Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0284 2008/23/0283Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden 1. der A (auch A C) Z (auch G), geboren am 14. Juli 1985, 2. des A (auch A A) S (auch B), geboren am 23. Februar 2003 (auch 23. März 2003), und
3. der R (auch R A) S (auch B), geboren am 14. Juni 2004 (auch 4. Juni 2004), alle in A und vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Jänner 2006, Zlen. 267.317/0-V/13/06 (ad 1.), 267.316/0-V/13/06 (ad 2.) und 267.315/0-V/13/06 (ad 3.), betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:3. der R (auch R A) S (auch B), geboren am 14. Juni 2004 (auch 4. Juni 2004), alle in A und vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Jänner 2006, Zlen. 267.317/0-V/13/06 (ad 1.), 267.316/0-V/13/06 (ad 2.) und 267.315/0-V/13/06 (ad 3.), betreffend Paragraphen 5, 5 a, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20, insgesamt somit EUR 2.973,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 2005 bzw. 27. Dezember 2005 wurden die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien (sie alle sind Mitglieder einer Familie und Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit) gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung der Asylanträge "gemäß Artikel 13 iVm 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" (Dublin-Verordnung) die Slowakei für zuständig erklärt und sie gemäß § 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 2005 bzw. 27. Dezember 2005 wurden die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien (sie alle sind Mitglieder einer Familie und Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung der Asylanträge "gemäß Artikel 13 in Verbindung mit 16, (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates" (Dublin-Verordnung) die Slowakei für zuständig erklärt und sie gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen.
Die dagegen (im Wege der Mitanfechtung nach § 32 Abs. 7 AsylG) erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden "gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 AsylG" ab. Die dagegen (im Wege der Mitanfechtung nach Paragraph 32, Absatz 7, AsylG) erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden "gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 5 a, Absatz eins, AsylG" ab.
Über die dagegen erhobenen, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die dagegen erhobenen, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/23/1204, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde der den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin betreffende und - wie in den vorliegenden Fällen - in Anwendung der §§ 5, 5a AsylG ergangene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/23/1204, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde der den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin betreffende und - wie in den vorliegenden Fällen - in Anwendung der Paragraphen 5, 5 a, AsylG ergangene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf die vorliegenden Verfahren seiner Familienangehörigen durch, weshalb die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560). Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auch auf die vorliegenden Verfahren seiner Familienangehörigen durch, weshalb die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben waren vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 10. Dezember 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008230282.X00Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009