TE Vwgh Erkenntnis 1974/12/11 1114/74

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.1974
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §133;
BAO §20;
BAO §250 Abs1;
BAO §275;
  1. BAO § 133 heute
  2. BAO § 133 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 133 gültig von 14.08.2002 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  4. BAO § 133 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  5. BAO § 133 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 133 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.2000
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1174/62

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde des JS in B, vertreten durch Dr. Hubert Dostal, Rechtsanwalt in Wien 1, Stubenbastei 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 2. Mai 1974, Zl. 29-V-Fr- 1974, betreffend Zurücknahme einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.165,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem der Steuerberater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31. Juli 1973 um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 1971 bis 15. August 1973 ersucht und das Finanzamt diesem Ersuchen offenbar stillschweigend entsprochen hatte, erließ das Finanzamt einen auf im Schätzungsweg ermittelten Bemessungsgrundlagen beruhenden "kombinierten" Bescheid, mit dem es die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1971 festsetzte. Diese Abgabenbescheide wurden am 18. Oktober 1973 zugestellt. Mit Anträgen vom 19. November 1973, 26. November 1973 und vom 3. Dezember 1973, begehrte der Beschwerdeführer durch seinen Steuerberater jeweils Verlängerung der Berufungsfrist gegen die genannten Abgabenbescheide (und zwar zunächst bis 25. November 1973, dann bis 3. Dezember 1973 und mit dem Antrag vom 3. Dezember 1973 bis 11. Dezember 1973). Keiner dieser Anträge war begründet. Alle Anträge enthalten die Klausel: "Auf Verständigung wird verzichtet."

Mit dem am 6. Dezember 1973 zugestellten Bescheid vom 4. Dezember 1973 wies das Finanzamt den Antrag vom 3. Dezember 1973 um Erstreckung der Rechtsmittelfrist ab. Dieser Bescheid enthält die Beifügung: "Die genannten Erklärungen gelten jedoch noch als fristgerecht eingebracht, wenn sie bis längstens 6. 12. 1973 beim Finanzamt eingereicht werden § 245 BAO."Mit dem am 6. Dezember 1973 zugestellten Bescheid vom 4. Dezember 1973 wies das Finanzamt den Antrag vom 3. Dezember 1973 um Erstreckung der Rechtsmittelfrist ab. Dieser Bescheid enthält die Beifügung: "Die genannten Erklärungen gelten jedoch noch als fristgerecht eingebracht, wenn sie bis längstens 6. 12. 1973 beim Finanzamt eingereicht werden Paragraph 245, BAO."

Im Schriftsatz vom 6. Dezember 1973 (eingelangt beim Finanzamt am 7. Dezember 1973) erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Umsatz-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid für 1971 sowie gegen den gleichzeitig festgesetzten Verspätungszuschlag. Der Berufungsschriftsatz enthält keine Begründung, jedoch das "Ersuchen, die Begründung hiezu bis 11. 12. 1973 nachreichen zu dürfen".

Mit dem mit 7. Dezember 1973 datierten und am 10. Dezember 1973 zugestellten Bescheid stellte das Finanzamt fest, daß die vorerwähnte Berufung nach Form und Inhalt nicht dem § 250 Abs. 1 BAO entspreche. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, im Sinne des § 250 BAO zu erklären, in welchen Punkten die Bescheide angefochten worden seien, welche Änderungen beantragt worden seien und eine Begründung hiefür "nachzureichen". Als Frist hiefür wurde dem Beschwerdeführer der 11. Dezember 1973 mit dem Hinweis gesetzt, daß bei deren Versäumung die Berufung als zurückgezogen gelte.Mit dem mit 7. Dezember 1973 datierten und am 10. Dezember 1973 zugestellten Bescheid stellte das Finanzamt fest, daß die vorerwähnte Berufung nach Form und Inhalt nicht dem Paragraph 250, Absatz eins, BAO entspreche. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, im Sinne des Paragraph 250, BAO zu erklären, in welchen Punkten die Bescheide angefochten worden seien, welche Änderungen beantragt worden seien und eine Begründung hiefür "nachzureichen". Als Frist hiefür wurde dem Beschwerdeführer der 11. Dezember 1973 mit dem Hinweis gesetzt, daß bei deren Versäumung die Berufung als zurückgezogen gelte.

