TE Vfgh Erkenntnis 2006/9/26 B3544/05 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §5, §5a, §19, §34b
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenG 1997 §66

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung von Schubhaftbeschwerden trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) im Asylverfahren; Willkür mangels nachvollziehbarer Begründung der Anordnung bzw weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft sowie hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.736,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer, georgische Staatsangehörige, reisten am 11. September 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 12. September 2005 einen Asylantrag. Bereits am 9. September 2005 hatten die Beschwerdeführer in der Slowakei einen Asylantrag gestellt und waren auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Am 28. September 2005 verpflichtete sich die Slowakei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, die Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen.

Mit Bescheiden vom 10. Oktober 2005 wies das Bundesasylamt die am 12. September gestellten Asylanträge gemäß §5 Abs1 AsylG 1997 zurück und stellte fest, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß §5a Abs1 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; die Ausweisungen gelten gemäß §5a Abs4 AsylG 1997 auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei.

Der gegen diese Bescheide jeweils erhobenen Berufung wurde mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 17. Oktober 2005 gemäß §64 Abs2 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Bescheiden vom 24. Oktober 2005 behob der UBAS die angefochtenen Bescheide und verwies die Angelegenheit gemäß §66 Abs2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.

2. Mit Bescheiden vom 10. Oktober 2005 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen, die Verhängung der Schubhaft gemäß §34b Abs1 Z2 AsylG 1997 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: UVS), vom 21. Oktober 2005 wurden die von den Beschwerdeführern eingebrachten Schubhaftbeschwerden gemäß §73 Fremdengesetz 1997 (im Folgenden: FrG) abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung des §34b Abs1 Z2 AsylG 1997 - die der Verhängung der Schubhaft zugrunde liege - nicht darauf abstelle, ob einer gegen die (gemäß §§5a und 6 leg.cit. erlassene) Ausweisung eingebrachten Berufung vom UBAS die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

Die Beschwerdeführer seien illegal in das Bundesgebiet eingereist und würden über kein gültiges Reisedokument verfügen; zudem sei ihre Identität aufgrund unterschiedlicher Angaben ihres Namens in der Slowakei und in Österreich ungeklärt. Weiters seien die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mittellos.

Die belangte Behörde gelangte aufgrund dieses Sachverhalts zur Auffassung, dass die Schubhaft zur Sicherung und Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gerechtfertigt ist, da die Möglichkeit bestehe, dass sich die Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen könnten. Zudem sei es nicht Zweck des Haftprüfungsverfahrens, sich im Hinblick auf die kurzen Entscheidungsfristen mit den zugrunde liegenden Bescheiden auseinanderzusetzen. Die - in den Beschwerden angesprochene - Anwendung eines gelinderen Mittels stelle nicht sicher, dass die Beschwerdeführer nicht untertauchen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden habe alle Maßnahmen gesetzt, um zu gewährleisten, dass die Schubhaft gemäß §69 Abs1 FrG so kurz wie möglich dauert. Der Grund für die Anordnung der Schubhaft gemäß §34b Abs1 Z2 AsylG 1997 sei nicht weggefallen. Schließlich treffe es nicht zu, dass das Ziel der Schubhaft nicht erreicht werden könne, sodass die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß §69 Abs2 FrG rechtmäßig sei.

3.1. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

3.2. Begründend führen die Beschwerdeführer u.a. Folgendes aus:

Mit Bescheiden des UBAS vom 17. Oktober 2005 wurde der (jeweils erhobenen) Berufung der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung ihrer Asylanträge und die damit verbundene Ausweisung in die Slowakei gemäß §64 Abs2 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Seit diesem Zeitpunkt seien die Ausweisungen nicht mehr durchsetzbar, weshalb die Schubhaft unverzüglich aufzuheben gewesen wäre. Für die belangte Behörde sei erkennbar gewesen, dass es - angesichts der durchschnittlichen Dauer des Berufungsverfahrens vor dem UBAS - nicht möglich sein werde, die die Ausweisung der Beschwerdeführer verfügenden Bescheide innerhalb der maximal vorgesehenen Haftdauer zu vollstrecken.

4. Der UVS legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand.

II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die gemäß §73 Abs2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen §§5, 5a, 19, 21 und 34b des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, lauteten:

"Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit

oder wegen Unzuständigkeit auf Grund eines unmittelbar

anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union

§5. (1) Ein nicht gemäß §4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist."

"Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge

§5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§4, 4a oder 5 ist mit einer Ausweisung zu verbinden.

(2) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß der §§4 oder 4a als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht im Verhalten des Fremden begründet sind, binnen zweier Monate nach Erlassung des Bescheides nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Das Asylverfahren dieser Fremden ist zulässig; ihnen ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§24a) auszustellen und sie können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (§37b).

