Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A S alias in T, geboren am 16. April 1979, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Jänner 2006, Zl. 267.319/0-V/13/06, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A S alias in T, geboren am 16. April 1979, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Jänner 2006, Zl. 267.319/0-V/13/06, betreffend Paragraphen 5, 5 a, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 25. November 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag.
Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Dezember 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers "die Slowakei" zuständig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Dezember 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers "die Slowakei" zuständig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung "gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 AsylG" ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung "gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 5 a, Absatz eins, AsylG" ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Gemäß § 24b Abs. 1 AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. 1. Gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.
2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. 2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
3. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in der Berufung den - auf einem ärztlichen Bericht vom 15. Dezember 2005 über die Untersuchung des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren beruhenden - Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylverfahrens nach § 24b Abs. 1 AsylG substantiiert entgegen getreten. Insbesondere hat er darauf verwiesen, dass er gemeinsam mit seinem Bruder im Juli 2005 verhaftet, einen Monat lang in einem Keller, dessen Boden unter Wasser gestanden wäre, festgehalten und mit Holzscheiten geschlagen worden sei. Nach Bezahlung eines Lösegeldes seien sie freigelassen worden, im September 2005 sei aber neuerlich versucht worden, sie festzunehmen, wobei er fliehen habe können, sein Bruder hingegen durch einen Kopfschuss getötet worden sei. Sein Verfahren sei daher wegen des Umstandes, dass er Folteropfer und traumatisiert sei, zuzulassen. Der ärztliche Bericht, zu dem ihm kein Parteiengehör gewährt worden sei, sei widersprüchlich, es sei nicht nachvollziehbar, wie die untersuchende Ärztin zu ihrer Schlussfolgerung - es liege keine "krankheitswerte psychische Störung" vor - gelange; zudem nehme diese Formulierung auf das Asylgesetz 2005 Bezug, sodass im Untersuchungsbericht ein unrichtiger Maßstab angelegt worden sei. Auch sei es nicht Aufgabe einer begutachtenden Ärztin, über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers zu befinden. Letzere Ausführungen nehmen darauf Bezug, dass im ärztlichen Bericht festgehalten wurde, "insg. wirkt die Geschichte (gemeint: die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle in Tschetschenien) unglaubwürdig". Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines "fachärztlichen bzw. psychotherapeutischen Gutachtens". 3. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in der Berufung den - auf einem ärztlichen Bericht vom 15. Dezember 2005 über die Untersuchung des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren beruhenden - Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylverfahrens nach Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG substantiiert entgegen getreten. Insbesondere hat er darauf verwiesen, dass er gemeinsam mit seinem Bruder im Juli 2005 verhaftet, einen Monat lang in einem Keller, dessen Boden unter Wasser gestanden wäre, festgehalten und mit Holzscheiten geschlagen worden sei. Nach Bezahlung eines Lösegeldes seien sie freigelassen worden, im September 2005 sei aber neuerlich versucht worden, sie festzunehmen, wobei er fliehen habe können, sein Bruder hingegen durch einen Kopfschuss getötet worden sei. Sein Verfahren sei daher wegen des Umstandes, dass er Folteropfer und traumatisiert sei, zuzulassen. Der ärztliche Bericht, zu dem ihm kein Parteiengehör gewährt worden sei, sei widersprüchlich, es sei nicht nachvollziehbar, wie die untersuchende Ärztin zu ihrer Schlussfolgerung - es liege keine "krankheitswerte psychische Störung" vor - gelange; zudem nehme diese Formulierung auf das Asylgesetz 2005 Bezug, sodass im Untersuchungsbericht ein unrichtiger Maßstab angelegt worden sei. Auch sei es nicht Aufgabe einer begutachtenden Ärztin, über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers zu befinden. Letzere Ausführungen nehmen darauf Bezug, dass im ärztlichen Bericht festgehalten wurde, "insg. wirkt die Geschichte (gemeint: die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle in Tschetschenien) unglaubwürdig". Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines "fachärztlichen bzw. psychotherapeutischen Gutachtens".