In dem am 11. Dezember 1973 beim Finanzamt eingelangten und mit dem gleichen Datum versehenen Schriftsatz führte der Vertreter des Beschwerdeführers wörtlich aus:

"In offener Frist erlaube ich mir, zur Begründung der gegen die Steuerbescheide 1971 eingebrachten Rechtsmittel die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1971 vorzulegen und zwar:

Einkommensteuererklärung 1971 Gewerbesteuererklärung 1971

Umsatzsteuer:

Die seinerzeit eingebrachte Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1971 wird auf Grund der anläßlich der Abschlußarbeiten gewonnen Ziffern berichtigt, wie folgt:

Erlöse

352353 95

60000 --
44389 90
60000 --, 44389 90

Provisionen
GH Heizöl
Provisionen, GH Heizöl

frei

193425 05

89035 15

75 % Öl + Fette GH

Ums.stpfl.
GH sstg w.
Ums.stpfl., GH sstg w.

158928 90
28458 --
158928 90, 28458 --


2 %
, 2 %


569 16
, 569 16

 

130470 90

5,5 %
USt
===
5,5 %, USt, ===

7175 90
7745 06
======
7175 90, 7745 06, ======

Das Berufungsbegehren richtet sich auf Veranlagung entsprechend den Ziffern der vorliegenden Steuererklärung."

Diesem Schreiben waren hinsichtlich Einkommensteuer und Gewerbesteuer Erklärungsformulare angeschlossen, in denen ein Verlust aus Gewerbebetrieb von S 38.616,-- ausgewiesen erscheint (in der Einkommensteuererklärung sind auch Sonderausgaben geltend und Ausgaben über die persönlichen Verhältnisse gemacht worden). Weitere Beilagen waren diesen Vordrucken nicht angeschlossen, so daß das Finanzamt nicht entnehmen konnte, auf welche Weise der erklärte Verlust ermittelt worden ist.

Das Finanzamt erließ darauf den Bescheid vom 12. Dezember 1973 (zugestellt am 13. Dezember 1973), in dessen Spruch es heißt: "Ihre Berufung vom 6. 12. 1973 gegen die Bescheide zur Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1971 gilt gemäß § 275 Bundesabgabenordnung als zurückgenommen."Das Finanzamt erließ darauf den Bescheid vom 12. Dezember 1973 (zugestellt am 13. Dezember 1973), in dessen Spruch es heißt: "Ihre Berufung vom 6. 12. 1973 gegen die Bescheide zur Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1971 gilt gemäß Paragraph 275, Bundesabgabenordnung als zurückgenommen."

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, daß dem Mängelbehebungsauftrag vom 6. Dezember 1973 nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid berief der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1973 und schloß dem Berufungsschriftsatz eine detaillierte Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie ein Anlagenverzeichnis an. In der Berufung wurde ausgeführt, daß der Mängelbehebungsauftrag wegen des dazwischenliegenden Wochenendes dem Steuerberater erst am 10. Dezember 1973 in den späten Vormittagsstunden zugestellt worden sei. Zur weiteren Begründung verwies der Beschwerdeführer auf die amtsbekannte Mehrbelastung durch das Umsatzsteuergesetz 1972 und seine Erkrankung, die zeitweise Spitalsbehandlung erfordert hätte.

Das Finanzamt wies die Berufung vom 13. Dezember 1973 mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete diese Entscheidung folgendermaßen:

