TE Vwgh Beschluss 2008/11/24 2007/05/0238

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Veröffentlicht am 24.11.2008
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §9;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §93;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/05/0237 2007/05/0240 2007/05/0239

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft G, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. August 2007, Zl. 7-V-STLB-100- 10/10/07, betreffend straßenrechtliche Bewilligung und Enteignung (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten-Landesstraßenverwaltung, Mießtalerstraße 1, 9021 Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. August 2007 enteignete die belangte Behörde als Straßenbehörde gemäß den §§ 36 bis 38 des Kärntner Straßengesetzes (K-StrG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes 1954 und nach Maßgabe des eingereichten und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes aus der Liegenschaft EZ 49 der Beschwerdeführerin näher genannte Grundflächen zum Zwecke des Ausbaues des überregionalen Radweges R1 Drauweg, Baulos:Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. August 2007 enteignete die belangte Behörde als Straßenbehörde gemäß den Paragraphen 36 bis 38 des Kärntner Straßengesetzes (K-StrG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes 1954 und nach Maßgabe des eingereichten und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes aus der Liegenschaft EZ 49 der Beschwerdeführerin näher genannte Grundflächen zum Zwecke des Ausbaues des überregionalen Radweges R1 Drauweg, Baulos:

R1 Drauweg-Anschluss Draubrücke Pirkach bei km 88,50, unbeschadet der genaueren Vermessungen in der Natur unter bestimmten Auflagen und Festhaltungen dauernd zu Gunsten des öffentlichen Gutes des Bundeslandes Kärnten.

Mit dem gleichen Bescheid wurde die straßenbehördliche Bewilligung für die Errichtung des Radweges nach §§ 11 und 57 K-StrG erteilt.Mit dem gleichen Bescheid wurde die straßenbehördliche Bewilligung für die Errichtung des Radweges nach Paragraphen 11 und 57 K-StrG erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie trat als Agrargemeinschaft, "vertreten durch den Obmann", dieser rechtsfreundlich vertreten, auf. Eine Bezugnahme auf eine Beschlussfassung eines Organes der Gemeinschaft fehlte.

Ein Mitglied der Agrargemeinschaft gab dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass kein Beschluss eines Organes der Gemeinschaft zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gefasst worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte daraufhin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2008 um eine Stellungnahme bzw. um die Vorlage eines entsprechenden Beschlusses.

Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei im Oktober 2005 vom geplanten Radweg informiert worden, eine Begehung an Ort und Stelle habe stattgefunden. Nach Übermittlung von Grundabtretungsvereinbarungen an die Mitglieder der Agrargemeinschaft sei am 12. Dezember 2005 eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft zu diesen Thema abgehalten worden. Tagesordnungspunkt 1 sei die "Abstimmung über Grundabtretung für Radweg", Tagesordnungspunkt 2 sei die "Abstimmung, ob der Radweg über Forstweg Oberpirkach-Nikolsdorf geführt werden soll" gewesen. Die Abstimmungen hätten mehrheitlich ergeben, dass diese Variante des Radweges für die Gemeinschaft nicht tragbar sei. In der Vollversammlung habe Einigkeit darüber bestanden, dass sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft würden. In weiterer Folge sei es zur Enteignungsverhandlung gekommen. Mit Ausnahme eines Mitgliedes seien alle Mitglieder über die weitere Vorgangsweise einig gewesen; es sei in Anwesenheit aller davon gesprochen worden, dass jedenfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werde, wenn der Enteignungsbescheid erlassen werde. Der Obmann habe sich bei der Erhebung der Beschwerde auf die Beschlüsse der Vollversammlung vom 12. Dezember 2005 und auf den Inhalt der Besprechung anlässlich der Enteignungsverhandlung gestützt und die Beschwerde ohne neuerliche Beschlussfassung an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt.

Nach § 17 der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Satzung der Agrargemeinschaft (vom 24. April 2007) ist der Obmann zwar zur Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen befugt, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vollversammlung oder des Vorstandes unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse.Nach Paragraph 17, der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Satzung der Agrargemeinschaft (vom 24. April 2007) ist der Obmann zwar zur Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen befugt, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vollversammlung oder des Vorstandes unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse.

Nach § 10 Abs. 1 lit. i der Satzung obliegt der Vollversammlung die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera i, der Satzung obliegt der Vollversammlung die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Zur Erhebung einer Beschwerde durch den Obmann als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Agrargemeinschaft wäre daher ein Beschluss der Vollversammlung notwendig gewesen, wonach gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden solle. Ein solcher Beschluss wurde aber nicht gefasst.

Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Beschlüsse der Vollversammlung vom 12. Dezember 2005, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, oder ein "Beschluss" anlässlich einer Besprechung bei der Enteignungsverhandlung einen solchen Beschluss der Vollversammlung darstellt.

