TE Vwgh Erkenntnis 1984/12/17 84/10/0259

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Veröffentlicht am 17.12.1984
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Index

L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
ProstV Graz 1975;
VStG §31 Abs3 idF 1984/299;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
VStG §51 Abs5;
VStGNov 1984 Art2;
VwGG §27 Abs1;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/10/0261 84/10/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerden der NN in G, vertreten durch Rechtsanwalt RW in G, gegen die beiden Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1984, sowie den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1984, jeweils mit der Zl. 2-387/II R 33-80, jeweils betreffend Bestrafung wegen verbotener Prostitution, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Straferkenntnis vom 7. September 1982 erkannte die Bundespolizeidirektion Graz die Beschwerdeführerin schuldig, am 12. Juli 1982 um 22.10 Uhr in Graz, Handlungen gesetzt zu haben, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielten, indem sie sich in einer für jedermann erkennbaren eindeutigen Weise Passanten und Pkw-Lenkern zum Geschlechtsverkehr anbot, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 1 d VO des Mag. Graz vom 27. 2. 1975" begangen zu haben. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von 14 Tagen, verhängt. Nach § 19 a Abs. 1 VStG 1950 wurde die Vorhaft in der Dauer von 12 Stunden mit einem Betrag von S 107,14 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. 1. Mit Straferkenntnis vom 7. September 1982 erkannte die Bundespolizeidirektion Graz die Beschwerdeführerin schuldig, am 12. Juli 1982 um 22.10 Uhr in Graz, Handlungen gesetzt zu haben, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielten, indem sie sich in einer für jedermann erkennbaren eindeutigen Weise Passanten und Pkw-Lenkern zum Geschlechtsverkehr anbot, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 1 d VO des Mag. Graz vom 27. 2. 1975" begangen zu haben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von 14 Tagen, verhängt. Nach Paragraph 19, a Absatz eins, VStG 1950 wurde die Vorhaft in der Dauer von 12 Stunden mit einem Betrag von S 107,14 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 4. Jänner 1983 wurde der (dagegen laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 18. September 1982 erhobenen) Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit einer Änderung des Spruches dahin gehend abgeändert, "daß das allgemein erkennbare, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielende Verhalten der Beschwerdeführerin darin bestanden hat, daß sie in provokanter Weise an eine Hausmauer angelehnt stand, wobei sei einen Fuß an der Hausmauer abstützte und durch auffallendes Entgegen- und Hineinschauen in vorbeifahrende Personenkraftwagen bewirkte, daß ein Fahrzeug, besetzt mit drei Burschen, vor ihr angehalten wurde". 2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 4. Jänner 1983 wurde der (dagegen laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 18. September 1982 erhobenen) Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit einer Änderung des Spruches dahin gehend abgeändert, "daß das allgemein erkennbare, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielende Verhalten der Beschwerdeführerin darin bestanden hat, daß sie in provokanter Weise an eine Hausmauer angelehnt stand, wobei sei einen Fuß an der Hausmauer abstützte und durch auffallendes Entgegen- und Hineinschauen in vorbeifahrende Personenkraftwagen bewirkte, daß ein Fahrzeug, besetzt mit drei Burschen, vor ihr angehalten wurde".

3. Dieser Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 1983 wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1984, Zl. 83/10/0087, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge Verstoßes gegen die §§ 44 a lit. b und 19 a VStG 1950 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der belangten Behörde am 24. August 1984 zugestellt. 3. Dieser Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 1983 wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1984, Zl. 83/10/0087, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge Verstoßes gegen die Paragraphen 44, a Litera b und 19 a VStG 1950 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der belangten Behörde am 24. August 1984 zugestellt.