"Auf Grund der am 13. 12. 1973 telefonisch erteilten Auskunft scheinen Sie die Tatsache, daß die Mängelbehebung unvollständig erfolgte, außer Streit zu stellen, und richten nunmehr Ihre Berufung gegen die im Mängelbehebungsauftrag gestellte Frist. Bezüglich dieser Frist ist festzustellen, daß Sie selbst in Ihrer Berufung vom 6. 12. 1973 als Termin zur Nachreichung der gemäß § 250 BAO notwendigen Angaben den 11. 12. 1973 genannt haben, sodaß schon aus diesem Grunde nicht dem Finanzamt vorgeworfen werden kann, eine nicht angemessene Frist gesetzt zu haben. Weiters erscheint es nicht den Denkgesetzen zu entsprechen, daß Sie zwar in der Lage waren, das durch die Erstellung einer Einnahmen - Ausgabenrechnung gewonnene Betriebsergebnis in die Steuererklärung aufzunehmen und diese Erklärungen fristgerecht einzureichen, es Ihnen jedoch nicht möglich gewesen wäre, auch diese Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einzureichen."Auf Grund der am 13. 12. 1973 telefonisch erteilten Auskunft scheinen Sie die Tatsache, daß die Mängelbehebung unvollständig erfolgte, außer Streit zu stellen, und richten nunmehr Ihre Berufung gegen die im Mängelbehebungsauftrag gestellte Frist. Bezüglich dieser Frist ist festzustellen, daß Sie selbst in Ihrer Berufung vom 6. 12. 1973 als Termin zur Nachreichung der gemäß Paragraph 250, BAO notwendigen Angaben den 11. 12. 1973 genannt haben, sodaß schon aus diesem Grunde nicht dem Finanzamt vorgeworfen werden kann, eine nicht angemessene Frist gesetzt zu haben. Weiters erscheint es nicht den Denkgesetzen zu entsprechen, daß Sie zwar in der Lage waren, das durch die Erstellung einer Einnahmen - Ausgabenrechnung gewonnene Betriebsergebnis in die Steuererklärung aufzunehmen und diese Erklärungen fristgerecht einzureichen, es Ihnen jedoch nicht möglich gewesen wäre, auch diese Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einzureichen.

Es läßt sich also für ihren Standpunkt, die Frist zur Mängelbehebung sei nicht angemessen gewesen, nichts gewinnen, sodaß Ihre Berufung als unbegründet abgewiesen werden mußte."

Diese Berufungsvorentscheidung gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag gemäß § 276 Abs. 1 BAO einbrachte. In dem betreffenden Schriftsatz wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bescheid vom 4. Dezember 1973, mit dem die Verlängerung der Berufungsfrist unter Setzung einer Nachfrist bis 6. Dezember 1973 abgewiesen worden sei, erst am 6. Dezember 1973 zugestellt worden sei. Der Mängelbehebungsauftrag vom 7. Dezember 1973 sei erst am 10. Dezember 1973 eingelangt und am 11. Dezember 1973 sei die ihm gesetzte Frist abgelaufen. Im ersteren Falle habe innerhalb von vier Bürostunden nur eine mangelhafte Berufung eingebracht werden können, im zweiten Falle sei eine unbedingt erforderliche Besprechung des Steuerberaters mit dem Beschwerdeführer erst am 11. Dezember 1973 um 20 Uhr möglich gewesen. Erst im Anschluß daran hätten die Steuererklärungsformulare ausgefüllt und zum Finanzamt gebracht werden können; die Reinschrift der Einnahmen-Ausgabenrechnung sei jedoch nicht mehr möglich gewesen. In beiden Fällen handle es sich um eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen sei. Wenn auch zwischen einer Partei im "Erklärungsverfahren" und einer Frist zur Mängelbehebung rechtlich eine Unterscheidung zu treffen sei, so falle arbeitstechnisch die gleiche Belastung an, gleichgültig ob die Steuererklärung im "Erklärungsverfahren" oder im Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden müsse. § 134 BAO schreibe im Falle der Abweisung einer Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung eine Nachfrist von einer Woche zwingend vor.Diese Berufungsvorentscheidung gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO einbrachte. In dem betreffenden Schriftsatz wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bescheid vom 4. Dezember 1973, mit dem die Verlängerung der Berufungsfrist unter Setzung einer Nachfrist bis 6. Dezember 1973 abgewiesen worden sei, erst am 6. Dezember 1973 zugestellt worden sei. Der Mängelbehebungsauftrag vom 7. Dezember 1973 sei erst am 10. Dezember 1973 eingelangt und am 11. Dezember 1973 sei die ihm gesetzte Frist abgelaufen. Im ersteren Falle habe innerhalb von vier Bürostunden nur eine mangelhafte Berufung eingebracht werden können, im zweiten Falle sei eine unbedingt erforderliche Besprechung des Steuerberaters mit dem Beschwerdeführer erst am 11. Dezember 1973 um 20 Uhr möglich gewesen. Erst im Anschluß daran hätten die Steuererklärungsformulare ausgefüllt und zum Finanzamt gebracht werden können; die Reinschrift der Einnahmen-Ausgabenrechnung sei jedoch nicht mehr möglich gewesen. In beiden Fällen handle es sich um eine Ermessensentscheidung, die gemäß Paragraph 20, BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen sei. Wenn auch zwischen einer Partei im "Erklärungsverfahren" und einer Frist zur Mängelbehebung rechtlich eine Unterscheidung zu treffen sei, so falle arbeitstechnisch die gleiche Belastung an, gleichgültig ob die Steuererklärung im "Erklärungsverfahren" oder im Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden müsse. Paragraph 134, BAO schreibe im Falle der Abweisung einer Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung eine Nachfrist von einer Woche zwingend vor.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung mit folgender Begründung keine Folge gegeben:

