TE Vwgh Erkenntnis 1984/7/9 83/10/0087

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.1984
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der A B gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Jänner 1983, Zl. 2 - 387/11 R 33 - 80, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Februar 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Straferkenntnis vom 7. September 1982 erkannte die Bundespolizeidirektion Graz die Beschwerdeführerin schuldig, am 12. Juli 1982 um 22.10 Uhr in G, Handlungen gesetzt zu haben, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielten, indem sie sich in einer für jedermann erkennbaren eindeutigen Weise Passanten und Pkw-Lenkern zum Geschlechtsverkehr anbot, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach „§ 1 d. VO. des Mag. G vom 27. 2. 1975“ begangen zu haben. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von 14 Tagen, verhängt. Nach § 19 a Abs. 1 VStG 1950 wurde die Vorhaft in der Dauer von 12 Stunden mit einem Betrag von S 107,14 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Übertretung sei auf Grund der Anzeige der kriminalpolizeilichen Abteilung vom 12. Juli 1982 sowie durch die Angaben der Zeugen W. und H. als erwiesen anzunehmen gewesen.1. Mit Straferkenntnis vom 7. September 1982 erkannte die Bundespolizeidirektion Graz die Beschwerdeführerin schuldig, am 12. Juli 1982 um 22.10 Uhr in G, Handlungen gesetzt zu haben, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielten, indem sie sich in einer für jedermann erkennbaren eindeutigen Weise Passanten und Pkw-Lenkern zum Geschlechtsverkehr anbot, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach „§ 1 d. VO. des Mag. G vom 27. 2. 1975“ begangen zu haben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von 14 Tagen, verhängt. Nach Paragraph 19, a Absatz eins, VStG 1950 wurde die Vorhaft in der Dauer von 12 Stunden mit einem Betrag von S 107,14 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Übertretung sei auf Grund der Anzeige der kriminalpolizeilichen Abteilung vom 12. Juli 1982 sowie durch die Angaben der Zeugen W. und H. als erwiesen anzunehmen gewesen.

