedoch nur jene Bestimmungen aufschienen, die im Gesetz im Abs. 1 des § 507 enthalten sind und die sich auf jene Personen beziehen, die am 31. Dezember 1955 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Gesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären. Die im Gesetz in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Regelungen wurden - wie aus dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (613 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. g. P.) zu entnehmen ist - erst anläßlich der Beratung der Regierungsvorlage, betreffend das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, in dem genannten Ausschuß eingefügt. Der erwähnte Bericht besagt bezüglich der Regelung des Absatzes 3, daß auf dem Gebiet der knappschaftlichen Versicherung die Zugehörigkeit zur Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues nach § 15 des Gesetzes neu abgegrenzt worden sei und hiedurch gewisse Nebenbetriebe, die auf Grund der derzeitigen Bestimmungen zur Bergarbeiterversicherungsanstalt zuständig seien, diese Zuständigkeit verlieren würden; um aber die Möglichkeit zu eröffnen, daß die in solchen Betrieben beschäftigten Personen die Vorteile der bisherigen knappschaftlichen Versicherung behielten, sei ein Absatz 3 eingefügt worden, wonach solche Betriebe weiter als knappschaftliche Betriebe zu gelten hätten, solange sie Bergprodukte gewännen oder verarbeiten, doch könnten die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber einvernehmlich - und zwar bis zum 30. Juni 1956 - einen Antrag einbringen, daß die Versicherung von jenen Versicherungsträgern durchgeführt werde, die nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Betracht kämen. Diesen Ausführungen zufolge bestand der Zweck der Regelung des § 507 Abs. 3 ASVG darin, gewissen, unter die Bestimmungen des § 2 RKG fallenden Betrieben die Versicherungszuständigkeit zur Bergarbeiterversicherungsanstalt - die nach § 517 ASVG in Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues umbenannt wurde - weiter zu erhalten, wobei jedoch die Möglichkeit einer Überstellung an die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuständigen Versicherungsträger geschaffen wurde. Da im übrigen auch der Gesetzestext selbst Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 507 Abs. 3 über den angeführten Zweck hinausgehende Absichten verfolgt hätte, nicht bietet, besteht - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - auch keinerlei Grund zu der Annahme, daß jene Betriebe, die - wie im gegenständlichen Falle das Eisenwerk - bei Wirksamkeitsbeginn des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes infolge Vorliegens der im § 15 des Gesetzes angeführten Voraussetzungen den knappschaftlichen Betrieben zuzuzählen waren, bei denen jedoch später diese Voraussetzungen wegfallen, auf Grund der in Rede stehenden Übergangsbestimmungen weiterhin als knappschaftliche Betriebe gelten sollten. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine Regelung dieser Art beabsichtigt, so wäre für ihn kein Anlaß gegeben gewesen, eine derartige Regelung in dem unter die Übergangsbestimmungen eingereihten, mit "Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung" überschriebenen § 507 vorzunehmen, sondern er hätte im § 15 des Gesetzes - auf den der Ausschußbericht ausdrücklich Bezug genommen hat - ohne weiteres eine eigene Vorschrift dahin gehend aufnehmen können, daß knappschaftliche Betriebe selbst dann weiterhin als solche zu gelten hätten, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 des Gesetzes weggefallen seien. Tatsächlich enthält jedoch der § 15 ASVG keine in diese Richtung weisende Bestimmung. Da demnach die Übergangsregelung des § 507 Abs. 3 auf das Eisenwerk nicht angewendet werden kann, erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde erörterte Frage einzugehen, ob nach der seitens des Eisenwerkes bekanntgegebenen Einstellung der Erzgewinnung eine Tätigkeit entfaltet worden ist, die als Gewinnung oder Verarbeitung von Bergprodukten angesehen werden könnte, wie sie in der bezeichneten Gesetzesstelle angeführt wird.Der im 1. Unterabschnitt - überschrieben mit "Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemein Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI" - im Abschnitt römisch eins des zehnten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthaltene Paragraph 507, trägt die Überschrift: "Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung." Der erste Satz seines Absatzes 3 besagt daß Betriebe, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr als knappschaftliche oder ihnen gleichgestellte Betriebe anzusehen sind, weiterhin als knappschaftliche Betriebe gelten, solange in diesen Betrieben Bergprodukte gewonnen oder verarbeitet werden. Die nachfolgenden beiden Sätze normieren, daß bis zum 30. Juni 1956 