Unbestritten sei, daß die Berufungsschrift vom 6. Dezember 1973 nicht den im § 250 BAO umschriebenen Erfordernissen entsprochen habe. In einem solchen Falle sei die Behörde verpflichtet, einen Auftrag zur Mängelbehebung zu erlassen. Auch stehe fest, daß dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, weil durch nichts erhärtete Ziffern - mögen sie nun innerhalb eines Steuererklärungsformulares oder außerhalb eines solchen aufscheinen - eine bereits eingebrachte Berufung nicht hinreichend zu begründen vermögen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1969, Zl. 1410/68). Strittig sei lediglich, ob die vom Finanzamt gestellte Frist zur Behebung der Mängel angemessen gewesen sei. Der Vorwurf, diese Frist sei zu kurz und deshalb nicht angemessen gewesen, falle jedoch auf den Beschwerdeführer zurück. Denn nicht das Finanzamt habe ihm diesen Termin ohne sein Einverständnis und ohne Berücksichtigung seiner Situation vorgeschrieben, sondern er selbst habe darum gebeten und das Finanzamt habe diesen Termin nur bewilligt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer seinen verschiedenen Fristverlängerungsansuchen ebensowenig wie seiner Berufung eine Begründung angefügt habe, sodaß dem Finanzamt die erst nachträglich angeführten Umstände damals noch gar nicht bekannt gewesen seien, hätte das Finanzamt mit gutem Recht davon ausgehen können, daß der vom Beschwerdeführer selbst begehrte Termin diese Umstände ausreichend berücksichtige. Auch die Rechtsmittelbehörde sei deshalb der Ansicht, daß eine von einem Steuerpflichtigen selbst begehrte Frist als angemessen gelten könne. Mehr, als daß das Finanzamt diesem Wunsche Rechnung trage, könne ein Steuerpflichtiger schlechthin nicht verlangen, schon gar nicht, daß das Finanzamt Umstände berücksichtige, die ihm der Steuerpflichtige nicht bekanntgegeben habe. Nach Einbringung einer Berufung habe das Finanzamt dem Begehren des Beschwerdeführers nur im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages entsprechen können, der eben nach fruchtlosem Ablauf der Frist automatisch die Zurücknahme der Berufung nach sich ziehe. Nach Erlassung eines solchen Bescheides hänge das Eintreten der Säumnisfolgen einzig und allein vom Verhalten des Berufungswerbers ab. Hätte der Beschwerdeführer die Argumente, die er jetzt in der Berufung und im Vorlageantrag vorbringe, dem Finanzamt noch vor Ablauf der Frist mitgeteilt, dann wäre das Finanzamt in der Lage gewesen, diese Gründe zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Frist könnten die Einwendungen auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, ebensowenig seien im Rahmen des § 275 BAO Billigkeitserwägungen möglich. Dadurch, daß der Beschwerdeführer die von ihm selbst gestellte Frist fruchtlos habe ablaufen lassen, habe er sich den Eintritt der Säumnisfolgen selbst zuzuschreiben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Frist, die letzten Endes erst zur Einbringung der Steuererklärung führe, könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beschwerdeführer schon die Steuererklärung für das Jahr 1970 erst im Rechtsmittelverfahren eingebracht gehabt habe und daß ihm nach Ende des Jahres 1971 bis zum Ablauf der Mängelbehebungsfrist am 11. Dezember 1973 fast zwei Jahre zur Erstellung der Steuererklärung für 1971 zur Verfügung gestanden seien (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1969, Zl. 24/69). Wenn der Beschwerdeführer eine so lange Zeit ungenützt verstreichen lasse, dann könne er der Behörde nicht vorwerfen, dieser Zeitraum wäre nicht angemessen gewesen. Schließlich habe der Beschwerdeführer schon lange von seiner Krankheit gewußt, er sei bereits im März 1973 deswegen im Krankenhaus gewesen. Auch über die Dringlichkeit der Einbringung habe er sich klar sein müssen, ebenso wie darüber, daß bei einer Besprechung mit dem Steuerberater erst am Abend des letzten Tages der Frist diese nicht mehr einzuhalten gewesen sei. Die Ausnützung aller formellen Möglichkeiten und das Hinausschieben von Erledigungen auf den letzten Moment bringe eben Risiken mit sich, die der Beschwerdeführer zu tragen habe und die er nicht auf die Behörde abwälzen könne.Unbestritten sei, daß die Berufungsschrift vom 6. Dezember 1973 nicht den im Paragraph 250, BAO umschriebenen Erfordernissen entsprochen habe. In einem solchen Falle sei die Behörde verpflichtet, einen Auftrag zur Mängelbehebung zu erlassen. Auch stehe fest, daß dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, weil durch nichts erhärtete Ziffern - mögen sie nun innerhalb eines Steuererklärungsformulares oder außerhalb eines solchen aufscheinen - eine bereits eingebrachte Berufung nicht hinreichend zu begründen vermögen vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1969, Zl. 1410/68). Strittig sei lediglich, ob die vom Finanzamt