Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0384 2008/22/0386 2008/22/0385Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde 1. des M, 2. der E, 3. der L und 4. der A, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres 1.) vom 6. Dezember 2005, 314.559/2-III/4/04 (protokolliert zu hg. 2008/22/0383), 2.) vom 6. Dezember 2005, 314.559/3-III/4/04 (protokolliert zu hg. 2008/22/0384), 3.) vom 6. Dezember 2005, 314.559/4-III/4/04 (protokolliert zu hg. 2008/22/0385), und 4.) vom 6. Dezember 2005, 314.559/5- III/4/04 (protokolliert zu hg. 2008/22/0386), jeweils betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2005 wurden die für den Erstbeschwerdeführer und die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien am 12. Juli 2004 durch ihren Rechtsvertreter beim Magistrat Wels eingebrachten Anträge und der für die viertbeschwerdeführende Partei am 11. Juli 2005 eingebrachte Antrag, jeweils auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß §§ 10 Abs. 4, 14 Abs. 2 sowie 19 Abs. 2 Z. 6 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen. Die beschwerdeführenden Parteien sind mazedonische Staatsangehörige. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2005 wurden die für den Erstbeschwerdeführer und die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien am 12. Juli 2004 durch ihren Rechtsvertreter beim Magistrat Wels eingebrachten Anträge und der für die viertbeschwerdeführende Partei am 11. Juli 2005 eingebrachte Antrag, jeweils auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß Paragraphen 10, Absatz 4, 14, Absatz 2, sowie 19 Absatz 2, Ziffer 6, des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, abgewiesen. Die beschwerdeführenden Parteien sind mazedonische Staatsangehörige.
Der Erstbeschwerdeführer sowie die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien seien am 16. September 2002 illegal in einem Kastenbus nach Österreich eingereist.
Am 18. September 2002 habe der Erstbeschwerdeführer beim Bundesasylamt (Außenstelle Linz) einen Asylantrag gestellt, welcher mit Datum vom 5. Februar 2004 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat zulässig sei. Der Erstbeschwerdeführer sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 gewesen. Diesbezüglich werde bemerkt, dass der Aufenthalt in Österreich als Asylwerber keinen humanitären Grund darstelle. Zudem könne er seit der Einreise bzw. Stellung des Asylantrages auch nicht als niedergelassen angesehen werden, da die Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nur vorläufige Gültigkeit besitze. Der Antrag vom 9. Juli 2004 sei daher als Erstantrag zu werten. Am 18. September 2002 habe der Erstbeschwerdeführer beim Bundesasylamt (Außenstelle Linz) einen Asylantrag gestellt, welcher mit Datum vom 5. Februar 2004 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat zulässig sei. Der Erstbeschwerdeführer sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 gewesen. Diesbezüglich werde bemerkt, dass der Aufenthalt in Österreich als Asylwerber keinen humanitären Grund darstelle. Zudem könne er seit der Einreise bzw. Stellung des Asylantrages auch nicht als niedergelassen angesehen werden, da die Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nur vorläufige Gültigkeit besitze. Der Antrag vom 9. Juli 2004 sei daher als Erstantrag zu werten.
Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien hätten am 18. September 2002 Asylerstreckungsanträge gestellt, welche mit Datum vom 31. Oktober 2003 erstinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden seien. Der Aufenthalt in Österreich als Asylwerber stelle keinen humanitären Grund dar. Da die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt hätten, seien ihre Anträge vom 9. September 2004 jeweils als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten.
Die viertbeschwerdeführende Partei sei am 7. Juni 2005 in Österreich geboren worden. Sie habe noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt, daher sei ihr Antrag vom 11. Juli 2005 als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten.
Bei Erstanträgen sei § 14 Abs. 2 FrG zu beachten, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen seien. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG könne ein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden. Bei Erstanträgen sei Paragraph 14, Absatz 2, FrG zu beachten, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen seien. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, FrG könne ein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden.
Für die belangte Behörde stehe eindeutig fest, dass die Anträge jeweils - entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG - im Inland gestellt worden seien. In Form von Zusatzanträgen bzw. in Form eines Schreibens des Rechtsvertreters seien humanitäre Gründe im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG behauptet worden. Für die belangte Behörde stehe eindeutig fest, dass die Anträge jeweils - entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG - im Inland gestellt worden seien. In Form von Zusatzanträgen bzw. in Form eines Schreibens des Rechtsvertreters seien humanitäre Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, FrG behauptet worden.
