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Verwaltungsverfahren - VStGBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der A B gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Februar 1983, Zl. 2 - 387/11 R 33 - 80, betreffend Bestrafung wegen Übertretung. der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Februar 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Straferkenntnis vom 14. Mai 1982 erkannte die Bundespolizeidirektion Graz die Beschwerdeführerin schuldig, am 27. März 1982 um 19.55 Uhr und um 20.35 Uhr in G, Handlungen gesetzt zu haben, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielten, indem sie sich in einer für jedermann erkennbaren eindeutigen Weise „durch langsames Auf- und Abgehen, Handtaschenschwenken, Zuwinken etc.“, Passanten und Pkw-Lenkern gegen Entgelt zum Geschlechtsverkehr anbot, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach „§ 1 d. VO. des Mag. Graz v. 27. 2. 1975“ begangen zu haben. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von sechs Tagen, verhängt. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung sei auf Grund der eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers (Anzeige) und der Zeugenaussage desselben als erwiesen anzunehmen gewesen.1. Mit Straferkenntnis vom 14. Mai 1982 erkannte die Bundespolizeidirektion Graz die Beschwerdeführerin schuldig, am 27. März 1982 um 19.55 Uhr und um 20.35 Uhr in G, Handlungen gesetzt zu haben, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielten, indem sie sich in einer für jedermann erkennbaren eindeutigen Weise „durch langsames Auf- und Abgehen, Handtaschenschwenken, Zuwinken etc.“, Passanten und Pkw-Lenkern gegen Entgelt zum Geschlechtsverkehr anbot, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach „§ 1 d. VO. des Mag. Graz v. 27. 2. 1975“ begangen zu haben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von sechs Tagen, verhängt. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung sei auf Grund der eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers (Anzeige) und der Zeugenaussage desselben als erwiesen anzunehmen gewesen.
2. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung gab die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. Februar 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 mit der Maßgabe keine Folge, „daß die Ersatzarreststrafe unter Anrechnung der Vorhaft gemäß § 19 a Abs. 3 VStG 1950 um 1 Stunde und 45 Minuten herabgesetzt wird“. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, sie schließe sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Ausführungen der Behörde erster Instanz an. Der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz sei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin von vier Polizeibeamten beobachtet worden sei, wie sie in der Manier einer Prostituierten langsam auf- und abgegangen sei, mit der Handtasche geschwenkt und auffallend in vorbeifahrende Fahrzeuge hineingeschaut und versucht habe, die Fahrzeuglenker auf sich aufmerksam zu machen. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger habe unter Diensteid und Wahrheitspflicht angegeben, daß die Beschwerdeführerin eindeutige Handbewegungen gemacht und mit Fahrzeuglenkern Kontaktgespräche geführt habe. Einem Exekutivbeamten könne im Hinblick auf die Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, das Verhalten und das äußere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin die Unterscheidung zugemutet werden, ob es sich bei einer bestimmten Person um eine Prostituierte handle oder nicht. Der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge Siegfried R. habe bei seiner Vernehmung angegeben, diese einmal Ende März getroffen zu haben; den genauen Zeitpunkt habe er jedoch nicht anzugeben vermocht.2. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung gab die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. Februar 1983 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 mit der Maßgabe keine Folge, „daß die Ersatzarreststrafe unter Anrechnung der Vorhaft gemäß Paragraph 19, a Absatz 3, VStG 1950 um 1 Stunde und 45 Minuten herabgesetzt wird“. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, sie schließe sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Ausführungen der Behörde erster Instanz an. Der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz sei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin von vier Polizeibeamten beobachtet worden sei, wie sie in der Manier einer Prostituierten langsam auf- und abgegangen sei, mit der Handtasche geschwenkt und auffallend in vorbeifahrende Fahrzeuge hineingeschaut und versucht habe, die Fahrzeuglenker auf sich aufmerksam zu machen. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger habe unter Diensteid und Wahrheitspflicht angegeben, daß die Beschwerdeführerin eindeutige Handbewegungen gemacht und mit Fahrzeuglenkern Kontaktgespräche geführt habe. Einem Exekutivbeamten könne im Hinblick auf die Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, das Verhalten und das äußere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin die Unterscheidung zugemutet werden, ob es sich bei einer bestimmten Person um eine Prostituierte handle oder nicht. Der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge Siegfried R. habe bei seiner Vernehmung angegeben, diese einmal Ende März getroffen zu haben; den genauen Zeitpunkt habe er jedoch nicht anzugeben vermocht.
Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, die unbedenklichen Angaben der Polizeibeamten zu entkräften. Mit der Anführung der „einzelnen Tathandlungen“, wie langsames Auf- und Abgehen, Handtaschenschwenken, Zuwinken etc. habe die Erstinstanz das Tatbild der „Anbahnung“ hinreichend konkretisiert. Die Änderung des Spruches sei erforderlich gewesen, weil der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz sowie der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen sei, daß sich die Beschwerdeführerin am 27. März 1982 von 20.35 Uhr bis 22.20 Uhr in Haft befunden habe.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge in ihrem Recht verletzt, nicht der ihr angelasteten Übertretung schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden. Sie macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die belangte Behörde habe die Grenzen des Rechtes der freien Beweiswürdigung dadurch überschritten, daß sie unter Berufung auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen Siegfried R. und die Angaben der Beschwerdeführerin die dieser zur Last gelegte Übertretung als erwiesen angenommen habe. Aus dem „Einspruch“ der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis ergebe sich eindeutig, daß der genannte Zeuge bestätigen könne, daß sie zum „damaligen Zeitpunkt“ auf ihn gewartet habe; als Zeuge vernommen, habe Siegfried R. diese ihre Angabe bestätigt. Das von den Polizeibeamten beobachtete, ihr zur Last gelegte Verhalten habe die Beschwerdeführerin damit begründet, daß sie mit dem genannten Zeugen verabredet gewesen sei, dieser sich jedoch verspätet habe. Weder für die Polizeibeamten noch für die vorbeifahrenden Autofahrer sei ihr Verhalten auch nur im entferntesten mit einem Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr in Verbindung zu bringen gewesen. Ein „Geständnis“ habe sie nie abgelegt; bei den diesbezüglichen Ausführungen der erkennenden Behörde handle es sich um offensichtliche Aktenwidrigkeiten. Dieses Vorbringen ist nicht begründet.
1.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides dargelegt, daß und aus welchen Gründen sie sich bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auf die Anzeige und die in Ergänzung hiezu, im Rahmen der Vernehmung als Zeuge gemachten Aussagen des Meldungslegers gestützt hat. Sie hat des weiteren dargetan, daß die Aussage des Zeugen Siegfried R. infolge ihrer Ungenauigkeit hinsichtlich der Zeitangabe die unbedenklichen Angaben des Meldungslegers nicht zu entkräften vermöge. Der Verwaltungsgerichtshof kann in diesen Erwägungen, zumal die Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers als durchaus schlüssig anzusehen sind, eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Dazu kommt, daß sich - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist - die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt hat, das ihr angelastete Verhalten zu bestreiten, ohne konkrete Behauptungen zur Stützung ihres Standpunktes aufzustellen, geschweige denn Beweise dafür anzubieten. Der von der Beschwerdeführerin als Zeuge namhaft gemachte Siegfried R. war schon vom Beweisthema her nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin zu entlasten; denn selbst wenn sich seine Angaben in zeitlicher Hinsicht präzise auf den Tatzeitpunkt bezogen hätten, wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, vermöchte doch eine Verabredung mit dem Genannten die Beschwerdeführerin nicht daran zu hindern, die ihr spruchmäßig angelasteten Handlungen zu setzen. Die das „Geständnis“ der Beschwerdeführerin betreffende Rüge geht ins Leere, da der angefochtene Bescheid Ausführungen in der behaupteten Richtung nicht enthält.
2.1. Gleichfalls zu Unrecht erhebt die Beschwerdeführerin - unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit - den Einwand, das ihr spruchmäßig zur Last gelegte Verhalten sei insofern nicht ausreichend konkretisiert, als es die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, nicht allgemein erkennbar zum Ausdruck bringe.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in dieser Hinsicht auf sein dieselbe Beschwerdeführerin betreffendes, unter Zl. 83/10/0087 ergangenes Erkenntnis vom heutigen Tag, dem ein, was die Frage der hinreichenden Konkretisierung der „Anbahnungshandlung“ im Bescheidspruch anlangt, weitgehend gleichgelagerter Fall zugrundelag. Die in diesem Erkenntnis insoweit angestellten Erwägungen haben auch für den vorliegenden Beschwerdefall volle Gültigkeit, wobei auch hier das Gewicht darauf zu legen ist, daß die belangte Behörde den Tatbestand der „Anbahnung“ im Sinne des § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Februar 1975 (Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 3/1975) durch das Zusammentreffen der im Spruch angeführten einzelnen Verhaltensweisen, die, solcherart eine Einheit bilden, als verwirklicht angesehen hat.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in dieser Hinsicht auf sein dieselbe Beschwerdeführerin betreffendes, unter Zl. 83/10/0087 ergangenes Erkenntnis vom heutigen Tag, dem ein, was die Frage der hinreichenden Konkretisierung der „Anbahnungshandlung“ im Bescheidspruch anlangt, weitgehend gleichgelagerter Fall zugrundelag. Die in diesem Erkenntnis insoweit angestellten Erwägungen haben auch für den vorliegenden Beschwerdefall volle Gültigkeit, wobei auch hier das Gewicht darauf zu legen ist, daß die belangte Behörde den Tatbestand der „Anbahnung“ im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Februar 1975 (Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 3 aus 1975,) durch das Zusammentreffen der im Spruch angeführten einzelnen Verhaltensweisen, die, solcherart eine Einheit bilden, als verwirklicht angesehen hat.