gestellte Frist zur Behebung der Mängel angemessen gewesen sei. Der Vorwurf, diese Frist sei zu kurz und deshalb nicht angemessen gewesen, falle jedoch auf den Beschwerdeführer zurück. Denn nicht das Finanzamt habe ihm diesen Termin ohne sein Einverständnis und ohne Berücksichtigung seiner Situation vorgeschrieben, sondern er selbst habe darum gebeten und das Finanzamt habe diesen Termin nur bewilligt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer seinen verschiedenen Fristverlängerungsansuchen ebensowenig wie seiner Berufung eine Begründung angefügt habe, sodaß dem Finanzamt die erst nachträglich angeführten Umstände damals noch gar nicht bekannt gewesen seien, hätte das Finanzamt mit gutem Recht davon ausgehen können, daß der vom Beschwerdeführer selbst begehrte Termin diese Umstände ausreichend berücksichtige. Auch die Rechtsmittelbehörde sei deshalb der Ansicht, daß eine von einem Steuerpflichtigen selbst begehrte Frist als angemessen gelten könne. Mehr, als daß das Finanzamt diesem Wunsche Rechnung trage, könne ein Steuerpflichtiger schlechthin nicht verlangen, schon gar nicht, daß das Finanzamt Umstände berücksichtige, die ihm der Steuerpflichtige nicht bekanntgegeben habe. Nach Einbringung einer Berufung habe das Finanzamt dem Begehren des Beschwerdeführers nur im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages entsprechen können, der eben nach fruchtlosem Ablauf der Frist automatisch die Zurücknahme der Berufung nach sich ziehe. Nach Erlassung eines solchen Bescheides hänge das Eintreten der Säumnisfolgen einzig und allein vom Verhalten des Berufungswerbers ab. Hätte der Beschwerdeführer die Argumente, die er jetzt in der Berufung und im Vorlageantrag vorbringe, dem Finanzamt noch vor Ablauf der Frist mitgeteilt, dann wäre das Finanzamt in der Lage gewesen, diese Gründe zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Frist könnten die Einwendungen auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, ebensowenig seien im Rahmen des Paragraph 275, BAO Billigkeitserwägungen möglich. Dadurch, daß der Beschwerdeführer die von ihm selbst gestellte Frist fruchtlos habe ablaufen lassen, habe er sich den Eintritt der Säumnisfolgen selbst zuzuschreiben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Frist, die letzten Endes erst zur Einbringung der Steuererklärung führe, könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beschwerdeführer schon die Steuererklärung für das Jahr 1970 erst im Rechtsmittelverfahren eingebracht gehabt habe und daß ihm nach Ende des Jahres 1971 bis zum Ablauf der Mängelbehebungsfrist am 11. Dezember 1973 fast zwei Jahre zur Erstellung der Steuererklärung für 1971 zur Verfügung gestanden seien (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1969, Zl. 24/69). Wenn der Beschwerdeführer eine so lange Zeit ungenützt verstreichen lasse, dann könne er der Behörde nicht vorwerfen, dieser Zeitraum wäre nicht angemessen gewesen. Schließlich habe der Beschwerdeführer schon lange von seiner Krankheit gewußt, er sei bereits im März 1973 deswegen im Krankenhaus gewesen. Auch über die Dringlichkeit der Einbringung habe er sich klar sein müssen, ebenso wie darüber, daß bei einer Besprechung mit dem Steuerberater erst am Abend des letzten Tages der Frist diese nicht mehr einzuhalten gewesen sei. Die Ausnützung aller formellen Möglichkeiten und das Hinausschieben von Erledigungen auf den letzten Moment bringe eben Risiken mit sich, die der Beschwerdeführer zu tragen habe und die er nicht auf die Behörde abwälzen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muß eine Berufung u.a. auch eine Begründung enthalten. Entspricht ein Berufungsschriftsatz nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber gemäß § 275 BAO die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.Gemäß Paragraph 250, Absatz eins, BAO muß eine Berufung u.a. auch eine Begründung enthalten. Entspricht ein Berufungsschriftsatz nicht den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber gemäß Paragraph 275, BAO die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1973 die Erstreckung der Berufungsfrist gegen die Abgabenbescheide für 1971 bis 11. Dezember 1973 begehrt. Am 6. Dezember 1973 brachte der Beschwerdeführer tatsächlich einen Berufungsschriftsatz ein, der jedoch keine Begründung, sondern lediglich das Ersuchen enthielt, zur Nachbringung der Begründung eine Frist bis zum 11. Dezember 1973 zu gewähren. Erst mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1973 wurden sodann - allerdings nicht auf dem amtlichen Vordruck - eine Zusammenstellung über die Umsätze 1971 (aufgegliedert nach den steuerfreien Umsätzen und den mit den Steuersätzen von 5,5 % und 2 % zu versteuernden Umsätzen) sowie die Formulare für die Einkommensteuererklärung und Gewerbesteuererklärung für 1971 vorgelegt.