Die belangte Behörde führte aus, dass in den vorliegenden Fällen aufgrund des Vorbringens, wonach die wirtschaftliche Lage in der Heimat der beschwerdeführenden Parteien Mazedonien katastrophal sei, kein ausreichender, besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei. Das berechtigte Interesse an einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation durch die Auswanderung nach Österreich könne zwar festgestellt werden, nicht jedoch humanitäre Gründe für die Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar im Besitz eines arbeitsrechtlichen Dokumentes, jedoch sei diesbezüglich festzuhalten, dass er diese Bewilligung nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz erwirken habe können.
Das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich - wie im vorliegenden Fall - seien von vornherein nicht geeignet, einen Grund im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG aufzuzeigen. Darüber hinaus sei für den Erstbeschwerdeführer "hinsichtlich der durch die zweite Instanz ergangenen abweisenden Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren eindeutig ersichtlich", dass er keiner Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt sei. Die Einhaltung der "üblichen" gesetzlichen Bestimmungen für den Zuzug nach Österreich und die Berücksichtigung der Quotensituation könne den beschwerdeführenden Parteien zugemutet werden. Dass der Erstbeschwerdeführer sowie die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien eingereist und - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - ohne Bewilligung im Bundesgebiet verblieben seien, hätten ausschließlich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu verantworten. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich - wie im vorliegenden Fall - seien von vornherein nicht geeignet, einen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, FrG aufzuzeigen. Darüber hinaus sei für den Erstbeschwerdeführer "hinsichtlich der durch die zweite Instanz ergangenen abweisenden Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren eindeutig ersichtlich", dass er keiner Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt sei. Die Einhaltung der "üblichen" gesetzlichen Bestimmungen für den Zuzug nach Österreich und die Berücksichtigung der Quotensituation könne den beschwerdeführenden Parteien zugemutet werden. Dass der Erstbeschwerdeführer sowie die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien eingereist und - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - ohne Bewilligung im Bundesgebiet verblieben seien, hätten ausschließlich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu verantworten.
"Besonders berücksichtigungswürdige Fälle" im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG lägen jedoch in den vorliegenden Fällen nicht vor, daher werde festgestellt, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei. Vielmehr sei die gewählte Vorgangsweise ein Umgehen der Einwanderungsbestimmungen bzw. würde es den Intentionen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts widersprechen, wenn sich aus einem negativen Abschluss eines Asylverfahrens ein Daueraufenthalt entwickeln sollte. Die Inlandsantragstellung werde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG von Amts wegen nicht zugelassen. Zudem komme diese Gesetzesbestimmung bei abgewiesenen Asylwerbern, denen während der Dauer ihres Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Asylgesetz zugekommen sei, nicht zur Anwendung. "Besonders berücksichtigungswürdige Fälle" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, FrG lägen jedoch in den vorliegenden Fällen nicht vor, daher werde festgestellt, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei. Vielmehr sei die gewählte Vorgangsweise ein Umgehen der Einwanderungsbestimmungen bzw. würde es den Intentionen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts widersprechen, wenn sich aus einem negativen Abschluss eines Asylverfahrens ein Daueraufenthalt entwickeln sollte. Die Inlandsantragstellung werde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG von Amts wegen nicht zugelassen. Zudem komme diese Gesetzesbestimmung bei abgewiesenen Asylwerbern, denen während der Dauer ihres Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Asylgesetz zugekommen sei, nicht zur Anwendung.
Gemäß § 14 Abs. 2 FrG hätten die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen, da sie keine für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfüllten. Ihre Vorgangsweise widerspreche auch dem in § 14 Abs. 2 FrG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über ihren Antrag im Ausland abzuwarten hätten. Daher seien die genannten Anträge gemäß § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen gewesen. Ferner habe der Gesetzgeber bei Erlassung des § 14 Abs. 2 leg. cit. auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf ihre persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich sei. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG hätten die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen, da sie keine für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfüllten. Ihre Vorgangsweise widerspreche auch dem in Paragraph 14, Absatz 2, FrG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über ihren Antrag im Ausland abzuwarten hätten. Daher seien die genannten Anträge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG abzuweisen gewesen. Ferner habe der Gesetzgeber bei Erlassung des Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf ihre persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, entbehrlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 2 FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht hätte erteilt werden können (§ 13 Abs. 3 FrG). Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht hätte erteilt werden können (Paragraph 13, Absatz 3, FrG). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, FrG vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden.
§ 14 Abs. 2 letzter Satz FrG eröffnet der Niederlassungsbehörde die Möglichkeit, von Amts wegen in ganz bestimmten Ausnahmefällen (nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4 FrG) von einer Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen. § 10 Abs. 4 FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0035 und 2008/22/0059, mwN). Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG eröffnet der Niederlassungsbehörde die Möglichkeit, von Amts wegen in ganz bestimmten Ausnahmefällen (nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG) von einer Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen. Paragraph 10, Absatz 4, FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, FrG auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK abzuleitender Anspruch besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0035 und 2008/22/0059, mwN).
