TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/20 2005/18/0557

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art50 Abs2;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
IntPakt über bürgerliche politische Rechte 1978;
IntPakt über wirtschaftliche soziale kulturelle Rechte 1978;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/18/0559 2005/18/0558

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden

1. des I, geboren 1970, 2. des G, geboren 2001, und 3. des B, geboren 2002, alle in Braunau, alle vertreten durch Dr. Manfred Lirk, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Stadtplatz 50/2, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom 25. Mai 2005, Zl. 314.568/2-III/4/04 (betreffend den Erstbeschwerdeführer, hg. Zl. 2005/18/0557), Zl. 314.568/3-III/4/04 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer, hg. Zl. 2005/18/0558) und Zl. 314.568/4- III/4/04 (betreffend den Drittbeschwerdeführer, hg. Zl. 2005/18/0559), jeweils betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe je EUR 17,17 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 25. Mai 2005 hat die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) die Anträge der Beschwerdeführer vom 6. Mai 2004 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß §§ 10 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 19 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger von Serbien und Montenegro albanischer Ethnie und stammen aus dem Kosovo. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer.

In der Begründung der - im Wesentlichen gleichlautenden - angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer am 6. April 1999 illegal nach Österreich eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Asylantrag sei am 9. April 2004 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden. Gleichzeitig sei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei.

Der Zweitbeschwerdeführer habe am 28. Mai 2001, der Drittbeschwerdeführer am 2. Oktober 2002 einen Asylerstreckungsantrag eingebracht. Diese Asylerstreckungsanträge seien am 9. April 2004 rechtskräftig abgewiesen worden.

Die Beschwerdeführer seien im Besitz von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz gewesen. Da die Beschwerdeführer jedoch noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hätten, seien ihre Anträge als Erstanträge zu werten. Solche Anträge seien vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Eine Inlandsantragstellung sei nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe gemäß § 10 Abs. 4 FrG zulässig.

Die Beschwerdeführer hätten mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. Mai 2005 auf die katastrophale wirtschaftliche und soziale Situation im Kosovo verwiesen. Diese wirtschaftliche Situation stelle aber keinen humanitären Grund dar. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar im Besitz eines arbeitsrechtlichen Dokuments, jedoch habe er diese Bewilligung nur auf Grund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem AsylG erwirken können. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien finanziell vom Erstbeschwerdeführer abhängig.

Weiters hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, dass am 13. April 2005 ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und Bruder der Zweit- und Drittbeschwerdeführer geboren worden wäre. Dieses Kind stünde derzeit in krankengymnastischer Behandlung, weil eine Bewegungsbehinderung im Bereich einer Hand bestünde. Dazu sei auszuführen, dass die Beschwerdeführer trotz Gewährung einer diesbezüglichen Fristerstreckung keine Beweise dafür vorgelegt hätten, dass eine derartige Behandlung im Kosovo nicht möglich sei.

Zum Einwand der Beschwerdeführer, wonach die allgemeine wirtschaftliche und soziale, aber auch die politische Lage im Kosovo derzeit "katastrophal" sei, sei festzuhalten, dass der belangten Behörde die Lage im Kosovo bekannt sei. Seitens der Europäischen Union würden erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet, um die wirtschaftliche Lage zu verbessern. Die internationale Friedenstruppe UNMIK sorge für die Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Die Menschenrechtslage in Süd-Serbien habe sich entscheidend verbessert; die Albaner seien auf "lokaler/kommunaler" Ebene voll in die Entscheidungsprozesse eingebunden. Eine gefahrlose Rückkehr von Heimkehrern in den Kosovo sei jederzeit möglich. Darüber hinaus sei durch die abweisenden Entscheidungen im Asylverfahren geklärt, dass keiner der Beschwerdeführer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu erwarten habe.

Es bestehe daher kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt. Es würde eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen darstellen und den Intentionen der Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts widersprechen, "wenn sich aus einem negativen Abschluss eines Asylverfahrens ein Daueraufenthalt entwickeln soll". Die materiellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG lägen daher nicht vor. Aus diesem Grund hätten die Anträge vor der Einreise vom Ausland aus gestellt werden müssen; die vom Inland aus gestellten Anträge seien daher gemäß § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Bedachtnahme auf die persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet dabei nicht erforderlich.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden, mit dem Begehren, den jeweils angefochtenen Bescheid aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor, sah jedoch von der Erstattung von Gegenschriften ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der drei Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

1. Die Beschwerdeführer bringen in ihren - inhaltsgleichen - Beschwerden im Wesentlichen vor, dass sie aus der vom Krieg besonders stark betroffenen Drenica-Region stammten. In der Heimatgemeinde des Erstbeschwerdeführers bestehe eine sehr hohe Arbeitslosigkeit von etwa 80 %. Das Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers sei im Krieg schwer beschädigt und bisher nur notdürftig repariert worden. Dort lebten die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers. Die Arbeitslosigkeit im gesamten Kosovo liege über 50 % und verschlechtere sich auf Grund der nachdrängenden jungen Menschen aus den kinderreichen kosovarischen Familien jährlich. Eine Verbesserung sei nicht in Sicht. Das Ausweichen auf den sogenannten informellen Arbeitsmarkt (für Gelegenheitsarbeiten, Kurzzeitjobs, Straßenhändler etc.) wäre für den Erstbeschwerdeführer nicht möglich. Die Sozialhilfe betrage höchstens 65 Euro pro Monat für eine fünfköpfige Familie, wobei mindestens ein Kind unter fünf Jahre alt sein müsse. Als ethnische Albaner aus dem Kosovo könnten die Beschwerdeführer in anderen Teilen von Serbien und Montenegro nicht sesshaft werden. Die Nichtgewährung der angestrebten Niederlassungsbewilligung widerspreche den in verschiedenen internationalen Vereinbarungen enthaltenen sozialen Grundrechten. § 10 Abs. 4 FrG sei im Licht des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK auszulegen und biete der Behörde die Möglichkeit, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, insbesondere auch in solchen Fällen, in denen sich Fremde aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen zur Immigration entschlossen hätten. Der Erstbeschwerdeführer befinde sich mit seiner Gattin bereits seit sechs Jahren in Österreich. Alle drei Kinder der Familie seien in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer habe am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können. Er sei bereits im Besitz eines Befreiungsscheines. Der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin hätten die deutsche Sprache erlernt, insbesondere der Erstbeschwerdeführer beherrsche sie bereits gut. Die Kinder seien bisher nur in Österreich aufgewachsen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin sich im März 1999, als der "totale Krieg" gegen die Albaner im Kosovo begonnen habe, zur Ausreise entschlossen hätten. Anders als anderen Albanern sei ihnen jedoch damals nicht sogleich Asyl gewährt worden.

§ 10 Abs. 4 FrG sei im Einklang mit § 37 FrG auszulegen. Auf Grund des überaus großen Interesses der in Österreich integrierten Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet und der hoffnungslosen wirtschaftlichen Lage im Kosovo sei daher die angestrebte Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Den humanitären Aspekten an einem Verbleib der Familie in Österreich komme jedenfalls mehr Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass die Familie der Beschwerdeführer im Kosovo weder ein Haus noch ein eigenes Grundstück zur Verfügung hätte. Die Beschwerdeführer wären daher von der verzweifelten Perspektivenlosigkeit im Kosovo besonders hart betroffen. Es sei im Übrigen ein Widerspruch in sich, einem asylwerbenden Fremden das Recht zu gewähren, in Österreich arbeiten zu dürfen und eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erwerben, und dann bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet diese erworbene Berechtigung "auszublenden".

2. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht hätte erteilt werden können (§ 13 Abs. 3 FrG). Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden.