die zuständigen Interessenvertretungen im Einvernehmen als Durchführung der Versicherung von den nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Betracht kommenden Versicherungsträgern beantragen können und daß einem solchen Antrag die zuständigen Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben haben. Aus den Gesetzesmaterialien zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geht hervor, daß in der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. G. P.) der Paragraph 507, zwar die gleiche Überschrift wie in dem später beschlossenen Gesetz aufwies, daß in ihm jedoch nur jene Bestimmungen aufschienen, die im Gesetz im Absatz eins, des Paragraph 507, enthalten sind und die sich auf jene Personen beziehen, die am 31. Dezember 1955 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Gesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären. Die im Gesetz in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Regelungen wurden - wie aus dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (613 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. g. P.) zu entnehmen ist - erst anläßlich der Beratung der Regierungsvorlage, betreffend das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, in dem genannten Ausschuß eingefügt. Der erwähnte Bericht besagt bezüglich der Regelung des Absatzes 3, daß auf dem Gebiet der knappschaftlichen Versicherung die Zugehörigkeit zur Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues nach Paragraph 15, des Gesetzes neu abgegrenzt worden sei und hiedurch gewisse Nebenbetriebe, die auf Grund der derzeitigen Bestimmungen zur Bergarbeiterversicherungsanstalt zuständig seien, diese Zuständigkeit verlieren würden; um aber die Möglichkeit zu eröffnen, daß die in solchen Betrieben beschäftigten Personen die Vorteile der bisherigen knappschaftlichen Versicherung behielten, sei ein Absatz 3 eingefügt worden, wonach solche Betriebe weiter als knappschaftliche Betriebe zu gelten hätten, solange sie Bergprodukte gewännen oder verarbeiten, doch könnten die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber einvernehmlich - und zwar bis zum 30. Juni 1956 - einen Antrag einbringen, daß die Versicherung von jenen Versicherungsträgern durchgeführt werde, die nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Betracht kämen. Diesen Ausführungen zufolge bestand der Zweck der Regelung des Paragraph 507, Absatz 3, ASVG darin, gewissen, unter die Bestimmungen des Paragraph 2, RKG fallenden Betrieben die Versicherungszuständigkeit zur Bergarbeiterversicherungsanstalt - die nach Paragraph 517, ASVG in Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues umbenannt wurde - weiter zu erhalten, wobei jedoch die Möglichkeit einer Überstellung an die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuständigen Versicherungsträger geschaffen wurde. Da im übrigen auch der Gesetzestext selbst Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber mit den Regelungen des Paragraph 507, Absatz 3, über den angeführten Zweck hinausgehende Absichten verfolgt hätte, nicht bietet, besteht - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - auch keinerlei Grund zu der Annahme, daß jene Betriebe, die - wie im gegenständlichen Falle das Eisenwerk - bei Wirksamkeitsbeginn des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes infolge Vorliegens der im Paragraph 15, des Gesetzes angeführten Voraussetzungen den knappschaftlichen Betrieben zuzuzählen waren, bei denen jedoch später diese Voraussetzungen wegfallen, auf Grund der in Rede stehenden Übergangsbestimmungen weiterhin als knappschaftliche Betriebe gelten sollten. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine Regelung dieser Art beabsichtigt, so wäre für ihn kein Anlaß gegeben gewesen, eine derartige Regelung in dem unter die Übergangsbestimmungen eingereihten, mit "Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung" überschriebenen Paragraph 507, vorzunehmen, sondern er hätte im Paragraph 15, des Gesetzes - auf den der Ausschußbericht ausdrücklich Bezug genommen hat - ohne weiteres eine eigene Vorschrift dahin gehend aufnehmen können, daß knappschaftliche Betriebe selbst dann weiterhin als solche zu gelten hätten, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 des Gesetzes weggefallen seien. Tatsächlich enthält jedoch der Paragraph 15, ASVG keine in diese Richtung weisende Bestimmung. Da demnach die Übergangsregelung des Paragraph 507, Absatz 3, auf das Eisenwerk nicht angewendet werden kann, erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde erörterte Frage einzugehen, ob nach der seitens des Eisenwerkes bekanntgegebenen Einstellung der Erzgewinnung eine Tätigkeit entfaltet worden ist, die als Gewinnung oder Verarbeitung von Bergprodukten angesehen werden könnte, wie sie in der bezeichneten Gesetzesstelle angeführt wird.
Was aber die weitere Einwendung der beschwerdeführenden Partei betrifft, daß es entgegen der Auffassung der belangten Behörde für die Beurteilung der Frage, wann die Einstellung der Gewinnung von Mineralien und damit der Wegfall einer Voraussetzung für das Vorliegen eines knappschaftlichen Betriebes im Sinne des § 15 Abs. 2 Z. 1 ASVG eingetreten sei, nicht auf den Einstellungstag der Gewinnung, sondern auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Bergwerksberechtigung ankomme, so ergeben weder der Wortlaut noch der Sinn der zitierten Gesetzesstelle noch die Gesetzesmaterialien irgendeinen Anhaltspunkt dafür, daß ein Betrieb, in dem zwar die Gewinnung der Mineralien eingestellt, dessen Bergwerksberechtigung jedoch noch nicht für erloschen erklärt worden ist, weiter als knappschaftlicher Betrieb nach § 15 Abs. 2 Z. 1 ASVG gelten sollte. Im übrigen könnte aber selbst dann, wenn tatsächlich - entsprechend der Anschauung der beschwerdeführenden Partei - die Qualifikation des Eisenwerkes als knappschaftlicher Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 Z. 1 ASVG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides vom 8. März 1962, d. i. mit dem 12. April 1962, weggefallen wäre, daraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen mit 2. Jänner 1963 datierten Bescheides in seinem maßgeblichen rechtlichen Gehalt nicht abgeleitet werden, weil auch in dem angeführten gemäß der Auffassung der beschwerdeführenden Partei angenommenen Fall die Entscheidung, daß ab Rechtskraft (Zustellung des angefochtenen Bescheides) die Versicherungszuständigkeit der in Betracht kommenden Dienstnehmer des Eisenwerkes mangels Weiterbestehens eines knappschaftlichen Betriebes zur Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellt gegeben sei, im Gesetz begründet erschiene.Was aber die weitere Einwendung der beschwerdeführenden Partei betrifft, daß es entgegen der Auffassung der belangten Behörde für die Beurteilung der Frage, wann die Einstellung der Gewinnung von Mineralien und damit der Wegfall einer Voraussetzung für das Vorliegen eines knappschaftlichen Betriebes im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG eingetreten sei, nicht auf den Einstellungstag der Gewinnung, sondern auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Bergwerksberechtigung ankomme, so ergeben weder der Wortlaut noch der Sinn der zitierten Gesetzesstelle noch die Gesetzesmaterialien irgendeinen Anhaltspunkt dafür, daß ein Betrieb, in dem zwar die Gewinnung der Mineralien eingestellt, dessen Bergwerksberechtigung jedoch noch nicht für erloschen erklärt worden ist, weiter als knappschaftlicher Betrieb nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG gelten sollte. Im übrigen könnte aber selbst dann, wenn tatsächlich - entsprechend der Anschauung der beschwerdeführenden Partei - die Qualifikation des Eisenwerkes als knappschaftlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides vom 8. März 1962, d. i. mit dem 12. April 1962, weggefallen wäre, daraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen mit 2. Jänner 1963 datierten Bescheides in seinem maßgeblichen rechtlichen Gehalt nicht abgeleitet werden, weil auch in dem angeführten gemäß der Auffassung der beschwerdeführenden Partei angenommenen Fall die Entscheidung, daß ab Rechtskraft (Zustellung des angefochtenen Bescheides) die Versicherungszuständigkeit der in Betracht kommenden Dienstnehmer des Eisenwerkes mangels Weiterbestehens eines knappschaftlichen Betriebes zur Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellt gegeben sei, im Gesetz begründet erschiene.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
II. Zum Bescheid, betreffend die vorläufige Durchführung der Versicherung gemäß § 413 Abs. 5 ASVG:römisch zwei. Zum Bescheid, betreffend die vorläufige Durchführung der Versicherung gemäß Paragraph 413, Absatz 5, ASVG:
