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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des A N in S, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürstenallee 17/3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Juni 2006, Zl. 200912-13899/57-2006, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer beantragte am 18. September 2001 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 11. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der N A & Co OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 13. Oktober 2003 zwei namentlich genannte Ausländer (einen indischen und einen pakistanischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe; wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je vier Tage) verhängt.Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 11. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der N A & Co OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 13. Oktober 2003 zwei namentlich genannte Ausländer (einen indischen und einen pakistanischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe; wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je vier Tage) verhängt.
Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis (Bescheid) des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der N A & Co OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 27. Juli 2003 einen namentlich genannten Ausländer (einen pakistanischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis (Bescheid) des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) AuslBG dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der N A & Co OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 27. Juli 2003 einen namentlich genannten Ausländer (einen pakistanischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.
Mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis (Bescheid) des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der N A & Co OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 3. Jänner 2003 bis 24. Juli 2003 einen namentlich genannten Ausländer (einen slowenischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt.Mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis (Bescheid) des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) AuslBG dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der N A & Co OEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 3. Jänner 2003 bis 24. Juli 2003 einen namentlich genannten Ausländer (einen slowenischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, gegen den Beschwerdeführer würden die vier genannten Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG vorliegen; die Verwaltungsstrafen seien rechtskräftig verhängt worden und noch nicht getilgt. Da der Beschwerdeführer viermal wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft worden sei, dürfe ihm die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Dem Beschwerdeführer sei bis 23. März 2006 die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht zugesichert worden; daher sei das StbG in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 anzuwenden.Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, gegen den Beschwerdeführer würden die vier genannten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG vorliegen; die Verwaltungsstrafen seien rechtskräftig verhängt worden und noch nicht getilgt. Da der Beschwerdeführer viermal wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft worden sei, dürfe ihm die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Dem Beschwerdeführer sei bis 23. März 2006 die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht zugesichert worden; daher sei das StbG in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 anzuwenden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerde bringt vor, die "überlange Verfahrensdauer" habe den Beschwerdeführer in Rechten verletzt, die belangte Behörde habe die Angelegenheit "hinausgezögert, bis verschärfte Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes an sich die Verleihung der Staatsbürgerschaft unmöglich gemacht haben".
Dazu ist festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 kein Zusicherungsbescheid gemäß § 20 Abs. 1 StbG ergangen war. Gemäß § 64a Abs. 4 StbG war das gegenständliche (noch nicht abgeschlossene Verleihungs-)Verfahren daher nach den durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Bestimmungen zu Ende zu führen (zu dieser Übergangsregelung vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225, und jeweils vom 16. Mai 2007, Zlen. 2006/01/0477, 2006/01/0974 und 2006/01/0975, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung kommt es nicht an (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2006/01/0909). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Entscheidungspflicht der Behörde durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde geltend machen können.Dazu ist festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 kein Zusicherungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG ergangen war. Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 4, StbG war das gegenständliche (noch nicht abgeschlossene Verleihungs-)Verfahren daher nach den durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Bestimmungen zu Ende zu führen (zu dieser Übergangsregelung vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225, und jeweils vom 16. Mai 2007, Zlen. 2006/01/0477, 2006/01/0974 und 2006/01/0975, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf deren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung kommt es nicht an vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2006/01/0909). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Entscheidungspflicht der Behörde durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde geltend machen können.
Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG lautet:Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG lautet:
"Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010416.X00Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
24.01.2010