TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/1 2007/08/0299

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102
AsylG 1997 §19
AsylG 1997 §44 Abs1
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §75
AuslBG §4 Abs3 Z7
AVG §64 Abs1
AVG §64 Abs2
FPG 2005 §125 Abs3
FPG 2005 §62 Abs1
FPG 2005 §64
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des TO in W, vertreten durch Mag. Bettina Baar-Baarenfels, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Naglergasse 6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1. August 2007, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-11406, betreffend Einstellung des Bezuges von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 31. Jänner 2006 beim Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle für Jugendliche (in der Folge: AMS für Jugendliche), einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Aus einem E-Mail des Bundesasylamtes an das AMS für Jugendliche vom 14. Mai 2007 geht hervor, dass sich das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt im Stadium der Berufung befand. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. September 2004, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Aus der Begründung dieses Bescheides geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2003 in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist ist und beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt hat.

Mit Bescheid des AMS für Jugendliche vom 4. Juni 2007 wurde der Bezug des Arbeitslosengelds für den Beschwerdeführer eingestellt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhalte.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ein Asylverfahren anhängig sei und er damit zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Er habe Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelegt, welche aufschiebende Wirkung habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, welches gemäß § 125 Abs. 3 FPG 2005 als Rückkehrverbot im Sinne des § 62 FPG 2005 gelte, habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen worden sei, ihm aber bis zur Beendigung des Asylverfahrens faktischer Abschiebeschutz zukomme. Das entzogene Aufenthaltsrecht werde auch durch die aufschiebende Wirkung der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht wiederhergestellt. Da der Beschwerdeführer über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer Beschäftigung verfüge, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG würden jedoch eine eindeutige Verknüpfung zwischen Berechtigung zum Aufenthalt mit dem Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung nach dem AlVG vorsehen. Mangels Aufenthaltstitels erfülle der Beschwerdeführer daher nicht die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, welches gemäß Paragraph 125, Absatz 3, FPG 2005 als Rückkehrverbot im Sinne des Paragraph 62, FPG 2005 gelte, habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen worden sei, ihm aber bis zur Beendigung des Asylverfahrens faktischer Abschiebeschutz zukomme. Das entzogene Aufenthaltsrecht werde auch durch die aufschiebende Wirkung der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht wiederhergestellt. Da der Beschwerdeführer über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer Beschäftigung verfüge, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG würden jedoch eine eindeutige Verknüpfung zwischen Berechtigung zum Aufenthalt mit dem Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung nach dem AlVG vorsehen. Mangels Aufenthaltstitels erfülle der Beschwerdeführer daher nicht die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 7 Abs. 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, lautet:

"(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und

3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt."3. die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt."

Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden.

Gemäß dem somit maßgebenden § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß dem somit maßgebenden Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 19 AsylG 1997 besteht grundsätzlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens.Gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 besteht grundsätzlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens.

Wurde aber - wie hier - gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt, so gilt dieses gemäß § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG 2005 als Rückkehrverbot.Wurde aber - wie hier - gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt, so gilt dieses gemäß Paragraph 125, Absatz 3, zweiter Satz FPG 2005 als Rückkehrverbot.

Gemäß den letzten zwei Sätzen von § 62 Abs. 1 FPG 2005 gilt ein Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes und gilt § 13 AsylG 2005.Gemäß den letzten zwei Sätzen von Paragraph 62, Absatz eins, FPG 2005 gilt ein Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes und gilt Paragraph 13, AsylG 2005.

Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Diese kann nach § 64 FPG 2005 (vgl. auch § 64 Abs. 2 AVG) durch behördliche Entscheidung ausgeschlossen werden.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Diese kann nach Paragraph 64, FPG 2005 vergleiche , auch Paragraph 64, Absatz 2, AVG) durch behördliche Entscheidung ausgeschlossen werden.

Aus dem Verwaltungsakt und der Bescheidbegründung geht nicht hervor, dass das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Aufenthaltsverbot rechtskräftig geworden ist. Daher kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Entzug des Aufenthaltsrechts auf Grund der diesbezüglichen Tatbestandswirkung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon wirksam war oder wegen einer allenfalls dagegen erhobenen Berufung, welcher gemäß § 64 Abs. 1 AVG in der Regel aufschiebende Wirkung zukäme, noch keine Wirkungen zeitigte. Die belangte Behörde hat entsprechende Ermittlungen und Feststellungen unterlassen, weshalb sie ihren Bescheid mit einem Begründungsmangel belastete. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer noch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 19 AsylG 1997 zukam. Dies hätte aber zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) eine Beschäftigungsbewilligung hätte erteilt werden können und daher eine Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 3 AlVG gegeben gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0208, mwN).Aus dem Verwaltungsakt und der Bescheidbegründung geht nicht hervor, dass das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Aufenthaltsverbot rechtskräftig geworden ist. Daher kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Entzug des Aufenthaltsrechts auf Grund der diesbezüglichen Tatbestandswirkung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon wirksam war oder wegen einer allenfalls dagegen erhobenen Berufung, welcher gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG in der Regel aufschiebende Wirkung zukäme, noch keine Wirkungen zeitigte. Die belangte Behörde hat entsprechende Ermittlungen und Feststellungen unterlassen, weshalb sie ihren Bescheid mit einem Begründungsmangel belastete. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer noch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 19, AsylG 1997 zukam. Dies hätte aber zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) eine Beschäftigungsbewilligung hätte erteilt werden können und daher eine Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für die Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, AlVG gegeben gewesen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0208, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 1. April 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080299.X00

Im RIS seit

25.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten