RS Vwgh 2006/11/23 2005/20/0585

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs9;
AsylG 1997 §32a Abs2;
AsylG 1997 §32a Abs3;
AsylG 1997 §6 Abs1 Z4 idF 2003/I/0101;
AsylG 1997 §7;
AsylGDV 2004/II/162 §3 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/20/0583 E 23. November 2006

Rechtssatz

Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 9 AsylG 1997, auf den § 32a Abs. 3 AsylG 1997 verweist, ging der UBAS nicht nach der zuletzt genannten Bestimmung (mit einer Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde) vor, sondern er gelangte in Anwendung des § 32a Abs. 2 zweiter Satz AsylG 1997 infolge hinreichend festgestellten Sachverhaltes (wegen der mangelnden Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Asylwerbers) zu einer Antragsabweisung nach § 7 AsylG 1997 (Hinweis E 17. Oktober 2006, 2005/20/0012, zu den Voraussetzungen nach § 32a Abs 2 AsylG 1997). Die Vorgangsweise des UBAS könnte nur dann mit dem Gesetz in Einklang stehen, wenn es sich vorliegend um kein in § 32a Abs. 3 AsylG 1997 genanntes "Verfahren gemäß § 32 Abs. 9" handelt. Damit sind Verfahren über Anträge von Asylwerbern gemeint, die über einen Flugplatz eingereist sind und die sich in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz "befinden". Darunter sind - wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu dem mit der AsylG-Novelle angefügten § 32 Abs. 9 AsylG 1997 (RV 120 BlgNR 22. GP 21) ergibt -

Verfahren über Asylanträge von über einen Flugplatz eingereisten Asylwerbern zu verstehen, die in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz, dh in der Erstaufnahmestelle "Flughafen" (iSd § 3 Abs. 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2004), geführt werden. Das war hier - entgegen der Meinung des UBAS - der Fall. Das Zulassungsverfahren wurde durch die EASt Flughafen auch beendet, hat doch diese Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erlassen. Daran können die (vorübergehende) Unterbringung des Asylwerbers in der Betreuungseinrichtung der EASt Ost und der Umstand, dass ihm dort dieser Bescheid zugestellt wurde, nichts ändern.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200585.X01

Im RIS seit

24.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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