2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 4. Jänner 1983 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit einer Änderung des Spruches dahin gehend abgeändert, „daß das allgemein erkennbare, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielende Verhalten der Beschwerdeführerin darin bestanden hat, daß sie in provokanter Weise an eine Hausmauer angelehnt stand, wobei sie einen Fuß an der Hausmauer abstützte und durch auffallendes Entgegen- und Hineinschauen in vorbeifahrende Personenkraftwagen bewirkte, daß ein Fahrzeug, besetzt mit drei Burschen, vor ihr angehalten wurde“. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, sie schließe sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Ausführungen der Erstinstanz an. Anläßlich der Anzeigeerstattung und bei ihrer Einvernahme am 13. Juli 1982 vor der Erstbehörde habe die Beschwerdeführerin angegeben, zum Tatzeitpunkt auf ihren Ehegatten gewartet zu haben, während sie in ihrer Berufung behauptet habe, mit einem namentlich Bekannten verabredet gewesen zu sein. Im Hinblick auf diese widersprüchliche Verantwortung und die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin in den meisten einschlägigen Verwaltungsstrafverfahren behauptet habe, zum Zeitpunkt der Beanstandung mit jemandem verabredet gewesen zu sein, komme ihren Angaben geringerer Beweiswert zu. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin Glauben schenken wollte, seien damit die unbedenklichen Wahrnehmungen der unter Diensteid und Wahrheitspflicht stehenden Polizeibeamten nicht widerlegt, weil es durchaus möglich sei, daß sich die Beschwerdeführerin auch während der angeblichen Wartezeit so verhalten habe, wie es von den Polizeibeamten beschrieben worden sei. Da der maßgebliche Sachverhalt hinlänglich geklärt gewesen sei und die Beschwerdeführerin auch nicht den Namen des „namentlich Bekannten“ genannt habe, sei die „Durchführung dieses Beweismittels“ entbehrlich gewesen. Die belangte Behörde habe vor allem aus der Tatsache, daß das provokante Verhalten der Beschwerdeführerin zum Anhalten eines mit drei Burschen besetzten Fahrzeuges geführt habe, auf das für jedermann erkennbare Anwerben von „Kunden“ der Beschwerdeführerin geschlossen. Die Abänderung des Spruches sei erforderlich gewesen, weil zum Ausdruck gebracht werden müsse, worin das Verhalten der Beschwerdeführerin bestanden habe, von dem die Verfasser der Anzeige angenommen hätten, es werde offensichtlich in der Öffentlichkeit als Anbot zur Prostitution verstanden.2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 4. Jänner 1983 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit einer Änderung des Spruches dahin gehend abgeändert, „daß das allgemein erkennbare, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielende Verhalten der Beschwerdeführerin darin bestanden hat, daß sie in provokanter Weise an eine Hausmauer angelehnt stand, wobei sie einen Fuß an der Hausmauer abstützte und durch auffallendes Entgegen- und Hineinschauen in vorbeifahrende Personenkraftwagen bewirkte, daß ein Fahrzeug, besetzt mit drei Burschen, vor ihr angehalten wurde“. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, sie schließe sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Ausführungen der Erstinstanz an. Anläßlich der Anzeigeerstattung und bei ihrer Einvernahme am 13. Juli 1982 vor der Erstbehörde habe die Beschwerdeführerin angegeben, zum Tatzeitpunkt auf ihren Ehegatten gewartet zu haben, während sie in ihrer Berufung behauptet habe, mit einem namentlich Bekannten verabredet gewesen zu sein. Im Hinblick auf diese widersprüchliche Verantwortung und die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin in den meisten einschlägigen Verwaltungsstrafverfahren behauptet habe, zum Zeitpunkt der Beanstandung mit jemandem verabredet gewesen zu sein, komme ihren Angaben geringerer Beweiswert zu. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin Glauben schenken wollte, seien damit die unbedenklichen Wahrnehmungen der unter Diensteid und Wahrheitspflicht stehenden Polizeibeamten nicht widerlegt, weil es durchaus möglich sei, daß sich die Beschwerdeführerin auch während der angeblichen Wartezeit so verhalten habe, wie es von den Polizeibeamten beschrieben worden sei. Da der maßgebliche Sachverhalt hinlänglich geklärt gewesen sei und die Beschwerdeführerin auch nicht den Namen des „namentlich Bekannten“ genannt habe, sei die „Durchführung dieses Beweismittels“ entbehrlich gewesen. Die belangte Behörde habe vor allem aus der Tatsache, daß das provokante Verhalten der Beschwerdeführerin zum Anhalten eines mit drei Burschen besetzten Fahrzeuges geführt habe, auf das für jedermann erkennbare Anwerben von „Kunden“ der Beschwerdeführerin geschlossen. Die Abänderung des Spruches sei erforderlich gewesen, weil zum Ausdruck gebracht werden müsse, worin das Verhalten der Beschwerdeführerin bestanden habe, von dem die Verfasser der Anzeige angenommen hätten, es werde offensichtlich in der Öffentlichkeit als Anbot zur Prostitution verstanden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge in ihrem Recht verletzt, nicht der ihr angelasteten Übertretung schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden. Sie macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragenen Beschwerdegründe sind nicht zielführend. Soweit ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eindeutig den Standpunkt eingenommen, mit dem Zeugen Gerhard T. niemals gegen Entgelt einen Geschlechtsverkehr durchgeführt zu haben, des weiteren auf die glaubwürdigen Angaben des genannten Zeugen hingewiesen wird, der bestätigen könne, daß die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt auf ihn gewartet habe, um anschließend in ihren (der Beschwerdeführerin) „gewerblichen Räumlichkeiten“ Aktaufnahmen durchzuführen, und es schließlich als unverständlich angesehen wird, warum die Berufungsbehörde aus dem „Einspruch“ der Beschwerdeführerin den Schluß gezogen habe, es könne kein Zweifel über deren tatsächliche Tätigkeit aufkommen, so gehen diese Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil sie in offenkundigem Widerspruch zur Aktenlage stehen und keinen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweisen. Gegenstand des dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens einschließlich des angefochtenen Bescheides war nicht der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe mit dem Zeugen Gerhard T. gegen Entgelt geschlechtlich verkehrt, sondern ausschließlich die im Spruch des bekämpften Bescheides näher umschriebene Anbahnungshandlung (vgl. oben I. 2.). Dem entsprechend findet sich auch in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten kein (auch nicht ansatzweise) Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher der Beschwerdeführerin - geht man von ihren vorerwähnten Einwänden aus - offenbar vorschwebt.1. Die von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragenen Beschwerdegründe sind nicht zielführend. Soweit ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eindeutig den Standpunkt eingenommen, mit dem Zeugen Gerhard T. niemals gegen Entgelt einen Geschlechtsverkehr durchgeführt zu haben, des weiteren auf die glaubwürdigen Angaben des genannten Zeugen hingewiesen wird, der bestätigen könne, daß die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt auf ihn gewartet habe, um anschließend in ihren (der Beschwerdeführerin) „gewerblichen Räumlichkeiten“ Aktaufnahmen durchzuführen, und es schließlich als unverständlich angesehen wird, warum die Berufungsbehörde aus dem „Einspruch“ der Beschwerdeführerin den Schluß gezogen habe, es könne kein Zweifel über deren tatsächliche Tätigkeit aufkommen, so gehen diese Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil sie in offenkundigem Widerspruch zur Aktenlage stehen und keinen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweisen. Gegenstand des dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens einschließlich des angefochtenen Bescheides war nicht der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe mit dem Zeugen Gerhard T. gegen Entgelt geschlechtlich verkehrt, sondern ausschließlich die im Spruch des bekämpften Bescheides näher umschriebene Anbahnungshandlung vergleiche , oben römisch eins. 2.). Dem entsprechend findet sich auch in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten kein (auch nicht ansatzweise) Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher der Beschwerdeführerin - geht man von ihren vorerwähnten Einwänden aus - offenbar vorschwebt.