4. Mit Bescheid vom 26. September 1984 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich mit der im Bescheid vom 4. Jänner 1983 vorgenommenen Konkretisierung in Hinsicht auf die Tatanlastung ab und unterstellte den strafbaren Tatbestand dem § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Februar 1975 zur sittenpolizeilichen Regelung der Prostitution (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz unter Nr. 3/1975). Weiters wurde die Vorhaft auch auf die für den Uneinbringlichkeitsfall ausgesprochene Ersatzarreststrafe angerechnet. 4. Mit Bescheid vom 26. September 1984 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich mit der im Bescheid vom 4. Jänner 1983 vorgenommenen Konkretisierung in Hinsicht auf die Tatanlastung ab und unterstellte den strafbaren Tatbestand dem Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Februar 1975 zur sittenpolizeilichen Regelung der Prostitution (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz unter Nr. 3 aus 1975,). Weiters wurde die Vorhaft auch auf die für den Uneinbringlichkeitsfall ausgesprochene Ersatzarreststrafe angerechnet.

Gegen diesen Bescheid vom 26. September 1984 richtet sich die zur hg. Zl. 84/10/0259 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

II.römisch zwei.

1. Mit Straferkenntnis (Spruchpunkt 1) vom 17. November 1982 erkannte die Bundespolizeidirektion Graz die Beschwerdeführerin schuldig, am 26. Juni 1982 um ca. 22.30 Uhr in Graz, die Prostitution ausgeübt zu haben, indem sie mit dem Zeugen R für

S 500,-- einen Geschlechtsverkehr durchführte, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 1 d VO d. Mag. Graz vom 27. 2. 1975" begangen zu haben. Gemäß "§ 1 leg. cit." wurde über die Beschwerdeführerin deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von

S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von sechs Tagen, verhängt.

2. Der dagegen rechtzeitig (nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 24. November 1982) erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. März 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis im Umfang des Spruchpunktes 1 vollinhaltlich. 2. Der dagegen rechtzeitig (nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 24. November 1982) erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. März 1983 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis im Umfang des Spruchpunktes 1 vollinhaltlich.

3. Dieser Bescheid vom 2. März 1983 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1984, Zl. 83/10/0156, gleichfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, und zwar wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 44 a lit. b VStG 1950 aufgehoben. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der belangten Behörde am 23. August 1984 zugestellt. 3. Dieser Bescheid vom 2. März 1983 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1984, Zl. 83/10/0156, gleichfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, und zwar wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 aufgehoben. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der belangten Behörde am 23. August 1984 zugestellt.

4. Mit Bescheid vom 26. September 1984 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich keine Folge und unterstellte den strafbaren Tatbestand der oben zu I.4. zitierten Vorschrift. 4. Mit Bescheid vom 26. September 1984 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich keine Folge und unterstellte den strafbaren Tatbestand der oben zu römisch eins.4. zitierten Vorschrift.

Gegen diesen Bescheid vom 26. September 1984 richtet sich die zu hg. Zl. 84/10/0260 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

III.römisch drei.

1. Mit Straferkenntnis vom 14. Mai 1982 erkannte die Bundespolizeidirektion Graz die Beschwerdeführerin schuldig, am 27. März 1982 um 19.55 Uhr und um 20.35 Uhr in Graz, Handlungen gesetzt zu haben, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielten, indem sie sich in einer für jedermann erkennbaren eindeutigen Weise "durch langsames Auf- und Abgehen, Handtaschenschwenken, Zuwinken etc.", Passanten und Pkw-Lenkern gegen Entgelt zum Geschlechtsverkehr anbot, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 1 d VO. des Mag. Graz.

v. 27. 2. 1975" begangen zu haben. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von sechs Tagen, verhängt.v. 27. 2. 1975" begangen zu haben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von sechs Tagen, verhängt.

2. Der dagegen rechtzeitig (nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 20. Mai 1982 erhobenen) Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Februar 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 mit der Maßgabe keine Folge, "daß die Ersatzarreststrafe unter Anrechnung der Vorhaft gemäß § 19 a Abs. 3 VStG 1950 um 1 Stunde und 45 Minuten herabgesetzt wird". 2. Der dagegen rechtzeitig (nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 20. Mai 1982 erhobenen) Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Februar 1983 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 mit der Maßgabe keine Folge, "daß die Ersatzarreststrafe unter Anrechnung der Vorhaft gemäß Paragraph 19, a Absatz 3, VStG 1950 um 1 Stunde und 45 Minuten herabgesetzt wird".