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten der Erstbeschwerdeführer und die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien über vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz. Über die Asyl(erstreckungs)anträge wurde im Fall des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid vom 5. Februar 2004, im Fall der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien jeweils mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 rechtskräftig negativ entschieden. Bezüglich des Erstbeschwerdeführers wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat zulässig ist. Die viertbeschwerdeführende Partei wurde am 7. Juni 2005 in Österreich geboren. Keine der beschwerdeführenden Parteien verfügt über einen Aufenthaltstitel. Sie hielten sich zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge sowie danach im Inland auf.
Es kann somit nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die in Rede stehenden Anträge als Erstanträge qualifiziert wurden.
Im Hinblick auf die - unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde, dass der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde, steht fest, dass er keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG ausgesetzt ist, sofern nicht in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen humanitärer Gründe in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinne der zitierten Bestimmung zukommt. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zum einen einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann. Im vorliegenden Fall erfordert die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen, eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, 2006/18/0020, mwN). Im Hinblick auf die - unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde, dass der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde, steht fest, dass er keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG ausgesetzt ist, sofern nicht in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen humanitärer Gründe in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinne der zitierten Bestimmung zukommt. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zum einen einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann. Im vorliegenden Fall erfordert die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen, eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, 2006/18/0020, mwN).
Mit dem Vorbringen, die wirtschaftliche und soziale Situation in Mazedonien sei katastrophal, die medizinische Versorgung von Kleinkindern und Babys nicht entsprechend gewährleistet und es gebe keine Wohnmöglichkeit und auch keine Chance für den Erstbeschwerdeführer, eine Arbeit zu finden, wurde nicht aufgezeigt, inwieweit sich für ihn seit der Erlassung des Bescheides der Asylbehörde vom 5. Februar 2004 die Lebenssituation in Mazedonien und damit die für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG maßgeblichen Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten. Mit dem Vorbringen, die wirtschaftliche und soziale Situation in Mazedonien sei katastrophal, die medizinische Versorgung von Kleinkindern und Babys nicht entsprechend gewährleistet und es gebe keine Wohnmöglichkeit und auch keine Chance für den Erstbeschwerdeführer, eine Arbeit zu finden, wurde nicht aufgezeigt, inwieweit sich für ihn seit der Erlassung des Bescheides der Asylbehörde vom 5. Februar 2004 die Lebenssituation in Mazedonien und damit die für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, FrG maßgeblichen Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten.
Auch bei der Beurteilung der Situation der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Anbetracht des Umstandes, dass ihre Asylerstreckungsanträge mit Datum vom 31. Oktober 2003 rechtskräftig negativ entschieden wurden und keine über das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinausgehenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefährdungen bzw. Notlagen im Sinn des § 57 FrG vorgebracht wurden, den Schluss gezogen hat, dass auch bei ihnen keine besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG vorliegen. Auch bei der Beurteilung der Situation der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Anbetracht des Umstandes, dass ihre Asylerstreckungsanträge mit Datum vom 31. Oktober 2003 rechtskräftig negativ entschieden wurden und keine über das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinausgehenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefährdungen bzw. Notlagen im Sinn des Paragraph 57, FrG vorgebracht wurden, den Schluss gezogen hat, dass auch bei ihnen keine besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, FrG vorliegen.
Die Beschwerde bringt weder vor, dass eine der beschwerdeführenden Parteien unter einer schweren Erkrankung leide oder eine Operation notwendig sei, noch dass eines der Kinder konkreter medizinischer Versorgung bedürfe, die in Mazedonien nicht gewährleistet sei. Von daher geht auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht umfassend mit der - insbesondere medizinischen - Situation im Heimatland der beschwerdeführenden Parteien auseinander gesetzt, ins Leere (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2006/18/0020). Auch eine zu befürchtende Arbeitslosigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Umstand, dass die Familie aktuell über keine Wohnmöglichkeit in Mazedonien verfügt, stellen keinen Grund für die Annahme einer Gefährdungssituation im Sinn von § 57 Abs. 1 FrG dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006, 2005/18/0557, und vom 13. Februar 2007, 2004/18/0368, zu einer "Familie mit zwei Kleinkindern" in Mazedonien). Die Beschwerde bringt weder vor, dass eine der beschwerdeführenden Parteien unter einer schweren Erkrankung leide oder eine Operation notwendig sei, noch dass eines der Kinder konkreter medizinischer Versorgung bedürfe, die in Mazedonien nicht gewährleistet sei. Von daher geht auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht umfassend mit der - insbesondere medizinischen - Situation im Heimatland der beschwerdeführenden Parteien auseinander gesetzt, ins Leere vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis 2006/18/0020). Auch eine zu befürchtende Arbeitslosigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Umstand, dass die Familie aktuell über keine Wohnmöglichkeit in Mazedonien verfügt, stellen keinen Grund für die Annahme einer Gefährdungssituation im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, FrG dar vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006, 2005/18/0557, und vom 13. Februar 2007, 2004/18/0368, zu einer "Familie mit zwei Kleinkindern" in Mazedonien).