4. Die belangte Behörde hat die "Möglichkeit des Bestehens einer allfälligen Traumatisierung" lediglich mit Verweis auf den genannten ärztlichen Bericht vom 15. Dezember 2005, in dem das Vorliegen einer "krankhaften psychischen Störung dezidiert ausgeschlossen" worden sei und in dem auch "keinerlei Hinweise auf Folterspuren festgestellt" worden seien, verneint. Dieser Bericht enthält aber keine Begründung, die eine Überprüfung dieser Einschätzung auf ihre Schlüssigkeit hin zugelassen hätte; insbesondere lässt der Bericht offen, ob die untersuchende Ärztin ihre Annahme, das Geschilderte "wirke" unglaubwürdig, (ausschließlich) auf die im Bericht zuvor vermerkte mangelnde emotionale Betroffenheit des Beschwerdeführers ("Affekt inadäquat zu Berichtetem"; "keinerlei emotionale Betroffenheit, aber auch nicht dem manchmal ty. 'numbing' entsprechend") gestützt hat. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde handelt es sich beim Bericht vom 15. Dezember 2005 auch um kein (Sachverständigen-)Gutachten, sondern um eine nicht näher erläuterte ärztliche Einschätzung, auf die sich die Annahme, beim Beschwerdeführer hätten sich keine "medizinisch belegbaren Tatsachen" im oben genannten Sinne ergeben, nicht fehlerfrei stützen ließ. Zudem trat der Beschwerdeführer der ärztlichen Einschätzung vom 15. Dezember 2005 substantiiert entgegen. Die belangte Behörde hätte daher aus diesen Gründen Veranlassung gehabt, eine ergänzende fachkundige Beurteilung im Berufungsverfahren einzuholen (vgl. insbesondere Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008). 4. Die belangte Behörde hat die "Möglichkeit des Bestehens einer allfälligen Traumatisierung" lediglich mit Verweis auf den genannten ärztlichen Bericht vom 15. Dezember 2005, in dem das Vorliegen einer "krankhaften psychischen Störung dezidiert ausgeschlossen" worden sei und in dem auch "keinerlei Hinweise auf Folterspuren festgestellt" worden seien, verneint. Dieser Bericht enthält aber keine Begründung, die eine Überprüfung dieser Einschätzung auf ihre Schlüssigkeit hin zugelassen hätte; insbesondere lässt der Bericht offen, ob die untersuchende Ärztin ihre Annahme, das Geschilderte "wirke" unglaubwürdig, (ausschließlich) auf die im Bericht zuvor vermerkte mangelnde emotionale Betroffenheit des Beschwerdeführers ("Affekt inadäquat zu Berichtetem"; "keinerlei emotionale Betroffenheit, aber auch nicht dem manchmal ty. 'numbing' entsprechend") gestützt hat. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde handelt es sich beim Bericht vom 15. Dezember 2005 auch um kein (Sachverständigen-)Gutachten, sondern um eine nicht näher erläuterte ärztliche Einschätzung, auf die sich die Annahme, beim Beschwerdeführer hätten sich keine "medizinisch belegbaren Tatsachen" im oben genannten Sinne ergeben, nicht fehlerfrei stützen ließ. Zudem trat der Beschwerdeführer der ärztlichen Einschätzung vom 15. Dezember 2005 substantiiert entgegen. Die belangte Behörde hätte daher aus diesen Gründen Veranlassung gehabt, eine ergänzende fachkundige Beurteilung im Berufungsverfahren einzuholen vergleiche insbesondere Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008).
5. Das erstinstanzliche Verfahren litt daher an einem (wesentlichen) Verfahrensmangel, der von der belangten Behörde auch im Berufungsverfahren nicht behoben wurde. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 5. Das erstinstanzliche Verfahren litt daher an einem (wesentlichen) Verfahrensmangel, der von der belangten Behörde auch im Berufungsverfahren nicht behoben wurde. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 10. Dezember 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008231204.X00Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009