3. Der Beschwerde ist dennoch Erfolg beschieden. Dies aus nachstehenden Gründen:
3.1. Gemäß § 44 a lit. b VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen. Es ist somit zu prüfen, ob und inwieweit eine Verwaltungsvorschrift überhaupt Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein kann. Die Bestimmung des § 1 der vorzitierten Verordnung erschöpft sich ihrem klaren Wortlaut nach in der Normierung eines Verbotes. Diese Norm kann demnach nicht Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein. Verletzt im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 wird durch eine “Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution“ (§ 1 der Verordnung) die Vorschrift des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit der Verbotsnorm des § 1 der genannten Verordnung. Erst durch § 8 Abs. 1 wird ein Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 1 zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung erklärt. Dadurch, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Heranziehung allein des § 1 der in Rede stehenden Verordnung - der diesbezügliche Teil des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde vom angefochtenen Bescheid übernommen - einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt hat, ist sie den Anforderungen des § 44 a lit. b VStG 1950 nicht gerecht geworden.3.1. Gemäß Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen. Es ist somit zu prüfen, ob und inwieweit eine Verwaltungsvorschrift überhaupt Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein kann. Die Bestimmung des Paragraph eins, der vorzitierten Verordnung erschöpft sich ihrem klaren Wortlaut nach in der Normierung eines Verbotes. Diese Norm kann demnach nicht Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein. Verletzt im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird durch eine “Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution“ (Paragraph eins, der Verordnung) die Vorschrift des Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit der Verbotsnorm des Paragraph eins, der genannten Verordnung. Erst durch Paragraph 8, Absatz eins, wird ein Verstoß gegen die Verbotsnorm des Paragraph eins, zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung erklärt. Dadurch, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Heranziehung allein des Paragraph eins, der in Rede stehenden Verordnung - der diesbezügliche Teil des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde vom angefochtenen Bescheid übernommen - einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt hat, ist sie den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 nicht gerecht geworden.
3.2. Die belangte Behörde hat unter Bezugnahme auf § 19 a Abs. 3 VStG 1950 die Vorhaft, welche die Beschwerdeführerin wegen der Tat, für die sie im Beschwerdefall bestraft wurde, erlitten hat, auf die mit sechs Tagen festgesetzte Ersatzarreststrafe angerechnet. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist für die Anrechnung der Vorhaft auf in Geld bemessene Unrechtsfolgen die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Wurde - wie in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Fall - eine Geldstrafe verhängt, so ist demnach die Anrechnung der Vorhaft auf diese selbst (nach dem Verhältnis der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu jener der Geldstrafe) und nicht nur - wie im Spruch des angefochtenen Bescheides geschehen - auf die Ersatzarreststrafe vorzunehmen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde bei Anrechnung der Vorhaft entsprach somit nicht dem Gesetz.3.2. Die belangte Behörde hat unter Bezugnahme auf Paragraph 19, a Absatz 3, VStG 1950 die Vorhaft, welche die Beschwerdeführerin wegen der Tat, für die sie im Beschwerdefall bestraft wurde, erlitten hat, auf die mit sechs Tagen festgesetzte Ersatzarreststrafe angerechnet. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist für die Anrechnung der Vorhaft auf in Geld bemessene Unrechtsfolgen die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Wurde - wie in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Fall - eine Geldstrafe verhängt, so ist demnach die Anrechnung der Vorhaft auf diese selbst (nach dem Verhältnis der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu jener der Geldstrafe) und nicht nur - wie im Spruch des angefochtenen Bescheides geschehen - auf die Ersatzarreststrafe vorzunehmen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde bei Anrechnung der Vorhaft entsprach somit nicht dem Gesetz.
4. Der in Beschwerde gezogene Bescheid erweist sich nach dem Gesagten (II. 3.) als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.4. Der in Beschwerde gezogene Bescheid erweist sich nach dem Gesagten (römisch zwei. 3.) als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. An Stempelgebühren waren die Eingabengebühr von S 100,-- für jede der zwei erforderlichen Beschwerdeausfertigungen, die Beilagengebühr von S 50,-- für die eine erforderliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und die Gebühr von S 100,-- für die Vollmacht zuzusprechen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. An Stempelgebühren waren die Eingabengebühr von S 100,-- für jede der zwei erforderlichen Beschwerdeausfertigungen, die Beilagengebühr von S 50,-- für die eine erforderliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und die Gebühr von S 100,-- für die Vollmacht zuzusprechen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, 9. Juli 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983100154.X00Im RIS seit
03.12.2004Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025