Soweit die Beschwerde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ("Mazedonien update") vom 7. August 2003 verweist, ist dazu anzumerken, dass nicht dargelegt wird, inwieweit die beschwerdeführenden Parteien von der dort geschilderten Situation konkret betroffen wären. Dazu werden in der Beschwerde bloße Mutmaßungen zu künftigen Ereignissen, deren Eintritt gänzlich ungewiss ist, angestellt.
Da somit keine "besonders berücksichtigungswürdigen Fälle" vorliegen, hätten die gegenständlichen Anträge des Erstbeschwerdeführers und der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG vor der Einreise vom Ausland aus gestellt werden müssen. Die Abweisung der unstrittig im Inland gestellten Anträge begegnet daher keinen Bedenken. Da somit keine "besonders berücksichtigungswürdigen Fälle" vorliegen, hätten die gegenständlichen Anträge des Erstbeschwerdeführers und der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG vor der Einreise vom Ausland aus gestellt werden müssen. Die Abweisung der unstrittig im Inland gestellten Anträge begegnet daher keinen Bedenken.
Gleiches gilt für die viertbeschwerdeführende Partei. Im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt ihrer Mutter seit ihrer Geburt sowie auf Grund der unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach weder sie noch die viertbeschwerdeführende Partei jemals über einen Sichtvermerk, einen Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt habe, wertete die belangte Behörde den Antrag vom 11. Juli 2005 zutreffend als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, der im Ausland zu stellen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2000, 2000/19/0057, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, insbesondere ausgesprochen, dass § 14 Abs. 2 erster Satz FrG auf in Österreich geborene und seit der Geburt ständig aufhältige Fremde nicht unmittelbar Anwendung findet, weil diese zu keinem Zeitpunkt nach Österreich eingereist sind. Allerdings ist nach den auch in den Gesetzesmaterialien erkennbaren Wertungsgesichtspunkten des FrG die weiterhin bestehende Regelungslücke in Ansehung solcher Fremder, die - wie im gegenständlichen Fall - nicht gemäß § 28 Abs. 2 FrG 1997 von der Sichtvermerkspflicht befreit waren, in der Regel in Analogie zum ersten Satz des § 14 Abs. 2 leg. cit. zu schließen. Grundsätzlich ist für solche Fremde daher zu verlangen, dass sie durch Ausreise aus dem Bundesgebiet den rechtmäßigen Zustand herstellen und vor einer weiteren Einreise nach Österreich ihre Niederlassungsbewilligung vom Ausland aus beantragen. Gleiches gilt für die viertbeschwerdeführende Partei. Im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt ihrer Mutter seit ihrer Geburt sowie auf Grund der unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach weder sie noch die viertbeschwerdeführende Partei jemals über einen Sichtvermerk, einen Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt habe, wertete die belangte Behörde den Antrag vom 11. Juli 2005 zutreffend als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, der im Ausland zu stellen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2000, 2000/19/0057, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, insbesondere ausgesprochen, dass Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG auf in Österreich geborene und seit der Geburt ständig aufhältige Fremde nicht unmittelbar Anwendung findet, weil diese zu keinem Zeitpunkt nach Österreich eingereist sind. Allerdings ist nach den auch in den Gesetzesmaterialien erkennbaren Wertungsgesichtspunkten des FrG die weiterhin bestehende Regelungslücke in Ansehung solcher Fremder, die - wie im gegenständlichen Fall - nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997 von der Sichtvermerkspflicht befreit waren, in der Regel in Analogie zum ersten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. zu schließen. Grundsätzlich ist für solche Fremde daher zu verlangen, dass sie durch Ausreise aus dem Bundesgebiet den rechtmäßigen Zustand herstellen und vor einer weiteren Einreise nach Österreich ihre Niederlassungsbewilligung vom Ausland aus beantragen.
Die nach dem Gesagten unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die nach dem Gesagten unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. Februar 2009
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220383.X00Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009