Was die Gegenstandloserklärung des Berufungsverfahrens betreffend die Umsatzsteuer für 1971 aus dem Grund eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrages im Sinne des § 275 BAO anlangt, so kann der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht teilen. Der oben wiedergegebene Schriftsatz vom 11. Dezember 1973 enthält vielmehr alle wesentlichen Erfordernisse, die in § 250 Abs. 1 BAO für eine Berufung aufgestellt sind. Ihm kann vor allem entnommen werden, daß der Beschwerdeführer beantragte, abweichend vom Schätzungsergebnis im erstinstanzlichen Bescheid mit jener Umsatzsteuer belastet zu werden, die der vorgebrachten ziffernmäßig detaillierten Bemessungsgrundlage entsprochen hätte. Wenn auch als Begründung bezeichnete Ausführungen fehlen, so hinderte das die Abgabenbehörden nicht, im weiteren Berufungsverfahren die Richtigkeit dieser Ziffern zu überprüfen, denn dem Schriftsatz ist bei Beurteilung seines Inhaltes unschwer zu entnehmen, daß es sich bei den bekanntgegebenen Umsatzziffern um die aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers abgeleiteten handelt.Was die Gegenstandloserklärung des Berufungsverfahrens betreffend die Umsatzsteuer für 1971 aus dem Grund eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrages im Sinne des Paragraph 275, BAO anlangt, so kann der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht teilen. Der oben wiedergegebene Schriftsatz vom 11. Dezember 1973 enthält vielmehr alle wesentlichen Erfordernisse, die in Paragraph 250, Absatz eins, BAO für eine Berufung aufgestellt sind. Ihm kann vor allem entnommen werden, daß der Beschwerdeführer beantragte, abweichend vom Schätzungsergebnis im erstinstanzlichen Bescheid mit jener Umsatzsteuer belastet zu werden, die der vorgebrachten ziffernmäßig detaillierten Bemessungsgrundlage entsprochen hätte. Wenn auch als Begründung bezeichnete Ausführungen fehlen, so hinderte das die Abgabenbehörden nicht, im weiteren Berufungsverfahren die Richtigkeit dieser Ziffern zu überprüfen, denn dem Schriftsatz ist bei Beurteilung seines Inhaltes unschwer zu entnehmen, daß es sich bei den bekanntgegebenen Umsatzziffern um die aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers abgeleiteten handelt.