Der letzte Satz dieser Bestimmung eröffnet der Niederlassungsbehörde die Möglichkeit, von Amts wegen in ganz bestimmen Ausnahmefällen (nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4 FrG) von einer Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen. Einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn von § 10 Abs. 4 FrG hat der Verwaltungsgerichtshof nur bei mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG verbundenen Lebensumständen eines Fremden und wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht, angenommen (vgl. insbesondere die Zusammenfassung der bisherigen Judikatur im Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0020).

3.1. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass ihnen im Kosovo auf Grund der Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit und allgemeinen "Perspektivenlosigkeit" kein menschenwürdiges Leben möglich wäre. Damit machen sie der Sache nach eine außerhalb unmittelbarer staatlicher Verantwortung liegende unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK und damit eine Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG geltend.

Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssten, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen, erfordert eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0020).

3.2. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde unstrittig im April 2004 durch die Asylbehörden rechtskräftig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zulässig ist. Damit steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG ausgesetzt ist, sofern nicht in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0020).

Mit seinem Vorbringen hat der Erstbeschwerdeführer aber nicht aufgezeigt, inwieweit sich für ihn seit April 2004 die Lebenssituation im Kosovo und damit die für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn von § 10 Abs. 4 FrG maßgeblichen Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten.

Den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln kommt daher keine Relevanz zu.

3.3. Unter Berücksichtigung der oben 3.1. dargestellten Anforderungen an das Vorbringen betreffend eine nicht dem Staat zurechenbare unmenschliche Behandlung ist jedoch auch das - mit jenem des Erstbeschwerdeführers übereinstimmende - Vorbringen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht geeignet, eine Gefährdung im Sinn von § 57 Abs. 1 FrG aufzuzeigen. Insbesondere stellt die zu befürchtende Arbeitslosigkeit des Vaters und der Umstand, dass die Familie aktuell über keine Wohnmöglichkeit im Kosovo verfügt, für sich allein keinen Grund für die Annahme einer Gefährdungssituation im Sinn von § 57 Abs. 1 FrG dar.

4. Der Rückreise der Beschwerdeführer in den Kosovo stehen - wie dargestellt - die im Grund des § 57 Abs. 1 FrG geltend gemachten Umstände nicht entgegen. Andere Umstände, aus denen die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Kosovo unmöglich wäre, werden in den Beschwerde nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, im Verwaltungsverfahren trotz Einräumung der Gelegenheit hiezu, nicht nachgewiesen zu haben, dass die Behandlung der Behinderung des am 13. April 2005 geborenen weiteren Sohnes bzw. Bruders im Kosovo nicht möglich wäre. Sie behaupten keine Umstände, aus denen es der Gattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie dem weiteren Kind nicht möglich wäre, mit ihnen in den Kosovo zurückzukehren.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch der Beschwerdeführer auf Familiennachzug (Familienzusammenführung).

5. Zur geltend gemachten Verletzung von sozialen Grundrechten wird darauf hingewiesen, dass die diesbezüglich ins Treffen geführten internationalen Vereinbarungen nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0020).

6. Aus den dargestellten Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, es liege kein besonders berücksichtungswürdiger Fall gemäß § 10 Abs. 4 FrG vor, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Von daher ist die Abweisung der gegenständlichen Anträge mangels Auslandsantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 FrG unbedenklich.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei einem entgegen § 14 Abs. 2 erster Satz FrG vom Inland aus gestellten Antrag eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht zum Tragen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0148). Ebenso wenig ist bei einer derartigen Entscheidung eine Interessenabwägung gemäß § 37 FrG durchzuführen. Das dazu erstattete Vorbringen geht daher ins Leere.

7. Da sich die Beschwerden somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

9. Der Abspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Da die belangte Behörde für die Aktenvorlage zu allen drei Verfahren nur einmal den dafür vorgesehenen Pauschalbetrag von EUR 51,50 begehrt hat, war jeder Beschwerdeführer zu verpflichten ein Drittel dieses Betrages zu ersetzen.

Wien, am 20. April 2006

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungErmessenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180557.X00

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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