(3) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß §5 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen nach Erlassung des Bescheides gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Bis zur Entscheidung, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder Island zur Behandlung des Asylantrages zuständig ist, können diese Fremden einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (§37b).

(4) Eine Ausweisung gemäß Abs1 gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat."

"Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§19. (1) Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, können bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

§17 gilt.

(2) bis (3) ..."

"Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

§21. (1) Auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne des §19 Abs1 genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, finden die §§36 Abs2 Z7 sowie 61 bis 63 FrG keine Anwendung. §61 FrG findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht ist.

(2) Fremde gemäß Abs1 dürfen nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten dieser Fremden an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist."

"Schubhaft

§34b. (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn

1.

der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat;

2.

gegen den Asylwerber eine - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung gemäß der §§5a und 6 erlassen wurde, oder

3.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 129/2004)

(2) Auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, findet das Fremdengesetz insgesamt Anwendung."

2. Das gemäß §73 Abs1 mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, enthält folgende Übergangsbestimmungen:

"Übergangsbestimmungen

§75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. §44 AsylG 1997 gilt. Die §§24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. §27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. §57 Abs5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs1.

(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt."

3. Die §§66, 69 und 70 des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, lauteten bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, wie folgt:

"Gelinderes Mittel

§66. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, daß der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese hätte bereits aus dem Grunde des §96 Abs1 Z1 von amtswegen zu erfolgen.

(3) Der Fremde hat sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in die von der Behörde bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden.

(4) Kommt der Fremde seiner Verpflichtung zur Meldung (Abs3) nicht nach, oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, so ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt §69 mit der Maßgabe, daß die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 24 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten."

"Dauer der Schubhaft

§69. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,

1.

weil über einen Antrag gemäß §75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder

2.

weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

3.

weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt oder

4.

weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§60) widersetzt,

so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden; Abs6 bleibt jedoch unberührt.

(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Wegen desselben Sachverhaltes darf ein Fremder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden; dies gilt nicht für einen Zeitraum von höchstens vierzehn Tagen zur Durchsetzung einer Abschiebung nach Einlangen der Bewilligung."

"Aufhebung der Schubhaft

§70. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

1.

sie gemäß §69 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

2.

der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs1 formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.

(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §34b Abs1 Z2 AsylG 1997 wurden nicht vorgebracht und sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden (zur verpflichtenden Berücksichtigung des in Art1 Abs3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft durch die zuständigen Behörden vgl. etwa VfGH 24. Juni 2006, B362/06).

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander könnte im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur) nur vorliegen, wenn die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. In den bekämpften Bescheiden hat der UVS zwar zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des - der Verhängung der Schubhaft zugrunde liegenden - §34b Abs1 Z2 AsylG 1997 nicht darauf abstellt, ob die (gemäß §§5a und 6 leg.cit. erlassene) Ausweisung bereits durchsetzbar ist. Das Vorliegen einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Ausweisung rechtfertigt für sich alleine betrachtet jedoch noch nicht die Verhängung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen Asylwerber (zur Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist, vgl. etwa VfGH 24. Juni 2006, B362/06 mwH).

Mit dem - im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Dauer und das Ziel der Schubhaft - maßgeblichen Umstand, dass der UBAS der Berufung gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 10. Oktober 2005 mit Bescheiden vom 17. Oktober 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, hat sich der UVS hingegen nicht ausreichend auseinandergesetzt, obwohl sich im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung faktischen Abschiebeschutz gemäß §19 Abs1 AsylG 1997 genießen, die Frage stellt, welche Rechtsfolgen mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind (vgl. etwa §§21 Abs1 AsylG 1997, §69 FrG).

Die belangte Behörde hat dadurch Willkür geübt, dass sie es unterlassen hat, eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vorzunehmen, weshalb die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft - ungeachtet der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den UBAS - weiterhin erforderlich war, obzwar es die Unterbringung der Beschwerdeführer möglich gemacht hätte, die Ergebnisse des Verfahrens abzuwarten (die Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführer ist offenbar in Wien wohnhaft). Nachvollziehbare Überlegungen zur Anwendung eines gelinderen Mittels hat die belangte Behörde aber - vor dem Hintergrund dieses konkreten Sachverhaltes - unterlassen.

Dadurch, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat, wurden die Beschwerdeführer in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

4. Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 396,-, Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 180,- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabengebühren in der Höhe von € 360,-

enthalten.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Wirkung aufschiebende, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3544.2005

Dokumentnummer

JFT_09939074_05B03544_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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