Die beschwerdeführende Partei wendet vorerst ein, daß im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen für eine Übertragung der Durchführung der vorläufigen Versicherung an die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nach § 413 Abs. 5 erster Satz ASVG nicht gegeben gewesen seien; und zwar vor allem deshalb nicht, weil im Hinblick auf den in der bezeichneten Gesetzesstelle verwendeten Ausdruck "erforderlichenfalls" als einziger Grund für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung offenbar nur das Fehlen einer Versicherung anzusehen sei und demnach der seitens der belangten Behörde übernommenen Anschauung des Landeshauptmannes von Salzburg, wonach die Vermeidung von unnötigen finanziellen Belastungen des Dienstgebers bzw. etwaige Schwierigkeiten in den versicherungsrechtlichen Ansprüchen der Versicherten die vorläufige Übertragung der Versicherung an die genannte Krankenkasse rechtfertigen sollten, nicht beigepflichtet werden könne. Weiters macht die beschwerdeführende Partei geltend, daß die belangte Behörde auf die Ausführungen in der Berufung hinsichtlich des Beginnes der vorläufigen Durchführung der Versicherung überhaupt nicht eingegangen sei und daß jedenfalls der von der belangten Behörde bestätigte Ausspruch über den Beginn rückwirkend mit 15. Juli 1961 rechtswidrig sein müsse, weil eine Verfügung über die vorläufige Durchführung der Versicherung denknotwendig nur für die Zukunft erfolgen könne.Die beschwerdeführende Partei wendet vorerst ein, daß im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen für eine Übertragung der Durchführung der vorläufigen Versicherung an die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nach Paragraph 413, Absatz 5, erster Satz ASVG nicht gegeben gewesen seien; und zwar vor allem deshalb nicht, weil im Hinblick auf den in der bezeichneten Gesetzesstelle verwendeten Ausdruck "erforderlichenfalls" als einziger Grund für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung offenbar nur das Fehlen einer Versicherung anzusehen sei und demnach der seitens der belangten Behörde übernommenen Anschauung des Landeshauptmannes von Salzburg, wonach die Vermeidung von unnötigen finanziellen Belastungen des Dienstgebers bzw. etwaige Schwierigkeiten in den versicherungsrechtlichen Ansprüchen der Versicherten die vorläufige Übertragung der Versicherung an die genannte Krankenkasse rechtfertigen sollten, nicht beigepflichtet werden könne. Weiters macht die beschwerdeführende Partei geltend, daß die belangte Behörde auf die Ausführungen in der Berufung hinsichtlich des Beginnes der vorläufigen Durchführung der Versicherung überhaupt nicht eingegangen sei und daß jedenfalls der von der belangten Behörde bestätigte Ausspruch über den Beginn rückwirkend mit 15. Juli 1961 rechtswidrig sein müsse, weil eine Verfügung über die vorläufige Durchführung der Versicherung denknotwendig nur für die Zukunft erfolgen könne.
§ 413 Abs. 5 erster Satz ASVG besagt, daß der Landeshauptmann in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes - und demnach auch bei einem anhängig gemachten Streit über die Versicherungszuständigkeit - erforderlichenfalls die vorläufige Durchführung der Versicherung einschließlich der Erbringung in Betracht kommender Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landeshauptmannes nach § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen hat. Soweit es sich um eine rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit in der Krankenversicherung handelt, so wirkt diese Entscheidung nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 413 Abs. 3 ASVG nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle. Auf Grund der letztangeführten Regelung bleibt demnach in jenen Fällen eines zwischen zwei Krankenversicherungsträgern anhängig gemachten Zuständigkeitsstreites, in denen faktisch die Krankenversicherung der einzelnen Dienstnehmer bei dem einen Versicherungsträger schon vorher bestand hatte, dieser ohne Rücksicht auf den Inhalt der in dem Zuständigkeitsstreit ergehenden Entscheidung jedenfalls bis zu deren Rechtskraft für die Krankenversicherung weiterhin zuständig. Daraus ergibt sich aber, daß die beschwerdeführende Partei auf jeden Fall bis zur Rechtskraft des über die Versicherungszuständigkeit absprechenden Bescheides für die Krankenversicherung der in Betracht kommenden Dienstnehmer des Eisenwerkes zuständig geblieben ist; die Übertragung der vorläufigen Durchführung der Krankenversicherung an die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte konnte demnach in Wahrheit nichts anderes bedeuten, als daß dieser Versicherungsträger vorläufig Beiträge einzuheben und Leistungen zu erbringen hatte, im Sinne der Bestimmung des § 413 Abs. 5 letzter Satz ASVG jedoch binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit mit der beschwerdeführenden Partei abrechnen mußte, wobei sich mit Rücksicht auf die Regelung des § 413 Abs. 3 ASVG Beiträge und Leistungen nach der Krankenversicherung bei der beschwerdeführenden Partei richteten. Demzufolge ist aber die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen, wenn sie in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landeshauptmannes von Salzburg die Übertragung der vorläufigen Durchführung der Krankenversicherung an die genannte Krankenkasse unter dem Gesichtspunkt für erforderlich erachtet hat, daß das Eisenwerk durch die Beitragsleistung bei der beschwerdeführenden Partei mehr belastet erschiene als durch die Beitragsleistung bei der genannten Krankenkasse und daß im Falle der weiteren Durchführung der Krankenversicherung durch die beschwerdeführende Partei für die in Betracht kommenden Dienstnehmer diesen nur die Leistungen für die ansonsten bei der Gebietskrankenkasse versicherten Dienstnehmer zukämen; vielmehr bestimmten sich auf Grund der bestehenden Regelung des § 413 Abs. 3 ASVG im gegenständlichen Falle bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Zuständigkeitsstreit Beiträge und Leistungen nach den für die Krankenversicherung bei der beschwerdeführenden Partei geltenden Normen. Auf Grund dieser Erwägungen war demnach der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Paragraph 413, Absatz 5, erster Satz ASVG besagt, daß der Landeshauptmann in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesetzes - und demnach auch bei einem anhängig gemachten Streit über die Versicherungszuständigkeit - erforderlichenfalls die vorläufige Durchführung der Versicherung einschließlich der Erbringung in Betracht kommender Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landeshauptmannes nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen hat. Soweit es sich um eine rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit in der Krankenversicherung handelt, so wirkt diese Entscheidung nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 413, Absatz 3, ASVG nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle. Auf Grund der letztangeführten Regelung bleibt demnach in jenen Fällen eines zwischen zwei Krankenversicherungsträgern anhängig gemachten Zuständigkeitsstreites, in denen faktisch die Krankenversicherung der einzelnen Dienstnehmer bei dem einen Versicherungsträger schon vorher bestand hatte, dieser ohne Rücksicht auf den Inhalt der in dem Zuständigkeitsstreit ergehenden Entscheidung jedenfalls bis zu deren Rechtskraft für die Krankenversicherung weiterhin zuständig. Daraus ergibt sich aber, daß die beschwerdeführende Partei auf jeden Fall bis zur Rechtskraft des über die Versicherungszuständigkeit absprechenden Bescheides für die Krankenversicherung der in Betracht kommenden Dienstnehmer des Eisenwerkes zuständig geblieben ist; die Übertragung der vorläufigen Durchführung der Krankenversicherung an die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte konnte demnach in Wahrheit nichts anderes bedeuten, als daß dieser Versicherungsträger vorläufig Beiträge einzuheben und Leistungen zu erbringen hatte, im Sinne der Bestimmung des Paragraph 413, Absatz 5, letzter Satz ASVG jedoch binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit mit der beschwerdeführenden Partei abrechnen mußte, wobei sich mit Rücksicht auf die Regelung des Paragraph 413, Absatz 3, ASVG Beiträge und Leistungen nach der Krankenversicherung bei der beschwerdeführenden Partei richteten. Demzufolge ist aber die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen, wenn sie in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landeshauptmannes von Salzburg die Übertragung der vorläufigen Durchführung der Krankenversicherung an die genannte Krankenkasse unter dem Gesichtspunkt für erforderlich erachtet hat, daß das Eisenwerk durch die Beitragsleistung bei der beschwerdeführenden Partei mehr belastet erschiene als durch die Beitragsleistung bei der genannten Krankenkasse und daß im Falle der weiteren Durchführung der Krankenversicherung durch die beschwerdeführende Partei für die in Betracht kommenden Dienstnehmer diesen nur die Leistungen für die ansonsten bei der Gebietskrankenkasse versicherten Dienstnehmer zukämen; vielmehr bestimmten sich auf Grund der bestehenden Regelung des Paragraph 413, Absatz 3, ASVG im gegenständlichen Falle bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Zuständigkeitsstreit Beiträge und Leistungen nach den für die Krankenversicherung bei der beschwerdeführenden Partei geltenden Normen. Auf Grund dieser Erwägungen war demnach der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 20. November 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000517.X00Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012