3. Dieser Bescheid vom 2. Februar 1984 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1984, Zl. 83/10/0154, gleichfalls wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, und zwar wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des § 44 a lit. b und des § 19 a VStG 1950 aufgehoben. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der belangten Behörde am 24. August 1984 zugestellt. 3. Dieser Bescheid vom 2. Februar 1984 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1984, Zl. 83/10/0154, gleichfalls wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, und zwar wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Paragraph 44, a Litera b und des Paragraph 19, a VStG 1950 aufgehoben. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der belangten Behörde am 24. August 1984 zugestellt.

4. Mit Bescheid vom 27. September 1984 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich keine Folge, unterstellte den strafbaren Tatbestand der oben zu I.4. zitierten Vorschrift und "reduzierte" gemäß § 19 a Abs. 3 VStG 1950 unter Anrechnung der Vorhaft die verhängte Geldstrafe und die Ersatzarreststrafe. 4. Mit Bescheid vom 27. September 1984 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich keine Folge, unterstellte den strafbaren Tatbestand der oben zu römisch eins.4. zitierten Vorschrift und "reduzierte" gemäß Paragraph 19, a Absatz 3, VStG 1950 unter Anrechnung der Vorhaft die verhängte Geldstrafe und die Ersatzarreststrafe.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 1984 richtet sich die zur hg. Zl. 84/10/0261 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

IV.römisch vier.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich, wie ihrem jeweiligen gesamten Vorbringen zu entnehmen ist, jeweils in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden und hiefür auch nicht bestraft zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die drei vorliegenden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden. Er hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 51 Abs. 5 VStG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984 eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide behauptet, ist sie nicht im Recht:Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1984, eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide behauptet, ist sie nicht im Recht:

Diese Bestimmung trat nach Art. II der erwähnten Novelle mit 1. August 1984 in Kraft und war mangels einer entgegenstehenden Regelung von der belangten Behörde bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu beachten. Der Wortlaut des § 51 Abs. 5 VStG 1950 ist folgender:Diese Bestimmung trat nach Artikel römisch zwei, der erwähnten Novelle mit 1. August 1984 in Kraft und war mangels einer entgegenstehenden Regelung von der belangten Behörde bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu beachten. Der Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 ist folgender:

"Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen."

Eine Regelung für den Fall, daß ein Berufungsbescheid durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, enthält die erwähnte Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 nicht, insbesondere wird über eine Frist für die Erlassung des "Ersatzbescheides" nichts ausgesagt. Allerdings läßt der Wortlaut dieser Bestimmung durchaus die Auslegung zu, daß der Berufungsbehörde mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich eine Frist zur Erlassung eines "Ersatzbescheides" eingeräumt ist.Eine Regelung für den Fall, daß ein Berufungsbescheid durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, enthält die erwähnte Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 nicht, insbesondere wird über eine Frist für die Erlassung des "Ersatzbescheides" nichts ausgesagt. Allerdings läßt der Wortlaut dieser Bestimmung durchaus die Auslegung zu, daß der Berufungsbehörde mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich eine Frist zur Erlassung eines "Ersatzbescheides" eingeräumt ist.

Nach dem Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses zu der Novelle BGBl. Nr. 299/1984 (348 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVI. GP) steht die erwähnte Ergänzung des § 51 im Zusammenhang mit der Regelung, durch die die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen unerledigte Berufungen in Verwaltungsstrafsachen ausgeschlossen werden soll (vgl. Art. 132 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 296/1984). Mit dem daraus erkennbaren Rechtsschutzgedanken ist allerdings die im selben Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses niedergelegte Ansicht, daß dann, wenn eine (erste) Berufungsentscheidung innerhalb der Jahresfrist erlassen wurde, nach ihrer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof eine weitere Berufungsentscheidung (Ersatzbescheid) ohne die erwähnte Befristung erlassen werden kann, nicht in Einklang zu bringen.Nach dem Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses zu der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1984, (348 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode steht die erwähnte Ergänzung des Paragraph 51, im Zusammenhang mit der Regelung, durch die die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen unerledigte Berufungen in Verwaltungsstrafsachen ausgeschlossen werden soll vergleiche , Artikel 132, B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1984,). Mit dem daraus erkennbaren Rechtsschutzgedanken ist allerdings die im selben Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses niedergelegte Ansicht, daß dann, wenn eine (erste) Berufungsentscheidung innerhalb der Jahresfrist erlassen wurde, nach ihrer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof eine weitere Berufungsentscheidung (Ersatzbescheid) ohne die erwähnte Befristung erlassen werden kann, nicht in Einklang zu bringen.

Da das Fehlen einer solchen Befristung im Wortlaut des § 51 Abs. 5 VStG 1950 keinen Niederschlag gefunden hat, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß grundsätzlich von einer Befristung für die Erlassung eines derartigen "Ersatzbescheides" durch die Berufungsbehörde auszugehen ist.Da das Fehlen einer solchen Befristung im Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 keinen Niederschlag gefunden hat, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß grundsätzlich von einer Befristung für die Erlassung eines derartigen "Ersatzbescheides" durch die Berufungsbehörde auszugehen ist.

Es bleibt somit lediglich die Frage offen, ob die Frist eine (neuerliche) Dauer von einem Jahr oder lediglich jene Dauer hat, welche die Differenz aus der Dauer des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang und einem Jahr bildet.

In Hinsicht auf die insoweit vergleichbare Regelung des § 27 VwGG 1965 ging der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 1. März 1949, Slg. Nr. 712/A, oder etwa das Erkenntnis vom 12. Oktober 1978, Zl. 2739/77) davon aus, daß dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen Berufungsbescheid aufgehoben hat, eine neuerliche Frist (von sechs Monaten) für die Erlassung eines "Ersatzbescheides" eingeräumt ist, welche mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsbehörde zugestellt worden ist. Die ex-tunc Wirkung der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 42 Abs. 3 VwGG 1965) bedeutet unter dem Blickwinkel der Entscheidungspflicht der Behörde nämlich nicht, daß die aufgehobene Entscheidung als schon seinerzeit nicht erlassen zu betrachten wäre.In Hinsicht auf die insoweit vergleichbare Regelung des Paragraph 27, VwGG 1965 ging der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , den Beschluß vom 1. März 1949, Slg. Nr. 712/A, oder etwa das Erkenntnis vom 12. Oktober 1978, Zl. 2739/77) davon aus, daß dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen Berufungsbescheid aufgehoben hat, eine neuerliche Frist (von sechs Monaten) für die Erlassung eines "Ersatzbescheides" eingeräumt ist, welche mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsbehörde zugestellt worden ist. Die ex-tunc Wirkung der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965) bedeutet unter dem Blickwinkel der Entscheidungspflicht der Behörde nämlich nicht, daß die aufgehobene Entscheidung als schon seinerzeit nicht erlassen zu betrachten wäre.

Da sich aus dem Wortlaut der erwähnten Regelung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 kein gegenteiliger Anhaltspunkt bietet, bedeutet der oben zu § 27 VwGG 1965 dargestellte Gedanke, übertragen auf § 51 Abs. 5 VStG 1950, daß der Berufungsbehörde - unbeschadet der Vorschrift des § 31 Abs. 3 leg. cit. - ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (oder des Verfassungsgerichtshofes) an sie neuerlich eine Frist von einem Jahr eingeräumt ist.Da sich aus dem Wortlaut der erwähnten Regelung des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 kein gegenteiliger Anhaltspunkt bietet, bedeutet der oben zu Paragraph 27, VwGG 1965 dargestellte Gedanke, übertragen auf Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950, daß der Berufungsbehörde - unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. - ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (oder des Verfassungsgerichtshofes) an sie neuerlich eine Frist von einem Jahr eingeräumt ist.

In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Vorschrift des § 31 Abs. 3 zweiter Satz VStG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984 (wonach die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in die "absolute" Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 erster Satz leg. cit. nicht einzurechnen ist) lasse erkennen, daß die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 einzurechnen sei, nicht teilt.In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 3, zweiter Satz VStG 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1984, (wonach die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in die "absolute" Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz leg. cit. nicht einzurechnen ist) lasse erkennen, daß die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in die Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 einzurechnen sei, nicht teilt.

§ 31 Abs. 3 zweiter Satz VStG 1950 hat nämlich nur Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG im Auge. Derartige Verfahren kommen jedoch während des Zeitraumes der Säumnis der Berufungsbehörde auf welche § 51 Abs. 5 VStG 1950 mit seiner Fristsetzung abzielt, nicht in Betracht.Paragraph 31, Absatz 3, zweiter Satz VStG 1950 hat nämlich nur Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im Auge. Derartige Verfahren kommen jedoch während des Zeitraumes der Säumnis der Berufungsbehörde auf welche Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 mit seiner Fristsetzung abzielt, nicht in Betracht.

Überträgt man die obige Rechtsansicht auf die vorliegenden Beschwerdefälle, so ergibt sich, daß der belangten Behörde jeweils ab Zustellung der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes eine Frist von einem Jahr zur Erlassung eines neuen Berufungsbescheides eingeräumt war. Da diese Frist jeweils nicht überschritten wurde und auch Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1950 nicht eingetreten war, liegt die insoweit geltend gemachte Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht vor.Überträgt man die obige Rechtsansicht auf die vorliegenden Beschwerdefälle, so ergibt sich, daß der belangten Behörde jeweils ab Zustellung der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes eine Frist von einem Jahr zur Erlassung eines neuen Berufungsbescheides eingeräumt war. Da diese Frist jeweils nicht überschritten wurde und auch Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 nicht eingetreten war, liegt die insoweit geltend gemachte Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht vor.

Aber auch mit dem übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:

Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß der angefochtenen Bescheide gegen § 44 a lit. a VStG 1950, da mit diesen dem in der genannten Gesetzesstelle normierten Konkretisierungsgebot - anders als in dem, dem hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Zl. 84/10/0138, zugrundeliegenden, dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden Fall - zur Genüge Rechnung getragen wird.Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß der angefochtenen Bescheide gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950, da mit diesen dem in der genannten Gesetzesstelle normierten Konkretisierungsgebot - anders als in dem, dem hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Zl. 84/10/0138, zugrundeliegenden, dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden Fall - zur Genüge Rechnung getragen wird.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, genügt der Hinweis, daß der Verwaltungsgerichtshof in den dazu oben zitierten Erkenntnissen bereits jeweils zum Ergebnis gekommen ist, daß die belangte Behörde das Verhalten der Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens qualifiziert hat. Es erübrigt sich daher, neuerlich auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

Was schließlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem zu II. und III. zitierten Beschwerden betrifft, die Behörde habe in Gemäßheit des § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Sache selbst zu entscheiden gehabt, es hätte daher der Sachverhalt im Bescheid der belangten Behörde genau umschrieben werden müssen, so könnte dies dahingehend verstanden werden, daß die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde hätte den Schuldspruch des jeweiligen Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz (teilweise) wiederholen müssen. Dazu ist zu bemerken, daß es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 24. Oktober 1984, Zl. 84/02B/0028) bei Bestätigung des Spruches des Straferkenntnisses der Erstbehörde durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich ist, im Berufungsbescheid die keiner Änderung unterliegenden Spruchelemente zu wiederholen.Was schließlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem zu römisch zwei. und römisch drei. zitierten Beschwerden betrifft, die Behörde habe in Gemäßheit des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in der Sache selbst zu entscheiden gehabt, es hätte daher der Sachverhalt im Bescheid der belangten Behörde genau umschrieben werden müssen, so könnte dies dahingehend verstanden werden, daß die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde hätte den Schuldspruch des jeweiligen Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz (teilweise) wiederholen müssen. Dazu ist zu bemerken, daß es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa Erkenntnis vom 24. Oktober 1984, Zl. 84/02B/0028) bei Bestätigung des Spruches des Straferkenntnisses der Erstbehörde durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich ist, im Berufungsbescheid die keiner Änderung unterliegenden Spruchelemente zu wiederholen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 1984

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X00

Im RIS seit

02.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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