Anders liegen die Dinge jedoch, soweit es um die Berufung gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid geht. Hier ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit beiden Instanzen des Administrativverfahrens der Auffassung, daß die der Berufung angeschlossenen Erklärungsformulare, die lediglich den Betriebserfolg im Endergebnis ausweisen, nicht aber nähere Erläuterungen (wie z.B. eine aufgegliederte Zusammenstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben) enthalten, keine gehörige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages darstellen (vgl. die hg Erkenntnisse vom 19. Mai 1961, Zl. 117/59, Slg. Nr. 2440/F, und vom 15. Jänner 1969, Zl. 1410/68, Slg. Nr. 3841/F).Anders liegen die Dinge jedoch, soweit es um die Berufung gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid geht. Hier ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit beiden Instanzen des Administrativverfahrens der Auffassung, daß die der Berufung angeschlossenen Erklärungsformulare, die lediglich den Betriebserfolg im Endergebnis ausweisen, nicht aber nähere Erläuterungen (wie z.B. eine aufgegliederte Zusammenstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben) enthalten, keine gehörige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages darstellen vergleiche , die hg Erkenntnisse vom 19. Mai 1961, Zl. 117/59, Slg. Nr. 2440/F, und vom 15. Jänner 1969, Zl. 1410/68, Slg. Nr. 3841/F).