2. Auch der weiteren Verfahrensrüge, wonach die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten W. und H. „völlig zu unrecht und offensichtlich aktenwidrig und unter Außerachtlassung allgemeiner Denkgesetze“ zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwertet worden seien, kann nicht gefolgt werden. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes, es sei die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei zur Zeit der Beanstandung durch die genannten Polizeibeamten nicht der Prostitution nachgegangen, nicht zur Kenntnis genommen worden. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - insoweit im Einklang mit der Erstinstanz - auf Grund der übereinstimmenden und in sich schlüssigen Zeugenaussagen der Polizeibeamten W. und H. das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten als erwiesen annahm, während sie der dieses Verhalten leugnenden Rechtfertigung der Beschwerdeführerin - vor allem im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit ihrer Angaben - keinen Glauben schenkte.

3. Der unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorgetragene Einwand der Beschwerdeführerin, das durch die belangte Behörde spruchmäßig umschriebene Verhalten bringe die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, nicht allgemein erkennbar zum Ausdruck, ist unbegründet.

3.1. Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Februar 1975, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 3/1975, betreffend die sittenpolizeiliche Regelung der Prostitution, sind im Stadtgebiet von Graz die Ausübung der Prostitution, alle Handlungen von Personen, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielen, sowie jegliche Werbung hiefür auf allen allgemein zugänglichen Straßen, Gassen, Plätzen, Wegen, Anlagen u. dgl. und in deren unmittelbaren Umgebung verboten.3.1. Gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Februar 1975, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 3 aus 1975,, betreffend die sittenpolizeiliche Regelung der Prostitution, sind im Stadtgebiet von Graz die Ausübung der Prostitution, alle Handlungen von Personen, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielen, sowie jegliche Werbung hiefür auf allen allgemein zugänglichen Straßen, Gassen, Plätzen, Wegen, Anlagen u. dgl. und in deren unmittelbaren Umgebung verboten.

Nach § 8 Abs. 1 der obgenannten Rechtsnorm sind Übertretungen dieser Verordnung und der darauf gegründeten behördlichen Anordnungen gemäß § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Nach Paragraph 8, Absatz eins, der obgenannten Rechtsnorm sind Übertretungen dieser Verordnung und der darauf gegründeten behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das dieselbe Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis vom 7. November 1983, Zl. 81/10/0151) ist unter „Anbahnung“ von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfaßt daher auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, „Kunden“ anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs etc. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der „Anbahnung“ setzt voraus, daß das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muß allgemein - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, daß dieses Verhalten auch im konkreten Fall in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der Prostitution zugeordnet worden wäre. Nach Auffassung des Gerichtshofes hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie das auf der Grundlage eines, wie gezeigt, mängelfreien Verfahrens als erwiesen angenommene, eine Einheit darstellende Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. oben I. 2.) - welches im übrigen in der Beschwerde unbestritten blieb - als Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution im Sinne des § 1 der vorzitierten Verordnung qualifiziert hat.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das dieselbe Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis vom 7. November 1983, Zl. 81/10/0151) ist unter „Anbahnung“ von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfaßt daher auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, „Kunden“ anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs etc. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der „Anbahnung“ setzt voraus, daß das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muß allgemein - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, daß dieses Verhalten auch im konkreten Fall in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der Prostitution zugeordnet worden wäre. Nach Auffassung des Gerichtshofes hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie das auf der Grundlage eines, wie gezeigt, mängelfreien Verfahrens als erwiesen angenommene, eine Einheit darstellende Verhalten der Beschwerdeführerin vergleiche , oben römisch eins. 2.) - welches im übrigen in der Beschwerde unbestritten blieb - als Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution im Sinne des Paragraph eins, der vorzitierten Verordnung qualifiziert hat.