Nach dem Protokoll der Vollversammlung vom 12. Dezember 2005 wurde zu Tagesordnungspunkt 1 der mehrheitliche Beschluss gefasst, dass "diese Variante des Radweges für die Gemeinschaft nicht tragbar ist" und diese Ablehnung näher begründet. Eine Lösung dieser Probleme sei nur durch eine andere Variante möglich (Umfahrung). Zu Tagesordnungspunkt 2 "stimmten die Mitglieder mehrheitlich gegen die Errichtung des Radweges auf dem bestehenden Forstweg."

Diese Beschlüsse gegen die vorgeschlagene Trassierung des Radweges sind vor dem von der Beschwerdeführerin dargestellten Hintergrund zu betrachten, dass bereits im Herbst 2005 der Variantenvergleich über die mögliche Trassenführung des Radweges auf dem Tisch lag und Grundabtretungsverhandlungen mit der Mehrheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft gescheitert waren. Zweifelsfrei ist den Vollversammlungsbeschlüssen der mehrheitliche Wille der Agrargemeinschaftsmitglieder zu entnehmen, damals den Grundabtretungen und der Trassenführung über den Forstweg nicht zuzustimmen. Von der Ausschöpfung rechtlicher Schritte gegen zu erwartende behördliche Akte, insbesondere Bescheide, ist nicht die Rede.

Es kann nun dahin stehen, ob eine im Dezember 2005 im Rahmen eines Vollversammlungsbeschlusses abgegebene negative Stellungnahme zu einem Projekt, das erst im Juni 2007 zur Bewilligung eingereicht wurde, überhaupt Wirksamkeit entfaltet. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob ein Vollversammlungsbeschluss des Inhaltes vorliegt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Davon ist aber nicht auszugehen. Eine Beschlussfassung zur Erhebung eines Rechtsmittels setzt die Kenntnis des Bescheidinhaltes, gegen den Beschwerde erhoben werden soll, voraus. Weiters muss dem Beschluss klar zu entnehmen sein, dass und welches Rechtsmittel gegen einen Bescheid erhoben werden soll. Dies auch deshalb, weil es einem überstimmten Mitglied möglich sein muss, gegen einen solchen Beschluss Minderheitenbeschwerde an die Agrarbehörde zu erheben (vgl. § 8 der Satzung und § 51 Abs. 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979).Davon ist aber nicht auszugehen. Eine Beschlussfassung zur Erhebung eines Rechtsmittels setzt die Kenntnis des Bescheidinhaltes, gegen den Beschwerde erhoben werden soll, voraus. Weiters muss dem Beschluss klar zu entnehmen sein, dass und welches Rechtsmittel gegen einen Bescheid erhoben werden soll. Dies auch deshalb, weil es einem überstimmten Mitglied möglich sein muss, gegen einen solchen Beschluss Minderheitenbeschwerde an die Agrarbehörde zu erheben vergleiche , Paragraph 8, der Satzung und Paragraph 51, Absatz 2, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979).

Die Vollversammlungsbeschlüsse (zu Tagesordnungspunkten 1 und 2) vom 12. Dezember 2005 genügen diesen Anforderungen nicht. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin genannte "Besprechung" innerhalb der Mitglieder der Agrargemeinschaft während der Enteignungsverhandlung.

Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde - dies ist unstrittig - keine Vollversammlung der Agrargemeinschaft abgehalten und daher auch kein Beschluss über die Erhebung einer Beschwerde gefasst.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Einleitung gerichtlicher Schritte", wozu auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gehört, im Wirkungsbereich des Ausschusses oder der Vollversammlung liegt, der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses oder der Vollversammlung nicht in der Lage, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtswirksam zu erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987, den Beschluss vom 16. November 1993, Zl. 91/07/0072, und zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 24. Juli 2008, Zlen. 2007/07/0100, 2008/07/0013, und Zlen. 2007/07/0150, 0157).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Einleitung gerichtlicher Schritte", wozu auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gehört, im Wirkungsbereich des Ausschusses oder der Vollversammlung liegt, der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses oder der Vollversammlung nicht in der Lage, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtswirksam zu erheben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987, den Beschluss vom 16. November 1993, Zl. 91/07/0072, und zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 24. Juli 2008, Zlen. 2007/07/0100, 2008/07/0013, und Zlen. 2007/07/0150, 0157).

Ein Rechtsmittel (hier: eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) kann namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann daher nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel (die Beschwerde) durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern - wie hier - nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 16. November 1993).Ein Rechtsmittel (hier: eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) kann namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann daher nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel (die Beschwerde) durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern - wie hier - nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss vom 16. November 1993).

Die sohin durch den hiezu nicht ermächtigten Obmann der Agrargemeinschaft erhobene Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die sohin durch den hiezu nicht ermächtigten Obmann der Agrargemeinschaft erhobene Beschwerde war gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 24. November 2008

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050238.X00

Im RIS seit

24.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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