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den Schriftsatz vom 11. Dezember 1973 samt den angeschlossenen Erklärungsformularen in bezug auf die Einkommensteuer und Gewerbesteuer nicht als Erfüllung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes vom 7. Dezember 1973 erteilten Auftrages ansah.

Zu prüfen bleibt noch, ob die belangte Behörde zu Recht die Angemessenheit der im erwähnten Bescheid des Finanzamtes vom 7. Dezember 1973 festgesetzten Frist bejaht hat. Dabei ist ausschlaggebend, daß der Beschwerdeführer selbst im Schriftsatz vom 3. Dezember 1973 die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 11. Dezember 1973 beantragte, wie er auch in der verbesserungsbedürftigen Berufung vom 6. Dezember 1973 ersuchte, ihm für die Nachreichung der Berufungsbegründung die Frist bis zum 11. Dezember 1973 zu erstrecken. Bei dieser Sachlage bestand für das Finanzamt keinerlei Anlaß, über das Begehren des Beschwerdeführers HINAUSZUGEHEN. Die Beschwerdeausführungen, daß es gleichgültig sei, welche Anträge eine Partei stelle, die Behörde habe bei Ermessensentscheidungen "gemäß allgemeinen Rechtsgrundsätzen und zufolge § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden", sind nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Es mögen diese Ausführungen in ihrer allgemeinen Form zutreffen, die Abgabenbehörde ist jedoch weder auf Grund des § 20 BAO noch durch den Verfahrensgrundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gehalten, bei antragsbedürftigen Entscheidungen den Antrag des Abgabepflichtigen zu ÜBERSCHREITEN.Zu prüfen bleibt noch, ob die belangte Behörde zu Recht die Angemessenheit der im erwähnten Bescheid des Finanzamtes vom 7. Dezember 1973 festgesetzten Frist bejaht hat. Dabei ist ausschlaggebend, daß der Beschwerdeführer selbst im Schriftsatz vom 3. Dezember 1973 die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 11. Dezember 1973 beantragte, wie er auch in der verbesserungsbedürftigen Berufung vom 6. Dezember 1973 ersuchte, ihm für die Nachreichung der Berufungsbegründung die Frist bis zum 11. Dezember 1973 zu erstrecken. Bei dieser Sachlage bestand für das Finanzamt keinerlei Anlaß, über das Begehren des Beschwerdeführers HINAUSZUGEHEN. Die Beschwerdeausführungen, daß es gleichgültig sei, welche Anträge eine Partei stelle, die Behörde habe bei Ermessensentscheidungen "gemäß allgemeinen Rechtsgrundsätzen und zufolge Paragraph 20, BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden", sind nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Es mögen diese Ausführungen in ihrer allgemeinen Form zutreffen, die Abgabenbehörde ist jedoch weder auf Grund des Paragraph 20, BAO noch durch den Verfahrensgrundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gehalten, bei antragsbedürftigen Entscheidungen den Antrag des Abgabepflichtigen zu ÜBERSCHREITEN.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde schließlich vor, diese habe die Vorschriften der §§ 279 Abs. 1 und 280 BAO nicht beachtet. Zufolge § 279 Abs. 1 BAO haben die Abgabebehörden zweiter Instanz im Berufungsverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. § 280 sieht vor, daß die Rechtsmittelbehörde im Berufungsverfahren auf ihr zur Kenntnis gelangende neue Tatsachen, Beweise und Anträge selbst dann Bedacht zu nehmen hat, wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die im Berufungsverfahren geltend gemachte Krankheit des Beschwerdeführers und die Arbeitsbelastung seines Steuerberaters zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, daß das diesbezügliche Vorbringen im Berufungsverfahren ganz allgemein gehalten und durch kein konkretes Beweisangebot untermauert ist. Das gilt sowohl für die angebliche Krankheit des Beschwerdeführers, von welcher in keiner Weise dargetan worden ist, inwiefern sie ursächlich dafür war, daß die vom Beschwerdeführer selbst angestrebte Frist 11. Dezember 1973 nicht eingehalten werden konnte, umsomehr aber für den Hinweis auf die Arbeitsüberlastung des Steuerberaters infolge Mehrbelastung durch Umstellung auf das Umsatzsteuersystem nach dem Umsatzsteuergesetz 1972. Denn diese Umstände waren dem Beschwerdeführer offenkundig bereits am 3. Dezember 1973 und am 6. Dezember 1973 bekannt (das sind die Tage, an denen die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt und sodann die Erstreckung der Frist zur Nachbringung der Begründung der Berufung beantragt wurden). Da eine plötzliche akute Erkrankung des Beschwerdeführers nicht einmal im Berufungsverfahren behauptet wurde, hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Angemessenheit der vom Finanzamt gemäß § 275 BAO gesetzte Frist schon aus dem Grund bejahte, weil der Beschwerdeführer selbst keine längere Fristsetzung begehrt hatte.Die Beschwerde wirft der belangten Behörde schließlich vor, diese habe die Vorschriften der Paragraphen 279, Absatz eins und 280 BAO nicht beachtet. Zufolge Paragraph 279, Absatz eins, BAO haben die Abgabebehörden zweiter Instanz im Berufungsverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Paragraph 280, sieht vor, daß die Rechtsmittelbehörde im Berufungsverfahren auf ihr zur Kenntnis gelangende neue Tatsachen, Beweise und Anträge selbst dann Bedacht zu nehmen hat, wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die im Berufungsverfahren geltend gemachte Krankheit des Beschwerdeführers und die Arbeitsbelastung seines Steuerberaters zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, daß das diesbezügliche Vorbringen im Berufungsverfahren ganz allgemein gehalten und durch kein konkretes Beweisangebot untermauert ist. Das gilt sowohl für die angebliche Krankheit des Beschwerdeführers, von welcher in keiner Weise dargetan worden ist, inwiefern sie ursächlich dafür war, daß die vom Beschwerdeführer selbst angestrebte Frist 11. Dezember 1973 nicht eingehalten werden konnte, umsomehr aber für den Hinweis auf die Arbeitsüberlastung des Steuerberaters infolge Mehrbelastung durch Umstellung auf das Umsatzsteuersystem nach dem Umsatzsteuergesetz 1972. Denn diese Umstände waren dem Beschwerdeführer offenkundig bereits am 3. Dezember 1973 und am 6. Dezember 1973 bekannt (das sind die Tage, an denen die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt und sodann die Erstreckung der Frist zur Nachbringung der Begründung der Berufung beantragt wurden). Da eine plötzliche akute Erkrankung des Beschwerdeführers nicht einmal im Berufungsverfahren behauptet wurde, hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Angemessenheit der vom Finanzamt gemäß Paragraph 275, BAO gesetzte Frist schon aus dem Grund bejahte, weil der Beschwerdeführer selbst keine längere Fristsetzung begehrt hatte.

Aus Vorstehendem folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nur zum Teil (nämlich hinsichtlich der Umsatzsteuer) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, daß die Beschwerde im übrigen aber unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid war dennoch, da er ein einheitliches Ganzes bildet, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Aus Vorstehendem folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nur zum Teil (nämlich hinsichtlich der Umsatzsteuer) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, daß die Beschwerde im übrigen aber unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid war dennoch, da er ein einheitliches Ganzes bildet, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Bemerkt wird, daß neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer nicht ersetzt wird.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427. Bemerkt wird, daß neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer nicht ersetzt wird.

Wien, am 11. Dezember 1974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001114.X00

Im RIS seit

11.12.1974

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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