4. Der Beschwerde ist aus nachfolgenden Gründen dennoch Erfolg beschieden:

4.1. Gemäß § 44 a lit. b VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen. Es ist somit zu prüfen, ob und inwieweit eine Verwaltungsvorschrift überhaupt Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein kann. Die Bestimmung des § 1 der unter II. 3.1. zitierten Verordnung erschöpft sich ihrem klaren Wortlaut nach in der Normierung eines Verbotes. Diese Norm kann demnach nicht Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein. Verletzt im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 wird durch eine „Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution“ (S 1 der Verordnung) die Vorschrift des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit der Verbotsnorm des § 1 der genannten Verordnung. Erst durch § 8 Abs. 1 wird ein Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 1 zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung erklärt. Dadurch, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Heranziehung allein des § 1 der in Rede stehenden Verordnung - der diesbezügliche Teil des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde vom angefochtenen Bescheid übernommen - einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt hat, ist sie den Anforderungen des § 44 a lit. b VStG 1950 nicht gerecht geworden.4.1. Gemäß Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen. Es ist somit zu prüfen, ob und inwieweit eine Verwaltungsvorschrift überhaupt Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein kann. Die Bestimmung des Paragraph eins, der unter römisch zwei. 3.1. zitierten Verordnung erschöpft sich ihrem klaren Wortlaut nach in der Normierung eines Verbotes. Diese Norm kann demnach nicht Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein. Verletzt im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird durch eine „Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution“ (S 1 der Verordnung) die Vorschrift des Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit der Verbotsnorm des Paragraph eins, der genannten Verordnung. Erst durch Paragraph 8, Absatz eins, wird ein Verstoß gegen die Verbotsnorm des Paragraph eins, zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung erklärt. Dadurch, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Heranziehung allein des Paragraph eins, der in Rede stehenden Verordnung - der diesbezügliche Teil des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde vom angefochtenen Bescheid übernommen - einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt hat, ist sie den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 nicht gerecht geworden.

4.2. Die belangte Behörde hat sich den Strafausspruch der Erstinstanz ohne Einschränkung - damit auch die Anrechnung der Vorhaft lediglich auf die Geldstrafe - zu eigen gemacht. Nach § 19 a Abs. 3 VStG 1950 ist für die Anrechnung der Vorhaft auf in Geld bemessene Unrechtsfolgen die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Wurde - wie in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Fall - eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, so ist demnach die Vorhaft auf die Geldstrafe selbst, aber auch auf die für den Uneinbringlichkeitsfall ausgesprochene Ersatzarreststrafe anzurechnen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde bei Anrechnung der Vorhaft entsprach somit nicht dem Gesetz.4.2. Die belangte Behörde hat sich den Strafausspruch der Erstinstanz ohne Einschränkung - damit auch die Anrechnung der Vorhaft lediglich auf die Geldstrafe - zu eigen gemacht. Nach Paragraph 19, a Absatz 3, VStG 1950 ist für die Anrechnung der Vorhaft auf in Geld bemessene Unrechtsfolgen die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Wurde - wie in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Fall - eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, so ist demnach die Vorhaft auf die Geldstrafe selbst, aber auch auf die für den Uneinbringlichkeitsfall ausgesprochene Ersatzarreststrafe anzurechnen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde bei Anrechnung der Vorhaft entsprach somit nicht dem Gesetz.

5. Der in Beschwerde gezogene Bescheid erweist sich sohin als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.5. Der in Beschwerde gezogene Bescheid erweist sich sohin als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. An Stempelgebühren waren die Eingabengebühr von S 100,-- für jede der zwei erforderlichen Beschwerdeausfertigungen, die Beilagengebühr von S 50,-- für die eine erforderliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und die Gebühr von S 100,-- für die Vollmacht zuzusprechen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. An Stempelgebühren waren die Eingabengebühr von S 100,-- für jede der zwei erforderlichen Beschwerdeausfertigungen, die Beilagengebühr von S 50,-- für die eine erforderliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und die Gebühr von S 100,-- für die Vollmacht zuzusprechen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, 9. Juli 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983100087.X00

Im RIS seit

02.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten